Die Tür fällt zu, vier Stunden später steht eine Rechnung über 944,86 Euro im Raum. Das Amtsgericht Bonn vergleicht die Summe mit ortsüblichen Preisen von 273,00 Euro – und stößt auf ein Missverhältnis, das den ganzen Vertrag infrage stellt.
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Das Wichtigste im Überblick
Das AG Bonn entschied am 03.12.2009 (2 C-237/08): Ein Mieter durfte Kosten eines Schlüsselnotdienstes [...]
Die Tür fällt zu, vier Stunden später steht eine Rechnung über 944,86 Euro im Raum. Das Amtsgericht Bonn vergleicht die Summe mit ortsüblichen Preisen von 273,00 Euro – und stößt auf ein Missverhältnis, das den ganzen Vertrag infrage stellt.
Überteuerter Schlüsselnotdienst ist sittenwidrig: Amtsgericht Bonn spricht Mieter nach Türöffnung anteilige Rückzahlung wegen Wuchers zu Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 2 C-237/08
Das AG Bonn entschied am 03.12.2009 (2 C-237/08): Ein Mieter durfte Kosten eines Schlüsselnotdienstes zurückfordern, weil dessen Rechnung für die Türöffnung das 3,5-Fache ortsüblicher Kosten betrug. Das Gericht hielt 273 Euro für einen angemessenen Preis für Öffnung und Reparatur.
Eckdaten zum Urteil
Das Amtsgericht Bonn hat am 03.12.2009 (Az. 2 C-237/08) entschieden, dass ein Schlüsselnotdienst einem Mieter 671,86 Euro seiner Rechnung zurückzahlen muss. Die Arbeiten kosteten das 3,5-Fache des Ortsüblichen, der Werkvertrag war deshalb sittenwidrig und nichtig.
Dem Mieter einer Wohnung in C war am 08.11.2007 die Wohnungstür zugefallen. Ein Mitarbeiter des Inhabers eines Schlüsselnotdienstes öffnete sie, indem er das Türschloss zerstörend auswechselte. Die Rechnung von 944,86 Euro beglich der Mieter vor Ort in bar. Später verlangte er einen Großteil zurück. Zu einer Zahlung kam es nicht, also erging auf seinen Antrag am 20.11.2008 ein Versäumnisurteil über 654,86 Euro, gegen das der Inhaber des Notdienstes Einspruch einlegte.
Das Amtsgericht hielt dieses Versäumnisurteil im Wesentlichen aufrecht und sprach dem Mieter zusätzlich 17,00 Euro zu. Bei den Zinsen blieb es hinter seinen Anträgen zurück.
Der Mitarbeiter des Schlüsselnotdienstes arbeitete am Einsatztag zwischen 16.50 Uhr und 20.30 Uhr an der Wohnungstür. Dabei stellte er einen Riegelbruch fest. Über die Arbeiten stellte er dem Mieter eine Rechnung aus, die dieser sofort bezahlte.
Vier Arbeitsstunden und mehrfache Spätzuschläge vor Ort berechnetDie Rechnung führte einen Schließzylinder, ein Einsteckschloss, einen Sicherheitsbeschlag, einen Hartmetallfräser und eine Kfz-Kostenpauschale auf. Hinzu kamen vier Monteurstunden zu je 60,00 Euro sowie drei Spätzuschläge zu ebenfalls je 60,00 Euro.
Die Zwischensumme betrug 794,00 Euro, dazu kamen 150,86 Euro Mehrwertsteuer. Als Total steht auf der Rechnung 944,68 Euro. An anderer Stelle des Urteils werden Rechnungssumme und Barzahlung mit 944,86 Euro beziffert, und auf diesen Betrag stützt das Gericht auch seine weitere Berechnung.
Sofortige Barzahlung und spätere Rückforderung durch den MieterMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2008 forderte der Mieter den Inhaber des Notdienstes auf, bis zum 01.05.2008 654,86 Euro zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Mieter sah sich als Opfer eines wucherischen Geschäfts. Der Notdienst habe mehr als das Zweihundertfache des ortsüblichen Betrags berechnet, was gegen die guten Sitten verstoße. Der Inhaber sei daher in Höhe von 671,86 Euro ungerechtfertigt bereichert.
