Zwei unverschlossene Tore, 1 m und 1,20 m breit, blockieren den einzigen Zugang zum Garten. Die Eigentümerin will sie beseitigt sehen, seit über zehn Jahren – doch was zählt: das Recht auf dem Papier oder das, was mit Schubkarre und Rasenmäher tatsächlich durch die Tore passt?
Zum vorliegenden Urteilstext springen:
Das Wichtigste im Überblick
Das LG Köln entschied am 21.10.2025 (30 O 487/24): Ein Grundstückseigentümer [...]
Zwei unverschlossene Tore, 1 m und 1,20 m breit, blockieren den einzigen Zugang zum Garten. Die Eigentümerin will sie beseitigt sehen, seit über zehn Jahren – doch was zählt: das Recht auf dem Papier oder das, was mit Schubkarre und Rasenmäher tatsächlich durch die Tore passt?
Landgericht Köln lässt unverschlossene Tore auf belastetem Wegerecht bestehen, solange Schubkarren weiterhin problemlos passieren können Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 30 O 487/24
Das LG Köln entschied am 21.10.2025 (30 O 487/24): Ein Grundstückseigentümer darf den Zugang zu einem Weg, den Nachbarn nutzen dürfen, mit Toren sichern, wenn übliche Gartengeräte hindurchpassen. Das gilt nur, wenn Nachbarn die Tore jederzeit öffnen und übliche Gartengeräte hindurchschieben können.
Eckdaten zum Urteil
Das Landgericht Köln hat am 21. Oktober 2025 (Az. 30 O 487/24) die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die von ihrer Nachbarin zwei Tore und einen behaupteten Überbau auf einem mit einem Wegerecht belasteten Zugang beseitigt haben wollte. Die Tore sind unverschlossen und lassen übliche Gartengeräte passieren. Ein möglicher Anspruch auf ihre Verbreiterung wäre zudem verjährt.
Die Eigentümerin des Flurstücks N02 besitzt zugunsten ihres Grundstücks eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts. Es lastet auf mehreren Grundstücken, darunter dem ihrer Nachbarin (Flurstück N03). Nach dem notariellen Kaufvertrag, auf den das Grundbuch Bezug nimmt, darf der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstücks die bezeichneten Fußwege begehen und mit Gartengerätschaften befahren. Der Weg sollte den Garten von der Straße aus erreichbar machen.
Die Nachbarin hatte vor 2014 auf dem Zugang zwei Tore errichtet: eines am Gehweg, etwa 1 m breit, und ein zweites einige Meter weiter hinten an der Grundstücksgrenze, etwa 1,20 m breit. Im Sommer 2024 wurde der Weg mit neuen Platten gepflastert, die Tore blieben stehen. Schlösser haben sie nicht.
Die Eigentümerin des berechtigten Grundstücks hielt die Einbauten für mehr als eine bloße Beeinträchtigung: Sie machten die Ausübung des Wegerechts faktisch unmöglich. Das Landgericht Köln wies die Klage vollständig ab und legte ihr die Kosten des Rechtsstreits auf. Der Streitwert beträgt 10.800 Euro.
Die Klage fiel nicht unter § 53 Abs. 1 JustG NRW, der ein Schlichtungsverfahren nur für bestimmte Nachbarstreitigkeiten vorschreibt. Das Gericht hielt sie deshalb für nicht schlichtungspflichtig und zulässig.
Die Nachbarin hatte die Klage für unzulässig gehalten, weil kein Schlichtungsverfahren stattgefunden habe. Sie meinte, nachbarrechtliche Vorschriften seien betroffen, insbesondere wegen der verlangten Beseitigung des Überbaus. Die Kammer sah das anders. Die Vorschrift erfasse Streitigkeiten über Immissionen, Überwuchs, Hinüberfall, einen Grenzbaum oder Nachbarrechte im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes NRW. Eine Grenz- oder Nachbarwand oder ein Überbau im Rechtssinne liege hier nicht vor. Zudem nenne § 53 JustG NRW den § 912 BGB, die Überbauregelung, gar nicht.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergab sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und § 24 Abs. 2 ZPO. Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit richtet sich nach §§ 1027, 1004 BGB.
Tore auf dem belasteten Weg sind grundsätzlich zulässigDer Eigentümer eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks darf es nach den Ausführungen der Kammer grundsätzlich einzäunen und mit einem Tor versehen, solange der Berechtigte das Tor jederzeit öffnen kann. Die vollständige Beseitigung der Tore konnte die Nachbarin deshalb nicht verlangen.
