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Schadensersatz nach Motorinstandsetzung: Werkstatt muss alten Partikelfilter nicht prüfen

Дата публикации: 06-10-2026 11:25:09

Neuer Motor, frische Teile, 13.284,27 Euro Schaden – und mittendrin ein Bauteil, das niemand ausgetauscht hat. Die Werkstatt hatte Glühkerzen und Kolben im Blick, doch ein stark gealterter Dieselpartikelfilter blieb unbeachtet. Musste er das überhaupt prüfen?
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Das LG Lüneburg entschied am 04.03.2026 (9 O 93/24): Die Werkstatt haftet nicht [...]

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Neuer Motor, frische Teile, 13.284,27 Euro Schaden – und mittendrin ein Bauteil, das niemand ausgetauscht hat. Die Werkstatt hatte Glühkerzen und Kolben im Blick, doch ein stark gealterter Dieselpartikelfilter blieb unbeachtet. Musste er das überhaupt prüfen?

Das Landgericht Lüneburg weist die Schadensersatzklage nach Motorrevision wegen Hitzestaus im gealterten Dieselpartikelfilter vollständig ab Symbolfoto: KI

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Das Wichtigste im Überblick

Das LG Lüneburg entschied am 04.03.2026 (9 O 93/24): Die Werkstatt haftet nicht für den Motorschaden am Firmenfahrzeug, weil ein Gutachten keinen Montagefehler fand und die Schäden auf den stark gealterten Dieselrußfilter zurückführte. Der Auftrag umfasste nur die Motorüberholung, nicht die Prüfung des Abgasfilters.


  • Schadensursache: Häufiges Freibrennen des alten Filters erzeugte Hitze, die nicht ausreichend abgeleitet wurde.
  • Keine Pflicht ohne Vorgabe: Für freie Werkstätten gab es keine klare Vorgabe, den Filter bei diesem Schadensbild zu prüfen.
  • Auftrag selbst klären: Kunden konnten vorab ausdrücklich vereinbaren, dass die Werkstatt den Filter prüft.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Lüneburg
  • Datum: 04.03.2026
  • Aktenzeichen: 9 O 93/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Reparaturauftrag, Schadensersatz
  • Streitwert: bis 15.000,00 Euro
  • Wichtig für: Fahrzeughalter bei Motorreparaturen, Werkstätten
Kein Schadensersatz nach Motorinstandsetzung bei Hitzestau im Partikelfilter

Nach einer Motorinstandsetzung haftet die Werkstatt für einen späteren Motorschaden nicht automatisch. Das Landgericht Lüneburg wies mit Urteil vom 04.03.2026 (Az. 9 O 93/24) die Klage eines Unternehmens vollständig ab. Der Schaden beruhte nach dem Gutachten nicht auf fehlerhaft montierten Bauteilen, sondern auf einer Überhitzung durch einen stark gealterten Dieselpartikelfilter. Dessen Überprüfung war vertraglich nicht geschuldet.

Am 19.10.2022 beauftragte der damalige Inhaber des Unternehmens über einen Mitarbeiter einen Auftragnehmer mit der Instandsetzung des Motors eines Firmenfahrzeugs VW T5. Anlass war ein erhöhter Ölverlust. Vereinbart waren die Demontage des Motorblocks und der Austausch einzelner Motorkomponenten. Das Unternehmen bestellte die Ersatzteile auf Anweisung des Auftragnehmers und stellte sie ihm für den Einbau zur Verfügung. Der Mann führte die Arbeiten zwischen Oktober 2022 und Januar 2023 aus. Durch Unternehmenskaufvertrag vom 22.02.2023 wechselte die Inhaberschaft, eine neue Inhaberin übernahm.

Am 13.04.2023 wurde das Fahrzeug wegen eines Motorschadens abgeschleppt. Festgestellt wurden Beschädigungen am Antriebsmotor, an den Kolben und am Abgasturbolader. Der Wagen war nicht mehr fahrbereit. Das Unternehmen verlangte vom Auftragnehmer 13.284,27 Euro Schadensersatz, der Betrag stützte sich auf einen Kostenvoranschlag und war netto beziffert. Der Auftragnehmer lehnte eine Regulierung ab. Auch die Aufforderung vom 05.03.2024, das Fahrzeug instand zu setzen, wies er am 25.03.2024 zurück und legte dabei ein Schreiben seiner Haftpflichtversicherung vom 13.10.2023 vor. Die Versicherung hatte nach Bekanntwerden des Schadens am 10.07.2023 eine Begutachtung des Fahrzeugs veranlasst.