Nach dem Versäumnisurteil beantragte der Mieter, es aufrechtzuerhalten und den Inhaber zusätzlich zur Zahlung von 17,00 Euro zu verurteilen. Beide Beträge sollten ab dem 01.05.2008 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden. Der Inhaber beantragte, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Weitere inhaltliche Einwände von ihm gibt der Urteilstext nicht wieder.
Wie das Gericht die ortsüblichen Kosten für die Türöffnung ermittelteDie angemessene Vergütung bestimmte das Amtsgericht über das schriftliche Gutachten des Sachverständigen für mechanische Sicherheitstechnik W T und eine ergänzende Stellungnahme. Der Gutachter wertete die erforderlichen Arbeiten sowie Vergleichspreise am Markt aus.
Sachverständiger setzt Zeitaufwand und Materialpreise anFür eine Notöffnung durch Zerstörung samt den anschließend montierten Ersatzteilen ermittelte der Sachverständige ortsübliche Durchschnittskosten von 273,00 Euro. Darin steckten 48,00 Euro für den Zylinder, 95,00 Euro für den Schild und 30,00 Euro für das Schloss. Dazu kamen höchstens zwei Stunden für Montage einschließlich Demontage zu je 50,00 Euro.
Vergleichsangebote anderer Notdienste bestätigen das PreisniveauIn einer Stellungnahme vom 24.09.2009 plausibilisierte der Sachverständige seine Einschätzung. Er holte Angebote von drei im Branchenbuch aufgeführten Schlüsseldiensten ein, die Notöffnungen regelmäßig durchführen, und teilte ihnen die Umstände des Falls mit. Unter Berücksichtigung der ausgetauschten Materialien nannten sie Gesamtpreise von 255,90 Euro, 169,66 Euro und 329,00 Euro.
Eines der Unternehmen saß in L. Der Gutachter bezog es ein, um auch Preise bei längerer Anreise abzubilden. Der Durchschnitt der drei Angebote lag nach den Feststellungen des Gerichts bei 251,00 Euro. Zugunsten des Inhabers legte das Gericht dennoch den höheren Wert von 273,00 Euro zugrunde.
Werkvertrag wegen sittenwidrig überhöhter Notdienstkosten nichtigNach § 138 Absatz 1 BGB ist ein Werkvertrag nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und eine verwerfliche Gesinnung hinzukommt. Bei einem besonders groben Missverhältnis wird die Gesinnung nach der Rechtsprechung tatsächlich vermutet.
Das Gericht verwies dazu auf den Bundesgerichtshof. Bei einem besonders groben Missverhältnis bestehe eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen sei dann in der Regel entbehrlich (BGH NJW 1992, 899). Ein solches Missverhältnis liege vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch sei wie der der Gegenleistung (BGH NJW 2007, 2841).
Überschreitung des Vergleichspreises um das 3,5-FacheGemessen an den 273,00 Euro hatte der Inhaber des Schlüsselnotdienstes nach der Berechnung des Gerichts das 3,5-Fache der ortsüblichen und angemessenen Kosten verlangt. Die Schwelle von knapp dem Doppelten lag damit weit hinter dem tatsächlichen Verhältnis. Das Amtsgericht bejahte deshalb ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung.
Vermutung der verwerflichen Gesinnung macht weitere Prüfung entbehrlichWegen dieser Vermutung hielt das Gericht eine Prüfung der subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Notdienstes nach den genannten BGH-Grundsätzen für entbehrlich. Inhaltliche Einwände des Inhabers gegen die Sittenwidrigkeit oder gegen das Sachverständigengutachten sind im Urteilstext nicht wiedergegeben. Sein Antrag, die Klage abzuweisen, blieb deshalb ohne Erfolg.
Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter BereicherungWeil der Werkvertrag nichtig war, konnte der Inhaber nach Auffassung des Gerichts nur den objektiven Wert seiner Leistungen beanspruchen, höchstens 273,00 Euro. Von der Rechnungssumme in Höhe von 944,86 Euro blieb damit ein Überschuss von 671,86 Euro. Diesen Betrag sprach das Gericht dem Mieter als Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zu.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Verlangt ein Handwerksbetrieb für eine Leistung ein Vielfaches des Üblichen, kann die Rechtsprechung zur Vermutung der verwerflichen Gesinnung Orientierung bieten. Dann käme es für die Rückforderung der Überzahlung womöglich vor allem auf den ortsüblichen Preis an, den ein Gutachter ermitteln kann.