Schutz vor Eindringlingen geht dem Wunsch nach freiem Zugang vorNach § 1020 Satz 1 BGB muss eine Grunddienstbarkeit schonend ausgeübt werden. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks darf sein Grundstück laut Gericht mit einem verschließbaren Tor versehen. Das Interesse des Berechtigten an völlig ungehindertem Zugang muss dann gegenüber dem Interesse zurückstehen, das Grundstück in üblicher Weise vor unberechtigten Eindringlingen zu schützen. Bei der Ausgestaltung ist aber auf die berechtigten Interessen des Berechtigten Rücksicht zu nehmen. Das Gericht verwies dafür auf das OLG Karlsruhe (NJW-RR 1991, 785) und das OLG Saarbrücken (NJW-RR 2020, 141 Rn. 33).
Die Nachbarin hatte nachvollziehbar geschildert, dass Unbekannte früher Müll und Ähnliches neben ihrer Garage abgeladen hatten. Damals war der Bereich frei zugänglich. Auch ein nicht abschließbares Tor kann nach Auffassung der Kammer durch die erkennbare Abgrenzung des privaten Grundstücks eine psychische Hemmschwelle für fremde Personen schaffen.
Die Tore beeinträchtigen das Wegerecht daher nicht schon deshalb unzulässig, weil sie vorhanden sind. Ein Anspruch könne allenfalls darauf gerichtet sein, die Tore zu verbreitern, falls die Durchgangsbreite für das Befahren mit Gartengerätschaften nicht ausreiche.
Ohne Schlösser bleibt ein früheres Abschließen ohne BedeutungDie Eigentümerin des berechtigten Grundstücks hatte vorgetragen, das hintere Tor sei vor etwa vier Jahren einmal mit einem Schloss versehen und abgeschlossen gewesen. Die Nachbarin bestritt, dass die Tore je abgeschlossen waren. Das Gericht musste den Streit nicht klären: Unstreitig haben die Tore aktuell keine Schlösser. Ob sie früher einmal kurzzeitig abgeschlossen waren, sei nicht von Bedeutung.
Schubkarre und Rasenmäher passen durch beide ToreNach Überzeugung der Kammer belegten Lichtbilder und Videos, dass übliche Gartengeräte die Tore passieren können. Die Verwirklichung des Wegerechts blieb damit möglich.
Das Wegerecht erfasst nur handelsübliche GartengeräteDie Eigentümerin des berechtigten Grundstücks machte geltend, größere fahrbare Gartengeräte kämen nicht durch die Tore. Zudem sei für ein geplantes Baugerüst auf ihrem Grundstück eine größere Wegbreite erforderlich. Das Gericht legte den Kaufvertrag aus. Unter üblichen Gartengerätschaften verstand es Geräte wie Schubkarren, Leiterwagen und Benzin- oder Akku-Rasenmäher in handelsüblicher Form.
Größere Geräte, etwa einen Aufsitzmäher, meine der Vertrag nicht. Wegen der 90-Grad-Ecke im späteren Wegverlauf wäre der Garten mit solchen Geräten ohnehin nicht erreichbar.
Videoaufnahmen zeigen die Durchfahrt durch beide ToreDie Lichtbilder und Videoaufnahmen zeigten nach Auffassung der Kammer eindeutig, dass übliche Gartengeräte durch die Tore bewegt werden können. Auf den Videos schiebt ein Familienmitglied der Nachbarin eine Schubkarre und einen Rasenmäher durch beide Tore bis zum anschließenden Weg auf dem Nachbargrundstück. Die Geräte waren von normaler, nicht besonders schmaler Breite.
Eine Durchfahrtsbreite von etwa 1 m reicht nach Ansicht des Gerichts üblicherweise auch für einen Leiterwagen aus. Dazu verwies es erneut auf das OLG Karlsruhe (NJW-RR 1991, 785). Betroffen sei lediglich die Ausübung des Rechts in einer Breite von 1,50 m.
Treu und Glauben blieb unentschiedenDie Nachbarin hatte außerdem eingewandt, die geforderte Breite verstoße gegen Treu und Glauben. Der Weg sei hinter dem zweiten Tor auf den anderen Grundstücken ohnehin nur 81 bis 90 cm breit, sodass 1,50 m bis zum Grundstück der Nachbarin nicht erreichbar seien. Außerdem habe deren Haus inzwischen einen direkten Zugang zum hinteren Garten. Die Kammer ließ die Frage offen, weil die Klage bereits aus den anderen Gründen abzuweisen war.
