Zwei Garagen, eine Gartenhütte, 11,05 Meter an der Grundstücksgrenze – zulässig wären 9 Meter. Die Eigentümer verweisen auf eine gemeindliche Befreiung und die Unterschrift des Nachbarn auf den Bauplänen. Reicht das, um den Rückbau der Hütte noch abzuwenden?
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Mit Beschluss vom 10.09.2026 (9 ZB 26.158) bestätigte das Gericht: Die Gartenhütte [...]
Zwei Garagen, eine Gartenhütte, 11,05 Meter an der Grundstücksgrenze – zulässig wären 9 Meter. Die Eigentümer verweisen auf eine gemeindliche Befreiung und die Unterschrift des Nachbarn auf den Bauplänen. Reicht das, um den Rückbau der Hütte noch abzuwenden?
Bayerischer VGH bestätigt Beseitigung der Gartenhütte wegen Überschreitung der zulässigen neun Meter Grenzbebauung nach BayBO Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 9 ZB 26.158
Mit Beschluss vom 10.09.2026 (9 ZB 26.158) bestätigte das Gericht: Die Gartenhütte durfte nicht an der Grundstücksgrenze stehen, weil Garage und Hütte zusammen die erlaubte Länge überschritten. Das gilt auch für Garagen, die der Bebauungsplan an der Grenze erlaubt.
Eckdaten zum Urteil
Ein Ehepaar wollte seine bereits errichtete Gartenhütte nachträglich absichern lassen – und scheiterte damit endgültig vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Der Senat lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (Az. 9 ZB 26.158), womit das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. November 2025 rechtskräftig wurde.
Das Wohngrundstück der beiden ist mit einer Doppelhaushälfte und zwei Garagen bebaut und liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1970, der ein Baufeld durch Baugrenzen festlegt. Für die Gartenhütte, die außerhalb dieses Baufelds steht, erteilte die Standortgemeinde am 30. Mai 2022 eine planungsrechtliche Befreiung von der Festsetzung, wonach untergeordnete Nebenanlagen dort eigentlich unzulässig waren.
Mit der Bauplanung war es damit aber nicht getan. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte am 31. Mai 2023 den Antrag auf eine bauordnungsrechtliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ab, weil die beiden Garagen und die Gartenhütte entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze zusammen eine Länge von 11,05 Metern erreichten – deutlich mehr als die gesetzlich zulässigen 9 Meter. Nur einen Tag später, am 2. Juni 2023, verpflichtete das Landratsamt die Eigentümer, die Hütte zu beseitigen. Gegen beide Bescheide klagten sie – ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Ansbach verband die beiden Klagen und wies sie ab (Az. AN 3 K 23.1283 / AN 3 K 23.1284). Der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung war der letzte Versuch, dieses Ergebnis noch zu kippen.
Bei der Ermittlung der nach Art. 6 Abs. 7 BayBO zulässigen Grenzbebauung zählen auch Garagen mit, die aus planungsrechtlichen Gründen an der Grundstücksgrenze errichtet wurden. Eine getrennte Betrachtung würde den Zweck der gesetzlichen Begrenzung unterlaufen, eine übermäßige Bebauung der Grundstücksgrenzen zulasten der Nachbarn zu verhindern. Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO dürfen Nebengebäude und Garagen ohne eigene Abstandsflächen nur bis zu einer Gesamtlänge von maximal 9 Metern je Grundstücksgrenze und 15 Metern für das Grundstück insgesamt errichtet werden. Ziel dieser Längenbegrenzung ist es, eine unzulässige Massierung von baulichen Anlagen an den Grenzen zu unterbinden, wie der Gesetzgeber in der Landtags-Drucksache 15/7161 festgehalten hat.
