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Kfz-Schadensgutachten mit überhöhten Kosten: Sachverständigenbüro erhält kein Honorar

Дата публикации: 06-10-2026 11:21:25

Ein Lackschaden an der Motorhaube, 1.535,65 Euro Rechnung – doch der Fahrzeughalter zahlt nicht. Ein zweites Gutachten kommt auf gerade einmal 640,50 Euro netto Reparaturkosten, Schichtdickenanalyse und Restwertbörse inklusive abgerechnet, obwohl das Auto über 16 Jahre alt ist. Das Amtsgericht Rheine musste klären, wer die Differenz trägt.
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Ein Lackschaden an der Motorhaube, 1.535,65 Euro Rechnung – doch der Fahrzeughalter zahlt nicht. Ein zweites Gutachten kommt auf gerade einmal 640,50 Euro netto Reparaturkosten, Schichtdickenanalyse und Restwertbörse inklusive abgerechnet, obwohl das Auto über 16 Jahre alt ist. Das Amtsgericht Rheine musste klären, wer die Differenz trägt.

Das Amtsgericht Rheine versagte das Honorar, weil Gutachten mit Schichtdickenanalyse mangelhaft und nicht abnahmefähig war Symbolfoto: KI

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Das Wichtigste im Überblick

Das AG Rheine entschied am 21.05.2026 (14 C-22/25): Das Sachverständigenbüro erhielt im konkreten Fall kein Honorar, weil sein Gutachten für die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung ungeeignet war. Das Urteil betrifft erhebliche Mängel am Gutachten, nicht bloß unterschiedliche Vorstellungen über den Preis.


  • Überhöhte Reparaturkosten: Der Gutachter setzte 2.087,10 Euro netto an; der Sachverständige hielt höchstens 1.121,40 Euro für nötig.
  • Unnötige Zusatzprüfungen: Lackmessung, Auslesen der Fahrzeugdaten und Ermittlung des Restwerts waren nicht nötig.
  • Markenwerkstattpreise nicht automatisch: Ohne Nachweis regelmäßiger Wartung in einer Fachwerkstatt galten keine Markenwerkstattpreise.
  • Zusatzkosten nur bei Bedarf: Der Vertrag erlaubte sie nur bei Bedarf; der Autofahrer hatte sie nicht extra bestellt.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: AG Rheine
  • Datum: 21.05.2026
  • Aktenzeichen: 14 C-22/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Verträge, Kfz-Schäden
  • Streitwert: 1.535,65 Euro
  • Wichtig für: Kfz-Sachverständige, Fahrzeughalter nach einem Schaden
Amtsgericht Rheine: Kein Honorar für ungeeignetes Kfz-Gutachten

Das Amtsgericht Rheine hat am 21. Mai 2026 (Az. 14 C-22/25) die Zahlungsklage eines Kfz-Sachverständigenbüros abgewiesen. Das Büro verlangte 1.535,65 Euro nebst Zinsen für ein Schadensgutachten. Es erhält kein Honorar, weil das Gutachten mangelhaft und nicht abnahmefähig war.

Am 19. Dezember 2024 beauftragte ein Mann das Büro mit einem Gutachten. Anlass war eine Beschädigung der Lackierung an mehreren Stellen der Motorhaube seines Wagens. Sie entstand nach dem Sachverhalt bei einer Vorwäsche mit einem Hochdruckreiniger in einer Waschanlage. Die gegnerische Versicherung hatte nach Vorlage eines Kostenvoranschlags ein Gutachten verlangt. Im schriftlichen Auftrag war eine Kalkulation nach den Stundensätzen einer herstellergebundenen Vertragswerkstatt vorgesehen. Der Auftraggeber erklärte, ihm seien im Schadenbereich keine reparierten oder unreparierten Vorschäden bekannt.

Das Büro erstellte das Gutachten noch am Tag der Beauftragung und stellte 1.535,65 Euro in Rechnung. Der Auftraggeber zahlte nicht. Das Büro verlangte den Betrag samt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2025 und zog vor Gericht. Der Auftraggeber beantragte, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hielt den Werkvertrag für wirksam; die Anfechtung des Auftraggebers blieb erfolglos. Trotzdem entfiel der Vergütungsanspruch, weil das Gutachten nicht abnahmefähig war. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das Büro (§ 91 ZPO), der Streitwert beträgt 1.535,65 Euro.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Ein Kfz-Schadensgutachten ist mangelhaft und nicht abnahmefähig, wenn die Reparaturkostenkalkulation technisch unbegründet überhöht ist und das Gutachten sich infolgedessen nicht zur Regulierung des Schadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer eignet; der werkvertragliche Vergütungsanspruch entfällt in diesem Fall.
  2. Ein Kfz-Sachverständiger ist verpflichtet, einen geschädigten Laien darauf hinzuweisen, dass bei einem Altfahrzeug mit hoher Laufleistung grundsätzlich kein Anspruch auf fiktive Abrechnung nach den Stundensätzen einer markengebundenen Vertragswerkstatt besteht, wenn keine durchgehende Wartung in einer solchen Werkstatt nachgewiesen werden kann. Unterbleibt dieser Hinweis, kann der Sachverständige eine darauf gestützte Kalkulation nicht auf eine formularmäßige Beauftragung stützen.
  3. Zusätzliche Nebenleistungen wie eine Schichtdickenanalyse, das Auslesen des Fehlerspeichers oder Anfragen in Restwertbörsen sind bei eindeutigen Reparaturschäden mangels Erforderlichkeit nicht zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurden.
Warum scheiterte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?