Bloße Störung der Wegausübung verjährt nach drei JahrenAnsprüche, die nur eine Störung der Rechtsausübung abwehren, unterliegen nach Ansicht der Kammer der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Nur der Anspruch auf Verwirklichung des Rechts selbst verjährt analog § 197 Nr. 2 BGB erst nach 30 Jahren.
Warum § 902 BGB Abwehransprüche nicht erfasstDas Gericht legte dar, dass Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB verjähren können. Die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB sei auf diese Abwehransprüche nicht anzuwenden. Sie solle den Bestand eingetragener Rechte dauerhaft sichern. Unverjährbar seien deshalb Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen. Die Grundbucheintragung solle nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse werden.
Ansprüche wegen einer Störung der Rechtsausübung, welche die Rechtsposition des Grundstückseigentümers unberührt lässt, können dagegen verjähren. Diese Erwägungen übertrug die Kammer auf § 1027 BGB. § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe dem nicht entgegen, denn die Vorschrift habe keinen Ausnahmecharakter, sondern bestätige die geltende Rechtslage. Als Beleg verwies das Gericht auf BeckOGK/Kazele (Stand 1.9.2025, BGB § 1027 Rn. 67–70). Dieser Kommentar bezieht sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.7.2014 (V ZR 151/13).
Die eingeschränkte Wegbreite ist eine AusübungsstörungDie Eigentümerin des berechtigten Grundstücks hatte argumentiert, die Tore nähmen ihr die Möglichkeit, das Wegerecht auszuüben. Es gehe um eine Verhinderung, nicht bloß um eine Erschwerung; der Anspruch sei deshalb nicht verjährt. Die Nachbarin hielt dagegen, es gehe allenfalls um eine verjährbare Störung der Ausübung.
Die Kammer folgte dieser Einordnung für einen etwaigen Anspruch auf Verbreiterung der Tore. Die Eigentümerin konnte das Wegerecht weiterhin verwirklichen, es fehlte nur die Breite von 1,50 m. Ein darauf gerichteter Anspruch betraf daher eine Störung der Rechtsausübung. Er unterlag der dreijährigen Verjährung.
Nach dem Schriftwechsel von 2014 fehlen hemmende MaßnahmenDie Tore standen seit vor 2014. Die Eigentümerin des berechtigten Grundstücks habe nicht konkret dargelegt, dass sie seit dem Schriftwechsel aus dem Jahr 2014 weitere verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen habe. Selbst wenn vor vier Jahren ein Gespräch stattgefunden hätte, wäre die dreijährige Frist nach Auffassung des Gerichts inzwischen abgelaufen. Ein Anspruch auf Verbreiterung der Tore war daher nicht durchsetzbar.
Der behauptete Überbau an der Garage existiert nicht mehrAuch der zweite Teil der Klage blieb ohne Erfolg. Verlangt wurde die Beseitigung eines Überbaus, der rechts neben einem Tor an der Garage angebaut sein sollte. Die Nachbarin hatte bestritten, dass es einen solchen Überbau gibt.
Die aktuellen Lichtbilder aus den Anlagen B 6 bis B 9 und die Videoaufnahmen ergaben nach Feststellung der Kammer, dass ein Überbau seit Sommer 2024 nicht mehr existiert. Aus diesem Grund bestehe bereits kein Beseitigungsanspruch.
Kosten und Vollstreckung nach dem UrteilDie Eigentümerin des berechtigten Grundstücks muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Gericht stützte dies auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Urteil ist nach § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Tore bleiben damit bestehen. Die Entscheidung betrifft die Parteien dieses Verfahrens. Für ähnlich gelagerte Nachbarstreitigkeiten um Tore auf einem Wegerecht kann sie als Orientierung und Argumentationshilfe dienen.
Für vergleichbare Streitigkeiten um unverschlossene Tore auf einem Wegerecht zieht diese Entscheidung des Landgerichts Köln eine klare Linie. Nicht das Tor selbst entscheidet, sondern die Unterscheidung zwischen verhinderter und bloß erschwerter Nutzung im Alltag. Entscheidend wird sein, ob sich noch zeigen lässt, dass übliche Geräte durchkommen – dann bleibt nur Verbreiterung, und die verjährt in drei Jahren.
Ob die geforderte Breite ohnehin ins Leere geht, weil der Weg dahinter deutlich schmaler ist, musste das Gericht nicht mehr entscheiden. Wir halten diese Unterscheidung für konsequent, auch wenn sie für Berechtigte hart wirkt, denn an der alten Korrespondenz entscheidet sich später die Verjährung.