Versäumnisurteil bleibt bestehen, Zinsen werden nach Zeitpunkten gestaffeltDer Einspruch blieb in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hielt das Versäumnisurteil weitgehend aufrecht und erweiterte es um die Nachforderung. Lediglich bei den Zinsterminen wich es vom Antrag des Mieters ab.
Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils trotz fristgerechtem EinspruchEin zulässiger Einspruch versetzt den Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurück. Das Gericht hielt den Einspruch für zulässig, statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 338 ff. ZPO. An der Begründetheit des Rückzahlungsanspruchs änderte er nichts.
Das Gericht berücksichtigte zusätzlich die 17,00 Euro, die der Mieter nachträglich geltend gemacht hatte. Damit ergab sich die Gesamtsumme von 671,86 Euro. Der Beklagte muss somit 654,86 Euro und weitere 17,00 Euro zahlen.
Differenzierte Zinsberechnung nach Mahnung und RechtshängigkeitBeim Zinsanspruch aus §§ 280 Absatz 2, 288 Absatz 1 BGB gab das Gericht dem Mieter nicht vollständig recht. Auf die ursprünglichen 654,86 Euro setzte es den Verzugsbeginn auf den 02.05.2008 fest. Für die weiteren 17,00 Euro trat der Verzug nach Auffassung des Gerichts erst mit der Rechtshängigkeit am 20.07.2009 ein. Die vom Mieter beantragten Zinsen ab dem 01.05.2008 auf diesen Betrag wies es ab, ebenso weitergehende Zinsansprüche. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits legte das Gericht dem Inhaber des Notdienstes nach § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO auf. Die Zuvielforderung des Mieters sei verhältnismäßig geringfügig gewesen und habe keine höheren Kosten verursacht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO). Der Inhaber kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Mieter zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Für überhöhte Rechnungen von Schlüsselnotdiensten verschiebt diese Entscheidung des Amtsgerichts Bonn den Streit vom Ärger über den Preis auf den belegbaren Ortsvergleich. Weil erst ein besonders krasses Preisgefälle den Schluss auf ein unlauteres Ausnutzen der Notlage trägt, steht und fällt die Rückforderung mit dem Nachweis, was dieselbe Öffnung plus Material vor Ort üblicherweise kostet. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen daher sein, ob sich dieser Vergleichspreis durch neutrale Angebote oder ein Gutachten belegen lässt.
Ob dasselbe gilt, wenn nur einzelne Positionen wie Spätzuschläge oder Stunden überzogen sind, der Gesamtpreis aber deutlich näher am Üblichen liegt, musste das Gericht bei diesem Vielfachen nicht entscheiden. Wir halten es für konsequent, dass dem Betrieb trotzdem der übliche Wert seiner Arbeit bleibt und nur der überhöhte Rest als zu viel gezahltes Geld zurückfließt.
Den Ausschlag gab hier nicht schon ein teurer Preis, sondern das Ausmaß der Abweichung: Das Gericht sah erst bei einem besonders groben Missverhältnis Anlass, dem Betrieb ohne weitere Prüfung eine verwerfliche Gesinnung zu unterstellen. Hätte der Sachverständige einen ortsüblichen Preis ermittelt, der nur knapp – etwa um die Hälfte – unter der Rechnung gelegen hätte, wäre die Vermutung nach den vom Gericht herangezogenen Maßstäben nicht automatisch getragen gewesen, und der Mieter hätte die verwerfliche Gesinnung eigens beweisen müssen.
Entsprechend hängt eine vergleichbare Rückforderung zunächst daran, wie weit die eigene Rechnung vom Vergleichspreis entfernt liegt: Falls es nur das Eineinhalb- oder Zweifache ist, kann die Grenze zum besonders groben Missverhältnis knapp verfehlt werden, während ein Vielfaches wie in diesem Fall eher dafürspricht. Daneben kann es darauf ankommen, ob sich der ortsübliche Preis überhaupt belegen lässt – hier erst durch Gutachten und drei eingeholte Vergleichsangebote –, und ob bereits gezahlt wurde oder die Zahlung noch aussteht, weil sich daraus unterschiedliche Ansprüche ergeben können.