Die Anfechtung scheiterte, weil der Auftraggeber die behauptete Täuschung nicht nachweisen konnte. Der am 19. Dezember 2024 geschlossene schriftliche Werkvertrag blieb deshalb wirksam.

Fehlender Nachweis der Täuschung durch den Geschäftsführer

Am 8. Januar 2025 hatte der Auftraggeber den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er erklärte, er habe eigentlich das Sachverständigenbüro X beauftragen wollen und den Fahrzeugschein versehentlich per WhatsApp an das andere Büro geschickt. Nach seiner Darstellung hätte dessen Geschäftsführer den Irrtum erkennen müssen. Der Geschäftsführer habe zudem behauptet, im Auftrag der Versicherung zu handeln und sich um die Abwicklung zu kümmern. Auf den Hinweis, er habe das Büro X beauftragt, habe der Geschäftsführer erwidert, das sei kein Problem. Nur weil er geglaubt habe, die Versicherung habe die Begutachtung veranlasst und übernehme die Kosten, habe er den Auftrag unterschrieben.

Das Sachverständigenbüro bestritt jede Täuschung. Der Auftraggeber habe über die Webseite Kontakt aufgenommen, der Geschäftsführer habe ihn angerufen und sei danach persönlich zu ihm gefahren. Eine Erklärung, nur das Büro X beauftragen zu wollen, habe der Auftraggeber nicht abgegeben. Das Gericht sah die Täuschung als nicht bewiesen an: Der Auftraggeber habe nicht belegen können, dass der Geschäftsführer ihn darüber getäuscht habe, von der Versicherung geschickt worden zu sein und alles mit ihr zu regeln.

Eigene Parteivernehmung nach § 445 ZPO unzulässig

Der Auftraggeber hatte beantragt, ihn selbst als Partei zu vernehmen. Das Gericht wies den Antrag als unzulässig zurück. Nach § 445 ZPO kann eine Partei, die etwas beweisen muss, nur die Vernehmung der gegnerischen Partei beantragen. Eine Vernehmung der eigenen Person kann sie auf diesem Weg nicht erzwingen. Ohne weiteren Beweis blieb die Anfechtung erfolglos.

Warum verweigerte das Gericht den Vergütungsanspruch trotz wirksamen Vertrags?

Das Gericht verweigerte die Vergütung, weil das Gutachten weder der Auftragslage entsprach noch dazu geeignet war, den Schaden gegenüber der gegnerischen Versicherung abzurechnen. Es war deshalb mangelhaft. Der Auftraggeber hatte es auch nicht abgenommen. Das Gericht holte dazu ein schriftliches Sachverständigengutachten vom 5. Januar 2026 und ein Ergänzungsgutachten vom 2. Februar 2026 ein. Der gerichtliche Sachverständige A wurde außerdem am 21. Mai 2026 im Termin angehört.

Reparaturkosten deutlich über dem tatsächlichen Bedarf

Als Reparaturweg war nach dem Urteil unstreitig allein die Lackierung der Motorhaube erforderlich. Das Büro hatte Reparaturkosten von 2.087,10 Euro angesetzt. Der Sachverständige A ermittelte erforderliche Kosten von höchstens 1.121,40 Euro netto, und zwar bereits mit Stundensätzen der Firma D GmbH von jeweils 210,00 Euro netto. Das Gericht hielt sein Gutachten samt den Erläuterungen im Termin für überzeugend.

Der Sachverständige bestätigte außerdem den Reparaturweg des Büros X. Dieses hatte für Arbeitslohn 148,50 Euro netto und für Lackierarbeiten 172,00 Euro angesetzt und kam auf Mängelbeseitigungskosten von 640,50 Euro netto. Das Gericht schloss sich der Einschätzung an, dass dieses Gutachten zutreffend und plausibel sei. Auch der höhere Betrag von 1.121,40 Euro liege deutlich unter der Kalkulation des klagenden Büros. Dessen Kalkulation hielt das Gericht für nicht plausibel und technisch nicht begründet.

Das Büro hatte eingewandt, die Zahl des Büros X beruhe auf einem anderen Auftrag. Dieser Einwand überzeugte das Gericht nicht. Es stützte sich auf das gerichtliche Gutachten, das die Kalkulation des Büros als technisch nicht begründet ausweist.

Hinweispflicht zu Vertragswerkstattsätzen bei einem Altfahrzeug

Das Büro berief sich darauf, im schriftlichen Auftrag sei die Kalkulation nach den Sätzen einer herstellergebundenen Vertragswerkstatt angekreuzt gewesen. Das Gericht ließ das nicht gelten. Nach Einschätzung des Sachverständigen A sind bei einem mehr als 16 Jahre alten Fahrzeug mit über 154.000 Kilometern Laufleistung grundsätzlich die Sätze einer freien Werkstatt maßgeblich. Ein Anspruch auf Vertragswerkstattsätze bestehe in einem solchen Fall nur, wenn der Geschädigte eine regelmäßige Wartung oder Reparatur in einer Fachwerkstatt nachweisen könne.

