Arme hoch, Adrenalin pur – dann der Schlag gegen einen Stahlträger. 10.000 Euro Schmerzensgeld forderte der Fahrgast danach von der Betreiberin der Achterbahn, die acht Tage zuvor noch vom TÜV geprüft worden war. Warnschilder gab es überall – nur gelesen hatte sie offenbar niemand.
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Das Wichtigste im Überblick
Das AG München entschied am 14.07.2026 (172 C-1019/26): Der Betreiber [...]
Arme hoch, Adrenalin pur – dann der Schlag gegen einen Stahlträger. 10.000 Euro Schmerzensgeld forderte der Fahrgast danach von der Betreiberin der Achterbahn, die acht Tage zuvor noch vom TÜV geprüft worden war. Warnschilder gab es überall – nur gelesen hatte sie offenbar niemand.
AG München weist Schmerzensgeldklage nach Achterbahnfahrt ab, weil deutliche Verbotsschilder das Hinausstrecken der Arme untersagten Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 172 C-1019/26
Das AG München entschied am 14.07.2026 (172 C-1019/26): Der Betreiber einer Achterbahn verletzte seine Pflicht zum Schutz der Fahrgäste nicht, weil das Gericht die Technik als einwandfrei und die Warnungen als ausreichend bewertete. Das Gericht ließ offen, ob der Fahrgast sich tatsächlich während der Fahrt verletzte.
Eckdaten zum Urteil
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 14.07.2026 (Az. 172 C-1019/26) die Schmerzensgeldklage abgewiesen, die ein Oktoberfest-Besucher nach einer Achterbahnfahrt gegen die Betreiberin erhoben hatte. Das Gericht konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht feststellen: Die Anlage war technisch einwandfrei, und ausreichende Warnhinweise waren vorhanden.
Der Mann besuchte am 27.09.2025 mit seiner Ehefrau und Freunden das Oktoberfest. Im Laufe des Abends erlitt er einen Bruch der Speiche nahe dem Handgelenk (distale Radiusfraktur) rechts mit Gelenkbeteiligung. Hinzu kamen knöcherne Bandausrisse an den Handwurzel-Mittelhandgelenken CMC2-5 und ein Bruch des Trapezium-Knochens. Es folgten Nachkontrollen und eine ergotherapeutische Behandlung. Nach seinen Angaben leidet er weiterhin unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen, und im hohen Alter sei eine Arthrose zu erwarten.
Zur Ursache schilderte der Besucher den folgenden Ablauf: Er sei bei der Fahrt vorne rechts im Waggon gesessen und habe wie andere Fahrgäste die Hände nach oben gestreckt. In der ersten Kurve nach der ersten großen Auffahrt habe sich der Waggon entsprechend der Fahrbahnführung geneigt. Seine rechte Hand sei gegen einen Stahlträger gestoßen und nach hinten geschlagen worden, wodurch Schulter und Oberkörper nach hinten gezogen worden seien. Warnhinweise habe er nicht wahrnehmen können, und auch das Personal habe nicht vor dem Herausstrecken der Arme gewarnt.
Mit Schreiben vom 02.12.2025 forderte er von der Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld und weitere 1.032,44 Euro Nebenforderungen. Sie reagierte nicht. In der Klage beantragte er ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2025. Auf die 1.032,44 Euro verlangte er Zinsen in gleicher Höhe ab Rechtshängigkeit. Die Betreiberin beantragte, die Klage abzuweisen. Ob sich der Mann seine Verletzungen überhaupt bei der Fahrt zugezogen hatte, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Den Betreiber treffen die Sicherungspflichten, die ein umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält. Das Gericht prüfte den Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. Wer eine Gefahrenlage schafft, muss danach notwendige und zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schäden möglichst zu verhindern. Eine Sicherung gegen jede abstrakte Gefahr ist weder praktisch erreichbar noch zumutbar. Das Gericht verwies dazu unter anderem auf BGH NJW 2021, 1090 und BGHZ 108, 273.
Bei einer Achterbahn bestehe die Pflicht, vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Benutzungsrisiko hinausgehen, für den Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach der Art der Bahn und dem Kreis der zugelassenen Benutzer. Das Gericht stützte sich dafür auf BGH NJW 2007, 1683 und das Urteil des OLG München vom 15. Oktober 2009 (Az. 1 U 4353/08).
Der Besucher sah wegen der hohen Geschwindigkeiten, plötzlichen Beschleunigungen und Fliehkräfte ein erhöhtes Unfallrisiko und damit eine gesteigerte Sicherungspflicht. Das Hochreißen der Arme sei bei Achterbahnfahrten üblich, vorhersehbar und sozial adäquat, also gesellschaftlich üblich. Die Betreiberin hätte deshalb davor warnen müssen. Auf ihrer Website seien zudem Bilder von Fahrgästen mit erhobenen Armen zu sehen.
