Ein Aushang am Drehkreuz, ein Studiobesuch – und plötzlich steckt im bloßen Durchgehen eine Zustimmung zur Beitragserhöhung. Die Franchisegeberin verteidigte sich vor dem OLG München damit, auf Preise und Geschäftsbedingungen ihrer Franchisenehmer gar keinen Einfluss nehmen zu dürfen. Ob dieses Argument genügt, um sich aus der Haftung zu ziehen, musste der Senat klären.
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Ein Aushang am Drehkreuz, ein Studiobesuch – und plötzlich steckt im bloßen Durchgehen eine Zustimmung zur Beitragserhöhung. Die Franchisegeberin verteidigte sich vor dem OLG München damit, auf Preise und Geschäftsbedingungen ihrer Franchisenehmer gar keinen Einfluss nehmen zu dürfen. Ob dieses Argument genügt, um sich aus der Haftung zu ziehen, musste der Senat klären.
OLG München verbietet Beitragserhöhung per Drehkreuzpassage und bestätigt Haftung der Franchisegeberin für Franchisenehmer wegen unzulässiger Beeinflussung der Mitglieder im Fitnessstudio Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 081 O 1161/23
Das OLG München entschied am 03.09.2026 (081 O 1161/23): Die Firma hinter einer Fitnessstudio-Marke muss für Druck in den Studios einstehen, wenn sie Einfluss auf Aushänge und Zutrittsregeln sichern kann. Das gilt hier, weil Mitglieder am Drehkreuz kaum Zeit hatten, ihre Rechte zum alten Preis zu prüfen.
Eckdaten zum Urteil
Das Oberlandesgericht München hat am 03.09.2026 (Az. 081 O 1161/23) die Berufung einer Franchisegeberin zurückgewiesen. Ein Aushang vor dem Drehkreuz, der das Passieren als Zustimmung zu einer höheren Mitgliedsgebühr erscheinen lässt, bleibt damit verboten. Die Franchisegeberin haftet nach § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten ihrer Franchisenehmer.
Geklagt hatte der B. e.V., der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Der Verein verlangte von der Franchisegeberin, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern die Zustimmung zu einer Beitragserhöhung herbeizuführen. Mitglieder sollten einen Aushang gemäß Anlage K 1 lesen und danach das Drehkreuz im Eingangsbereich passieren, um das Studio zu betreten. Der Aushang hing in Studios der Franchisenehmer.
Das Landgericht Augsburg gab der Klage mit Endurteil vom 06.10.2023 (Az. 081 O 1161/23) statt. Es verurteilte die Franchisegeberin zur Unterlassung und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro an, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern.
In der Berufung beantragte die Franchisegeberin, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Verein wollte die Berufung zurückweisen lassen. Beide Seiten wiederholten und vertieften ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Oberlandesgericht bestätigte das Verbot und änderte nur die Einblendung der Anlage K 1 im Tenor.
Das Gericht stuft das Vorgehen der Franchisenehmer als aggressive geschäftliche Handlung ein. Mitglieder standen am Drehkreuz in einer technischen Zwangslage, und der Zutritt war mit der Preiserhöhung verknüpft. Das schränkte ihre Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich ein. Rechtlicher Maßstab ist § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG. Danach beeinflusst ein Unternehmer unzulässig, wenn er eine Machtposition ausnutzt, um Druck auszuüben, auch ohne körperliche Gewalt. Die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung muss dadurch wesentlich eingeschränkt sein.
Das Drehkreuz erzeugt eine technische Zwangslage für trainierende MitgliederEine Machtposition kann nach Auffassung des Gerichts situativ oder strukturell begründet sein, etwa durch wirtschaftliche Überlegenheit, aber auch auf technischen Gegebenheiten beruhen. Der Unternehmer muss aus Sicht des Verbrauchers im konkreten Fall Druck ausüben können. In bestehenden Vertragsbeziehungen gelingt das, indem er die Zustimmung zu einer Preis- oder sonstigen Vertragsänderung mit der weiteren Inanspruchnahme der geschuldeten Leistung verknüpft. Das Gericht verweist dazu auf das Landgericht Bamberg (SpuRt 2024, 232 – Beitragserhöhung im Fitnessstudio) und das Landgericht Düsseldorf (MMR 2024, 436 – Pop-Up-Fenster im Online-Banking).
Aus Sicht eines durchschnittlichen Studiomitglieds sollte das Passieren des technisch notwendigen Drehkreuzes die Zustimmung zu der dort ausgehängten Beitragserhöhung ausdrücken. Das Mitglied hatte die Wahl, die Erhöhung durch das Passieren zu akzeptieren oder auf den Zutritt und das Training zu verzichten. Gab es der verlangten Zustimmung nicht nach, verschlechterte sich seine Situation aus seiner Sicht.
