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Wucher bei der Türöffnung: Schlüsseldienst muss Geld zurückzahlen

Дата публикации: 15-10-2026 11:12:23

Sechs Minuten Arbeit, 437,92 Euro Rechnung, mitten in der Nacht auf dem Land. Das Amtsgericht Essen musste klären, wie groß der Abstand zwischen Leistung und Preis sein darf, bevor aus einem Werkvertrag ein nichtiges Geschäft wird.
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Am 01.12.2017 stellte das AG Essen (1 S 260/92) klar: Ein Vertrag über eine Türöffnung kann unwirksam sein, wenn der [...]

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Sechs Minuten Arbeit, 437,92 Euro Rechnung, mitten in der Nacht auf dem Land. Das Amtsgericht Essen musste klären, wie groß der Abstand zwischen Leistung und Preis sein darf, bevor aus einem Werkvertrag ein nichtiges Geschäft wird.

Amtsgericht Essen erklärt wucherähnliche Türöffnung für sittenwidrig und verurteilt Schlüsseldienst zur Rückzahlung nach sechsminütiger Nachtöffnung zum doppelten Preis Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 S 260/92

Das Wichtigste im Überblick

Am 01.12.2017 stellte das AG Essen (1 S 260/92) klar: Ein Vertrag über eine Türöffnung kann unwirksam sein, wenn der Preis fast doppelt so hoch ist wie der angemessene Wert. Das gilt, solange der Anbieter nicht belegt, dass sein ungewöhnlich hoher Preis trotzdem angemessen war.


  • Preisvergleich: Das Gericht stützte den Wert auf eine Branchenempfehlung und rechnete die Inflation bis 2016 ein.
  • Rückzahlung: Kunden können den überhöhten Teil eines bereits gezahlten Preises zurückfordern.
  • Konkreter Preis: Für sechs Minuten Türöffnung nachts bewertete das Gericht die Leistung mit 196,90 Euro.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: AG Essen
  • Datum: 01.12.2017
  • Aktenzeichen: 1 S 260/92
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Vertragsrecht
  • Streitwert: bis 500,00 Euro
  • Wichtig für: Kunden bei nächtlicher Türöffnung
AG Essen verurteilt Schlüsseldienst nach überteuerter Türöffnung zur Rückzahlung

Das Amtsgericht Essen hat am 1. Dezember 2017 (Az. 1 S 260/92) einen Schlüsseldienst verurteilt, einer Kundin 297,00 Euro zurückzuzahlen, dazu Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Frau hatte für eine sechsminütige Türöffnung 437,92 Euro gezahlt. Das Gericht sah darin einen Preis, der doppelt so hoch lag wie der objektive Wert der Leistung, und erklärte den Vertrag für sittenwidrig und nichtig.

Die Türöffnung fand am 8. Juli 2016 an einem Werktag zwischen 22 und 8 Uhr statt. Sie dauerte sechs Minuten. Nach den Angaben im Urteil lag der Einsatzort in einer Gegend, die das Gericht dem ländlichen Raum zuordnete. Die Kundin verlangte von dem Schlüsseldienst einen Teil des gezahlten Betrags zurück, nämlich 297,00 Euro. Hinzu kamen Zinsen und der Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Beklagte zeigte im Verfahren keine Verteidigungsbereitschaft an. Die Kundin hatte deshalb vorsorglich eine Entscheidung durch Versäumnisurteil beantragt. Das Gericht erließ dennoch ein streitiges Endurteil. Es erging nach § 313a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und gibt daher weder weiteren Parteivortrag noch Einwendungen des Schlüsseldienstes wieder.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Übersteigt das für eine Türöffnung verlangte Entgelt den objektiven Wert der Leistung um annähernd das Doppelte, begründet dieses besonders grobe Missverhältnis die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung und führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
  2. Im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO ist das Gericht nicht an die strikten Voraussetzungen des Versäumnisverfahrens gebunden und kann auch bei unterbliebener Anzeige der Verteidigungsbereitschaft durch streitiges Endurteil entscheiden.
Doppelter Preis: Warum die Türöffnung als wucherähnliches Geschäft nichtig war

Ein Werkvertrag nach § 631 BGB ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem besonders großen Missverhältnis stehen. Außerdem darf die dadurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners nicht widerlegt werden. Für ein besonders grobes Missverhältnis genügt es nach der vom Gericht herangezogenen Kommentierung (Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 138 Rn. 34a m.w.N.) bereits, wenn der Preis den objektiven Wert der Leistung knapp um das Doppelte übersteigt.