Die Anlage muss technisch einwandfrei seinDer Betreiber muss bei Planung, Konstruktion, Bau und Betrieb die technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ausschöpfen. Nur so ist die Anlage technisch einwandfrei.
Vor tatsächlichen und erwartbaren Gefahren ist zu warnenNeben der technischen Sicherheit verlangt die Verkehrssicherungspflicht, vor tatsächlichen oder zu erwartenden Gefahren zu warnen. Ob die Betreiberin beiden Anforderungen genügte, entschied sich an der Beweisaufnahme.
Die Achterbahn entsprach den technischen Normen und LichtraumvorgabenNach der Beweisaufnahme befand sich die Anlage elektrisch wie bautechnisch in einwandfreiem Zustand. Die Betreiberin hatte dazu vorgetragen, an der Bahn gebe es keine Stahlträger, an denen sich ein Fahrgast beim Hochstrecken der Arme verletzen könne. Solche Hindernisse wären auf den ersten Blick erkennbar gewesen, und ein vergleichbarer Vorfall habe sich im Betrieb nie ereignet. Die Bahn habe den DIN-Anforderungen entsprochen und sei regelmäßig gewartet und kontrolliert worden. Am fraglichen Tag habe kein technischer Defekt vorgelegen.
Die technische Prüfung vom 19.09.2025 bestätigte die NormenDie sachverständigen Zeugen N… und K… bestätigten nach den Feststellungen des Gerichts den Zustand der Anlage. Das Gericht hielt ihre Aussagen für glaubhaft. Der Zeuge K… war für die bautechnische Überprüfung und Zulassung verantwortlich und hatte die Prüfung am 19.09.2025 durchgeführt, acht Tage vor dem behaupteten Unfall. Er bestätigte die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen. Die Anlage war als betriebssicher zugelassen worden.
Der Lichtraum wurde mit einem Teststab gemessenDie technischen Vorgaben betreffen auch den Lichtraum um den Sitzbereich, also den Raum, der um die Sitze von festen Bauteilen freizuhalten ist. Bei der Prüfung betrug er nach den Angaben des Zeugen K… zur Seite 50 Zentimeter, gemessen von der äußeren Sitzkante nach außen. Nach oben waren es 1,50 Meter, gemessen von der Sitzfläche. Der Zeuge hatte dies bei einer Fahrt mit einem Teststab überprüft. Die Anlage entsprach damit dem aktuellen Stand der Technik und den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.
Der Besucher hatte eingewandt, die Sicherheitsbügel hätten so gestaltet sein müssen, dass auch bei hochgerissenen Armen keine erhebliche Verletzungsgefahr entsteht. Die Waggons dürften außerdem nicht so nahe an Stahlträger herankommen, dass Fahrgäste damit kollidieren können. Warnhinweise könnten technische und organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen. Das Gericht stützte seine Beurteilung dagegen auf die Beweisaufnahme zur technischen Prüfung, zu den gemessenen Lichträumen, zum Zustand der Anlage und zu den Warnhinweisen. Die Betreiberin hatte ihre Pflicht durch ordnungsgemäße Technik und Wartung sowie durch die Warnhinweise erfüllt.
Keine Pflicht zu weiteren Maßnahmen während der FahrtWährend der Fahrt kann der Betreiber nicht mehr auf Fehlverhalten der Fahrgäste einwirken, und die Fahrt lässt sich nicht stoppen. Weitere Maßnahmen über die Schilder und Texte vor Fahrtbeginn und während der Fahrt hinaus waren deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.
Warum die Verbotsschilder und Piktogramme ausreichtenDie Hinweise genügten, weil sie nach Überzeugung des Gerichts für einen durchschnittlichen Nutzer hinreichend deutlich machten, dass Arme und Hände nicht aus dem Fahrzeug gestreckt werden dürfen. Nach Darstellung der Betreiberin waren zum Unfallzeitpunkt Warnschilder an der Kasse, im Bahnhofsbereich, an der Decke und an den Seiten sowie in jedem Zug angebracht. Von einem erwachsenen Nutzer könne man erwarten, solche Anweisungen zu befolgen. Zudem sei die Gefahr eines solchen Verhaltens für einen vernünftigen Menschen erkennbar. Der Zeuge K… bestätigte, dass die erforderlichen Schilder bei seiner Kontrolle vorhanden waren. Ihr Vorhandensein war Teil der Prüfung und Zulassungsvoraussetzung.
Eindeutige Verbote durch Text und PiktogrammeDer Besucher hielt die Schilder für nicht eindeutig. Sie untersagten lediglich ein Hinauslehnen oder Hinausstrecken über den normalen Gebrauch hinaus. Dass auch das Hochstrecken der Arme über den Kopf verboten sei, werde nicht klar. Das Gericht verwies auf die in den Anlagen B 1 und 2 erkennbaren Schilder an Kasse, Bahnhofsbereich und Waggons. Sie wiesen auf Deutsch und mit Piktogrammen auf das Verbot hin.