Gesetzliche Gesamtlänge verhindert eine Kumulation von GrenzbautenDie Eigentümer hatten argumentiert, eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO aus planungsrechtlichen Gründen an der Grenze errichtete Garage falle aus dem System des Abstandsflächenrechts vollständig heraus und dürfe deshalb nicht auf die 9-Meter-Grenze angerechnet werden. Der Senat widersprach: Zwar sei Art. 6 Abs. 7 BayBO für die isolierte Errichtung einer solchen planungsrechtlichen Garage tatsächlich nicht anzuwenden. Daraus folge aber nicht, dass ihre Länge bei der Berechnung der Höchstmaße außer Betracht bleibe. Eine Kumulation von planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich privilegierten Grenzbauten, mit der die gesetzlichen Höchstmaße überschritten werden könnten, widerspräche gerade dem Normzweck.
Befreiung von Baugrenzen dispensiert nicht von den AbstandsflächenAuch der Verweis auf die gemeindliche Befreiung vom 30. Mai 2022 half nicht weiter. Die Eigentümer hatten argumentiert, diese Befreiung belege, dass die Hütte städtebaulich akzeptiert und grundsätzlich gebietsverträglich sei – das hätte bei der Einzelfallabwägung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen. Der Senat stellte klar: Die Befreiung von der Baugrenzen-Festsetzung entbindet nicht von den Abstandsflächenvorschriften. Sie ermöglicht lediglich die Errichtung einer Nebenanlage als privilegiertes Vorhaben nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO – und zwar unter Einhaltung der dortigen Längenmaße, die hier mit 11,05 Metern überschritten waren.
Stünde auf einem Grundstück bereits eine Grenzgarage mit einer Länge von 6 Metern, bliebe für die abstandsflächenfreie Errichtung eines weiteren Nebengebäudes an derselben Grenze nur noch ein Baufenster von maximal 3 Metern übrig – so wirkt die gesetzliche Höchstgrenze in der Praxis.
Warum eine Abweichung von den Abstandsflächen trotz Nachbarunterschrift scheitern kannEine bauordnungsrechtliche Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO scheidet aus, wenn gewichtige nachbarliche Belange beeinträchtigt werden und für die bauliche Anlage zumutbare Standortalternativen auf dem eigenen Grundstück bestehen. Eine solche Abweichung setzt nach der Rechtsprechung besonders gewichtige Gründe voraus, die das Vorhaben ausnahmsweise mit den nachbarlichen Schutzinteressen vereinbar erscheinen lassen.
Nachbarliche Schutzinteressen überwiegen private StandortvorliebenDie Eigentümer hatten vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine atypische Grundstückssituation verlangt und dabei die Besonderheiten des Grundstücks verkannt – eine zum Zeitpunkt der Standortwahl noch vorhandene Zeder auf dem Nachbargrundstück, nur 0,80 Meter von der Grenze entfernt, sowie einen Höhenversatz zwischen Garagen- und Gartenbereich. Der Senat ließ diese Frage offen, weil sie nicht entscheidungserheblich war: Das Urteil des Verwaltungsgerichts stützte sich selbstständig tragend auch darauf, dass die Abweichung mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar sei. Diese zweite Begründung hätten die Eigentümer eigenständig angreifen müssen – was nicht ausreichend gelang.
Auch der Hinweis auf die topografische Sondersituation und die eingeschränkte Sichtbarkeit der Hütte – vom Nachbargrundstück aus nur auf 3,15 Metern Länge und mit einer mittleren Höhe von 2,40 Metern wahrnehmbar – überzeugte den Senat nicht. Die geringfügige Hanglage zwischen Garten- und Garagenbereich schließe keine sinnvolle anderweitige Bebaubarkeit aus. Nach den beim gerichtlichen Augenschein aufgenommenen Lichtbildern hätten die Eigentümer das Gartenhaus mit dem erforderlichen Grenzabstand von 3 Metern oder an der südlichen Grundstücksgrenze errichten können. Die bloße Präferenz für den gewählten Standort rechtfertigt keine spürbare Verletzung der Abstandsflächen zulasten des Nachbarn.