Die unmittelbare Drucksituation schneidet Bedenkzeit und Rechtsprüfung vor Ort abEine wesentliche Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit setzt nach den Ausführungen des Gerichts eine erhebliche Beeinflussung voraus. Sie muss deutlich über eine bloß spürbare Druckausübung hinausgehen. Maßgeblich ist die Sicht des Durchschnittsadressaten. Das Gericht stützt sich dabei auf den Europäischen Gerichtshof (BeckEuRS 2020, 641453 – IM/Sting Reality) und den Bundesgerichtshof (GRUR 2018, 1251 – Werbeblocker II).
Diese Schwelle sah das Gericht überschritten. Die Mitglieder wurden unmittelbar vor dem Studiobesuch am Drehkreuz mit der Preiserhöhung konfrontiert. Dort blieb ihnen nur eine eingeschränkte oder gar keine Möglichkeit, sich angemessen über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einer weiteren Nutzung zum bisherigen Preis zu informieren.
Eine ähnliche Lage könnte vorliegen, wenn der Zugang zu einer laufenden Leistung an einer technischen Sperre von einer Vertragsänderung abhängig gemacht wird. Entscheidend wäre dann, wie ein durchschnittlicher Kunde die Situation versteht und ob er vor Ort noch informiert entscheiden kann. Das Urteil kann dafür als Orientierung dienen.
Warum die Franchisegeberin für das Verhalten ihrer Franchisenehmer haftetDie Franchisegeberin haftet nach § 8 Abs. 2 UWG, weil der Aushang innerhalb ihres Betriebsorganismus verwendet wurde und der Erfolg ihr zumindest teilweise zugutekam. Der Begriff des Beauftragten ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen. Die Vorschrift soll verhindern, dass sich ein Betriebsinhaber hinter mehr oder weniger abhängigen Dritten verstecken kann. Sie begründet eine Erfolgshaftung, auch für Verstöße ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen.
Erforderlich ist, dass die Handlung im Betriebsorganismus begangen wurde. Der Handelnde muss durch ein Rechtsverhältnis so eingegliedert sein, dass der Erfolg zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommt. Diesem muss bestimmender Einfluss auf die Tätigkeit eingeräumt sein. Entscheidend ist, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Das Gericht nennt dazu unter anderem BGH GRUR 1995, 605 – Franchisenehmer. Auch selbstständige Unternehmen wie Franchisenehmer können Beauftragte sein (BGH GRUR 2005, 864 – Meißner Dekor II).
Die Erweiterung des Geschäftsbereichs begründet die Beherrschung des RisikobereichsDie Franchisegeberin betreibt ein Franchisesystem für Fitnessstudios. Ihre Franchiseverträge erweitern den Geschäftsbereich auf die Studios der Franchisenehmer. Damit beherrscht sie nach der Würdigung des Gerichts in gewissem Umfang auch den Risikobereich für lauterkeitsrechtliche Verstöße in diesen Studios. Das gilt auch für die Organisation des Zutritts und die dortigen Aushänge.
Umsatzbezogene Gebühren lassen die Franchisegeberin am Erfolg teilhabenDie Franchisegeberin erhebt umsatzbezogene, prozentuale Franchisegebühren. Ein Teil der erhöhten Preise würde deshalb jedenfalls ihr zufließen. Der Erfolg der Handlung kam ihr damit zumindest teilweise zugute, auch wenn die Mitglieder die Beiträge an die Studios zahlen.
Die Franchisegeberin musste sich Einfluss auf Zutritt und Aushänge sichernNach Auffassung des Gerichts hätte sich die Franchisegeberin Einflussmöglichkeiten sichern müssen. Damit sollte sie lauterkeitsrechtlich unzulässige Verhaltensweisen bei Zutrittsregelungen und Aushängen verhindern können.
Warum die Einwände der Franchisegeberin scheitertenDas Gericht stellte auf die Sicht des Durchschnittsmitglieds und auf den Aushang vor Ort ab, nicht auf die objektive Rechtslage oder die Preisgestaltung. Deshalb verwarf es sämtliche Einwände der Franchisegeberin. Sie hatte drei Argumente vorgebracht.
Die tatsächliche Druckwirkung am Drehkreuz verdrängt theoretische RechtsauslegungenDie Franchisegeberin meinte, die Fortsetzung der Nutzung habe keinen Erklärungsgehalt. Den Mitgliedern habe aus Rechtsgründen ohne Weiteres offengestanden, das Studio weiter zu nutzen, ohne die Preiserhöhung zu akzeptieren.