Besonders die Formulierung, das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug und das Hinausstrecken von Armen oder Beinen sei untersagt, sei für einen durchschnittlichen Nutzer hinreichend deutlich. Auch die Piktogramme machten erkennbar, dass die Hände nicht aus dem Fahrzeug gestreckt werden sollen. Selbst wenn das Hochstrecken der Arme bei Achterbahnfahrten üblich sein sollte, war die Beschilderung unmissverständlich: bei dieser Bahn vollständig verboten.
Fehlende Erinnerung der Zeugen widerlegt die Schilder nichtDie Ehefrau des Besuchers (Zeugin F…) und der Zeuge S… hatten die Warnschilder nicht wahrgenommen oder konnten sich nicht an sie erinnern. Das Gericht sah darin keine Widerlegung der Angaben des Zeugen K… zum Vorhandensein der Schilder. Die Zeugin F… hielt sich nicht im Fahrgastbereich, sondern vor der Achterbahn auf. Sie war nicht Adressatin der Schilder und konnte sie von ihrem Standort aus auch nicht gut wahrnehmen.
Der Zeuge S… war zwar Fahrgast. Seine fehlende Wahrnehmung bedeutet nach Ansicht des Gerichts aber nicht, dass die Schilder nicht vorhanden waren. Das Gericht hielt es für möglich, dass ein Fahrgast wegen der Aufregung und Adrenalinausschüttung oder wegen alkoholbedingter Unachtsamkeit Hinweise nicht wahrnimmt oder später nicht als relevante Information erinnert. Der Zeuge S… hatte nach eigenen Angaben zwei Liter Bier getrunken. Auf Anregung des Gerichts verzichteten die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf weitere Beweismittel.
Website-Bilder heben die Verbotsschilder nicht aufDie Bilder auf der Website der Betreiberin, die Fahrgäste mit erhobenen Armen zeigen, ändern daran nichts. Sie berechtigen nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, eindeutige Verbotsschilder an der Achterbahn zu ignorieren. Außerdem werde ein durchschnittlicher Nutzer die Website vor der Fahrt eher nicht ansehen, um dann entgegen den Warnhinweisen zu handeln.
Mitverschulden blieb offen, die Kosten trägt der BesucherAuf die hilfsweise erhobene Einwendung der Betreiberin, ein Verstoß gegen das Verbot begründe ein Mitverschulden nach § 254 BGB, kam es nicht an. Das Gericht traf dazu keine gesonderte Entscheidung, weil es bereits offenließ, ob sich der Mann bei der Fahrt verletzt hatte, und eine Pflichtverletzung der Betreiberin verneinte. Der Besucher hatte ein Mitverschulden bestritten, da er nur verkehrstypisch gehandelt habe und nicht mit einem Stoß gegen einen Stahlträger habe rechnen müssen.
Die Nebenforderungen von 1.032,44 Euro teilen nach Auffassung des Gerichts das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. Der Besucher trägt nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist nach § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Den Streitwert setzte das Gericht nach § 3 ZPO auf 10.000 Euro fest. Das Urteil bindet nur die Parteien dieses Verfahrens. Für ähnlich gelagerte Fälle kann es als Orientierung dienen, wie Gerichte technische Prüfung, Lichträume und Verbotsschilder einer Achterbahn bewerten.
Für Schmerzensgeldklagen nach Achterbahnunfällen setzt das Amtsgericht München den Maßstab beim Zusammenspiel von geprüfter Technik und eindeutigem Verbot. Entscheidend wird sein, ob der Betreiber Prüfprotokoll, Lichtraummessung und Fotos der Schilder am Wagen vorlegt. Dass Mitfahrer die Schilder später nicht erinnern, widerlegt sie nicht – wer trotz Verbot die Arme hochreißt, bleibt außerhalb des Schutzbereichs.
Ob die Verletzungen hier überhaupt aus der Fahrt stammten, musste das Gericht nicht mehr entscheiden, weil die Pflichtverletzung schon entfiel. Wir halten diese Reihenfolge für konsequent, auch wenn sie für Verletzte hart wirkt: Ohne nachweisbaren Sicherheitsmangel trägt die schwere Verletzung allein keinen Anspruch. Für Betroffene heißt das: Eigene Fotos der Schilder und des Sitzbereichs direkt nach dem Vorfall wiegen mehr als spätere Schilderungen, was üblich sei.
Entscheidend war hier nicht, ob sich jemand beim Hochreißen der Arme überhaupt verletzen kann, sondern ob die Betreiberin dafür ausreichend gewarnt und die Anlage technisch einwandfrei gehalten hatte. Weil die Prüfung des Sachverständigen einen korrekten Lichtraum und deutliche, an mehreren Stellen angebrachte Schilder belegte, blieb für eine Pflichtverletzung kein Raum. Wäre der gemessene Lichtraum enger gewesen oder hätten die Schilder nur vage vor einem „übermäßigen“ Hinauslehnen gewarnt, hätte die Abwägung anders ausfallen können.