Unterschriebene Baupläne ersetzen keine förmliche AbstandsflächenübernahmeBesonderes Gewicht legten die Eigentümer auf die Zustimmung des Nachbarn: Dieser habe in Kenntnis des Standorts durch seine Unterschrift auf den Bauplänen ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt. Der Senat ließ das nicht gelten. Für die Würdigung der nachbarlichen Belange komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Nachbar der Bebauung zugestimmt habe – die Schutzwirkung der Abstandsflächen ist objektiv, nicht von einer formlosen Zustimmung abhängig.
Hinzu kam ein weiterer Punkt: Die behauptete Zustimmung war ohnehin zweifelhaft. Nach der Unterschrift auf den Bauplänen vom 21. Dezember 2021 hatte die Baurechtsbehörde den Nachbarn zur förmlichen Übernahme der Abstandsflächen angeschrieben – der Nachbar lehnte dies ab. Daraufhin nahmen die Eigentümer ihren am 14. März 2022 gestellten Antrag auf isolierte Abweichung zurück; das Verfahren wurde mit Bescheid vom 5. Juli 2022 unter Hinweis auf eine Rückbauverpflichtung eingestellt. Eine unverbindliche Unterschrift auf einem Bauplan ersetzt eben keine förmliche Übernahmeerklärung.
Warum die Beseitigungsanordnung für die Gartenhütte rechtmäßig warDie bauaufsichtliche Anordnung zur Beseitigung der Gartenhütte war rechtmäßig, weil die Anlage formell und materiell im Widerspruch zum Baurecht steht und nachträglich nicht legalisiert werden kann. Nach Art. 76 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO kann die Beseitigung einer Anlage angeordnet werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde und rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können.
Fehlende Genehmigungsfähigkeit begründet die BeseitigungspflichtWeil weder die Abstandsflächen eingehalten wurden noch die Voraussetzungen für eine Abweichung vorlagen, war eine nachträgliche Legalisierung der Hütte ausgeschlossen. Das behördliche Einschreiten gilt bei dieser Sachlage als intendiertes Ermessen – die Behörde muss also im Regelfall einschreiten, ohne dass es einer aufwendigen Zusatzabwägung bedarf.
Unsubstantiierte Verweise auf andere Schwarzbauten hindern das Einschreiten nichtDie Eigentümer wandten sich zudem gegen die Beseitigungsverfügung mit dem Hinweis, vergleichbare Verstöße würden von der Behörde nicht verfolgt. Dieser pauschale Einwand blieb ohne Substanz. Der Senat stellte klar: Die unsubstantiierte Behauptung über angeblich unverfolgte Vergleichsfälle liefert keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen des Landratsamts.
Welche Anforderungen der VGH an die Zulassung der Berufung stellteDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof verlangte für eine Berufungszulassung eine substanzielle und schlüssige Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Ersturteils. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO muss die Begründung gezielt die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen angreifen – die bloße Wiederholung früherer Argumente reicht nicht aus.
Darlegungsgebot verbietet die bloße Wiederholung erstinstanzlicher SchriftsätzeGenau daran scheiterte der Antrag zunächst formal: Die Eigentümer hatten im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ihre abweichende Rechtsauffassung bekräftigt. Das genügt den Anforderungen an ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Für diesen Zulassungsgrund reicht es nur, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird – maßgeblich ist dabei das Ergebnis der Entscheidung, nicht einzelne Elemente ihrer Begründung.
Mehrfach begründete Urteile müssen an jedem tragenden Pfeiler erschüttert werdenHinzu kam ein strukturelles Problem: Das Verwaltungsgericht hatte sein Urteil auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt – zum einen auf die Überschreitung der zulässigen Grenzbebauung, zum anderen auf die Unvereinbarkeit mit den nachbarlichen Belangen. Stützt sich ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt wird und tatsächlich vorliegt. Weil die Eigentümer die Nachbarbelange-Begründung nicht wirksam angriffen, kam es auf die vieldiskutierte Frage, ob nach der BayBO-Novelle 2018 weiterhin eine atypische Fallgestaltung erforderlich ist, gar nicht mehr an.