Das Gericht hielt dem entgegen, dass es auf die Sicht des durchschnittlichen Studiomitglieds ankommt, das mit dem Aushang am Drehkreuz konfrontiert wird. Aus dieser Sicht vermittelte die Anlage K 1, dass nur zwei Wege blieben: die Zustimmung durch Passieren des Drehkreuzes oder der Verzicht auf die Nutzung. Objektivierende rechtliche Betrachtungen sind für die Beurteilung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG unmaßgeblich.
Die Betriebsorganisation reicht weiter als Preis- und AGB-VorgabenDie Franchisegeberin bestritt auch, dass die Handlung zu ihrem Betriebsorganismus gehöre. Es gehe um Beitragserhöhungen in bestehenden Vertragsverhältnissen. Auf Preise und die zu verwendenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfe sie aus kartellrechtlichen Gründen keinen Einfluss nehmen und nehme ihn auch nicht.
Das Gericht sah darin eine übermäßige Verengung der Betriebsorganisation. Maßgeblich seien die Erweiterung des Geschäftsbereichs und die gewisse Beherrschung des Risikobereichs, nicht die Möglichkeit zu Preis- oder AGB-Vorgaben. Dass die Franchisegeberin Gestaltung und Außenauftritt der Systembetriebe beeinflusse, liege in der Natur ihres Franchisesystems. Sie stelle dies nach den Urteilsgründen selbst nicht infrage. Zudem vertrete sie selbst die Auffassung, das Verhalten der Franchisenehmer sei gar nicht auf eine Änderung der vereinbarten Bedingungen gerichtet gewesen.
Kartellrechtliche Grenzen bei Preisvorgaben schließen Kontrollpflichten bei Aushängen nicht ausAls drittes Argument führte die Franchisegeberin an, ihr fehle der bestimmende Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit. Sie verwies erneut auf die aus ihrer Sicht kartellrechtlich begrenzten Möglichkeiten bei Preisen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das Gericht stellte klar, dass die angegriffene Tätigkeit nicht in der Preis- oder AGB-Gestaltung besteht. Sie liegt in der unzulässigen Beeinflussung der Verbraucher durch den Aushang an Ort und Stelle. Auf diesen Aushang hätte sich die Franchisegeberin ausreichenden Einfluss sichern müssen. Nach den Urteilsgründen bestritt sie nicht, den Außenauftritt der Systemstudios vertraglich vorzugeben oder zu beeinflussen. Unerheblich sei, ob die Franchiseverträge tatsächlich ausreichende Einflussmöglichkeiten vorsehen. Es war ihre Sache, sich diese zu sichern, um solche Wettbewerbsverstöße zu verhindern.
Kosten, Revision und Streitwert des BerufungsverfahrensDas Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu und legte der Franchisegeberin die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Den Streitwert setzte es auf 15.000,00 Euro fest.
Kosten und vorläufige VollstreckbarkeitDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts in der geänderten Fassung sind vorläufig vollstreckbar; das Gericht stützt dies auf §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Das landgerichtliche Urteil war gegen eine Sicherheitsleistung von 8.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Revision bleibt mangels Grundsatzbedeutung unzugelassenDas Gericht maß der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bei. Auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO verneinte es. Die Entscheidung betrifft die Parteien dieses Verfahrens. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung dienen.
Der Streitwert von 15.000 Euro orientiert sich an der begrenzten Zahl betroffener StudiosDer Verein hatte den Streitwert bereits in der Klageschrift vom 24.03.2023 mit 15.000,00 Euro angegeben. Nach den Gesamtumständen sah das Gericht keinen Anhaltspunkt, dass diese Angabe sein tatsächliches Interesse unzutreffend wiedergab. Der Aushang sei nur in einer begrenzten Anzahl von Studios verwendet worden. Gegen die erstinstanzliche Festsetzung auf 15.000,00 Euro hatten die Parteien keine Bedenken erhoben. Zur Bedeutung der Streitwertangabe und zu den Umständen, unter denen ihr keine Bedeutung zukommt, verweist das Gericht unter anderem auf Senat, NJW-RR 2018, 575, und BGH GRUR 2012, 1288 – Vorausbezahlte Telefongespräche II.
Für vergleichbare Preiserhöhungen bei laufenden Fitness- oder Aboverträgen verlagert diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München den Blick von der Preisklausel auf die Situation am Einlass. Entscheidend war nicht, ob die Erhöhung berechtigt gewesen wäre, sondern dass das Drehkreuz Zustimmung und Zutritt untrennbar verknüpfte. Betroffene sollten ihre Erinnerung deshalb daran messen, ob sie vor Ort noch ablehnen konnten, ohne auf das bezahlte Training zu verzichten.