Bundesverband Metall und Verbraucherindex als Maßstab für den Wert

Den objektiven Wert der Türöffnung bestimmte das Gericht anhand der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM). Es berücksichtigte dabei Datum, Uhrzeit, Werktag, die Dauer von sechs Minuten und die Einordnung als ländlicher Raum. Danach ergab sich eine Türöffnungspauschale von 151,20 Euro, dazu eine Fahrtkostenpauschale von 36,00 Euro, zusammen 187,20 Euro.

Diese Empfehlung bezog sich auf August 2011. Das Gericht rechnete den Betrag mit dem Verbraucherindex hoch, der im August 2011 bei 102,3 Punkten und im Juli 2016 bei 107,6 Punkten lag. So kam es zu einem angemessenen Preis von 196,90 Euro. Die im Urteil notierte Formel nennt zwar 149,40 Euro als Ausgangswert. Rechnerisch führt aber erst die Summe von 187,20 Euro zu den 196,90 Euro.

Doppelter Preis begründet die Vermutung verwerflicher Gesinnung

Die Kundin hatte 437,92 Euro gezahlt. Das Gericht wertete diesen Betrag als doppelt so hoch wie den objektiven Wert der Gegenleistung. Damit lag nach seiner Auffassung ein besonders grobes Missverhältnis vor, und eine verwerfliche Gesinnung des Schlüsseldienstes wurde vermutet.

Ob weitere Umstände diese Annahme zusätzlich stützten, ließ das Gericht offen. Es bewertete den Vertrag als nichtig. Die Vermutung blieb unwiderlegt; Einwendungen des Beklagten gibt das Urteil nicht wieder.

Rückforderung des überzahlten Betrags über das Bereicherungsrecht

Aus der Nichtigkeit folgte der Rückzahlungsanspruch. Das Gericht stützte ihn auf §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB, also auf die Rückgewähr dessen, was ohne wirksamen Rechtsgrund geleistet wurde. Es sprach der Kundin die verlangten 297,00 Euro in voller Höhe zu.

Als Orientierung für ähnliche Lagen lässt sich folgendes Beispiel denken: Läge der Vergleichspreis für einen Nachteinsatz samt Fahrtkosten bei 200 Euro und verlangte ein Notdienst für eine kurze Standardleistung über 400 Euro, könnte das für ein wucherähnliches Missverhältnis mit vermuteter verwerflicher Gesinnung sprechen. Entscheidend wäre jeweils der Einzelfall.

Warum der Schlüsseldienst zusätzlich Anwaltskosten und Zinsen erstatten muss

Der Schlüsseldienst schuldet den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten, weil das Vereinbaren eines wucherähnlichen Geschäfts nach Auffassung des Gerichts eine Nebenpflichtverletzung ist. Zinsen schuldet er, weil er mit der Rückzahlung nach einem Anwaltsschreiben in Verzug geriet.

Ersatz der Anwaltskosten wegen einer Pflichtverletzung beim Vertragsschluss

Den Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stützte das Gericht auf § 826 BGB sowie auf § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB. Der wucherähnliche Preis stelle eine anspruchsbegründende Nebenpflichtverletzung dar. Deshalb war hierfür kein Verzug erforderlich. Das Gericht sprach der Kundin 83,54 Euro zu.

Zinslauf ab Ablauf der außergerichtlichen Zahlungsfrist

Die Prozessbevollmächtigten der Kundin hatten den Schlüsseldienst mit Schreiben vom 20. März 2017 zur Zahlung bis zum 4. April 2017 aufgefordert. Das blieb erfolglos. Nach den Feststellungen des Gerichts geriet er dadurch in Verzug (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB).

Das Gericht sprach deshalb Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. April 2017 zu. Sie gelten für die 297,00 Euro und auch für die 83,54 Euro Anwaltskosten.

