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Erbschaften im Vergleich: Westen erbt 142,5 Milliarden Euro – im Osten sind es nur 8 Milliarden

Дата публикации: 03-10-2026 07:36:00

Neue Destatis-Zahlen zeigen eine enorme Ost-West-Lücke bei Erbschaften und Schenkungen. Im Westen wurden 2025 pro Kopf 2100 Euro übertragen.

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2025 wurden im Westen 142,5 Milliarden Euro vererbt und verschenkt, im Osten nur acht Milliarden. Pro Kopf ist der Unterschied noch deutlicher.

Insgesamt berücksichtigten die Finanzämter im vergangenen Jahr Vermögensübertragungen im Wert von 150,5 Milliarden Euro. Davon entfielen 142,5 Milliarden Euro auf die westlichen Bundesländer. In den ostdeutschen Flächenländern und Berlin waren es zusammen lediglich acht Milliarden Euro.

Der Unterschied fällt noch größer aus, wenn man die Bevölkerungszahl berücksichtigt.

Pro Kopf werden im Westen 2100 Euro übertragen

Ende 2025 lebten knapp 19 Prozent der Bevölkerung Deutschlands in Berlin und den ostdeutschen Bundesländern. Ihr Anteil am Wert der steuerlich erfassten Erbschaften und Schenkungen lag dagegen nur bei fünf Prozent.

Pro Einwohner wurden im Westen im vergangenen Jahr damit durchschnittlich gut 2100 Euro steuerlich berücksichtigt. Im Osten einschließlich Berlin waren es knapp 500 Euro. Damit wurde im Westen mehr als viermal so viel Vermögen pro Kopf übertragen wie im Osten. Deutschlandweit lag der Wert bei gut 1800 Euro pro Einwohner.

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Erbschaften: nur ein Teil der Vermögensübertragungen

Die Zahlen bedeuten allerdings nicht, dass Menschen im Westen tatsächlich viermal so viel erben wie Menschen im Osten, denn die Statistik erfasst nicht sämtliche Erbschaften und Schenkungen. Viele Vermögensübertragungen liegen unter den gesetzlichen Freibeträgen. Für sie wird in der Regel keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt – entsprechend tauchen sie auch nicht in dieser Statistik auf.

Erfasst werden vielmehr die Vermögensübertragungen, die von den Finanzämtern im jeweiligen Berichtsjahr steuerlich bearbeitet wurden. Die Zahlen bilden daher einen Ausschnitt der tatsächlichen Erbschaften und Schenkungen ab.

Auch bei der Erbschaftsteuer klafft eine große Lücke

Der Unterschied zeigt sich auch bei der festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer. 2025 setzten die Finanzämter in Deutschland insgesamt 21,4 Milliarden Euro fest. Davon entfielen 20,4 Milliarden Euro auf die westlichen Bundesländer – ebenfalls rund 95 Prozent. Auf Berlin und die ostdeutschen Flächenländer entfiel dagegen nur eine Milliarde Euro beziehungsweise fünf Prozent.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Ländersteuer. Die festgesetzte Steuer lässt sich allerdings nicht unmittelbar mit den tatsächlichen Steuereinnahmen eines Jahres gleichsetzen. Grund dafür sind unter anderem spätere Zahlungsflüsse, Änderungsfestsetzungen und Steuererlasse.

So viel dürfen Sie steuerfrei erben:

Die Freibeträge gelten grundsätzlich für jeden Erwerber und jeden Erblasser. Wer beispielsweise von beiden Eltern jeweils 400.000 Euro erbt, kann damit grundsätzlich insgesamt 800.000 Euro steuerfrei erwerben.

Wie hoch der persönliche Freibetrag ist, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab:

  • Steuerfreier Freibetrag Ehepartner / eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
  • Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 Euro
  • Enkel 200.000 Euro
  • Geschwister, Nichten, Neffen und weitere Personen der Steuerklasse II 20.000 Euro
  • Unverheiratete Partner und sonstige Personen der Steuerklasse III 20.000 Euro

Sie können auch durch Schenkungen Steuern sparen:

Der persönliche Freibetrag kann grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Das bedeutet beispielsweise: Eltern können ihrem Kind Vermögen schenken und nach Ablauf von zehn Jahren erneut bis zum jeweiligen Freibetrag übertragen. Dabei müssen allerdings sämtliche Erwerbe von derselben Person innerhalb des Zehnjahreszeitraums berücksichtigt werden.

Das passiert bei einem verschuldeten Nachlass

Eine Erbschaft umfasst nicht nur das Vermögen, sondern grundsätzlich auch die Schulden des Verstorbenen. Wer weiß oder vermutet, dass der Nachlass überschuldet ist, kann die Erbschaft ausschlagen.

Grundsätzlich beträgt die Frist dafür sechs Wochen. Sie beginnt, sobald der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erfährt. In bestimmten Fällen beträgt die Frist sechs Monate, etwa wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Wer die Frist verstreichen lässt, kann die Erbschaft grundsätzlich nicht mehr ausschlagen.

Wird das Erbe ausgeschlagen, gilt fällt es stattdessen demjenigen zu, der an Stelle des Ausschlagenden der Erbe geworden wäre. Das kann beispielsweise bedeuten, dass die eigenen Kinder nachrücken.

„Wenn enteignet wurde, bleibt nicht viel übrig zum Vererben“

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Классификация: Экономика. Схожих патентов: 0. Схожих новостей: 9. Тональность: 0. Информативность: 21.31. Источник: rss.focus.de.