Wir halten die Begründung für konsequent, weil sie auf die Sicht normaler Mitglieder abstellt und nicht auf nachträgliche Deutungen der Betreiber. Ob dasselbe gilt, wenn die Erhöhung vorher per Brief mit Bedenkzeit angekündigt und am Drehkreuz nur erinnert wurde, musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene sollten daher festhalten, wann und wo sie erstmals von der Erhöhung erfuhren.
Die Zurechnung zur Franchisegeberin stand und fiel damit, dass sie über umsatzbezogene Gebühren am wirtschaftlichen Erfolg der Beitragserhöhung beteiligt war und sich Einfluss auf Aushänge im Eingangsbereich hätte sichern müssen. Wäre sie dagegen nur mit einer festen, umsatzunabhängigen Franchisegebühr beteiligt gewesen und hätte ihr Vertrag ihr keinerlei Zugriff auf Außenauftritt und Zutrittsgestaltung der Studios eingeräumt, hätte die Zuordnung zu ihrem Betriebsorganismus deutlich schwerer zu begründen sein können.
Nicht jede Franchisestruktur ist gleich gebaut. Falls die Gebühren an den Umsatz gekoppelt sind, kann das für eine wirtschaftliche Beteiligung am Verstoß sprechen; bei einer reinen Fixgebühr könnte die Argumentation anders ausfallen. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob der Franchisevertrag dem Geber ausdrücklich Vorgaben zum Außenauftritt und zur Gestaltung von Aushängen erlaubt oder solche Eingriffe vertraglich ausschließt. Auch die Art der Druckausübung kann variieren: Wurde die Erhöhung vorher schriftlich mit Bedenkzeit angekündigt und am Zutritt nur erinnert, könnte die Lage anders zu beurteilen sein als eine erstmalige Konfrontation direkt am Drehkreuz. Selbst wenn eine dieser Abweichungen günstig liegt, kann die Haftung an anderer Stelle trotzdem bestehen bleiben.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
Den Ausschlag gab hier weniger die Preisgestaltung selbst als die Frage, wer die Kontrolle über den Ort der Konfrontation hatte und wem der wirtschaftliche Erfolg zufloss. Wie diese beiden Punkte im Einzelfall zusammenwirken, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein oft nicht zuverlässig einordnen.
Sie können die Einzelheiten Ihres Falls kurz schildern und dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung anfragen.
Das Passieren des Drehkreuzes nach einem solchen Aushang darf nicht als Zustimmung zu einer Beitragserhöhung abverlangt werden; das Vorgehen ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das OLG München sah darin eine erhebliche Drucksituation: Mitglieder schienen nur zwischen Zustimmung und Verzicht auf das Training wählen zu können.
Nach § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung aggressiv, wenn sie die informierte Entscheidung durch Druck wesentlich einschränkt. Maßgeblich war die Sicht eines durchschnittlichen Studiomitglieds unmittelbar am technisch notwendigen Drehkreuz. Eine theoretische Möglichkeit, trotz des Aushangs weiterzutrainieren, änderte daran nichts. Die Situation ließ nach Einschätzung des Gerichts kaum Gelegenheit, sich über Möglichkeiten einer Nutzung zum bisherigen Preis zu informieren. Ob eine Beitragserhöhung aus anderen Gründen wirksam ist, hat das Gericht nicht entschieden.
Das Urteil hebt die Beitragserhöhung nicht als solche auf, sondern verbietet, die Zustimmung dazu durch Aushang und Drehkreuz-Passage herbeizuführen. Es entscheidet daher nicht, ob die Erhöhung wirksam ist oder welcher Beitrag im einzelnen Vertragsverhältnis geschuldet wird.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Unterlassungsverurteilung gegen die Franchisegeberin und änderte im Tenor lediglich die Einblendung der Anlage K 1. Verboten ist die unzulässige Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG: Der Zutritt zum Studio durfte nicht mit einer vermeintlichen Zustimmung zur Erhöhung verknüpft werden. Maßgeblich war, wie ein durchschnittliches Mitglied den Aushang vor Ort verstand, nicht die objektive Rechtslage oder die Preisgestaltung. Ob der alte oder der erhöhte Beitrag im jeweiligen Vertrag geschuldet ist, bleibt durch dieses Urteil ungeklärt.
Eine Franchisegeberin kann nach § 8 Abs. 2 UWG für einen rechtswidrigen Aushang ihrer Franchisenehmer haften, obwohl sie weder Beitragspreise vorgibt noch den Aushang kannte. Voraussetzung ist, dass der Verstoß innerhalb ihres erweiterten Betriebsorganismus erfolgt und ihr der wirtschaftliche Erfolg zumindest teilweise zugutekommt.