In den eigenen Unterlagen können folgende Punkte auftauchen:
Der Hebel lag in diesem Fall weniger in der Empörung über die Gesamtsumme als in den drei unabhängig eingeholten Vergleichsangeboten, die den ortsüblichen Preis erst belegbar machten. Ob die eigene Rechnung diese Schwelle tatsächlich reißt, lässt sich anhand der Posten allein kaum zuverlässig einschätzen.
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Eine bereits bar bezahlte Schlüsseldienstrechnung können Sie teilweise zurückfordern, wenn der Werkvertrag wegen einer sittenwidrigen Preisüberhöhung nichtig ist. Die Barzahlung schließt einen Rückzahlungsanspruch nicht aus, wie das Amtsgericht Bonn in einem entschiedenen Fall bestätigte.
Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Werkvertrag nichtig, wenn die Vergütung in einem besonders groben Missverhältnis zum Wert der Leistung steht und deshalb sittenwidrig ist. Der Mieter hatte 944,86 Euro bar gezahlt; das Gericht hielt jedoch nur 273,00 Euro für angemessen. Den darüber hinausgehenden Betrag von 671,86 Euro sprach es ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung zu. Erstattungsfähig ist daher nur die Überzahlung, nicht automatisch die gesamte Rechnung.
Eine Schlüsseldienstrechnung kann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn sie knapp das Doppelte der ortsüblichen und angemessenen Kosten erreicht oder übersteigt. Bei einem solchen besonders groben Missverhältnis wird eine verwerfliche Gesinnung des Dienstleisters tatsächlich vermutet.
Im Bonner Fall verlangte der Schlüsseldienst 944,86 Euro, während der Sachverständige die ortsüblichen Kosten mit 273 Euro bezifferte. Das entsprach etwa dem 3,5-Fachen und überschritt die vom Gericht herangezogene Schwelle deutlich. Wegen der Vermutung hielt das Gericht eine zusätzliche Prüfung der verwerflichen Gesinnung für entbehrlich; der Werkvertrag war sittenwidrig und nichtig.
Der ortsübliche Preis lässt sich durch ein Sachverständigengutachten zu Arbeitszeit und Material sowie durch Vergleichsangebote regelmäßig tätiger Notdienste bei denselben Fallumständen belegen. Das Amtsgericht legte 273 Euro aus dem Gutachten zugrunde; drei Vergleichsangebote zwischen 169,66 Euro und 329 Euro bestätigten das Preisniveau.
Der Gutachter setzte 48 Euro für den Zylinder, 95 Euro für den Schild und 30 Euro für das Schloss an. Für Montage und Demontage berücksichtigte er höchstens zwei Stunden zu jeweils 50 Euro, sodass sich insgesamt 273 Euro ergaben. Ergänzend fragte er drei regelmäßig tätige, im Branchenbuch gefundene Schlüsseldienste unter Mitteilung der konkreten Fallumstände nach Vergleichspreisen. Diese nannten 255,90 Euro, 169,66 Euro und 329 Euro; ihr Durchschnitt lag bei 251 Euro. Das Gericht nahm dennoch den höheren Gutachtenwert zugunsten des Notdienstinhabers an. Ein Anbieter aus L floss trotz längerer Anreise ein, damit auch solche Fahrtwege im Preisvergleich berücksichtigt wurden. Damit stützte sich der Maßstab auf eine fachliche Kalkulation und mehrere Marktpreise statt allein auf die Rechnung des beauftragten Dienstes.
Trotz eines nichtigen Werkvertrags darf der Betrieb den objektiven Wert seiner Leistung behalten; im Bonner Fall waren das höchstens 273,00 Euro. Von den gezahlten 944,86 Euro musste er deshalb 671,86 Euro zurückzahlen.