Hier war ein solcher Nachweis nach Ansicht des Gerichts besonders unwahrscheinlich, weil der Auftraggeber den Wagen gebraucht gekauft hatte und keine Angaben zu möglichen Vorschäden machen konnte. Das Büro habe als fachkundiger Sachverständiger über dieses Wissen verfügt, der Auftraggeber als Laie kenne die Problematik im Regelfall nicht. Das Büro hätte ihn deshalb darauf hinweisen müssen. Weil es das unterließ, konnte es sich nicht auf die angekreuzte Kalkulationsart berufen.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Lässt der Halter eines mehr als 16 Jahre alten Gebrauchtwagens einen Lackschaden begutachten und kann keine regelmäßige Wartung in einer Fachwerkstatt belegen, müsste der Gutachter auf die Beschränkung auf Preise freier Werkstätten hinweisen, statt ungeprüft Vertragswerkstattsätze zugrunde zu legen.

Gutachten taugte nicht zur Abrechnung gegenüber der Versicherung

Der Auftraggeber berief sich auf die vom Büro X ermittelten 640,50 Euro netto und machte auf dieser Grundlage nach eigenen Angaben seine Ansprüche gegenüber der C-Versicherung geltend. Das Gutachten des klagenden Büros nahm er nicht ab und leitete es nicht an die Versicherung weiter. Das Gericht stützte die Abweisung auf die fehlende Eignung zur Abrechnung gegenüber der gegnerischen Versicherung, auf die überhöhte und technisch nicht begründete Reparaturkalkulation und auf einzelne nicht erforderliche und nicht gesondert beauftragte Zusatzleistungen.

Weitere Einwände des Auftraggebers ließ das Gericht unbeantwortet. Er hatte vorgetragen, bei einem Schaden im Bagatellbereich hätte die Klägerin ihn aufklären müssen. Außerdem hatte er Vorschäden an Motorhaube und Kotflügeln behauptet und die Honorartabelle des Büros als selbst erstellt und überhöht gerügt. Das Gericht prüfte die Tabelle nicht anhand marktüblicher Konditionen, weil schon die Mangelhaftigkeit und die fehlende Abnahmefähigkeit des Gutachtens den Werklohnanspruch ausschlossen.

Schichtdickenanalyse, Datenauslese und Restwertbörse waren nicht erforderlich

Die zusätzlich berechneten Nebenleistungen waren aus Sicht des Gerichts für die Schadensregulierung nicht erforderlich und nicht gesondert beauftragt. Die Rechnung enthielt neben dem Grundhonorar von 808,50 Euro Fahrtkosten von 81,20 Euro, Fotokosten von 49,50 Euro, Schreib- und Druckkosten von 59,40 Euro und eine Foto-/Telefonpauschale von 24,75 Euro. Hinzu kamen Kosten für eine Restwertbörse von 33,00 Euro, zwei weitere Fotosätze zu je 12,45 Euro und Zweit- und Drittausfertigungen zu je 16,60 Euro. Weitere Posten waren Kalkulationssoftware-Abrufkosten von 16,50 Euro, eine große Schichtdickenanalyse für 27,51 Euro und Diagnosekosten von 132,00 Euro, jeweils zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer.

Kein Anlass für eine Restwertermittlung

Das Büro hielt die Restwertbestimmung und die Nutzung der Restwertbörse für notwendig, um eine mögliche Totalschadenabrechnung zu prüfen. Ohne Kenntnis des Wiederbeschaffungswerts lasse sich das Verhältnis zwischen Reparaturkosten und Fahrzeugwert nur schätzen. Der Schaden habe 47,31 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen.

Das Gericht folgte dem nicht. Bei Reparaturkosten von etwa 640 Euro netto oder höchstens 1.121,40 Euro und einem Fahrzeugwert von 5.250,00 Euro bestand kein Anlass, Wiederbeschaffungs- und Restwert zu ermitteln. Restwertangebote einzuholen war daher nicht erforderlich.

Diagnose und Schichtdickenmessung weder beauftragt noch nötig

Die Schichtdickenanalyse hielt das Büro wegen fehlender belegbarer Angaben des Auftraggebers zur Vorschadenhistorie für erforderlich. Sie habe Vorschäden an der vorderen linken Tür, am rechten Kotflügel und an beiden rechten Türen ergeben. Die elektronische Datenauslese sei zur Feststellung des Wiederbeschaffungswerts und zur Abgrenzung möglicher Altschäden unverzichtbar gewesen. Der Auftraggeber bestritt dies und die Diagnosekosten: Für einen Lackschaden an der Motorhaube seien diese Leistungen nicht erforderlich gewesen, und er habe sie nicht beauftragt.

Das Gericht schloss sich dem Auftraggeber an. Weil schon keine Notwendigkeit bestand, Wiederbeschaffungs- und Restwert zu ermitteln, waren Schichtdickenanalyse und das Auslesen des Datenspeichers nicht erforderlich. Beide Leistungen seien zudem nicht gesondert beauftragt worden. Aus dem schriftlichen Vertrag ergebe sich nur eine Zahlungspflicht für Nebenkosten, wenn sie nach Schadenumfang und Schadenart in Betracht kämen. Das war hier nicht der Fall.