Bei ähnlich gelagerten Fällen kann es auf vergleichbare Punkte ankommen, die sich im Detail aber deutlich unterscheiden lassen. Falls die Warnhinweise an der eigenen Anlage schwerer lesbar waren, etwa durch schlechte Beleuchtung oder eine Anbringung außerhalb des Blickfelds vom eigenen Sitzplatz, könnte das anders zu bewerten sein als ein lediglich übersehenes, aber vorhandenes Schild. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob eine aktuelle technische Prüfung überhaupt vorliegt oder erst nachträglich beigebracht wird. Auch die Frage, wie stark Alkohol oder Ablenkung das eigene Erinnern an Hinweise beeinflusst haben, kann für ein Mitverschulden anders zu gewichten sein als in diesem Fall, in dem das Gericht sie offenließ.
In eigenen Erinnerungen und Unterlagen kann dazu sichtbar sein:
Ob diese Punkte zusammen ein anderes Bild ergeben als im Münchner Fall, zeigt sich oft erst im Abgleich mit dem, was die Betreiberin tatsächlich vorlegen kann. Aus eigener Erinnerung lässt sich das kaum zuverlässig einschätzen.
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Das Gericht prüfte zum behaupteten Stahlträger den Vortrag der Betreiberin, die Aussagen zweier sachverständiger Zeugen sowie die technische Prüfung und Lichtraummessung. Ob sich der Besucher bei der Fahrt verletzte, ließ das Gericht offen.
Die Betreiberin bestritt verletzungsträchtige Stahlträger und verwies auf DIN-Einhaltung, regelmäßige Wartung und Kontrollen, fehlende Defekte am Unfalltag sowie fehlende vergleichbare Vorfälle. Die sachverständigen Zeugen N… und K… bestätigten den elektrisch und bautechnisch einwandfreien Zustand; das Gericht hielt ihre Aussagen für glaubhaft. K… war für Überprüfung und Zulassung verantwortlich und hatte die Bahn am 19. September 2025, acht Tage vorher, geprüft und als betriebssicher zugelassen. Mit einem Teststab kontrollierte er den Lichtraum: seitlich 50 Zentimeter ab äußerer Sitzkante und nach oben 1,50 Meter ab Sitzfläche. Das Gericht sah damit die technischen Normen und Sicherheitsabstände als eingehalten an; die Schilderung allein belegte keinen technischen Mangel.
Die Website-Bilder mit erhobenen Armen hoben die ausdrücklichen Verbotsschilder vor Ort nach Auffassung des Gerichts nicht auf und erlaubten das Verhalten nicht. Maßgeblich waren die für einen durchschnittlichen Nutzer verständlichen Warnhinweise an der Achterbahn, nicht die werblichen Abbildungen auf der Website.
Die Schilder untersagten das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug und das Hinausstrecken von Armen oder Beinen. Sie befanden sich nach den Feststellungen an mehreren Stellen, darunter Kasse, Bahnhofsbereich und Waggons, und verbanden Text mit Piktogrammen. Das Gericht hielt dadurch auch das Hochstrecken der Arme über den Kopf für eindeutig verboten. Selbst wenn dieses Verhalten bei Achterbahnfahrten üblich sein sollte, galt es bei dieser Bahn als untersagt. Außerdem erwartete das Gericht nicht, dass ein durchschnittlicher Nutzer vor der Fahrt die Website ansieht und anschließend entgegen den Warnhinweisen handelt.
Die Klageabweisung stellt nicht fest, dass die Verletzungen nicht während der Achterbahnfahrt entstanden; das Gericht ließ diese Frage ausdrücklich offen. Es wies die Klage vielmehr ab, weil die Betreiberin nach den Feststellungen des Gerichts durch technische Sicherheit, Wartung und Warnhinweise ihre Pflichten erfüllt hatte.
Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB setzte hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht voraus, also eine unzureichende Sicherung vor vorhersehbaren Gefahren. Da das Gericht eine solche Pflichtverletzung verneinte, musste es nicht entscheiden, ob der behauptete Stoß tatsächlich die Brüche und Bandausrisse verursacht hatte. Auch die hilfsweise eingewandte Mitverschuldensfrage nach § 254 BGB blieb deshalb ungeprüft, weil sie für die Abweisung nicht entscheidend war. Die Klage scheiterte damit bereits an dieser Anspruchsvoraussetzung, ohne dass das Gericht den behaupteten Unfallhergang abschließend bewerten musste.
Der Besucher musste außerdem die Prozesskosten tragen, während die Nebenforderungen von 1.032,44 Euro ebenfalls abgewiesen wurden.