Eindeutig beantwortbare Rechtsfragen weisen keine besonderen Schwierigkeiten aufAuch die übrigen Zulassungsgründe griffen nicht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verneinte der Senat, weil sich die Sach- und Rechtsfragen bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis klären ließen. Eine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lag ebenfalls nicht vor, weil die Atypik-Frage wegen der zweiten tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht klärungsfähig war.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach rechtskräftig. Die Eigentümer tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Streitwert wurde auf 7.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar – die Gartenhütte muss weichen.
Für vergleichbare Streitigkeiten um Gartenhütten an der Grundstücksgrenze verlagert diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den Blick auf das Ensemble an der Grenze. Vorhandene Garagen werden bei der zulässigen Gesamtlänge voll mitgerechnet, auch wenn sie selbst dort stehen durften. Entscheidend wird daher sein, ob ein anderer Platz mit Abstand zumutbar bleibt, denn eine bloße Standortvorliebe wiegt den Nachbarschutz nicht auf.
Ob eine Ausnahme vom Abstand weiterhin eine ungewöhnliche Grundstückslage voraussetzt, musste das Gericht wegen der zweiten, selbstständig tragenden Begründung nicht entscheiden. Wir halten die Klarstellung zur Nachbarunterschrift für besonders praxisrelevant. Eine Unterschrift auf dem Bauplan ersetzt keine förmlich gegenüber der Behörde erklärte Zustimmung, sodass Betroffene sich auf sie nicht verlassen sollten.
Ausschlaggebend war die Summe: Garagen und Gartenhütte kamen zusammen auf 11,05 Meter entlang der Grundstücksgrenze – 2,05 Meter mehr, als die zulässige Höchstlänge von 9 Metern erlaubt. Hätte die Gesamtlänge unter dieser Grenze gelegen oder hätte auf dem Grundstück tatsächlich keine andere Fläche mit dem nötigen Abstand zur Verfügung gestanden, wäre die Abweichung möglicherweise anders zu bewerten gewesen.
Nicht jedes Grundstück mit einer Grenzgarage liegt gleich. Falls auf dem eigenen Grundstück die Gesamtlänge aller grenznahen Bauten unter dem gesetzlichen Höchstmaß bleibt, kann die Ausgangslage deutlich günstiger sein. Auch die Frage, ob ein Standort mit dem vollen Grenzabstand von 3 Metern überhaupt möglich gewesen wäre, kann je nach Grundstückszuschnitt unterschiedlich ausfallen – hier hatte das Gericht beim Augenschein festgestellt, dass eine solche Alternative bestand. Und schließlich kann es einen Unterschied machen, ob eine Zustimmung des Nachbarn nur formlos auf dem Bauplan vermerkt ist oder ob tatsächlich eine förmliche Übernahme der Abstandsflächen gegenüber der Behörde erklärt wurde; Letzteres wiegt nach dieser Entscheidung deutlich schwerer als eine bloße Unterschrift.
In den eigenen Bescheiden kann sichtbar sein:
Der Hebel liegt oft nicht dort, wo Betroffene zuerst hinschauen – nicht bei der Sichtbarkeit der Hütte vom Nachbargrundstück, sondern bei der rechnerischen Gesamtlänge aller privilegierten Grenzbauten und bei der Frage, ob eine andere Stelle auf dem eigenen Grundstück zumutbar gewesen wäre. Ob diese Punkte im eigenen Fall anders liegen, lässt sich aus den Bescheiden allein selten zuverlässig beurteilen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid zur Abweichung oder eine Beseitigungsanordnung läuft in der Regel eine Klagefrist von einem Monat nach Zustellung – wer diese Frist verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit, den Bescheid überhaupt noch anzugreifen.
Wer einen solchen Bescheid erhalten hat, kann uns die Einzelheiten schildern und dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung anfragen.