Kosten und Vollstreckung

Mangels Abnahmefähigkeit sah das Gericht keinen fälligen Vergütungsanspruch des Büros. Es wies die Klage ab und legte dem Büro nach § 91 ZPO die Kosten auf. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Das Büro kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Auftraggeber vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Als Orientierung kann die Entscheidung für ähnlich gelagerte Streitigkeiten um Gutachterhonorare dienen, bindet aber nur die beiden Parteien dieses Verfahrens.

Unsere Einschätzung

Für Streit um das Honorar für Kfz-Schadensgutachten setzt das Amtsgericht Rheine den Maßstab nicht beim unterschriebenen Auftrag, sondern bei der Brauchbarkeit gegenüber der Versicherung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die kalkulierten Reparaturkosten technisch nachvollziehbar bleiben und sich das Gutachten tatsächlich zur Abrechnung eignet. Da es hier auf den Abgleich mit Zweit- und Gerichtsgutachten ankam, wissen Betroffene, dass die Begründung der Zahlen mehr zählt als das Kreuz im Auftrag.

Die Begründung zur Hinweispflicht bei alten Fahrzeugen mit vielen Kilometern halten wir für konsequent, auch wenn sie für Gutachter streng ausfällt. Ob die Honorartabelle selbst überhöht war, musste das Gericht nicht entscheiden, weil schon die fehlende Eignung zur Abrechnung den Lohnanspruch ausschloss. Für Betroffene bedeutet das: Ein nicht weitergeleitetes Gutachten ist kein neutraler Beleg, sondern kann im Streit gegen die eigene Rechnung sprechen.

Wenn das Kfz-Gutachten der Versicherung nicht zur Abrechnung dient

Die berechneten Reparaturkosten lagen beinahe doppelt so hoch wie der Betrag, den das Gericht nach eigener Prüfung für plausibel hielt – darauf stützte sich die Abweisung des Honoraranspruchs. Wäre die Kalkulation am tatsächlich erforderlichen Reparaturweg orientiert gewesen und hätte der Gutachter korrekt auf die Beschränkung auf Sätze einer freien Werkstatt hingewiesen, hätte das Gutachten zur Abrechnung getaugt und der Werklohn wäre fällig geworden.

Entscheidend kann sein, wie eindeutig der Reparaturweg im eigenen Fall feststeht: Ist er streitig, könnten Zusatzleistungen wie eine Restwertermittlung eher erforderlich sein als bei einem klar begrenzten Lackschaden. Beim Fahrzeugalter kommt es darauf an, ob eine durchgehende Fachwerkstattwartung belegt werden kann – fehlt dieser Nachweis, könnte eine Abrechnung nach Vertragswerkstattsätzen von vornherein nicht tragen, selbst wenn sie im Auftrag angekreuzt wurde. Auch die Frage, ob einzelne Nebenkosten ausdrücklich gesondert beauftragt wurden oder nur pauschal in einer allgemeinen Nebenkostenklausel stehen, kann das Ergebnis in die eine oder andere Richtung verschieben – eine ausdrückliche Beauftragung könnte den Vergütungsanspruch für diese Position auch dann stützen, wenn die Leistung im Nachhinein als nicht zwingend erforderlich erscheint.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Angekreuzte Kalkulationsart im Auftragsformular
  • Angaben zu Alter und Laufleistung des Fahrzeugs
  • Wortlaut der Nebenkostenvereinbarung zu Zusatzleistungen
  • Weiterleitung oder Nichtweiterleitung des Gutachtens an die Versicherung

Oft hängt mehr an der Kombination aus Fahrzeugdaten und angekreuzter Kalkulationsart als an der Rechnungshöhe selbst – im vorliegenden Fall reichte schon das fehlende Hinweisgespräch zum Altfahrzeug aus, um die gesamte Abrechnungsgrundlage zu kippen. Welche dieser Punkte im eigenen Fall tatsächlich greifen, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein kaum zuverlässig einschätzen.

Sie können uns die Unterlagen zu Ihrem Fall schildern und erhalten von uns unverbindlich eine erste Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ein Gutachter bei einem alten Gebrauchtwagen Vertragswerkstattsätze ansetzen, wenn regelmäßige Wartung unbelegt ist?

Bei einem alten Gebrauchtwagen mit hoher Laufleistung sind grundsätzlich die Sätze einer freien Werkstatt maßgeblich; Vertragswerkstattsätze kommen nur bei nachgewiesener regelmäßiger Wartung oder Reparatur in einer Fachwerkstatt in Betracht. Ohne einen solchen Nachweis darf der Gutachter sie nicht ohne Weiteres zugrunde legen.

Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug mehr als 16 Jahre alt und hatte über 154.000 Kilometer zurückgelegt. Der Auftraggeber hatte den Wagen gebraucht gekauft und konnte weder regelmäßige Wartungen noch mögliche Vorschäden belegen. Das Gericht hielt den Hinweis auf die günstigeren Sätze freier Werkstätten für erforderlich, weil der Gutachter fachkundig und der Auftraggeber Laie war. Das angekreuzte Feld im Auftrag genügte ohne diesen Hinweis nicht; das Urteil entscheidet jedoch nicht, wann ein Wartungsnachweis im Einzelnen ausreicht.