Vor Gericht verlangte das Unternehmen die 13.284,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2023. Es beantragte außerdem die Feststellung, dass der Auftragnehmer sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der behaupteten Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag vom 19.10.2022 ersetzen müsse. Hinzu kamen vorgerichtliche Anwaltsgebühren von 953,40 Euro netto nebst Zinsen seit dem 16.03.2024. Der Auftragnehmer beantragte, die Klage abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das Unternehmen.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Eine werkvertraglich vereinbarte Motorrevision zur Behebung von Ölverlust erstreckt sich ohne gesonderte Vereinbarung oder fachspezifische Richtlinien nicht auf die Überprüfung oder den Austausch von Komponenten der Abgasanlage wie dem Dieselpartikelfilter.
  2. Ein Werkunternehmer ist nicht verpflichtet, den Besteller ungefragt über das Nichteinbeziehen angrenzender Bauteile in eine Motorinstandsetzung aufzuklären, wenn der geschuldete Leistungsumfang durch die Vorgabe der konkret auszutauschenden Motorkomponenten hinreichend umrissen ist.
Gutachter findet keinen Montagefehler, sondern einen Hitzestau

Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein und sah danach als erwiesen an, dass die Instandsetzung ordnungsgemäß und mangelfrei war. Die Schäden gingen nicht auf die Arbeiten des Auftragnehmers zurück. Das Unternehmen hatte einen Einbaufehler behauptet, die tatsächliche Ursache lag nach dem Gutachten in thermischen Folgeprozessen.

Das Unternehmen trug vor, die Ersatzteile seien nicht sach- und fachgerecht montiert worden. Die neuen Glühkerzen seien falsch eingebaut worden, eine Glühkerze an Zylinder 4 sei abgebrochen und habe den Motor beschädigt. Zudem seien durch die unsachgemäße Reparatur das Verdichter- oder Turbinenrad beschädigt worden und ausgeschlagen. Das Unternehmen berief sich auch auf ein Gutachten, das der Haftpflichtversicherer des Auftragnehmers eingeholt hatte. Dessen Sachverständiger habe den Schaden auf einen Einbaufehler an den Glühkerzen zurückgeführt.

Der Auftragnehmer bestritt, mangelhaft gearbeitet und den Schaden verursacht zu haben. Schadensbild und Spuren deuteten auf eine Überhitzung im Verbrennungsmotor, ein Einbaufehler an der Glühkerze sei nicht erkennbar. Zwischen den Arbeiten und dem Schaden gebe es verschiedene mögliche Ursachen, auch ein Fehlverhalten des Unternehmens oder seiner Mitarbeiter sei denkbar. Die Einschätzung des Versicherungsgutachters sei nach einer Begutachtung auf Grundlage der Aktenlage bestätigt worden, hielt er außerdem entgegen.

Sachverständiger widerlegt angebliche Fehler beim Glühkerzeneinbau

Das Gericht stützte sich auf das schriftliche Gutachten vom 25.05.2025, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 erläuterte. Es hielt den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verbrennungsmotoren für besonders qualifiziert. Seine Ausführungen bewertete es als schlüssig, nachvollziehbar, vollständig und widerspruchsfrei. Maßgeblich war dabei die freie Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Nach dem Gutachten ließen sich die Schäden weder auf einen unsachgemäßen Einbau noch auf mangelhafte Ersatzteile zurückführen. Der Sachverständige stellte keine Fremdkörper oder Montagefehler fest, seine Einschätzung umfasste ausdrücklich die Glühkerze im betroffenen Zylinder. Dem Vorgutachten des Versicherers folgte das Gericht nicht. Es hielt das eigene, als überzeugend bewertete Gutachten für maßgeblich.

Auch den Einwand, ein Vorschaden sei ausgeschlossen, weil der Motor neu und komplett überholt gewesen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Es stellte ihm die Feststellung des Sachverständigen gegenüber: Die Schäden gingen nicht auf die Instandsetzungsarbeiten zurück, sondern auf thermische Folgeprozesse im Zusammenhang mit dem Dieselpartikelfilter.