Eine planungsrechtlich zulässige Grenzgarage wird bei der Höchstlänge für ein Gartenhaus an derselben Grundstücksgrenze mitgerechnet und kann den verfügbaren Spielraum verringern. Nach Art. 6 Abs. 7 BayBO dürfen Garagen und Nebengebäude ohne eigene Abstandsflächen je Grundstücksgrenze zusammen höchstens neun Meter lang sein; insgesamt gilt eine Grenze von 15 Metern.
Zwar fällt eine Garage, die aus planungsrechtlichen Gründen an der Grenze steht, nicht selbst unter die Privilegierung des Art. 6 Abs. 7 BayBO. Ihre Länge bleibt bei der Berechnung der Höchstmaße dennoch anrechenbar, weil sonst planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich privilegierte Grenzbauten zusammen die Grenze überschreiten könnten. Im entschiedenen Fall ergaben zwei Garagen und eine Gartenhütte eine Gesamtlänge von 11,05 Metern an einer Grundstücksgrenze; damit war die zulässige Länge überschritten.
Eine Befreiung von Baugrenzen im Bebauungsplan befreit nicht von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO. Sie erlaubt lediglich das planungsrechtlich zulässige Vorhaben; die Abstandsflächen und die dafür geltenden Längenbegrenzungen bleiben zu beachten.
Abstandsflächenfreie Nebengebäude und Garagen dürfen nach Art. 6 Abs. 7 BayBO an einer Grundstücksgrenze zusammen höchstens neun Meter lang sein. Im entschiedenen Fall erreichten Garagen und Gartenhütte trotz gemeindlicher Befreiung insgesamt 11,05 Meter. Die städtebauliche Akzeptanz der Hütte ersetzte keine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach Art. 63 Abs. 1 BayBO. Bei einer sechs Meter langen Grenzgarage bleiben an derselben Grenze daher höchstens drei Meter für ein weiteres abstandsflächenfreies Nebengebäude.
Eine formlose Unterschrift des Nachbarn auf Bauplänen ersetzt keine förmliche Abstandsflächenübernahme und begründet keinen Anspruch auf eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO. Die Bauaufsichtsbehörde muss die nachbarlichen Schutzbelange weiterhin eigenständig prüfen, auch wenn der Nachbar den Plan zunächst unterschrieben hat.
Abstandsflächen schützen Nachbarn objektiv; ihre rechtliche Bedeutung hängt daher nicht davon ab, ob der betroffene Nachbar auf einer Bauvorlage zugestimmt hat. Im entschiedenen Fall unterschrieb der Nachbar die Pläne am 21. Dezember 2021, lehnte später aber die von der Behörde erbetene förmliche Übernahme ab. Daraufhin nahmen die Eigentümer ihren Abweichungsantrag vom 14. März 2022 zurück. Das Verfahren wurde am 5. Juli 2022 mit Hinweis auf eine Rückbauverpflichtung eingestellt. Die Unterschrift allein band die Behörde somit nicht und ersetzte die förmliche Erklärung nicht.
Eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn gewichtige Nachbarbelange beeinträchtigt werden und auf dem eigenen Grundstück ein zumutbarer Alternativstandort besteht. Die persönliche Vorliebe für den gewählten Platz reicht dann nicht aus.
Eine Abweichung setzt besonders gewichtige Gründe voraus, die das Vorhaben mit den nachbarlichen Schutzinteressen vereinbar erscheinen lassen. Im entschiedenen Fall sah der VGH nach einem Augenschein Alternativen mit drei Metern Grenzabstand oder an der südlichen Grundstücksgrenze. Die Hanglage und die eingeschränkte Sichtbarkeit der Hütte änderten daran nichts. Auch die angeführte Zeder auf dem Nachbargrundstück schloss nach den Feststellungen des Gerichts eine sinnvolle anderweitige Bebauung nicht aus.
Ob nach der BayBO-Novelle 2018 zusätzlich eine atypische Grundstückssituation erforderlich ist, ließ der VGH offen. Die Beeinträchtigung der Nachbarbelange trug die Entscheidung selbstständig.
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Az.: 9 ZB 26.158 – Beschluss vom 10.09.2026
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Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließenBayerischer VGH
I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. November 2025 – AN 3 K 23.1283 / AN 3 K 23.1284 – wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.