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Muss ich Schichtdickenmessung und Fehlerspeicherauslese bezahlen, wenn sie weder nötig noch gesondert beauftragt waren?

Schichtdickenmessung und Fehlerspeicherauslese müssen Sie nach dem Urteil nicht bezahlen, wenn sie für die Schadensregulierung nicht erforderlich und nicht ausdrücklich gesondert beauftragt waren. Das Amtsgericht Rheine strich diese Posten bei einem eindeutigen, auf die Motorhaube begrenzten Lackschaden aus der Rechnung des Sachverständigen.

Bei Reparaturkosten von etwa 640 Euro netto bis höchstens 1.121,40 Euro und einem Fahrzeugwert von 5.250 Euro musste das Gericht keinen Totalschaden prüfen. Deshalb waren weder eine Restwertbestimmung noch die damit begründeten Messungen und die elektronische Datenauslese für die Regulierung des konkreten Schadens erforderlich. Der schriftliche Auftrag begründete eine Zahlungspflicht für Nebenkosten nur, soweit sie nach Schadenumfang und Schadenart in Betracht kamen; das verneinte das Gericht hier.


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Hat das Gericht auch geprüft, ob die Honorartabelle des Gutachters marktüblich und angemessen war?

Das Gericht hat nicht geprüft, ob die Honorartabelle marktüblich oder angemessen war, weil der Vergütungsanspruch bereits wegen des mangelhaften, nicht abnahmefähigen Gutachtens ausschied. Die Entscheidung enthält deshalb keine Feststellung dazu, ob die Honorarsätze über dem Markt lagen oder welche Sätze üblich sind.

Der Auftraggeber hatte die selbst erstellte Honorartabelle als überhöht gerügt; das Gericht ließ diesen Einwand ebenso unbeantwortet wie weitere Einwände zur Bagatellschadensgrenze und zu Vorschäden. Es stützte die Klageabweisung darauf, dass die Reparaturkostenkalkulation technisch nicht begründet überhöht und das Gutachten zur Abrechnung ungeeignet war. Da das Gutachten zudem nicht abgenommen worden war, schied der Werklohnanspruch nach der gerichtlichen Begründung bereits aus.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

AG Rheine · Az. 14 C-22/25 · Urteil vom 21.05.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.535,65 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro und erstellt gewerbliche Schadensgutachten für Kfz-Haftpflichtschäden. Sie macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus einem Werklohn für die Erstellung eines Kfz-Gutachtens geltend.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 19.12.2024 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.

Hintergrund war eine Beschädigung auf der Motorhaube, die im Rahmen einer Vorwäsche mit einem Hochdruckreiniger in einer Waschanlage entstanden war. Auf der Motorhaube war die Lackierung an mehreren Stellen beschädigt und abgeplatzt. Der Beklagte hatte der gegnerischen Versicherung einen Kostenvoranschlag eingereicht, die Versicherung verlangte aber die Vorlage eines Gutachtens.

Am 19.12.2024 war der Geschäftsführer der Klägerin beim Beklagten vorstellig geworden. Der Beklagte unterzeichnete einen Auftrag zur Gutachtenerstellung. Die Kalkulation sollte gemäß einer herstellergebundenen Vertragswerkstatt erfolgen. Der Beklagte gab zum Zustand des Fahrzeugs an, dass ihm weder reparierte noch unreparierte Vorschäden im Schadenbereich bekannt seien.

Er erklärte sich mit der Abrechnungsgrundlage anhand der umseitig abgedruckten Honorartabelle der Klägerin nebst der umseitig abgedruckten Nebenkosten, wobei diese sich nach dem Schadenumfang und der Schadenart richten, einverstanden.

Die Klägerin erstellte noch am selben Tag ein Gutachten und übersandte dem Beklagten folgende Rechnung in Höhe von 1.535,65 EUR:

Gutachten-Grundhonorar: 808,50 EUR

anteilige Fahrtkosten: 81,20 EUR

Fotokosten/Lichtbilder: 49,50 EUR

Schreib/Druckkosten: 59,40 EUR

Foto/Telefonpauschale: 24,75 EUR

Restwertbörse: 33,00 EUR

Fotosatz 2: 12,45 EUR

Schreib/Druckkosten Zweitausfertigung: 16,60 EUR

Fotosatz 3: 12,45 EUR

Schreib/Druckkosten Drittausfertigung: 16,60 EUR

Kalkulationssoftware Abrufkosten: 16,50 EUR

Schichtdickenanalyse groß: 27,51 EUR

Diagnosekosten: 132,00 EUR

zzgl. 19 % Mehrwertsteuer

Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht. Vielmehr focht er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung am 08.01.2025 an. Als Begründung gab er an, vom Geschäftsführer der Klägerin darüber getäuscht worden zu sein, im Namen der Versicherung mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden zu sein. Er hingegen habe das Sachverständigenbüro X beauftragt. Von dort habe man ihn gebeten, seinen Fahrzeugschein zu fotografieren und dem Büro zukommen zu lassen. Aufgrund eines Versehens habe er dann per WhatsApp nicht den Sachverständigen X angeschrieben, sondern versehentlich die Klägerin.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten zu keinem Zeitpunkt getäuscht. Vielmehr habe der Beklagte auf ihrer Webseite eine Kontaktaufnahme per WhatsApp angeklickt. Dort habe er geschrieben: „Hallo. Ich hatte einen Unfall und bitte um Kontaktaufnahme. Sie hatten zuvor darum gebeten, den Fahrzeugschein zu fotografieren und Ihnen zukommen zu lassen.“ Daraufhin habe ihr Geschäftsführer den Beklagten angerufen und gefragt, mit welchem Mitarbeiter er gesprochen habe. Da er dies nicht mehr gewusst habe, sei der Geschäftsführer persönlich zum Beklagten gefahren, um ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Dieser habe sich auch nicht als Beauftragter einer Versicherung ausgegeben.