Die Vorschrift begründet eine Erfolgshaftung, die kein Wissen und keine Zustimmung der Franchisegeberin voraussetzt. Auch selbstständige Franchisenehmer können als Beauftragte gelten, wenn sie in das Geschäftssystem eingegliedert sind und die Franchisegeberin Einflussmöglichkeiten sichern konnte und musste. Im entschiedenen Fall bezogen die Franchiseverträge die Studios in den erweiterten Geschäftsbereich der Franchisegeberin ein. Zudem erhielt sie umsatzabhängige Gebühren, sodass ihr ein Teil der Beitragserhöhung zugutegekommen wäre.
Kartellrechtliche Grenzen für Preisvorgaben entlasteten die Franchisegeberin nicht, weil das beanstandete Verhalten im Aushang und der Gestaltung des Zutritts lag. Auf diese Bereiche hätte sie sich nach Auffassung des Gerichts ausreichenden Einfluss sichern müssen, um den Wettbewerbsverstoß zu verhindern.
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OLG München · Az. 081 O 1161/23 · Urteil vom 03.09.2026
Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.
Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließenI. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 06.10.2023, Az. 081 O 1161/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im dortigen Tenor Ziffer 1. als Anlage bezeichnete Anlage K 1 wie folgt eingeblendet wird:
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 15.000,00 festgesetzt.
GründeI.
Der Kläger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen eines Aushangs in Fitnessstudios ihrer Franchisenehmer geltend.
Der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragene Kläger ist der B. e.V. Die Beklagte ist Franchisegeberin in der Fitnessstudiobranche.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung, gegenüber Verbrauchern aufgrund eines Aushangs (Anlage K 1) die Zustimmung zu einer Preiserhöhung betreffend den Mitgliedsbeitrag für Fitnessstudios ihrer Franchisenehmer dadurch herbeizuführen, dass die Mitglieder das im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um in das Fitnessstudio zu gelangen.
Das Landgericht hat der Klage durch Endurteil vom 06.10.2023 (Bl. 104/117 d. LG-A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, wie folgt stattgegeben:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die Zustimmung zu einer Preiserhöhung betreffend den Mitgliedsbeitrag für ein Fitnessstudio dadurch herbeizuführen, dass die Mitglieder das im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um in das Fitnessstudio zu gelangen, wenn dies geschieht, wie in der Anlage abgebildet.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vollumfänglich an.
Die Beklagte beantragt (Bl. 9 d. OLG-A.),
das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 06.10.2023 – Az. 081 O 1161/23 – aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Augsburg zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt (Bl. 26 d. OLG-A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Ersturteil ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Im Übrigen wird von einem Tatbestand nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3; 3 Abs. 1; 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG zu.
a) Die aus der Anlage K 1 ersichtliche Vorgehensweise, die die Franchisenehmer der Beklagten gewählt haben, um die Zustimmung der Mitglieder ihrer Fitnessstudios zu einer Preiserhöhung zu erhalten, stellt eine aggressive geschäftliche Handlung in Form einer unzulässigen Beeinflussung im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG dar.
aa) Eine unzulässige Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Eine entsprechende Machtposition ist eine überlegene Stellung, die situativ oder strukturell – etwa durch wirtschaftliche Überlegenheit – begründet sein kann (BGH GRUR 2018, 1251 Rn. 60 – Werbeblocker II). Erforderlich ist dabei, dass der Unternehmer – zumindest aus der Sicht des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers – in der Lage sein muss, im konkreten Fall Druck auf den Verbraucher auszuüben, um ihn zu einer bestimmten geschäftlichen Handlung zu bewegen. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Machtposition dürfen im Hinblick auf den Schutzzweck von Art. 1 der UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) nicht zu hoch angesetzt werden. Der Begriff der Machtposition ist wegen des Erfordernisses eines effektiven Verbraucherschutzes nach Art. 11 Abs. 1 UGP-Richtlinie weit auszulegen (vgl. BeckOK UWG/Fritzsche, 32. Ed. 1.5.2026, § 4a, Rn. 68 f.). Eine Machtposition kann auch aus technischen Gegebenheiten bzw. Möglichkeiten des Unternehmers folgen, die innerhalb oder außerhalb einer Vertragsbeziehung bestehen können. Innerhalb von bestehenden Vertragsbeziehungen hat der Unternehmer oft die Möglichkeit, bei der Inanspruchnahme seiner Leistungen Druck auf den Vertragspartner auszuüben, um beim Leistungsabruf etwa eine Zustimmung zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung einzuholen, die der Vertragspartner nur vermeiden kann, wenn er auf die Inanspruchnahme der ihm geschuldeten Leistung verzichtet (vgl. LG Bamberg SpuRt 2024, 232 233 f. – Beitragserhöhung im Fitnessstudio; LG Düsseldorf MMR 2024, 436 Rn. 21 ff. – Pop-Up-Fenster im Online-Banking; BeckOK UWG/Fritzsche, a.a.O., Rn. 71e).