Ausschlaggebend war nicht, dass die Tore überhaupt standen, sondern was durch sie hindurchpasste: Videos zeigten, dass Schubkarre und Rasenmäher in normaler Breite beide Tore passierten. Hätten die Aufnahmen gezeigt, dass schon handelsübliche Gartengeräte nicht durchkamen, hätte es sich um eine Verhinderung der Rechtsverwirklichung gehandelt – mit einer Verjährungsfrist von 30 statt 3 Jahren.
Bei einem eigenen Wegerecht kann es ähnlich auf diesen Unterschied ankommen: Ob ein Tor die Nutzung nur einschränkt oder tatsächlich unmöglich macht, kann je nach Breite, Geräteart und Wegverlauf unterschiedlich ausfallen. Auch die Frage, ob und wann es frühere Schreiben oder Gespräche zur Sache gab, kann die Verjährung anders laufen lassen als hier – ebenso, ob ein behaupteter Überbau im maßgeblichen Zeitpunkt noch besteht oder bereits beseitigt wurde.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
Der Hebel liegt hier weniger in der juristischen Einordnung als in der tatsächlichen Beweislage – im vorliegenden Fall entschieden Videoaufnahmen, nicht Behauptungen. Ob die eigenen Unterlagen für eine solche Einordnung ausreichen, lässt sich aus der eigenen Lage heraus kaum zuverlässig beurteilen.
Weil ein Anspruch auf bloße Störung der Ausübung bereits nach drei Jahren verjähren kann, verschlechtert sich die Ausgangslage mit jedem Jahr des Zuwartens – sprechen Sie uns an, bevor Fristen möglicherweise schon gelaufen sind.
Schildern Sie uns Ihre Situation, und Sie erhalten von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.
Ein Tor auf einem mit Wegerecht belasteten Grundstück ist grundsätzlich zulässig, wenn Sie es jederzeit öffnen können und die vereinbarte Nutzung nicht unzumutbar behindert wird. Das LG Köln bestätigte dies für zwei unverschlossene Tore, durch die übliche Gartengeräte hindurchpassten.
§ 1020 Satz 1 BGB verlangt, dass die Grunddienstbarkeit schonend ausgeübt wird; zugleich darf der Eigentümer sein Grundstück in üblicher Weise schützen. Nach dem LG Köln kann bereits die erkennbare Abgrenzung durch ein Tor unberechtigte Besucher und Müllablagerungen erschweren. Im entschiedenen Fall blieben die Tore bestehen, weil Schubkarre und Rasenmäher hindurchpassten. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung folgt daher nicht allein aus dem Wunsch nach einem völlig freien Zugang. Reicht die Breite für übliche Gartengeräte nicht aus, kann allenfalls eine Verbreiterung in Betracht kommen.
Durch ein Tor auf einem Wegerecht müssen nach der im Urteil ausgelegten Vertragsregel nur handelsübliche Gartengeräte in normaler Breite passen, nicht Aufsitzmäher oder Baugerüste. Gemeint sind Schubkarren, Leiterwagen sowie Benzin- oder Akku-Rasenmäher in handelsüblicher Form. Eine Breite von etwa einem Meter kann dafür genügen; das Urteil legt damit keine allgemeine Mindestbreite für jedes Wegerecht fest.
Das Landgericht Köln leitete die Begrenzung aus dem notariellen Kaufvertrag ab, auf den das Grundbuch Bezug nahm. Videoaufnahmen zeigten eine Schubkarre und einen Rasenmäher normaler Breite, die beide Tore passierten. Etwa ein Meter reiche üblicherweise auch für einen Leiterwagen, stellte das Gericht fest. Aufsitzmäher und ein für Bauarbeiten benötigtes Gerüst erfasste die Vertragsregel nicht; zudem verhinderte eine spätere 90-Grad-Ecke die Durchfahrt größerer Geräte.
Ein Anspruch auf Verbreiterung verjährt regelmäßig nach drei Jahren, wenn die Tore das Wegerecht nur erschweren, seine Ausübung aber weiterhin ermöglichen. Die 30-jährige Verjährung gilt nur für Ansprüche, die zur Verwirklichung des eingetragenen Wegerechts selbst erforderlich sind.