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AG München · Az. 172 C-1019/26 · Urteil vom 14.07.2026
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Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließenEndurteil vom 14.07.2026
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
TatbestandDie Parteien streiten über Ansprüche der Klageseite gegen die Beklagtenseite infolge einer Verletzung des Klägers bei der Fahrt mit einer von der Beklagten betriebenen Achterbahn auf dem Oktoberfest.
Die Beklagte betreibt das Achterbahn-Fahrgeschäft „…“ – auch während des Oktoberfests 2025 in München.
Der Kläger besuchte am 27.09.2025 das Oktoberfest in München gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin F…, und Freunden, u.a. dem Zeugen S…. Im Laufe des Abends zog sich der Kläger eine distale Radiusfraktur rechts mit Gelenksbeteiligung, knöcherne Bandausrisse CMC2-5 und eine Trapezium-Fraktur zu, welche eine Operation mit offener Reposition und winkelstabiler Plattenosteosynthese am distalen Radius rechts erforderlich machte. Die Operation wurde am 30.9.2024 durchgeführt. Im darauffolgenden Zeitraum fanden mehrere Nachkontrollen statt. Überdies absolvierte der Kläger eine ergotherapeutische Behandlung im Anschluss an seine Operation.
Mit Schreiben vom 02.12.2025 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte dazu auf, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro sowie weitere Nebenforderungen in Höhe von 1.032,44€ zu zahlen. Auf diese Aufforderung reagierte die Beklagte nicht.
Der Kläger behauptet, dass er am 27.09.2025 mit der Achterbahn der Beklagten gefahren sei. Dabei habe er in einem Waggon vorne rechts gesessen. Während der Fahrt habe er, so wie auch andere Fahrgäste der Achterbahn, die Hände nach oben in die Luft gestreckt. In der ersten Kurve nach der ersten großen Auffahrt sei der Wagon entsprechend der Fahrbahnführung gekippt. Sodann habe er einen Aufprall seiner rechten Hand auf einen Stahlträger der Anlage gespürt, woraufhin die rechte Hand nach hinten geschlagen worden sei. Hierdurch sei die ganze rechte Schulter- und der Oberkörperbereich des Klägers nach hinten gezogen worden. Durch diesen Geschensablauf wäre es zu seinen an diesem Tag erlittenen Verletzungen gekommen.
Der Kläger behauptet, dass, sofern Warnhinweise vorhanden gewesen seien, diese von ihm nicht hätten wahrgenommen werden können. Für ihn sei also nicht erkennbar gewesen sei, dass Ausstrecken der Arme untersagt gewesen sein soll.
Insbesondere habe auch das Personal vor Ort ihn nicht vor den Gefahren des Herausstreckens der Arme während der Fahrt gewarnt.
Trotz der erfolgten Operation und der ergotherapeutischen Behandlungen leide er weiterhin unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen. Überdies sei bei ihm angesichts der Verletzung eine Arthrose im hohen Alter zu erwarten.
Die Klageseite ist der Ansicht, dass die Beklagte vorliegend ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Beklagte sei für die Sicherheit der Fahrgäste bei Benutzung der Fahrbahn verantwortlich. Wegen der extremen Geschwindigkeiten, plötzlichen Beschleunigungen und den Fliehkräften, sei das Unfallrisiko erhöht, sodass die Beklagte eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht treffen würde.
Dieser Verkehrssicherungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, da sie den Kläger vor den Gefahren des Herausstreckens der Arme nach oben hätte warnen müssen. Beim Hochreißen der Arme handele es sich um ein verkehrstypisches Verhalten bei der Nutzung einer Achterbahn. Dies werde auch dadurch bestärkt, dass auch auf der Website der Beklagten Bilder zu sehen seien, auf denen Fahrgäste die Arme in die Höhe rissen. Es sei für einen umsichtigen und verständigen Betreiber einer Achterbahnanlage vorhersehbar und zu erwarten, dass Fahrgäste bei einer Achterbahnfahrt die Arme über den Kopf strecken würden. Dies stelle auch kein über den normalen Gebrauch hinausgehendes Verhalten dar, da es üblich und sozial adäquat sei während einer Achterbahnfahrt die Hände in die Höhe zu reißen.
Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass selbst wenn etwaige Hinweis – beziehungsweise Warnschilder zum am Tag der Verletzung vorhanden gewesen wären, diesem Hinweisschild nur zu entnehmen sei, dass das „Hinauslehnen aus dem Fahrzeug, das Hinausstrecken von Armen und Beinen“ untersagt sei. Diese Formulierung mache nach Ansicht des Klägers jedoch nicht hinreichend deutlich, dass das Hochreißen der Arme über den Kopf, wie es bei der normalen Nutzung einer Achterbahn üblich sei, ebenfalls verboten sein solle. Vielmehr suggeriere die Beschilderung lediglich, dass nur ein über den normalen Gebrauch hinausgehendes Hinausstrecken oder Hinauslehnen untersagt sei, sodass der Kläger nicht in zumutbarer Weise hätte erkennen können, dass sein nach seiner Ansicht übliches Verhalten als Regelverletzung gelten solle.