Ascheanreicherung im Partikelfilter löste einen Hitzestau aus

Die Schäden entstanden nach den Feststellungen durch die systematisch nachteilige Weiterverwendung des stark gealterten Dieselpartikelfilters. Die hohe Ölascheanreicherung im Filter stand im ursächlichen Zusammenhang mit häufigeren Regenerationszyklen. Die dabei entstehende Hitze konnte nicht ausreichend abgeleitet werden. Das dokumentierte thermische Schädigungsbild wies nach der vom Gericht übernommenen Einschätzung auf ein sekundäres Überhitzungsereignis hin.

Das Unternehmen hatte bestritten, dass die Bauteile durch Überhitzung beschädigt wurden. Es bestritt auch, dass es oder seine Angestellten den Schaden durch ein Fehlverhalten verursacht hätten. Das Gericht hielt die sachverständige Erklärung des Schädigungsbildes dagegen für überzeugend. Der Vermutung des Auftragnehmers, ein Fehlverhalten der Mitarbeiter habe die Überhitzung herbeigeführt, schloss es sich nicht an. Eine Verantwortlichkeit des Unternehmens oder seiner Mitarbeiter stellte es nicht fest. Als konkrete Ursache nannte es allein die Weiterverwendung des gealterten Filters.

Der Partikelfilter gehörte nicht zum Auftrag der Motorrevision

Der Auftragnehmer musste den Dieselpartikelfilter weder prüfen noch austauschen. Das Gericht sah darin keine mangelhafte Leistung, weil nach der Auftragslage die Behebung des erhöhten Ölverlusts durch eine Motorrevision vereinbart war. Die Abgasanlage war davon nicht erfasst.

Standardreparatur beschränkt sich auf Rumpfmotor und Zylinderkopf

Der Sachverständige erläuterte, dass sich eine klassische Motorrevision primär auf Rumpfmotor und Zylinderkopf konzentriert. Der Dieselpartikelfilter gehört als Teil der Abgasanlage nicht dazu. Das Gericht stützte sich zusätzlich auf die Rechnung vom 09.12.2022. Danach war eine komplette Motorrevision vereinbart, aber keine darüber hinausgehende Prüfung des Filters.

Der Wunsch nach einer Generalüberholung des Motors änderte daran nichts. Er begründe keine Erwartung, dass der Filter mitgeprüft werde, so das Gericht.

Fehlende Richtlinien entlasten freie Werkstätten bei Abgasteilen

Der Sachverständige würde den Filter bei diesem speziellen Motor aus eigener Erfahrung austauschen. Dieses spezifische Wissen könne aber nicht ohne entsprechende Richtlinien oder Anweisungen von einer freien Werkstatt erwartet werden. Für freie Werkstätten gebe es kein Regelwerk, wonach bei diesem Symptombild stets die Abgasanlage auszutauschen sei. Zudem gehöre dies regelmäßig nicht zum Auftrag. Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Der unterlassene Austausch war damit keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers.

Das Unternehmen hätte den Leistungsumfang vorab klären können

Das Unternehmen wandte ein, es habe mangels eigener Fachkenntnisse nicht erkennen können, dass die Überprüfung des Filters nicht Teil der Motorrevision war. Das Gericht wies diesen Einwand zurück. Es sah weder eine Aufklärungspflicht des Auftragnehmers noch eine Haftung aus unerlaubter Handlung.

Keine Aufklärungspflicht: Die Teileliste genügte

Die Klärung des konkreten Leistungsumfangs lag nach Ansicht des Gerichts in der Sphäre des Unternehmens. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich vor Vertragsschluss zu informieren oder nachzufragen. Eine Pflicht zur Aufklärung über den Umfang der Motorinstandsetzung bestand für den Auftragnehmer nicht. Durch die Übermittlung der zu bestellenden Motorteile hatte er das Unternehmen ausreichend über die vorgesehenen Arbeiten informiert.

Auch aus unerlaubter Handlung haftet der Auftragnehmer nicht

Einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB verneinte das Gericht ebenfalls, weil es an einer deliktischen Verletzungshandlung fehlte. Die unterlassene Filterprüfung betraf ausschließlich den vertraglich nicht geschuldeten Leistungsumfang. Sie begründete keine vom Werkvertrag unabhängige Handlungspflicht.