Die Machtposition muss auch tatsächlich ausgenutzt werden, um Druck auf den Adressaten der geschäftlichen Handlung zu erzeugen und so seine Entscheidung zu beeinflussen (vgl. EuGH BeckEuRS 2020, 641453 Ls. 1 und Rn. 47 ff. – IM/Sting Reality). Ob Druck ausgeübt wird, ist aus der Sicht des Durchschnittsadressaten der geschäftlichen Handlung zu entscheiden. Eine hinreichende Androhung von Nachteilen kann darin liegen, dass ein Vertragspartner vom Unternehmer vor die Wahl gestellt wird, eine Preiserhöhung oder sonstige Konditionenanpassung durch ein Verhalten zu akzeptieren, ohne das er die vertraglich geschuldete Leistung des Unternehmers nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Das Ausnutzen der Machtposition erfordert aus der Sicht des Adressaten, dass sich seine Situation verschlechtert, wenn er dem Ansinnen des Druckausübenden nicht nachgibt (vgl. BeckOK UWG/Fritzsche, a.a.O., Rn. 76).
Die unzulässige Beeinflussung erfordert schließlich, dass die Ausnutzung der Machtposition zur Ausübung von Druck in einer Weise erfolgt, welche die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmer erfordert eine erhebliche Beeinflussung, die über eine bloß spürbare Druckausübung deutlich hinausgeht (vgl. BGH GRUR 2018, 1251 Rn. 68 ff. – Werbeblocker II; BeckOK UWG/Fritzsche, a.a.O., Rn. 85).
bb) Nach diesen Grundsätzen unterfällt die von den Franchisenehmern der Beklagten gewählte Vorgehensweise, die Zustimmung der Fitnessstudiomitglieder zu einer Preiserhöhung durch den Aushang gemäß Anlage K 1 und das nachfolgende Betreten des Fitnessstudios durch ein Drehkreuz erhalten zu wollen, als unzulässige Beeinflussung der Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG und stellt damit eine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar.
Die Franchisenehmer der Beklagten nutzen aus Sicht der Fitnessstudiomitglieder als Verbraucher insofern eine Machtposition aus, als sie der bloßen künftigen Inanspruchnahme der geschuldeten Leistung, dem Betreten und Benutzen der Fitnessstudios, den Erklärungsgehalt beimessen wollen, dass die Mitglieder mit dem technisch notwendigen Durchschreiten des Drehkreuzes ihre Zustimmung zur ausgehängten Preiserhöhung erklären. Der Vertragspartner des Unternehmers wird damit vor die Wahl gestellt, entweder eine Preiserhöhung oder sonstige Konditionenanpassung durch ein Verhalten zu akzeptieren, ohne das er die vertraglich geschuldete Leistung des Unternehmers nicht mehr in Anspruch nehmen kann, oder auf die Leistung zu verzichten. Damit verschlechtert sich aus der Sicht des Adressaten seine Situation, wenn er dem Ansinnen des Druckausübenden nicht nachgibt, weil er dann das Fitnessstudio nicht betreten und die dortige Trainingsmöglichkeit nicht nutzen kann. Die Ausnutzung der Machtposition zur Ausübung von Druck erfolgt auch in einer Weise, die die Fähigkeit der Fitnessstudiomitglieder zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt, weil sie direkt vor dem Besuch des Fitnessstudios am Ort des Drehkreuzes mit der Preiserhöhung konfrontiert werden, wenn sie die Studioleistung abrufen wollen, und dort nur über eine eingeschränkte oder gar keine Möglichkeit verfügen, sich über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einer fortlaufende Nutzung zum bisherigen Preis adäquat zu informieren.
Soweit die Beklagte argumentiert, die Fortsetzung der Nutzung des Fitnessstudios habe keinen Erklärungsgehalt gehabt und den Studiomitgliedern habe aus Rechtsgründen ohne weiteres die Möglichkeit der Nutzung offen gestanden, ohne die Preiserhöhung zu akzeptieren, verkennt sie, dass für die Beurteilung der Drucksituation die Sicht des Durchschnittsadressaten, also des durchschnittlichen Studiomitglieds, maßgeblich ist, der mit der angegriffenen Handlung, hier dem Aushang der Anlage K 1 am Drehkreuz konfrontiert wird. Aus Sicht dieses Durchschnittsmitglieds ist die Anlage K 1 aber so zu verstehen, dass es nur die Möglichkeit hat, der Preiserhöhung durch Passieren des Drehkreuzes zuzustimmen oder von einer Nutzung des Studios abzusehen. Objektivierende rechtliche Betrachtungen sind im Rahmen von § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG nach dem oben Gesagten unmaßgeblich.