Die Nichtigkeit wegen sittenwidrig überhöhter Preise beseitigt nicht den Wert der tatsächlich erbrachten Arbeit und des verwendeten Materials. Der Betrieb konnte daher nur den objektiven Wert der Leistung beanspruchen, nicht die vereinbarte überhöhte Vergütung. Den darüber hinaus gezahlten Betrag sprach das Gericht dem Mieter nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung zu. Die berechneten vier Monteurstunden und Spätzuschläge führten dabei nicht zu einer höheren Vergütung; maßgeblich blieb der festgestellte Höchstwert von 273,00 Euro.
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AG Bonn · Az. 2 C-237/08 · Urteil vom 03.12.2009
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Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließenDas Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.11.2008 (2 C-237/08) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 654,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2008 zu zahlen, und dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 17,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TatbestandDer Kläger verlangt von dem Beklagten Rückerstattung eines Teilbetrages, den er an den Beklagten, der durch einen Mitarbeiter die Wohnungstür des Klägers hat öffnen lassen, gezahlt hat. Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in der K-Straße … in C, der Beklagte ist Inhaber eines Schlüsselnotdienstes. Am 08.11.2007 fiel dem Kläger die Eingangstür zu dessen Wohnung in C zu. Der herbeigerufene Mitarbeiter des Beklagten war zwischen 16.50 Uhr und 20.30 Uhr des genannten Tages mit der Türöffnung befasst und nahm eine zerstörende Auswechslung des Türschlosses vor. Hierbei wurde ein Riegelbruch festgestellt. Anschließend präsentierte der Monteur des Beklagten dem Kläger eine Rechnung in Höhe von 944,86 Euro, die sich wie folgt zusammensetzte:
1 Pzl 35×50 Dom:
98,50 Euro
1 Einsteckschloss 65×62:
68,50 Euro
1 Sicherheitsbeschlag 65×72:
148,50 Euro
4 Monteurstunden zu je 60,00 Euro:
240,00 Euro
3 x Spätzuschlag zu je 60,00 Euro:
180,00 Euro
1 Hartmetallfräser:
30,00 Euro
1 Kfz-Kostenpauschale:
28,50 Euro
Zwischensumme:
794,00 Euro
Mehrwertsteuer 19 %:
150,86 Euro
Total:
944,68 Euro
Diesen Betrag beglich der Kläger vor Ort in bar.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.04.2008 wurde der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 654,86 Euro bis zum 01.05.2008 aufgefordert. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte jedoch nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, Opfer eines wucherischen Rechtsgeschäftes geworden zu sein, bei dem der Beklagte das mehr als zweihundertfache über dem ortsüblichen Betrag berechnet habe. Dies verstoße gegen die guten Sitten, so dass der Beklagte in Höhe eines Betrages von 671,86 Euro ungerechtfertigt bereichert sei.
Auf Antrag des Klägers ist am 20.11.2008 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 654,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.
Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 27.11.2008 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 01.12.2008 eingegangen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 17,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für mechanische Sicherheitstechnik W T sowie Einholung einer ergänzenden Stellungnahme. Wegen des Inhalts wird auf das bei den Akten befindliche Gutachten, bzw. die bei den Akten befindliche Stellungnahme Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage ist in der Hauptsache in vollem Umfang begründet.
Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 20.11.2008 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist nämlich zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 671,86 Euro aus § 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zu. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Absatz 1 BGB nichtig. Ein Vertrag ist dann sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie eine verwerfliche Gesinnung besteht. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (BGH NJW 1992, 899). Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der Wert der Leistung „knapp“ doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung (BGH NJW 2007, 2841).
Ein solches besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Sachverständige T hat in seinem Gutachten vom 09.06.2009 ermittelt, dass bei einer Notöffnung durch Zerstörung und Verwendung der jetzt montierten Ersatzteile folgende Kosten ortsüblich durchschnittlich entstanden wären:
Zylinder 35i/ 50a:
48,00 Euro
Schild:
95,00 Euro
Schloss 72/65/20:
30,00 Euro
Montage inklusive Demontage max.