Klagebefugnis bestätigt, Anspruch dennoch ohne Erfolg

Das Landgericht hielt die Klage zunächst für zulässig. In der Sache blieb sie trotzdem erfolglos, weil weder ein Mangel nach § 633 BGB noch eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers vorlag. Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag nach § 631 BGB.

Die Firma war Bestellerin im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der Inhaberwechsel stand der Klagebefugnis nicht entgegen, weil nach § 25 HGB Verbindlichkeiten und Forderungen auf den Erwerber übergingen. Für einen Anspruch wegen der Beschädigung einer Sache kam es auf die Bestellereigenschaft an, nicht auf das Eigentum an der Sache.

Schadensersatz neben der Leistung, nicht statt der Leistung

Das Gericht prüfte einen Anspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Dieser Schadensersatz neben der Leistung erfasst Schäden aus einem Werkmangel, die sich nicht durch Nacherfüllung beseitigen lassen. Dazu zählen insbesondere Folgeschäden an anderen Rechtsgütern oder am Vermögen des Bestellers. Einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung schloss das Gericht aus. Das Begehren bezog sich auf den gesamten Motor und nicht nur auf die bei der Instandsetzung ausgetauschten Einzelteile. Dazu verwies es auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.02.2019, VII ZR 63/18).

Kosten, Vollstreckung und Streitwert

Da keine Pflichtverletzung feststand, wies das Gericht auch den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden und den Antrag auf vorgerichtliche Anwaltsgebühren ab. Die Kosten trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO das unterlegene Unternehmen. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO vorläufig vollstreckbar. Das Unternehmen darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Auftragnehmer vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Den Streitwert setzte das Gericht auf bis zu 15.000,00 Euro fest.

Die Entscheidung wirkt zwischen den Parteien dieses Verfahrens. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung dienen, etwa bei der Frage, wie weit eine vereinbarte Motorrevision reicht und welche Bedeutung ein Sachverständigengutachten für die Schadensursache hat.

Unsere Einschätzung

Für Streitigkeiten nach einer Motorrevision zieht diese Entscheidung des Landgerichts Lüneburg die Grenze am erteilten Auftrag, nicht an der Höhe des Folgeschadens. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich aus Rechnung und Teileliste ein begrenzter Auftrag belegen lässt. Ebenso kommt es darauf an, ob ein unabhängiges Gutachten den Hitzestau aus dem gealterten Filter von einem Einbaufehler trennen kann.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Laien hart wirkt. Ob dasselbe gilt, wenn eine Herstelleranweisung die Filterprüfung vorschreibt, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Betroffene zählt daher der Wortlaut in Rechnung und Auftrag mehr als die Erinnerung an das Wort Generalüberholung.

Wenn die Rechnung den Auftrag genauer beschreibt als die Erinnerung

Ausschlaggebend war hier nicht, wie schwer der Motorschaden wog, sondern was die Rechnung vom 09.12.2022 und die Teileliste als vereinbarte Leistung auswiesen: eine Motorrevision an Rumpfmotor und Zylinderkopf, nicht an der Abgasanlage. Hätte eine Herstellervorgabe oder eine ausdrückliche Vereinbarung die Prüfung des Dieselpartikelfilters verlangt, wäre die Bewertung nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen eine andere gewesen.

Bei ähnlich gelagerten Fällen kann es auf die genaue Formulierung des Auftrags ankommen: Steht dort nur „Motorrevision“ oder ausdrücklich „Generalüberholung“ mit Nennung angrenzender Bauteile? Ebenso kann eine Rolle spielen, ob ein unabhängiges Gutachten zur Schadensursache überhaupt vorliegt oder nur ein Kostenvoranschlag, wie hier. Und es kann etwas bedeuten, ob eine Herstellerrichtlinie oder Serviceanweisung existiert, die eine Werkstatt zur Prüfung bestimmter Bauteile verpflichtet – das kann die Einschätzung der Pflichten verschieben, muss es aber nicht.