Der Beklagte habe nicht erklärt, dass er nur jemanden vom Büro X beauftragen wolle.

Das Gutachten sei ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Beklagten erstellt worden.

Die Reparaturkosten am Fahrzeug des Beklagten würden sich auf 2.087,10 EUR unter Berücksichtigung der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt belaufen. Soweit der Sachverständige X lediglich 640,50 EUR an Reparaturkosten ermittelt habe, beruhe dies darauf, dass der Auftrag gegenüber dem Sachverständigen X ein anderer gewesen sei. Denn sie habe eine Kalkulation gemäß der herstellergebundenen Vertragswerkstatt erstellen sollen.

Die Rechnungshöhe ergebe sich aus dem schriftlichen Auftrag mit den dazugehörigen Kostenpositionen.

Die Bestimmung eines Restwertes sei erforderlich gewesen, da dies der Feststellung diene, ob eine Totalschadenabrechnung in Betracht komme. Um den entstandenen Schaden für den Schädiger zu belegen, sei eine Restwertbestimmung unumgänglich. Denn die Restwertermittlung werde gebraucht, um zu prüfen, ob ggf. auch eine Totalschadensabrechnungsmöglichkeit vorliegen könne. Es handele sich um eine dem Beklagten gegenüber geschuldete Leistung. Solange der Wiederbeschaffungswert nicht bekannt sei, könne die Relation zum Reparaturumfang nur geraten oder grob geschätzt werden. Dies sei aber nicht Aufgabe eines Sachverständigen. Im konkreten Fall habe der Schaden bei 47,31 % des Wiederbeschaffungswertes gelegen.

Da der Beklagte keinerlei belegbare Informationen zur Vorschadenhistorie habe machen können, sei es ebenfalls unumgänglich gewesen, eine Schichtdickenanalyse durchzuführen. Die Schichtdickenanalyse habe gezeigt, dass es Vorschäden im Bereich der Tür vorne links sowie des Kotflügels rechts und beider Türen rechts gegeben habe. Diese Feststellungen seien wiederum für die Bestimmung des Restwertes erforderlich gewesen und hätten nicht anders beigebracht werden können.

Eine elektronische Datenauslese sei zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes sowie zur evtl. Schadenabgrenzung von möglichen Altschäden ebenfalls unverzichtbar gewesen.

Zudem sei für die Ermittlung des Restwertes die Inanspruchnahme der Restwertbörse erforderlich gewesen. Da der Reparaturschaden bei etwa der Hälfte des Wiederbeschaffungswertes gelegen habe, hätte der Wiederbeschaffungsaufwand ohne Restwertermittlung nicht sachgerecht ermittelt werden können.

Aus diesem Grunde seien sämtliche Positionen in der Rechnung erforderlich gewesen. Die Rechnung sei keineswegs übersetzt. Denn es entspreche exakt der schriftlichen Vereinbarung, wonach bei einem Schadenswert bis 2.250,00 EUR ein Grundhonorar von 962,12 EUR zu zahlen sei.

Die weiteren Positionen seien im Grundhonorar nicht enthalten gewesen. Sie würden sich aber aus der Nebenkostenvereinbarung ergeben.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.535,65 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2025 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, den Werkvertrag wirksam angefochten zu haben, da er vom Geschäftsführer der Klägerin arglistig getäuscht worden sei. Denn er habe versehentlich seinen abfotografierten Fahrzeugschein per WhatsApp an die Klägerin geschickt und nicht an das Sachverständigenbüro X. Dies hätte die Klägerin auch bemerken müssen, da sie zuvor keinen Auftrag von ihm erhalten habe. Gleichwohl sei der Geschäftsführer der Klägerin bei ihm erschienen und habe behauptet, im Namen der Versicherung mit der Erstellung des Schadengutachtens beauftragt worden zu sein. Sodann habe er ihm Dokumente vorgelegt und ihn gebeten, diese zu unterschreiben. Er habe den Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen, dass er das Büro X beauftragt habe, woraufhin ihm dieser mitgeteilt habe, dass das kein Problem sei, weil auch er Gutachten erstellen und sich um alles kümmern würde. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihn damit arglistig getäuscht, indem er ihn habe glauben lassen, dass die Begutachtung durch ihn von der Versicherung beauftragt worden sei und von dieser auch die Kosten übernommen würden. Nur aus diesem Grunde habe er den Auftrag der Klägerin unterschrieben.

Unabhängig davon sei aber auch das Gutachten zur Regulierung seines Schadens gegenüber der Versicherung ungeeignet.