b) Die Beklagte haftet als Franchisegeberin nach § 8 Abs. 2 UWG für die aus Anlage K 1 ersichtliche aggressive geschäftliche Handlung ihrer Franchisenehmer in Form einer unzulässigen Beeinflussung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG auf Unterlassung, weil es sich bei diesen um Beauftragte im Rechtssinne handelt.
aa) Der Begriff „Beauftragter“ in § 8 Abs. 2 UWG ist grundsätzlich weit auszulegen (BGH GRUR 1995, 605 – Franchisenehmer; OLG Frankfurt GRUR-RR 2021, 324 Rn. 25 – Makler-Vertriebsstruktur). Nach dem Zweck der Vorschrift soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann (BGH GRUR 1990, 1039. 1040 – Anzeigenauftrag).
Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit. Er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Der innere Grund dafür ist vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung seines Geschäftsbereichs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs zu sehen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 25 – Makler-Vertriebsstruktur). Der Betriebsinhaber haftet dagegen nicht nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn das geschäftliche Handeln des Dritten im konkreten Fall nicht der Geschäftsorganisation des Betriebsinhabers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist (vgl. BGH GRUR 2023, 343 Rn. 23 – Haftung für Affiliates).
Die Haftung des Betriebsinhabers nach § 8 Abs. 2 UWG ist dementsprechend an die Voraussetzung geknüpft, dass die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist. Weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (BGH GRUR 2026, 593 Rn. 18, 27 – Google Ads; GRUR 2023, 732 Rn. 39 – Rundfunkhaftung II; GRUR 2011, 543, 544 – Änderung der Voreinstellung III; GRUR 1964, 263, 267 – Unterkunde). Selbst wenn der Betriebsinhaber keine ausreichenden Einflussmöglichkeiten vorgesehen hat, obwohl er dies hätte tun können, um Wettbewerbsverstöße zu verhindern, entlastet ihn dies nicht. Es ist seine Sache, dafür zu sorgen, wie er die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch seine Beauftragten sicherstellt (BGH GRUR 1995, 605, 608 – Franchisenehmer; Köhler, GRUR 1991, 344, 350).
Auch selbstständige Unternehmen wie Franchisenehmer können als Beauftragte in Betracht kommen (BGH GRUR 1995, 605 – Franchisenehmer; GRUR 2005, 864, 865 – Meißner Dekor II; OLG Frankfurt GRUR-RR 2021, 324 Rn. 25 – Makler-Vertriebsstruktur).
bb) Nach diesen Grundsätzen haftet die Beklagte nach § 8 Abs. 2 UWG für den vorstehend dargestellten Wettbewerbsverstoß ihrer als Beauftragte anzusehenden Franchisenehmer, weil die Handlung innerhalb der Betriebsorganisation der Beklagten begangen worden ist, die Franchisenehmer in diese Organisation derart eingegliedert sind, dass der Erfolg der Handlung in Form der Zustimmung zu Preiserhöhungen auch der Beklagten zugutekommt, und es Sache der Beklagten gewesen wäre, sich derartige Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten ihrer Franchisenehmer zu sichern, dass entsprechende Wettbewerbsverstöße verhindert werden.
(1) Die maßgebliche Handlung, der Aushang der Mitteilung gemäß Anlage K 1 an den Drehkreuzen der Fitnessstudios der Franchisenehmer, ist innerhalb des Betriebsorganismus der Beklagten begangen worden, da diese ein Franchisesystem für Fitnessstudios der Marke,…‘ betreibt und ihren Geschäftsbereich damit durch die Vertragsbeziehungen zu den Franchisenehmern in Form der Franchiseverträge auf deren Studios erweitert. Hieraus folgt eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs für lauterkeitsrechtliche Verstöße in den Fitnessstudios des Franchisesystems, die sich auch auf die Organisation des Zutritts der Mitglieder und Aushänge in den Studios erstreckt.
Soweit die Beklagte argumentiert, es fehle an einer Zugehörigkeit der maßgeblichen Handlungen zu ihrem Betriebsorganismus, weil es auf die Frage von Preiserhöhungen durch einen Franchisenehmer in bestehenden Vertragsverhältnissen ankomme, auf die sie ebenso wie auf die zu verwendenden AGB schon aus kartellrechtlichen Gründen keinen Einfluss nehmen dürfe und auch nicht nehme, verengt dies den Blick auf die Reichweite der Betriebsorganisation übermäßig.