Weshalb das Amtsgericht trotz fehlender Verteidigungsbereitschaft ein streitiges Endurteil erließ

§ 495a ZPO erlaubt dem Amtsgericht bei Streitwerten bis 600,00 Euro, das Verfahren nach billigem Ermessen zu gestalten. Es ist dann nicht an die Voraussetzungen der §§ 331 ff. ZPO und des § 251a ZPO gebunden. Nach dieser Vorschrift kann unter den genannten Voraussetzungen auch bei Säumnis oder fehlender beziehungsweise nicht rechtzeitiger Anzeige der Verteidigungsbereitschaft eine streitige Endentscheidung ergehen.

Das Gericht führte dazu das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7.8.2007, 1 BvR 685/07, NJW 2007, S. 3486, 3487), das Landgericht Essen (Urteil vom 30.10.1992, 1 S 260/92, NJW-RR 1993, S. 576) und das Amtsgericht Ahrensburg (Urteil vom 12.4.1996, 9 C-128/96, NJW 1996, S. 2516, 2517) an. Hinzu kam Herget, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 495a Rn. 12.

Die Kundin hatte für den Fall fehlender Verteidigungsbereitschaft ausdrücklich ein Versäumnisurteil beantragt. Das Gericht folgte dem nicht. Es hatte die Parteien mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass nach § 495a ZPO ein streitiges Endurteil möglich ist. Den Streitwert setzte es auf bis zu 500,00 Euro fest.

Die Kosten des Rechtsstreits legte das Gericht dem Schlüsseldienst auf. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beides stützte das Gericht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, S. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Eine Berufung ließ das Gericht nicht zu (§ 511 Abs. 4 sowie § 511 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Keine Partei erreiche eine Beschwer von über 600,00 Euro. Die Entscheidung beruhe allein auf den Umständen des Einzelfalls und habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere sie eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Für ähnlich gelagerte Streitigkeiten über Türöffnungspreise kann das Urteil deshalb allenfalls als Orientierung dienen.

Unsere Einschätzung

Für überteuerte Türöffnungen zieht diese Entscheidung des Amtsgerichts Essen die Grenze beim doppelten Preis: Liegt die Rechnung annähernd doppelt so hoch wie der angemessene Vergleichspreis, gilt der Vertrag als sittenwidrig und damit unwirksam. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich dieser Vergleichswert sauber belegen lässt — mit Uhrzeit, Wochentag, Dauer und Fahrtweg, hochgerechnet auf den Einsatztag.

Wir halten diese Herleitung über Verbandsempfehlung und Verbraucherindex für nachvollziehbar, auch wenn sie angreifbar bleibt, sobald die Gegenseite eigene Kalkulationen vorlegt. Ob dasselbe gilt, wenn der Anbieter einen höheren Aufwand darlegt oder Einwände erhebt, musste das Gericht hier nicht entscheiden, weil jede Verteidigung fehlte. Betroffene sollten daher nicht nur die Rechnung, sondern den genauen Ablauf des Einsatzes festhalten.

Wann ein überteuerter Türöffnungspreis als sittenwidrig gilt

Den Ausschlag gab hier, dass das Gericht den angemessenen Preis für genau diesen Einsatz selbst nachgerechnet hat – über die Verbandsempfehlung des BVM, hochgerechnet mit dem Verbraucherindex auf den Tag der Türöffnung. Erst weil die gezahlten 437,92 Euro danach fast doppelt so hoch lagen wie der so ermittelte Wert von 196,90 Euro, griff die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung. Wäre der Vergleichswert auch nur etwas höher ausgefallen oder die Rechnung etwas niedriger, hätte für ein „besonders grobes Missverhältnis“ wohl mehr Begründung gebraucht.

Entscheidend könnte bei einem ähnlichen Fall sein, wie sich der Vergleichspreis für die eigene Türöffnung überhaupt herleiten lässt – je nach Uhrzeit, Wochentag, Region und tatsächlichem Zeitaufwand kann der angemessene Betrag ganz anders liegen als die 196,90 Euro aus diesem Urteil. Auch die Reaktion des Schlüsseldienstes kann den Unterschied machen: Hier blieb jede Verteidigung aus, sodass die Vermutung unwiderlegt stehen blieb; legt ein Anbieter dagegen eigene Kalkulationen oder einen höheren Aufwand dar, kann sich die Bewertung verschieben.