Nach §§ 1027, 1004 BGB kann der Berechtigte Beeinträchtigungen des Wegerechts abwehren; für bloße Störungen der Ausübung gilt jedoch die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. § 902 BGB schützt den Bestand des eingetragenen Rechts, macht solche Abwehransprüche aber nicht unverjährbar. Passen übliche Gartengeräte weiterhin durch die Tore, bleibt die Ausübung des Wegerechts möglich. Fehlt lediglich eine gewünschte Breite von 1,50 m, betrifft ein Verbreiterungsverlangen deshalb grundsätzlich nur die Ausübung.
Das LG Köln wertete die schmaleren Tore als solche Ausübungsstörung, weil übliche Gartengeräte hindurchpassten. Da keine verjährungshemmenden Maßnahmen seit dem Schriftwechsel von 2014 dargelegt waren, hielt das Gericht den Verbreiterungsanspruch für verjährt.
Nach der Entscheidung des LG Köln muss ein Streit um Tore, die ein Wegerecht beeinträchtigen, nicht nach § 53 Abs. 1 JustG NRW vorab geschlichtet werden. Das Gericht hielt die Klage auf Beseitigung der Tore deshalb nicht wegen eines fehlenden Schlichtungsverfahrens für unzulässig.
§ 53 Abs. 1 JustG NRW verlangt eine Schlichtung nur bei bestimmten Nachbarstreitigkeiten, etwa wegen Immissionen, Überwuchs, Hinüberfall, Grenzbäumen oder Rechten nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW. Der Streit um die Tore betraf nach Auffassung der Kammer dagegen die Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit, also eines im Grundbuch gesicherten Nutzungsrechts. Eine Grenz- oder Nachbarwand und ein Überbau im Rechtssinne lagen nicht vor; außerdem nennt § 53 JustG NRW den § 912 BGB nicht. Deshalb hielt das Gericht die auf §§ 1027, 1004 BGB gestützte Klage auf Torbeseitigung auch ohne vorheriges Schlichtungsverfahren für zulässig. Die Klage wurde dennoch aus anderen Gründen abgewiesen; die fehlende Schlichtung war nicht der Grund.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
LG Köln · Az. 30 O 487/24 · Beschluss vom 21.10.2025
Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.
Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließenDie Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
TatbestandDie Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Grunddienstbarkeit in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der R.-straße Y., eingetragen im Grundbuch von F. Flur G01, Flurstück N02. Zugunsten des Grundstücks der Klägerin besteht ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht (Grunddienstbarkeit) zulasten der Flurstücke N03, N04, N05, N06 und N07. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks mit dem Flurstück N03, welches mit der Grunddienstbarkeit der Klägerin belastet ist. In dem notariellen Kaufvertrag über das klägerische Grundstück vom 00.00.0000, auf den das Grundbuch hinsichtlich des Wegerechts Bezug nimmt, heißt es unter § 5.2:
„Der hintere Grundstücksteil -von der Z.-straße aus gesehenist u. a. über einen ca. 1,5 m breiten Fußweg, der von der X.-straße über die Parzellen N07, N05 und N06 führt, zu erreichen. Dieser Fußweg ist in dem dieser Urkunde beigefügten Lageplan stark umrandet; der Maßstab ist jedoch ungenau.
Ferner wird noch ein Zugang auf einer Breite von ca. 1,5 m von der Z.-straße her vom Verkäufer über die Parzellen N03 und N04 auf dessen Kosten erstellt; dieser zukünftige Zugang ist in diesem Plan schraffiert dargestellt. Die Kosten für die Erstellung dieses neu zu schaffenden Zugangs trägt der Verkäufer.
Der jeweilige Eigentümer der Parzelle N02 ist berechtigt, diese Fußwege zu begehen und mit Gartengerätschaften auch zu befahren und zwar unter Ausschluß des Eigentümers.“
Vor etwa 14 Jahren, jedenfalls vor dem Jahr 2014, errichtete die Beklagte auf ihrem Grundstück auf dem streitgegenständlichen Zugang zwei Tore, eines davon unmittelbar am Gehweg mit einer Breite von ca. 1 m, das zweite einige Meter weiter hinten im Bereich der hinteren Grundstücksgrenze mit einer Breite von ca. 1,20 m, um einem Abladen von Abfällen neben ihrer Garage entgegenzuwirken. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder in der Anlage K 5 (Bl. 400 ff. GA), den Anlagen B 1 bis B 4 (Bl. 74 ff. GA) und den Anlagen B 6 bis B 9 (Bl. 113 ff. GA) sowie auf die von der Beklagten gefertigten Videos, übersandt mit Schriftsätzen vom 00.00.0000 (Stellvertreterdokumente Bl. 132 ff.GA) und vom 00.00.0000 (Stellvertreterdokumente Bl. 175 ff. GA) sowie auf die Lagepläne Anlage K 3 (Bl. 25 GA) und Anlage B 10 (Bl. 117 GA) Bezug genommen.