Zusammenspiel und Hebel: Das Gericht folgte dem eigenen gerichtlichen Gutachten und nicht dem Gutachten des Haftpflichtversicherers, obwohl beide zu unterschiedlichen Ursachen kamen. Wer sich nur auf ein außergerichtliches Gutachten verlässt, übersieht leicht, dass im Streitfall ein gerichtlich bestelltes Gutachten den Ausschlag geben kann – welches Gewicht die eigenen Unterlagen dabei tatsächlich haben, lässt sich aus der Distanz kaum zuverlässig einschätzen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum gab das Gericht dem gerichtlichen Gutachten Vorrang vor dem Versicherungsgutachten zum Glühkerzeneinbau?

Das Landgericht gab dem Gerichtsgutachten Vorrang, weil es den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verbrennungsmotoren für besonders qualifiziert und seine Feststellungen für schlüssig, nachvollziehbar, vollständig und widerspruchsfrei hielt. Maßgeblich war die freie Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Danach ist das Gericht nicht an die Einschätzung eines Versicherungsgutachters gebunden, sondern bewertet die vorliegenden Beweise selbst. Der Gerichtssachverständige erläuterte sein schriftliches Gutachten vom 25. Mai 2025 in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2026. Er fand weder Fremdkörper noch Montagefehler oder mangelhafte Ersatzteile; seine Prüfung umfasste ausdrücklich auch die Glühkerze im betroffenen Zylinder. Als Schadensursache stellte er stattdessen thermische Folgeprozesse im Zusammenhang mit dem stark gealterten Dieselpartikelfilter fest. Die abweichende Einbaufehler-These des Versicherungsgutachtens überzeugte das Gericht deshalb nicht.


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Kann ein Unternehmen nach einem Inhaberwechsel Ansprüche aus einem früheren Reparaturauftrag geltend machen?

Ein Inhaberwechsel hindert ein Unternehmen nicht daran, Ansprüche aus einem früheren Reparaturauftrag geltend zu machen; er sichert aber keinen Schadensersatzanspruch. Im entschiedenen Fall blieb die Klage trotz neuer Inhaberin zulässig, scheiterte jedoch, weil das Gericht weder einen Werkmangel noch eine Pflichtverletzung feststellte.

Nach § 25 HGB gingen im entschiedenen Fall mit der Unternehmensübernahme Forderungen und Verbindlichkeiten auf die Erwerberin über, sodass der Inhaberwechsel die Klagebefugnis nicht beseitigte. Die Firma blieb Bestellerin des Werkvertrags nach § 631 BGB; maßgeblich war, wer den Reparaturauftrag ursprünglich im Namen der Firma erteilt hatte. Für einen Anspruch wegen einer beschädigten Sache musste die Klägerin nicht selbst deren Eigentümerin sein, weil hier die Bestellereigenschaft genügte. Das Gericht prüfte Schadensersatz wegen eines Werkmangels nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB; dafür musste eine Pflichtverletzung konkret feststehen. Der Übergang ermöglichte somit, den Anspruch zu verfolgen, ersetzte aber nicht den Nachweis seiner rechtlichen Voraussetzungen.

Das Gericht wies die Klage ab, weil die Reparatur nach den Feststellungen mangelfrei war und keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers vorlag. Der Inhaberwechsel erhielt damit die Anspruchsberechtigung, begründete aber keinen Schadensersatzanspruch ohne nachgewiesenen Werkmangel oder Pflichtverletzung.


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Warum schrieb das Gericht den Hitzeschaden nicht dem Unternehmen oder seinen Mitarbeitern zu?

Das Gericht schrieb den Hitzeschaden nicht dem Unternehmen oder seinen Mitarbeitern zu, weil das überzeugend bewertete Gutachten die Weiterverwendung des stark gealterten Dieselpartikelfilters als konkrete Ursache auswies. Bei seiner Beweiswürdigung hielt es die sachverständige Erklärung des dokumentierten Schadensbildes für überzeugend und machte sie zur Grundlage seiner Ursachenzuordnung.

Der Sachverständige führte die Schäden auf die hohe Ölascheanreicherung im gealterten Filter und die dadurch häufigeren Regenerationszyklen zurück. Die dabei entstehende Hitze konnte nach seiner Einschätzung nicht ausreichend abgeleitet werden; das Schadensbild sprach für ein sekundäres Überhitzungsereignis. Das Gericht sah deshalb die systematisch nachteilige Weiterverwendung des Filters als konkrete Ursache, nicht einen Montagefehler der Motorinstandsetzung. Die Vermutung des Auftragnehmers, Mitarbeiter hätten durch Fehlverhalten die Überhitzung ausgelöst, übernahm es nicht und stellte keine entsprechende Verantwortlichkeit fest.