In den eigenen Unterlagen kann dabei sichtbar sein:

  • Uhrzeit und Wochentag des Einsatzes
  • Tatsächliche Dauer der Türöffnung
  • Entfernung beziehungsweise Fahrtweg des Anbieters
  • Höhe des gezahlten Gesamtbetrags im Vergleich zur Pauschale

Der eigentliche Hebel liegt oft nicht in der gefühlten Höhe der Rechnung, sondern darin, ob sich ein belastbarer Vergleichswert für genau diese Tageszeit und Region überhaupt sauber herleiten lässt – so wie es das Gericht hier mit Verbandsempfehlung und Indexrechnung getan hat. Ob das im eigenen Fall ähnlich gelingt, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein kaum zuverlässig einschätzen.

Sie können uns die Rechnung und die Umstände Ihres Einsatzes schildern und erhalten von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich eine bereits bezahlte Schlüsseldienstrechnung bei sittenwidrig überhöhtem Preis zurückfordern?

Eine bereits bezahlte Schlüsseldienstrechnung können Sie zurückfordern, wenn der Preis annähernd doppelt so hoch ist wie der objektive Wert und der Vertrag deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Die sofortige Zahlung vor Ort schließt den Anspruch nicht aus, wenn dem Schlüsseldienst wegen der Vertragsnichtigkeit kein wirksamer Rechtsgrund zum Behalten des Geldes zusteht.

Ein Werkvertrag über eine Türöffnung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn Preis und objektiver Wert der Leistung besonders grob auseinanderliegen. Nach der im Artikel herangezogenen Rechtsprechung kann dafür genügen, dass der Preis annähernd doppelt so hoch ist wie der objektive Wert. Dieses Missverhältnis begründet die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung; bleibt sie unwiderlegt, fehlt der Zahlung ein wirksamer Rechtsgrund. Das gezahlte Geld kann dann nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB zurückverlangt werden.

Im entschiedenen Fall standen einer Rechnung von 437,92 Euro ein objektiver Wert von 196,90 Euro gegenüber; das Gericht hielt den Vertrag für nichtig. Es sprach der Kundin die verlangten 297 Euro zurück, während die Bewertung anderer Rechnungen von den jeweiligen Umständen abhängt.


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Muss der Schlüsseldienst meine vorgerichtlichen Anwaltskosten auch ohne vorherigen Zahlungsverzug ersetzen?

Der Schlüsseldienst musste die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 83,54 Euro auch ohne vorherigen Zahlungsverzug ersetzen, weil das Gericht den wucherähnlichen Preis als Nebenpflichtverletzung beim Vertragsschluss wertete. Diese Entscheidung betrifft die festgestellte Konstellation eines wucherähnlichen Türöffnungspreises und begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Erstattung jeder vorgerichtlichen Anwaltsrechnung.

Das Gericht stützte den Ersatzanspruch auf § 826 BGB sowie auf § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB. Es sah im Vereinbaren des wucherähnlichen Geschäfts eine Pflichtverletzung, die den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten begründete. Für diesen Anspruch musste der Schlüsseldienst daher nicht zuvor in Zahlungsverzug geraten sein. Das Urteil erging nach § 313a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und gibt deshalb weitere Parteivorträge oder Einwendungen des Schlüsseldienstes nicht wieder.


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Ab welchem Zeitpunkt werden auf Rückzahlung und Anwaltskosten Verzugszinsen fällig?

Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liefen ab dem 5. April 2017 sowohl auf die Rückzahlung von 297,00 Euro als auch auf die Anwaltskosten von 83,54 Euro. Sie wurden nicht bereits ab der Türöffnung oder der Zahlung fällig.

Die Prozessbevollmächtigten hatten den Schlüsseldienst mit Schreiben vom 20. März 2017 aufgefordert, bis zum 4. April 2017 zu zahlen. Weil die Zahlung ausblieb, geriet der Schlüsseldienst nach Fristablauf in Verzug. Das Gericht stützte den Zinsanspruch auf §§ 280 Abs. 1 und 2 sowie 286 Abs. 1 BGB. Maßgeblich war daher der Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

AG Essen · Az. 1 S 260/92 · Urteil vom 01.12.2017

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 297,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

I. Das angerufene Gericht konnte gemäß § 495 a ZPO im streitigen Endurteil statt im Versäumnisurteil entscheiden. Diese Möglichkeit bestand, obwohl der Beklagte keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und der Kläger für diesen Fall eine Entscheidung im Versäumnisurteil beantragt hat, zumal das angerufene Gericht durch Beschluss vom 25. Oktober 2017 auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