Die durch die Tore entstandene Einengung des Weges war bereits im Jahr 0000 Gegenstand der Diskussion zwischen den damaligen Prozessbevollmächtigten der Parteien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 zu der Beseitigung der Tore und der Wiederherstellung des uneingeschränkten Zugangs des Weges auf.
Im Sommer 2024 wurden neue Platten verlegt und der Weg neu gepflastert, die Tore wurden beibehalten. Die Tore weisen keine Schlösser auf.
Die Klägerin meint, durch die Einbauten der Beklagten werde ihr die Ausübung des Wegerechts faktisch unmöglich gemacht, insbesondere liege nicht nur eine bloße Beeinträchtigung vor. Der Anspruch sei daher auch nicht verjährt. Sie behauptet, die Nutzung des Weges sei über die tatsächlich vorhandene Breite hinaus erforderlich, um eine auf ihrem Grundstück geplante Aufstellung eines Baugerüsts zu ermöglichen. Die Beklagte habe zudem einen Überbau erstellt und den Weg mit Kisten, Eimern, Steinen, Platten und sonstigen Gegenständen zugestellt. Gerade die Benutzung von größeren, fahrbaren Gartengeräten sei für sie so nicht möglich. Vor etwa 4 Jahren sei das hintere der beiden Tore einmal mit einem Schloss versehen und abgeschlossen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das auf ihrem Grundstück (Z.-straße) Gemarkung F. Flur N01 Flurstück N03, an der Seite des Hauses, links von der Garage, befindliche Tor mit dem Hinweisschild ,,Betreten des Grundstücks verboten!‘‘ sowie das dahinter liegende Tor und den rechts neben diesen Tor, an der Garage angebauten, Überbau zu beseitigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da die Klägerin vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren durchgeführt habe und nachbarrechtliche Vorschriften insbesondere bzgl. der begehrten Beseitigung des Überbaus betroffen seien. Sie meint, das Wegerecht der Klägerin werde nicht beeinträchtigt, da ein Begehen des Weges für die Klägerin jederzeit möglich sei. Sie behauptet, die Tore seien nie abgeschlossen gewesen. Ein Überbau existiere nicht. Der Geltendmachung des Anspruchs stehe zudem der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, da der Weg hinter dem 2. Tor im weiteren Verlauf auf den anderen Grundstücken ohnehin nur eine Breite von 81 bis 90 cm aufweise, so dass ein Passieren auf einer Breite von 1,50 m ohnehin bis zum klägerischen Grundstück nicht möglich sei. Das Haus der Klägerin habe inzwischen auch einen direkten Zugang zu dem hinten an dem Grundstück befindlichen Garten erhalten. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu meint sie, dass allenfalls eine bloße Störung in der Ausübung gegeben sei, nicht jedoch die Verwirklichung des Rechts selbst betroffen sei. Sie behauptet, ein Befahren mit normalen Gartengerätschaften sei auf dem auf ihrem Grundstück befindlichen Teil des Weges trotz der beiden Tore möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
GründeDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Erhebung der Klage war nicht erforderlich. Gem. § 53 Abs. 1 JustG NRW ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist, wenn es sich um Streitigkeiten über Immissionen, Überwuchs, Hinüberfall, eine Grenzbaum oder um Nachbarrechte im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes NRW handelt. Eine solche Streitigkeit liegt hier aber nicht vor.
Eine Grenzüberschreitung im Sinn einer Grenz- oder Nachbarwand liegt nicht vor, ein grenzüberschreitender „Überbau“ im Rechtssinne ebenfalls nicht, zumal § 912 BGB in § 53 JustG NRW auch nicht genannt ist.
Weiterhin ist das erkennende Gericht auch örtlich und sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG, 24 Abs. 2 ZPO zuständig.
II. Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung der Tore aus §§ 1027, 1004 BGB.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, zu dessen Gunsten auf dem Grundstück der Beklagten eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts lastet. Dieses Wegerecht beinhaltet die Berechtigung der Klägerin, „diese Fußwege zu begehen und mit Gartengerätschaften auch zu befahren“. Sinn und Zweck des Wegerechts war es ausweislich der vorgelegten Lagepläne, den Garten des Grundstücks der Klägerin von der Straße aus erreichbar zu machen.