2 Stunden zu je 50,00 Euro:
100,00 Euro
Gesamtpreis:
273,00 Euro
Dass dieser Preis ortsüblich ist, hat der Sachverständige T in seiner Stellungnahme vom 24.09.2009 dadurch plausibel gemacht, dass er 3 Schlüsseldienstunternehmen, die Notöffnungen tagtäglich durchführen, zur Abgabe entsprechender Angebote aufgefordert hat, wobei diese Schlüsseldienste auch im Branchenbuch aufgeführt sind. Hierzu hat er den 3 Schlüsseldienstunternehmen die Parameter der Situation des Klägers am 08.11.2007 mitgeteilt. Eines der Schlüsseldienstunternehmen ist in L ansässig und ist vom Sachverständigen deshalb zur Angabe eines Angebots aufgefordert worden, um die Durchschnittlichkeit der Preise auch bei längerer Anreise zu verdeutlichen. Die Gesamtpreise der 3 lokalen Schlüsseldienstunternehmen belaufen sich nach Bruttopreisangaben unter Beachtung der ausgetauschten Materialien laut Rechnungsstellung des Beklagten auf folgende Werte:
– H-E GmbH: 255,90 Euro
– C1 T1: 169,66 Euro
– L1 T2 S: 329,00 Euro
Der ermittelte Durchschnittspreis unter Zugrundelegung dieser 3 Angebote beläuft sich sogar auf nur 251,00 Euro. Gleichwohl hat der Sachverständige zugunsten des Beklagten ortsübliche Durchschnittskosten von 273,00 Euro zugrundegelegt.
Damit hat der Beklagte dem Kläger das 3,5 fach dessen berechnet, was für eine solche Reparaturleistung ortsüblich und angemessen ist. Nach den vom BGH aufgestellten Kriterien ist die weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich. Der Beklagte kann vom Kläger nur den objektiven Wert der von ihm erbrachten Leistungen beanspruchen, der nach den Feststellungen des Gutachtens maximal 273,00 Euro beträgt. Dieser Betrag ist von der Rechnungssumme in Höhe von 944,86 Euro abzusetzen, so dass ein vom Beklagten zurück zu gewährender Betrag von 671,86 Euro verbleibt.
Der Zinsanspruch gegen den Beklagten folgt aus den §§ 280 Absatz 2, 288 Absatz 1 BGB, wobei bezüglich des ursprünglich beanspruchten Betrages von 654,86 Euro Schuldnerverzug erst ab dem 02.05.2008 eingetreten ist. Der Schuldnerverzug bezüglich des im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Betrages von weiteren 17,00 Euro ist erst mit Rechtshängigkeit, also erst am 20.07.2009 eingetreten. Darüber hinausgehende Zinsansprüche sind unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gegenstandswert: 671,86 Euro.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
| # | Наименование новости | Тональность | Информативность | Дата публикации |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Wucher bei der Türöffnung: Schlüsseldienst muss Geld zurückzahlen | 0 | 22.84 | 15-10-2026 |
| 2 | Überhöhte Schlüsseldienst-Rechnung: Wucher prüfen & Geld zurückfordern | 0 | 19.57 | 15-10-2026 |
| 3 | Wucher bei einer Türöffnung: Kundin erhält den Werklohn vollständig zurück | 0 | 24.14 | 15-10-2026 |
| 4 | Wucher beim Schlüsselnotdienst: Bloßes Ausgesperrtsein begründet keine Zwangslage | 0 | 21.7 | 15-10-2026 |
| 5 | Ersatzvornahme für Schornsteinfegerarbeiten: Miteigentümerin trägt die Kosten | 0 | 19.83 | 02-10-2026 |
| 6 | Unklare Grundstücksgrenze: Nachbar muss Zutritt zur Wohnung dulden | 0 | 20.15 | 02-09-2026 |
| 7 | Aufrechnung mit Kaution: Wann Mieter gegen Nebenkosten verrechnen dürfen | 0 | 5 | 22-04-2026 |
| 8 | Beseitigung von Toren auf einem Weg mit Wegerecht: Klage abgewiesen | 0 | 20.38 | 01-10-2026 |
| 9 | Mietkaution zurückfordern: Wann zahlt der Vermieter den Anwalt? | 0 | 7 | 22-04-2026 |
| 10 | Vergütung des Verfahrenspflegers: Üblicher Kaufvertrag begründet keinen RVG-Anspruch | 0 | 22.99 | 09-10-2026 |