So sei bereits der zugrundeliegende Schadenssachverhalt nicht richtig erfasst, zudem seien die Schadensbeseitigungskosten viel zu hoch und unzutreffend angegeben worden. Die Rechnung für das Gutachten sei übersetzt.

Aus diesem Grunde habe er das Gutachten auch nicht abgenommen und nicht an die Versicherung zur Schadensregulierung weitergeleitet. Sein Schaden sei vielmehr zutreffend vom Sachverständigenbüro X in Höhe von 640,50 EUR netto ermittelt worden. Auf dieser Grundlage habe er seine Schadensersatzansprüche gegenüber der C-Versicherung auch geltend gemacht.

Die Klägerin hätte bei Begutachtung des Fahrzeugs bereits feststellen müssen, dass es sich um einen Schaden im Bagatellbereich handele, für den die Erstellung eines Gutachtens nicht geboten sei. Darauf hätte sie ihn auch hinweisen müssen.

Stattdessen habe sie künstlich höhere Schadenskosten kalkuliert, die nicht zutreffend und völlig überzogen seien und dem Schadensbild nicht entsprechen würden.

Ein ganz wesentlicher Punkt des Gutachtens zeige sich darin, dass die unstreitig vorhandenen Vorschäden am Lack der Motorhaube nicht berücksichtigt und nicht erkannt worden seien. Tatsächlich weise das Fahrzeug im Frontbereich an der Motorhaube und an den Kotflügeln erhebliche Steinschläge auf, die Lackbeschichtung sei bereits vor dem Schadenereignis geschädigt gewesen, was den streitgegenständlichen Schadenfall begünstigt habe.

Das Gutachten sei auch der Höhe nach übersetzt. Denn die tatsächliche Schadenshöhe belaufe sich auf nur 640,50 EUR. Insoweit hätte sich das Honorar auch nur an diesem Betrag orientieren dürfen.

Bei einem offensichtlich reparaturwürdigen Fahrzeug sei die Anfrage bei einer Restwertbörse nicht erforderlich.

Bestritten werde die Rechnungsposition „Diagnosekosten“.

Im Ergebnis habe die Klägerin einfach Positionen abgerechnet, die völlig überflüssig gewesen seien. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm keinerlei Fragen zu etwaigen Vorschäden am Fahrzeug gestellt.

Zudem rechne die Klägerin nicht nach anerkannten Grundsätzen ab, sondern lediglich nach einer von ihr selbst erstellten Tabelle, die überhöht und unangemessen sei. Die Klägerin habe aber allenfalls nur einen Anspruch nach marktüblichen Konditionen.

Er habe weder eine Schichtdickenanalyse, noch eine elektronische Datenauslese beauftragt. Vielmehr sei es nur um einen Lackschaden auf der Motorhaube gegangen. Es habe überhaupt kein Anlass bestanden, eine Schichtdickenanalyse an den Türen und dem Kotflügel vorzunehmen.

Auch habe es für die Bestimmung eines Lackschadens auf der Motorhaube keiner elektronischen Datenauslese bedurft.

Die Anfrage einer Restwertbörse sei ebenfalls nicht geboten gewesen, weil es sich vorliegend um einen für jeden verständigen Betrachter offensichtlichen Reparaturschaden gehandelt habe. Entsprechend habe es auch keiner Schichtdickenanalyse für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes bedurft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 05.01.2026 sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 02.02.2026 und auf die Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 21.05.2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Werklohn, da das von ihr erstellte Gutachten mangelhaft war. Denn es war nicht geeignet, die korrekten Reparaturkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung zu ermitteln. Zudem hat die Klägerin Arbeiten in Rechnung gestellt, die der Beklagte nicht beauftragt hatte.

Unstreitig haben die Parteien am 19.12.2024 einen schriftlichen Werkvertrag zur Gutachtenerstellung geschlossen.

Der Werkvertrag ist auch wirksam. Die Anfechtung des Beklagten wegen arglistiger Täuschung hatte keinen Erfolg, da der Beklagte nicht nachzuweisen vermochte, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihn arglistig darüber getäuscht hatte, von seiner Versicherung geschickt worden zu sein und er alles mit der gegnerischen Versicherung regeln würde. Der Antrag auf Vernehmung seiner Partei war als unzulässig zurückzuweisen, da er nur einen Anspruch auf Vernehmung der gegnerischen Partei hat, § 445 ZPO.

Ein Werklohnanspruch der Klägerin besteht aber dennoch nicht, weil das Gutachten weder der Auftragslage entsprach noch gegenüber der gegnerischen Versicherung geeignet war, den Schaden des Beklagten abzurechnen.

Die Feststellung über die Höhe des entstandenen Reparaturschadens leidet bereits daran, dass dieser deutlich überhöht ermittelt wurde. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Gutachten des Sachverständigen A vom 05.01.2026, wonach Reparaturkosten in Höhe von allenfalls 1.121,40 EUR netto erforderlich waren, während die Klägerin Reparaturkosten von 2087,10 EUR berechnet hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Kalkulation wird auf das Gutachten, Bl. 261 d. A. verwiesen. Dieser Betrag von 1.121,40 EUR ist nach den Angaben des Sachverständigen aber auch nur dann anzunehmen, wenn die Stundenverrechnungssätze der Firma D GmbH mit je 210,00 EUR netto zu Grunde gelegt würden.