Die Installation von Toren an sich stellt dabei noch keine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit dar, die für sich genommen unzulässig wäre.
Es steht dem Eigentümer des dienenden Grundstücks im allgemeinen frei, sein Grundstück einzuzäunen und mit einem verschließbaren Tor zu versehen, solange er dem Berechtigten die Möglichkeit einräumt, das Tor jederzeit zur Ausübung des Wegerechts zu öffnen. Insofern muss das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zurückstehen gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen. Bei der Ausgestaltung der Tore muss indessen auf die berechtigten Interessen des Grunddienstbarkeitsberechtigten, denen das Wegerecht dient, Rücksicht genommen werden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785, beckonline).
Dem Eigentümer des belasteten Grundstücks muss es wegen des aus § 1020 S. 1 BGB folgenden Gebots der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit grundsätzlich freistehen, sein Grundstück gegebenenfalls einzuzäunen oder sogar mit einem verschließbaren Tor zu versehen, solange den berechtigten Belangen Berechtigten durch eine angemessene Ausgestaltung der Nutzungsmöglichkeit Rechnung getragen ist (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 141 Rn. 33, beckonline).
Die Beklagte hat auch nachvollziehbar geschildert, dass in der Vergangenheit immer wieder Unbekannte dazu verleitet worden seien, auf dem zugewucherten Weg bzw. in dem Bereich davor neben der Garage der Beklagten Müll und Ähnliches abzuladen, solange dieser frei zugänglich war. Zwar stellt ein nicht abschließbares Tor keine physische Barriere dar, die dies verhindern könnte, allerdings stellt allein das Vorhandensein eines Zauns oder Tores eine psychische Hemmschwelle dar, da man bei deren Überwindung offensichtlich ein fremdes und nicht öffentliches Grundstück betritt und der Eigentümer durch die Installation des Tores klar erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er ein Betreten durch fremde Personen nicht wünscht.
Eine vollständige Beseitigung der Tore kann die Klägerin daher nicht verlangen. Ein Anspruch der Klägerin könnte mithin nur hinsichtlich der Verbreiterung der Tore in Betracht kommen, falls die Durchgangsbreite von ca. 1 m für das „Befahren mit Gartengerätschaften“ nicht ausreichend wäre.
Ein etwaig bestehender Anspruch der Klägerin ist aber ohnehin nicht durchsetzbar, da dieser verjährt ist und die Beklagte die Einrede der Verjährung auch erhoben hat.
Die Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB können nach zutreffender Ansicht verjähren. § 902 Abs. 1 S. 1 BGB ist auf diese Abwehransprüche nicht anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 902 BGB, den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern. Unverjährbar sind danach alle Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird. Geht es dagegen um eine Störung in der Ausübung des Rechts, welche die dem Grundstückseigentümer zustehende Rechtsposition unberührt lässt, steht der Schutzzweck des § 902 Abs. 1 S. 1 BGB der Möglichkeit der Verjährung eines auf Beseitigung der Störung gerichteten Anspruchs nicht entgegen. Diese Überlegungen sind auf § 1027 BGB zu übertragen. Dagegen spricht nicht § 1028 Abs. 1 S. 1 BGB, der für den Fall einer die Grunddienstbarkeit beeinträchtigenden Anlage Verjährung ausdrücklich anordnet. Insoweit hat die Vorschrift keinen Ausnahmecharakter; vielmehr bestätigt § 1028 Abs. 1 S. 1 BGB die ohnehin geltende Rechtslage. Ansprüche, die auf eine Abwehr von Beeinträchtigungen einer Grunddienstbarkeit gerichtet sind, unterliegen demzufolge der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Von Ansprüchen wegen einer Störung (Beeinträchtigung) einer Grunddienstbarkeit ist der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit zu unterscheiden, der auf eine Verwirklichung des Rechts selbst gerichtet ist. Insoweit gilt analog § 197 Nr. 2 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (BeckOGK/Kazele, 1.9.2025, BGB § 1027 Rn. 67-70, beckonline, unter Bezugnahme auf BGH Urt. v. 18.7.2014 – V ZR 151/13, BeckRS 2014, 15949).