Auch würde das bloße Aufstellen eines Schildes die Beklagte nicht von ihrer Pflicht befreien, Gefahren durch die verkehrstypische Nutzung der Anlage zu verhindern. Nach seiner Ansicht könnten Hinweise oder Verhaltensregeln allenfalls ergänzend wirken, würden jedoch keinesfalls die technische und organisatorische Sicherung der Fahrgäste ersetzen. Eine wirksame Verkehrssicherung umfasse insbesondere die geeignete Konstruktion der Sicherheitsbügel, eine regelmäßige Wartung und Kontrolle der Anlage sowie die Schulung des für die Fahrgastkontrolle zuständigen Personals. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger der Ansicht, dass die Sicherheitsbügel der Waggons hätten so gestaltet sein müssen, dass auch bei Hochreißen der Arme keine erhebliche Verletzungsgefahr bestehe. Die Waggons dürften während der Fahrt nicht derart in die Nähe der Stahlträger der Anlage gelangen, dass eine Kollision mit den Fahrgästen möglich sei.
Den Kläger treffe an dem Unfall kein Mitverschulden, da die Beklagte ihn vor den Gefahren des Hochreißens der Arme hätte warnen müssen, da er als Gast der Achterbahn lediglich verkehrstypisches Verhalten an den Tag legte und insoweit nicht damit rechnen hätte müssen mit der Hand gegen einen Stahlträger stoßen zu können.
Die Klageseite beantragt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht niedriger als 10.000 € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.12.2025 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt weitere 1.032,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit als Nebenforderung zu zahlen.
Die Beklagtenseite beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenseite behauptet, dass weit und breit keine Stahlträger an der Achterbahn vorhanden seien, an denen man sich beim Strecken der Arme nach oben, während der Fahrt verletzen könne, solche wären zudem auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Während des Betriebs der Achterbahn habe sich nie ein, mit dem vom Kläger behaupteten Unfall, vergleichbarer Vorfall ereignet.
Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschehens seien Beschilderungen an der Kasse, überall im Bahnhofsbereich der Achterbahn, an der Decke und an den Seiten und in jedem Zug angebracht gewesen seien, dass Hände von den Fahrgästen nicht herauszuhalten seien.
Die letzte TÜV-Prüfung des von der Beklagten betriebenen Fahrgeschäfts habe am 19.09.2025, mithin 8 Tage vor dem behaupteten Vorfall stattgefunden. Dies sei bei der Nutzung einer Achterbahn auf einem Volksfest jeweils vor dem Einsatz des Fahrgeschäfts üblich. Die Achterbahn habe sämtlichen DIN-Anforderungen und Vorgaben entsprochen. Überdies habe sich die Achterbahn in einem ordnungsgemäßen und beanstandungsfreien Zustand befunden. Die Sicherheitsbügel seien geeignet konstruiert gewesen und eine regelmäßige Wartung und Kontrolle würde erfolgen. Die Vorgaben und Kontrollen bei Fahrgeschäften, die auf dem Oktoberfest in München stünden, seien aufgrund des Stellenwerts und der Vielzahl an Gästen, besonders hoch.
Am streitgegenständlichen Tag habe kein technischer Defekt an der Achterbahn vorgelegen.
Eine mögliche Verletzung des Klägers in der von ihr betriebenen Achterbahn nur geschehen sein könnte, wenn sich der Beklagte insoweit entgegen der von ihr aufgestellten und auf Schildern angebrachten Verhaltensgeboten verhalten habe.
Die Beklagtenseite ist der Ansicht, dass die von ihr angebrachten Warnhinweise den an sie gestellten Verkehrssicherungspflichten genügt hätten. Die vor Ort vorhandenen Warn – beziehungsweise Verbotsschilder wären dahingehend, dass das Herausstrecken der Arme verboten sei, derart eindeutig und für jeden unmissverständlich gewesen, dass im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit eines erwachsenen Nutzers durchaus zu erwarten sei, dass sich auch daran gehalten werde. Nach Ansicht der Beklagten sei es jedem vernünftigen Menschen klar, dass ein solches Verhalten, wie das Herausstrecken der Arme während der Fahrt, gefährlich und deshalb zu unterlassen sei.
Für den Fall, dass sich der Kläger entgegen dieser ausdrücklichen Anweisungen und des gesunden Menschenverstands verhalten habe, könne er keinen Dritten für einen gegebenenfalls daraus resultierenden Schaden verantwortlich machen. Selbst wenn man eine Haftung der Beklagten annehmen würde, wäre in einem solchen Fall wie dem Herausstrecken der Arme während der Fahrt, ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB anzunehmen sei, wenn daraus eine Verletzung resultiere.
Für den weiteren Parteivortrag wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung.
Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … K… und … N… zum Beweisthema der TÜV-Prüfung des von der Beklagten betriebenen Fahrgeschäfts „…“ am 19.09.2025 sowie durch Einvernahme der präsenten Zeugen … F… und S…. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2026 (Bl. 101 ff. d.A.).