Diese Feststellung beruhte auf den konkreten technischen Befunden und der sachverständigen Einschätzung in diesem Verfahren. Das Urteil besagt daher nicht, dass Fehlverhalten von Haltern oder Mitarbeitern bei anderen Überhitzungsschäden grundsätzlich ausgeschlossen wäre.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

LG Lüneburg · Az. 9 O 93/24 · Urteil vom 04.03.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 15.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen von dem Beklagten durchgeführten Reparaturarbeiten an einem Firmenfahrzeug geltend.

Der vormalige Inhaber des klägerischen Unternehmens beauftragte durch seinen Mitarbeiter, den Zeugen …, den Beklagten mit Vertrag vom 19.10.2022 (Anlage K1, Blatt 8 f. der Akte)) mit der Instandsetzung des Motors des Firmenfahrzeugs VW T5, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeugidentifikationsnummer: …) aufgrund eines Schadens.

Die Parteien vereinbarten vor dem Hintergrund eines erhöhten Ölverlusts eine Demontage des Motorblocks durch den Austausch der einzelnen Motorkomponenten, nämlich entsprechend der Auflistung in der Rechnung vom 09.12.2022 der Firma … (Anlage K2, Bl. 10 f. d. A.) insbesondere Kolben, Pleuel, Lagerschalen, Zahnriemen, Turbolader, Filter sowie Glühkerzen. Die Klägerin bestellte die Ersatzteile für die Arbeiten des Beklagten auf dessen Anweisung und stellte sie diesem zur anschließenden Verbauung zur Verfügung. Der Beklagte führte die Arbeiten im Zeitraum Oktober 2022 bis Januar 2023 durch.

Durch Unternehmenskaufvertrag vom 22.02.2023 vollzog sich ein Inhaberwechsel der Firma …. M. wurde Inhaberin der Firma.

Am 13.04.2023 wurde das streitgegenständliche Fahrzeug wegen eines Motorschadens abgeschleppt; es wurden Beschädigungen an dem Antriebsmotor, den Kolben sowie dem Abgasturbolader festgestellt, weswegen das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen ist.

Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche in Höhe von 13.284,27 € gegenüber dem Beklagten geltend, welcher eine Regulierung ablehnte. Auch eine mit Schreiben vom 05.03.2024 geltend gemachte Aufforderung zur Instandsetzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2024 unter Vorlage eines Schreibens vom 13.10.2023 durch dessen Haftpflichtversicherung ab. Diese hatte nach Bekanntwerden des Schadens unter dem 10.07.2023 die Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs eingeholt.

Die Klägerin behauptet, die Schäden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien durch eine nicht sach- und fachgerecht durchgeführte Montage der Ersatzteile verursacht worden. Die neuen Glühkerzen seien nicht fachgerecht verbaut worden mit der Folge, dass die Glühkerzen auf dem Zylinder 4 abgebrochen sei und den Motor beschädigt habe. Zudem sei durch die von dem Beklagten vorgenommene unsachgemäße Reparatur bzw. Einbau das Verdichter-bzw. Turbinenrad beschädigt worden und sei ausgeschlagen. Ein vor der Komplettüberholung des Motors durch den Beklagten vorliegender defekter Motor bzw. seiner Einzelteile sei für den streitgegenständlichen Schaden schon deswegen nicht ursächlich, da dieser neu und komplett überholt gewesen sei. In Folge des nicht fachgerecht erfolgten Einbaus bzw. der Komplettüberholung des Motors sei ihr entsprechend des vorgelegten Kostenvoranschlags ein Schaden in Höhe von 13.284,27 € netto entstanden. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten habe ein weiteres Gutachten eingeholt, in dem der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Schaden auf einem Einbaufehler der Glühkerzen durch den Beklagten zurückzuführen sei. Sie bestreitet, dass die Bauteile aufgrund von Überhitzung im Verbrennungsmotor beschädigt worden seien und dass der Schaden auf ein Fehlverhalten der Klägerin oder ihrer Angestellten zurückzuführen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 13.284,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2023 zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag vom 19.10.2022 an dem streitgegenständlichen Fahrzeug entstehen.