Nach seiner Prüfung sei der Stundenverrechnungssatz einer Markenwerkstatt aber vorliegend nicht anzuwenden, weil das Fahrzeug des Beklagten bereits älter als 16 Jahre gewesen und über 154.000 km gelaufen sei. Bei einem derart alten Fahrzeug seien üblicherweise nur die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt maßgeblich. Aus diesem Grunde halte er das Schadengutachten vom Ingenieurbüro X für zutreffend und plausibel, welches Mängelbeseitigungskosten von 640,50 EUR nette ermittelt habe. Dieser Auffassung stimmt das Gericht zu.

Soweit die Klägerin demgegenüber der Meinung ist, dass der Beklagte ein Gutachten nach Maßgabe einer herstellergebundenen Vertragswerkstatt in Auftrag gegeben hat, ist dem zu entgegnen, dass es Aufgabe der Klägerin als Gutachterin gewesen wäre, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Fahrzeug, welches über 16 Jahre alt ist und eine Laufleistung von über 150.000 km aufweist, grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch von Reparaturkosten aufgrund einer markengebundenen Vertragswerkstatt geltend machen kann, es sein denn, der Geschädigte kann eine regelmäßige Wartung oder Reparatur seines Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt nachweisen. Ein solcher Anspruch war hier aber schon äußerst unwahrscheinlich, da der Beklagte das Fahrzeug gebraucht gekauft hatte und zu etwaigen Vorschäden keinerlei Angaben machen konnte. Die Klägerin hätte den Beklagten bei einem solchen Schadensfall aber auf diesen Umstand hinweisen müssen, um zu verhindern, dass ein Gutachten über die Höhe von Reparaturkosten erstellt wird, welches dem Beklagten realistischerweise überhaupt nicht zusteht. Diese Hinweispflicht bestand schon deshalb, weil die Klägerin über dieses Wissen verfügt, während der Beklagte als Laie von dieser Problematik im Regelfall keine Kenntnis hat.

Die Klägerin kann sich damit nicht auf ihren Vertrag berufen, wonach eine Kalkulation nach Herstellergebundener Vertragswerkstatt angekreuzt wurde.

Die Klägerin erstellte aufgrund dieser fehlerhaften Vorgabe ein Gutachten über Reparaturkosten, die im Hinblick auf das zutreffende Gutachten des Sachverständigen X dreimal so hoch ausfielen, mit der Folge, dass die beklagte Versicherung ein solches Gutachten niemals gezahlt hätte.

Hinzu kommt, dass auch die Berechnungen der Klägerin im Gutachten nach den Feststellungen des Sachverständigen A nicht korrekt sind. Unstreitig war als Reparaturweg lediglich die Lackierung der Motorhaube erforderlich. Die Stundenverrechnungssätze hatte der Sachverständige X mit 148,50 EUR netto für Arbeitslohn und 172,00 EUR für Lackierarbeiten angegeben. Dieser Arbeitsweg wurde vom Sachverständigen A bestätigt, wobei er – im Hinblick auf den Beweisbeschluss des Gerichts – die Stundenverrechnungssätze der Firma D GmbH mit je 210,00 EUR netto zugrunde gelegt hatte. Damit kam er auf Reparaturkosten in Höhe von 1.121,40 EUR netto. Auch diese liegen mit fast 50 % deutlich unter den von der Klägerin angegebenen Reparaturkosten. Nach den Angaben des Sachverständigen A ist daher das klägerische Gutachten weder plausibel nachvollziehbar noch aus technischer Sicht dem Grunde nach begründet.

Das Gericht ist der überzeugenden Begründung des Sachverständigen A in seinem Gutachten und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung gefolgt. Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen X.

Weder bei Reparaturkosten in Höhe von 640,59 EUR netto noch von 1.121,40 EUR bei einem Fahrzeugwert von 5.250,00 EUR gab es eine Veranlassung, den Wiederbeschaffungs- und Restwert des Fahrzeugs zu ermitteln. Folglich waren eine Schichtdickenanalyse, ein Auslesen des Datenspeichers sowie die Einholung von Restwertangeboten in keinster Weise erforderlich. Ein Anspruch auf Abrechnung dieser Positionen besteht mangels Erforderlichkeit mithin nicht.

Ein solcher Anspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, der Beklagte hätte dies in Auftrag gegeben. Vielmehr waren diese Positionen nicht vom Beklagten gesondert beauftragt worden. Ein solcher Auftrag ergibt sich insbesondere nicht aus dem schriftlichen Werkvertrag vom 19.12.2024. Aus diesem Auftrag ergibt sich nur, dass Nebenkostenpositionen zu zahlen sind, wenn sie nach dem Schadenumfang und der Schadenart in Betracht kommen. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Ein Anspruch auf Zahlung dieser Nebenkosten besteht somit nicht.

Im Ergebnis ist dies aber unerheblich, da das Gutachten der Klägerin schon dem Grunde nach nicht geeignet war, gegenüber der gegnerischen Versicherung abzurechnen. Das Gutachten ist somit als nicht abnahmefähig anzusehen. Eine Abnahme des Beklagten liegt auch nicht vor.

Mangels Abnahmefähigkeit besteht kein fälliger Anspruch des Beklagten gegen die Forderung der Klägerin.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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