GründeDie Klage ist zulässig aber unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € gemäß §§ 280 I, 823 I BGB.
Es konnte dahinstehen, ob der Kläger sich überhaupt auf einer Fahrt mit dem Fahrgeschäft der Beklagten verletzt hat, da eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten jedenfalls nicht festgestellt werden konnte.
1. Die Beklagte trifft als Betreiberin einer Achterbahnanlage zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage, gleich welcher Art, schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 2021, 1090 Rn. 8 m.w.N.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre vollkommen utopisch, da eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar ist und auch dem Verpflichteten nicht zuzumuten ist (vgl. BGHZ 108, 273 (275) = NJW 1989, 2808; BGH NJW 1985, 1076 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1100).
Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Vor diesem Hintergrund muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH, NJW 2007, 1683 Rn. 15).
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. (BGHZ 108, 273 (275), Staudinger/Hager, 2021, Rn. E 29, BeckOK BGB/Förster, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 823 Rn. 320).
Daher reicht es grundsätzlich aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH NJW 1987, 1013 (1014)).
Dies bedeutet, dass der vorliegend gegebene Betreiber einer Achterbahn nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen braucht. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Benutzung der Achterbahn hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. vgl. BGH NJW 2007, 1683 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2009 – 1 U 4353/08 -, Rn. 38, juris). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art der Achterbahn und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Aus den genannten Grundsätzen folgt, dass eine Achterbahn sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden muss. Vor diesem Hintergrund ist der Betreiber einer Achterbahn grundsätzlich verpflichtet, bei Planung, Konstruktion, Bau und Betrieb alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen auszuschöpfen, um den Benutzer den höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu bieten. „Der Betreiber hat für die Sicherheit seiner Fahrgäste zu sorgen, wobei sich die Gerichte an den Richtlinien über den Bau und Betrieb fliegender Bauten orientieren, die von den Landesregierungen erlassen worden sind und detaillierte Anforderungen an die Technik von Karussells und Fahrgeschäften stellen […] Hier wie stets gilt der Satz, dass sich der Sicherungspflichtige auch auf ein Fehlverhalten des potentiellen Opfers einstellen muss, soweit Letzteres voraussehbar ist“ (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 857, beck-online) „Der Grundsatz, dass absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann […], ist besonders bedeutsam, weil der Reiz vieler Vergnügungsanlagen gerade in einem gewissen Nervenkitzel besteht, der bei völliger Risikofreiheit zunichte gemacht würde“ (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 858, beck-online). Allein der Umstand, dass die Achterbahnanlage vorliegend die bau- und elektrotechnischen Anforderungen erfüllt, ist aber noch nicht ausreichend, um der Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden. Vielmehr bedarf es auch der Warnung seitens der Betreiberin vor tatsächlichen oder zumindest erwartbaren Gefahren bei der Benutzung der Achterbahn (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2003, 05834; BeckOK BGB/Förster, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 823 Rn. 325).
2. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht jedoch erfüllt durch die ordnungsgemäße technische Funktion und Wartung der Anlage, wie auch durch das Anbringen diverser Warnhinweise, die dem möglichen schadensursächlichen Verhalten des Arm- oder Handhinaushaltens entgegenwirken sollten. Da technisch bedingt während der Fahrt keine weitere Einflussnahme auf Fehlverhalten der Fahrgäste möglich ist, weil die Fahrt einer Achterbahn nicht gestoppt werden kann, kann seitens der Beklagten auch nicht mehr getan werden, als an diversen Stellen auf das Verbot des Arm-/Handhinaushaltens durch Schilder und Texte vor Fahrtbeginn und während der Fahrt hinzuweisen.
Die Erfüllung dieser Anforderungen ergibt sich dabei aus der durchgeführten Beweisaufnahme.
Aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen (sachverständigen) Zeugen N… und K… vom 14.07.2026 ergibt sich, dass sich die Achterbahn sowohl im Hinblick auf die elektrische Einrichtung als auch die bautechnische Einrichtung in einem einwandfreien Zustand befand und ausreichend Warnhinweise vorhanden waren, so dass sie insgesamt als betriebssicher zugelassen worden ist.