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche

Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 953,40 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2024 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Er bestreitet mangelhafte Arbeiten an dem klägerischen Fahrzeug ausgeführt zu haben und dass überhaupt durch solche bestrittenen mangelhaften Arbeiten der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Seiner Meinung nach beruhten aufgrund der Schadenbilder und der Spurenzeichnung die Schäden auf einer Überhitzung im Verbrennungsmotor, der vorgeworfene Einbaufehler an der Glühkerze sei nicht zu erkennen. Es gebe diverse mögliche Ursachen in dem Zeitraum zwischen der Arbeitsausführung und dem Zeitpunkt des Auftretens des Schadens, so sei ein Fehlverhalten der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter denkbar. Das Austauschen des Dieselpartikelfilters sei nicht Inhalt des Auftrags gewesen. Nach Begutachtung durch den Sachverständigen der Haftpflichtversicherung sei dessen Einschätzung aufgrund Aktenlage bestätigt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens vom 25.05.2025 (Bl. 216 ff. d.e.A.) des Sachverständigen Dipl.-Ing. … welches dieser in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 mündlich erläutert hat. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.02.2026 Bezug genommen (Bl. 356 ff. d.e.A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin kann vom Beklagten nicht den ihr entstandenen Schaden in Höhe von 13.284,27 € ersetzt verlangen.

a.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu.

Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten 5 Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten. Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung scheidet aus, da sich das Klägerbegehren auf Schadensersatz für den gesamten Motor erstreckt und nicht nur auf die, im Rahmen der Motorinstandsetzung, ausgetauschten Einzelteile (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2019, VII ZR 63/18).

Die Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Zwar ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die Firma … hat den Beklagten ursprünglich mit der Generalüberholung des Motors beauftragt. Der zwischenzeitliche Inhaberwechsel ist für die Aktivlegitimierung unerheblich. Gemäß § 25 HGB gehen Verbindlichkeiten und Forderungen auf den Erwerber über. … Dienstleistungen war Besteller im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der Anspruch auf Schadensersatz aus Beschädigung einer Sache setzt lediglich die Bestellereigenschaft und nicht das Eigentum an der Sache voraus.

Die Parteien haben am 19.10.2022 auch einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB im Hinblick auf die Instandsetzung des Motors von dem streitgegenständlichen Fahrzeug geschlossen.

Es fehlt allerdings an einem Mangel im Sinne des § 633 BGB bzw. einer Pflichtverletzung durch den Beklagten.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Motorinstandsetzung ordnungsgemäß und mangelfrei erfolgt ist, der streitgegenständliche Schaden keinen auf die Motorinstandsetzung zurückzuführenden, Mangelfolgeschaden darstellt und auch die unterlassene Überprüfung bzw. der unterlassene Austausch des Dieselpartikelfilters keine mangelhafte Leistung im Sinne des abgeschlossenen Werkvertrags darstellt.

Zu dieser Gewissheit ist das Gericht auf der Grundlage des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen … gelangt. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatasachenbehauptung überzeugt ist.

Der Sachverständige hat in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Schäden am Motor nicht auf einen unsachgemäß vorgenommenen Einbau oder mangelhafte Ersatzteile im Rahmen der durch den Beklagten durchgeführten Motorüberholung zurückgeführt werden können. Dabei hat er ausgeführt, dass die Motorinstandsetzung sachgerecht durchgeführt sei und hat dabei keine Fremdkörper oder Montagefehler festgestellt. Diese Einschätzung umfasst auch die streitgegenständliche, in Zylinder eingebaute, Glühkerze. Die Schäden seien vielmehr auf eine systematisch nachteilige Weiterverwendung des stark gealterten Dieselpartikelfilters zurückzuführen. Dieser habe thermisch bedingte Folgeprozesse ausgelöst, welche die Schäden des Motors hervorgerufen haben.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Verbrennungsmotoren, der sich umfassend mit dem streitgegenständlichen Motortyp befasst hat, für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert ist und die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage hat. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat die Beweisfragen unter Zugrundelegung der zutreffenden Anknüpfungspunkte vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei beantwortet und dabei die technischen Zusammenhänge gut nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. So hat er nachvollziehbar dargetan, dass das dokumentierte thermische Schädigungsbild auf ein sekundäres Überhitzungsereignis hinweist und im ursächlichen Zusammenhang mit der -im Rahmen des Regenerationszyklus durchgeführten Verbrennung nicht zu entfernenden- hohen Ölascheanreicherung in dem Dieselpartikelfilter steht, welche, neben anderen Faktoren, eine zu häufige Durchführung des Regenerationszyklus auslöst, wobei die entstehende Hitze nicht hinreichend abgeleitet werden kann.