§ 495 a ZPO erlaubt dem Amtsgericht, ein Verfahren mit einem – wie dem vorliegenden – Streitwert von bis zu 600,00 EUR nach seinem billigen Ermessen zu gestalten. Die Vorschrift befreit das Amtsgericht in ihrem Anwendungsbereich von der Bindung an die Voraussetzungen der §§ 331 ff. ZPO und § 251 a ZPO und rechtfertigt den Erlass eines streitigen Endurteils im Fall der Säumnis einer Partei oder im Fall der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (BVerfG, Beschluss vom 7.8.2007, AZ: 1 BvR 685/07, NJW 2007, S. 3486, 3487; LG Essen, Urteil vom 30.10.1992, AZ: 1 S 260/92, NJW-RR 1993, S. 576; AG Ahrensburg, AZ: 9 C-128/96, Urteil vom 12.4.1996, NJW 1996, S. 2516, 2517). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn – wie vorliegend – das Gericht zuvor auf eine solche Möglichkeit hingewiesen hat (Herget, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 495 a Rn. 12).

II. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 297,00 EUR aus §§ 812 Abs.1 S. 1, 1. Alt, 818 Abs.1, 2 BGB zu.

Der streitgegenständliche Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB ist als ein wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 sittenwidrig und somit nichtig.

Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders großes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung (Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 138, Rn. 34a m.w.N.)

Ein besonders grobes Missverhältnis im vorgenannten Sinn liegt hier vor. Der objektive Wert der Türöffnung beträgt 196,90 EUR, sodass die Leistung der Klägerin – gezahlt wurden 437,92 EUR – doppelt so hoch ausfiel, wie die empfangene Gegenleistung. Da vor diesem Hintergrund eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten vermutet wird, kann offen bleiben, ob darüber hinaus weitere Umstände vorlagen, die die Annahme einer solchen Gesinnung stützen.

Bei der Berechnung des objektiven Werts der hier streitgegenständlichen Türöffnung war die Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BMV) zugrunde zu legen. Hiernach ist für die streitgegenständliche Türöffnung ein Werklohn in Höhe von 196,90 EUR angemessen.

Dies ergibt sich daraus, dass es hier um eine Türöffnung zwischen 22 und 08 Uhr am 08.07.2016, einem Werktag, vorgenommen wurde, die Türöffnung 6 Minuten gedauert hat und das Gericht Haale Saale dem ländlichen Raum zuordnet. Hieraus ergibt sich nach der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall eine Türöffnungspauschale von 151,20 EUR. Dieser Türöffnungspauschale ist ausweislich der Preisempfehlung eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 36,00 EUR aufzuschlagen, hieraus ergeben sich 187,20 EUR.

Diese Kosten beziehen sich auf August 2011 (Datum der Preisempfehlung des BVM). Der Verbraucherindex lag im August bei 102,3 Punkten. Im Juli 2016 (Zeitpunkt der Türöffnung) lag der Verbraucherindex bei 107,6 Punkten. Daraus folgt, dass die Türöffnung im Juli 2016 insgesamt 196,90 EUR kosten durfte (149,40 EUR ÷ 102,3 x 107,6).

Unter Bezugnahme auf die vorherigen Ausführungen ist die von der Klägerseite erfolgte Zahlung fast doppelt so hoch wie der objektive Wert der Gegenleistung, sodass das Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist und der Klageantrag hinsichtlich der Rückgewähr eines Betrages in Höhe von 297,00 EUR begründet ist.

II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Denn durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägerin vom 20.03.2017, in dem der Beklagte(erfolglos) zur Zahlung bis zum 04.04.2017 aufgefordert wurde, geriet der Beklagte in Verzug.

III. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 83,54 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. In dem Vereinbaren eines wucherähnlichen Geschäfts liegt eine Nebenpflichtverletzung, sodass der Schadensersatzanspruch diesbezüglich aus § 826 BGB und aus § 311 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB (cic) auch ohne Verzug des Klägers gegen den Beklagten gegeben ist (so auch Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 138; Rn 75, 22).

IV. Der Zinsanspruch diesbezüglich folgt auch diesbezüglich aus §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs. 1 BGB.

V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, S. 2 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

VI. Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

VII. Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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