Dass die Tore seit Längerem keine Schlösser aufweisen und daher nicht abgeschlossen werden können, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob dies in der Vergangenheit einmal kurzzeitig anders gewesen sein mag, ist nicht von Bedeutung. Nach Ansicht der Kammer kommt es daher hier darauf an, ob der Teil-Aspekt des Wegerechts in Form von „Befahren mit Gartengerätschaften“ ausgeschlossen oder nur erschwert ist. Unter Gartengerätschaften versteht die Kammer Geräte wie Schubkarren, Leiterwagen oder Benzin-/Akku-Rasenmäher in handelsüblicher Form. Demgegenüber kann mit der in der notariellen Urkunde gewählten Formulierung bereits aufgrund der im späteren Wegverlauf befindlichen 90-Ecke ein Befahren mit einem größeren Aufsitzmäher oder ähnlich großen Geräten nicht gemeint gewesen sein, denn mit solchen Geräten wäre der Garten der Klägerin aufgrund des Wegverlaufs ohnehin nicht zu erreichen.
Aus den vorgelegten Lichtbildern und von Beklagtenseite gefertigten Videoaufnahmen ergibt sich indes unzweifelhaft, dass ein „Befahren mit Gartengerätschaften“ in üblicher Form ohne Weiteres möglich ist. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie ein Familienmitglied der Beklagten eine Schubkarre und einen Rasenmäher durch die beiden Tore bis zu dem daran anschließenden, auf dem Nachbargrundstück befindlichen Weg schiebt. Aus den ersichtlichen Größenverhältnissen ist auch erkennbar, dass es sich nicht um besonders schmale Gerätschaften handelt, sondern um eine Schubkarre und einen Rasenmäher von normaler Breite, wie sie in einem Baumarkt erhältlich sind. Eine Durchfahrtsbreite von ca. 1 m ist üblicherweise auch für einen Leiterwagen ausreichend (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785, beckonline).
Danach ist der Klägerin die Verwirklichung ihres Wegerechts auch unter den jetzigen Verhältnissen möglich, das Wegerecht wird vielmehr nur dadurch gestört, dass der Weg keine Breite von 1,5 m hat. Wenn es aber nur um die Störung der Ausübung und nicht um die Verwirklichung des Rechts an sich geht, unterliegt der Anspruch der dreijährigen Verjährung. Dass die Klägerin seit dem Schriftwechsel aus dem Jahr 2014 weitere verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen hätte, ist nicht konkret dargetan. Selbst wenn vor 4 Jahren ein Gespräch diesbezüglich stattgefunden hätte, wie die Klägerin im Termin vorgetragen hat, wäre auch dann die dreijährige Verjährungsfrist inzwischen abgelaufen.
Soweit die Klägerin auf die Beseitigung eines „Überbaus“ abstellt, ergibt sich jedenfalls aus den aktuellen Lichtbildern in der Anlage B 6 bis B 9 und aus den Videoaufnahmen, dass ein solcher Überbau seit Sommer 2024 nicht mehr existiert. Ein Beseitigungsanspruch besteht daher schon aus diesem Grund nicht.
Auf die Frage eines Verstoßes des Begehrens gegen Treu und Glauben kommt es nicht an, da die Klage bereits aus den vorgenannten Gründen der Abweisung unterliegt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 10.800 €
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
| # | Наименование новости | Тональность | Информативность | Дата публикации |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Alte Grunddienstbarkeit: Zufahrt ja, Mülltonnen nein | 0 | 5 | 14-06-2026 |
| 2 | Nachbarrechtlicher Streit um Grundstücksgrenzen: Diese Beweispflichten gelten | 0 | 5 | 22-05-2026 |
| 3 | Unklare Grundstücksgrenze: Nachbar muss Zutritt zur Wohnung dulden | 0 | 20.15 | 02-09-2026 |
| 4 | Gartenhütte an der Grenze: Beseitigungsanordnung bei zu langer Grenzbebauung | 0 | 21.57 | 01-10-2026 |
| 5 | Wucher bei der Türöffnung: Schlüsseldienst muss Geld zurückzahlen | 0 | 22.84 | 15-10-2026 |
| 6 | Ersatzvornahme für Schornsteinfegerarbeiten: Miteigentümerin trägt die Kosten | 0 | 19.83 | 02-10-2026 |
| 7 | Türöffnung und Schlosstausch: Schlüsselnotdienst muss überhöhte Kosten erstatten | 0 | 22.27 | 15-10-2026 |
| 8 | Wucher bei einer Türöffnung: Kundin erhält den Werklohn vollständig zurück | 0 | 24.14 | 15-10-2026 |
| 9 | Wucher beim Schlüsselnotdienst: Bloßes Ausgesperrtsein begründet keine Zwangslage | 0 | 21.7 | 15-10-2026 |