Maßgeblich ist nach den oben erörterten Grundsätzen die Erweiterung des Geschäftsbereichs des Betriebsinhabers und eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs, nicht die Möglichkeit, Franchisenehmern Preis- oder AGB-Vorgaben zu machen. Dass die Beklagte auf die Gestaltung und den Außenauftritt der Systembetriebe Einfluss nimmt – und damit ihre Betriebsorganisation risikobeherrschend erweitert – liegt in der Natur ihres Franchisesystems und wird nicht einmal von ihr selbst infrage gestellt. Zudem ist sie hinsichtlich der AGB selbst der Auffassung, dass das Verhalten der Franchisenehmer gar nicht auf eine Änderung der mit dem jeweiligen Mitglied vereinbarten und zugrunde gelegten Bedingungen gerichtet gewesen sei.
(2) Die entsprechende Eingliederung der Franchisenehmer in den Betriebsorganismus der Beklagten in Form des von ihr beherrschten Franchisesystems hat auch zur Folge, dass der Erfolg der angegriffenen Handlung zumindest auch der Beklagten als Betriebsinhaberin zugutekommt. Die lauterkeitsrechtlich unzulässigen Aushänge dienten dazu, die vertragliche Zustimmung der Studiomitglieder zu einer Preiserhöhung zu erlangen, wobei die erhöhten Preise jedenfalls zum Teil auch der Beklagten zugeflossen wären, weil sie umsatzbezogene prozentuale Franchisegebühren erhebt.
(3) Unabhängig davon, ob die Beklagte in den Franchiseverträgen gegenüber den Franchisenehmern ausreichende Einflussmöglichkeiten vorgesehen hat, um den Zutritt der Mitglieder und darauf bezogene Aushänge in den Studios regeln zu können, wäre es ihre Sache gewesen, sich im Hinblick auf die lauterkeitsrechtliche Relevanz dieser Vorgänge derartige Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten ihrer Franchisenehmer zu sichern, dass entsprechende Wettbewerbsverstöße – wie die hier angegriffene unzulässige Beeinflussung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG – verhindert werden. Einen entsprechenden Einfluss darauf, dass bei der Zutrittsregelung für Studiomitglieder und bei Aushängen keine lauterkeitsrechtlich unzulässigen Verhaltensweisen der Franchisenehmer vorkommen, hätte sich die Beklagte gegenüber den Franchisenehmern vorbehalten müssen.
Soweit die Beklagte auch im Hinblick auf den erforderlichen bestimmenden Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit einwendet, dieser fehle, weil sie aus kartellrechtlichen Gründen weder auf die Preisgestaltung noch auf die AGB Einfluss nehmen dürfe, kann dem nicht gefolgt werden. Die maßgebliche angegriffene Tätigkeit besteht vorliegend nicht in der Preis- oder AGB-Gestaltung, sondern in der unzulässigen Beeinflussung der Verbraucher durch den Aushang gemäß Anlage K 1, durch den sie vor Ort im Studio aus ihrer Sicht in die Zwickmühle gebracht werden, entweder durch ein Durchschreiten des Drehkreuzes einer Preiserhöhung zuzustimmen oder von einer Nutzung des Studios vorerst abzusehen. Auf diesen lauterkeitsrechtlich unzulässigen Aushang in Anlage K 1 hätte sich die Beklagte einen hinreichenden Einfluss sichern müssen, zumal sie selbst gar nicht in Abrede stellt, den Außenauftritt der Systemstudios durchaus vertraglich vorzugeben oder zu beeinflussen.
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund ihres Einzelfallcharakters keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist wie in erster Instanz auf € 15.000,00 festzusetzen, da die Beklagte das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang angreift.
Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat, NJW-RR 2018, 575, Rn. 15 – Gebührenstreitwert beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite; WRP 2008, 972, 976 – JackpotWerbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93, 94 – Berufungssumme; GRUR 1977, 748, 749 – Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106, 107 – Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht oder zumindest mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1288 Rn. 4 m.w.N. – Vorausbezahlte Telefongespräche II). Ergibt sich allerdings aus den Gesamtumständen, dass die Streitwertangabe das tatsächliche Interesse des Klägers oder Antragstellers offensichtlich nicht zutreffend widerspiegelt, kommt ihr keine Bedeutung zu (vgl. Senat, a.a.O., – Jackpot-Werbung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2011 – 6 W 65/10, juris, dort Rn. 2).
Vorliegend hat der Kläger den Streitwert bereits auf Seite 1 der Klageschrift vom 24.03.2023 (Bl. 1 d. LG-A.) mit € 15.000,00 beziffert. Dass diese Angabe das tatsächliche Interesse des Klägers nach den Gesamtumständen nicht zutreffend widerspiegeln würde, ist nicht ersichtlich, zumal der angegriffene Aushang nur in einer begrenzten Anzahl von Studios des Franchisesystems der Beklagten verwendet wurde. Gegen die erstinstanzliche Festsetzung von € 15.000,00 haben die Parteien auch keine Bedenken erhoben.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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