Darüber hinaus hat der Sachverständige für das Gericht überzeugend, nachvollziehbar und in sich logisch dargestellt, dass auch der Umfang der Leistungen entsprechend der Auftragslage, die Behebung des Zustands bei erhöhtem Ölverlust, als ausreichend anzusehen ist. Nach Würdigung des Sachverständigen insbesondere im Rahmen seiner Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist auch keine mangelnde Ausführung des Auftrags bei der Ausgangslage des erhöhten Ölverlusts gegeben. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, dass der fehlende Austausch des Dieselpartikelfilters trotz der vorhandenen Beladung nicht unsachgemäß gewesen sei. Eine klassische Motorrevision konzentriere sich primär auf den Rumpfmotor und den Zylinderkopf. Von dieser sei der Dieselpartikelfilter als Teil der Abgasanlage nicht umfasst. Zwar würde der Sachverständige auf Nachfrage selbst in einem solchen Fall einen Austausch des Dieselpartikelfilters vornehmen. Allerdings handele es sich um ein sehr spezifischen, den streitbetreffenden Motor betreffendes Symptombild, dessen Kenntnis in einer freien Werkstatt, entgegen einer Fachwerkstatt, in der es dazu konkrete Richtlinien gebe, nicht vorausgesetzt werden könne. Dies hat er zur Überzeugung der Kammer damit begründet, dass es diesbezüglich für die freien Werkstätten kein dahingehendes Regelwerk bzw. Richtlinien gebe, die Abgasanlage stets bei dem Symptombild auszutauschen und es regelmäßig nicht mit zum Auftrag gehöre. Die von ihm selbst präferierte hypothetische Vorgehensweise beruhe allein auf Erfahrungswerten diesen speziellen Motor betreffend und könne ohne solche nicht von Mitarbeitern in einer freien Werkstatt mangels dahingehender Anweisungen bzw. Regelwerken erwartet werden. Auch diesbezüglich folgt das Gericht nach eigener kritischer Würdigung, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin über keine Fachkenntnisse verfügt, den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen, der seine Einschätzung klar abgewogen hat und Abgrenzungskriterien im Rahmen von fehlenden Richtlinien unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des streitbetreffenden Motors klar aufgezeigt hat.

Zudem ist ausweislich der Rechnung vom 09.12.2022 (Anlage K 2, Bl. 10 f.d.A.) eine komplette Motorrevision ohne eine darüberhinausgehende Prüfung des Dieselpartikelfilters vereinbart. Eine solche kann auch bei Äußerung des Wunsches einer Generalüberholung des Motors nicht vom Besteller vorausgesetzt werden. Der Einwand des Klägers, er habe mangels eigener Fachkenntnisse nicht erkennen können, dass die Überprüfung des Dieselpartikelfilters nicht Gegenstand der Motorrevision war, greift nicht durch. Die Klärung des konkreten Leistungsumfangs des Werkvertrags lag in seiner eigenen Sphäre. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich hierüber vor Vertragsschluss zu informieren oder entsprechende Nachfragen zu stellen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten folgt hieraus nicht. Auch war er nicht zur Aufklärung der Klägerin über den genauen Umfang der Motorinstandsetzung verpflichtet. Durch das Übermitteln der zu bestellenden Motorteile informierte er die Klägerin ausreichend substantiiert über die vorzunehmenden Arbeiten.

b.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, da es an einer deliktischen Verletzungshandlung fehlt. Der Beklagte hat weder durch ein aktives Tun noch durch ein rechtlich relevantes Unterlassen in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Klägers eingegriffen. Die unterlassene Überprüfung des Dieselpartikelfilters betraf ausschließlich den vertraglich nicht geschuldeten Leistungsumfang und begründet keine vom Werkvertrag unabhängige Handlungspflicht.

2.

Mangels Pflichtverletzung durch den Beklagten sind die Klageanträge zu 2. und 3. unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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