Speziell der Zeuge K…, der für die bautechnische Überprüfung und Zulassung der Anlage verantwortlich war und diese am 19.09.2025 durchgeführt hatte, bekundete, dass die streitgegenständliche Achterbahn bei seiner Prüfung die normativen Vorgaben der einschlägigen technischen Normen eingehalten hat, weswegen der Betrieb der Anlage von ihm auch genehmigt worden sei. Normativ sei insbesondere auch vorgegeben, wie der sogenannte Lichtraum zu messen sei, also der Bereich um den Sitzbereich herum, in dem keine Gefahren für den Benutzer durch vorbeikommende Gegenstände erfolgen solle. Der Zeuge trägt dazu vor, dass bei der von ihm durchgeführten Prüfung der Lichtraum zur Seite 50 cm, gemessen von der äußeren Kante des Sitzes nach außen, und der Lichtraum nach oben 1,50 Meter, gemessen von der Sitzfläche nach oben, betragen habe, was die für die Anlage geltenden technischen Vorgaben erfülle. Dies habe er bei der Prüfung der Anlage selbst bei einer Fahrt mit einem Teststab geprüft. Die Anlage erfülle damit den aktuellen Stand der Technik und – auch im Übrigen – die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Der Zeugen K… bekundete auch, dass die erforderlichen Warnschilder bei seiner Kontrolle vorhanden waren, so wie in der Anlage B 1 und 2 erkennnbar. Das Vorhandensein dieser Schilder sei Teil seiner Prüfung und Zulassungsvoraussetzung für den Betrieb der Anlage.
Die Angaben der Zeugen F… und S… konnten dabei die Angaben insbesondere des Zeugen K… nicht widerlegen. Beide bekundeten zwar entsprechende Schilder nicht wahrgenommen zu haben oder sich zumindest nicht daran zu erinnern.
Die Zeugin F… befand sich dabei aber gar nicht im Fahrgastbereich der Achterbahn, sondern wartete lediglich vor der Achterbahn. Schon von diesem Standort her, war sie weder Adressat der Schilder, noch hätte sie diese überhaupt gut wahrnehmen können.
Der Zeuge S… mag als Fahrgast die Schilder nicht wahrgenommen haben, was aber nicht bedeutet, dass sie deswegen nicht mehr vorhanden waren. Als Fahrgast ist man durch aufregungsbedingte Adrenalinausschüttung, aber ggf. auch aufgrund von alkoholbedingter Unachtsamkeit (Trinkmenge ders Zeugen nach eigenen Angaben: 2 Liter Bier) möglicherweise nicht darauf fokussiert entsprechende Warnhinweise wahrzunehmen und selbst bei Wahrnehmung nachträglich als relevante Information im Gedächtnis zu speichern.
Insofern können die objektivierten Wahrnehmungen des sachverständigen Zeugen K… durch die Angaben zur Nichtwahrnehmung der Schilder durch die Zeugen F… und S… nicht widerlegt werden.
Auf die diesbezügliche Erhebung weiterer Beweismittel haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Gerichts verzichtet.
3. Die von der Beklagten angebrachten Warnschilder sind auch so konkret und eindeutig, dass ein durchschnittlicher Benutzer diese Warnhinweise verstehen und sein Verhalten dementsprechend danach ausrichten konnte.
Die Warnschilder waren auch ausweislich der Anlagen B 1 und 2 sowohl an der Kasse als auch im Bahnhofsbereich der Achterbahn, sowie auf Waggons der Achterbahn selbst angebracht. Die Warnhinweise waren sowohl in deutscher Sprache als auch in Form von Piktogrammen vorhanden und lauten ausweislich der Anlage B 2 beispielsweise „Das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug, das Hinausstrecken von Armen oder Beinen ist untersagt“. Dies ist hinreichend deutlich, dass ein verständiger Nutzer der Achterbahn in der Lage ist, sein Verhalten daran zu orientieren und es insoweit zu unterlassen die Arme aus der Achterbahn zu strecken. Im Übrigen wird insbesondere auch aus den aufgestellten Piktogrammen deutlich, dass die Hände nicht aus dem Fahrzeug gestreckt werden sollen.
Daran ändert auch die Ansicht des Klägers, dass die Beschilderung lediglich suggeriere, dass nur ein über den normalen Gebrauch hinausgehendes Hinausstrecken oder Hinauslehnen untersagt sei, sodass der Kläger nicht in zumutbarer Weise hätte erkennen können, dass sein übliches Verhalten als Regelverletzung gelten solle. Selbst, wenn man die Üblichkeit des Herausstreckens der Arme auf einer Achterbahn als üblich annehmen sollte, so wird aus der Beschilderung vorliegend unmissverständlich deutlich, dass das Hinausstrecken der Arme auf der Achterbahn der Beklagten vollständig untersagt ist und in keinen Umfang geduldet ist, mithin also verboten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich auf der Website der Beklagten Bilder befinden, auf denen Leute während der Fahrt ihre Arme ausstrecken, da der Umstand, dass sich solche Bilder auf der Website befinden, nicht dazu berechtigt die eindeutigen Verbotsschilder an der Achterbahn selbst zu ignorieren. Der durchschnittliche Nutzer der Achterbahn wird auch eher nicht vor Nutzung, die Website der Betreiberin der Achterbahn anschauen, um dann entgegen mehrerer Warnhinweise wie auf diesen Internetfotos zu handeln.
II.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
III.
Kosten: § 91 ZPO.
IV.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.
V.
Streitwert: § 3 ZPO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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