GründeI.
Die Kläger begehren eine isolierte Abweichung von einzuhaltenden Abstandsflächen für eine (bereits errichtete) Gartenhütte und wenden sich gegen die angeordnete Beseitigung dieser Gartenhütte auf ihrem Wohngrundstück (* … … … …*).
Das mit einer Doppelhaushälfte und zwei Garagen bebaute Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. * … der Standortgemeinde vom 7. Oktober 1970, der ein allgemeines Wohngebiet und ein durch Baugrenzen definiertes Baufeld festsetzt. Von der Standortgemeinde wurde mit Bescheid vom 30. Mai 2022 für die Gartenhütte die planungsrechtliche Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans zur Unzulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen erteilt.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2023 wurde von der Bauaufsichtsbehörde der Antrag der Kläger vom 2. Mai 2023 auf Erteilung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung mit der Begründung abgelehnt, dass die zulässige Grenzbebauung von 9 m überschritten werde, da die beiden Garagen und die Gartenhütte entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze insgesamt eine Länge von 11,05 m aufwiesen. Mit weiterem Bescheid vom 2. Juni 2023 verpflichtete das Landratsamt die Kläger zur Beseitigung der Gartenhütte.
Die hiergegen gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit der Begründung abgewiesen, dass die Ablehnung der beantragten Abweichung und die Beseitigungsanordnung rechtmäßig seien und die Kläger wegen Überschreitung der nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO höchstzulässigen Grenzbebauung von 9 m an einer Grundstücksgrenze keine Abweichung beanspruchen könnten. Zwar könne sich eine vorhandene, an die Grundstücksgrenze gebaute Grenzgarage auf die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO berufen, soweit der Bebauungsplan dort einen Garagenstandort i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB vorsehe. Gleichwohl sei auch die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO privilegierte Bebauung auf die Höchstmaße der Grenzbebauung nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO anzurechnen, da der Gesetzgeber durch die Festlegung von Höchstmaßen insbesondere „Einmauerungseffekte“ habe verhindern wollen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine unbegrenzte Ausdehnung des Privilegs für Grenzbebauung durch „Kumulation“ mit Grenzbauten nach dem Vorrang des Bauplanungsrechts (Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO) gewollt haben könnte. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenbestimmungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO lägen nicht vor. Eine grundstücksbezogene, atypische Situation sei beim klägerischen Grundstück nicht zu erkennen. Mit den Höhenunterschieden in Nord-Süd-Richtung werde keine besondere topographische Situation begründet, die eine sinnvolle, anderweitige Bebaubarkeit ausschließe. Die Kläger hätten mit den zwei bereits bestehenden Garagen die nach Osten zulässige Grenzbebauung im Wesentlichen ausgeschöpft. Selbst wenn man das Erfordernis einer Atypik nicht mehr als zwangsläufige Voraussetzung für eine Abweichung sehen wolle, verlange eine Abweichung die Vereinbarkeit mit den öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belangen. Besondere, baurechtlich relevante Gründe für die Errichtung der Gartenhütte seien nicht vorgetragen, was eine spürbare Verletzung der Abstandsflächen nicht rechtfertigen könne. Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig, da die Gartenhütte gegen die Abstandsflächenvorschriften verstoße und eine Legalisierung des Verstoßes durch die Erteilung einer isolierten Abweichung nicht in Betracht komme; Ermessensfehler lägen nicht vor.
Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt und liegt im Übrigen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, vor allem eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen. Nur mit einer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens oder der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung wird dem Darlegungsgebot nicht genügt (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2024 – 9 ZB 23.1099 – juris Rn. 7).
Die Kläger rügen die fehlerhafte Annahme einer zwingenden „Atypik“ als Tatbestandsvoraussetzung des Art. 63 BayBO durch das Gericht und die aus ihrer Sicht unzutreffende Verneinung einer atypischen Fallgestaltung. Als besondere Grundstückssituation weisen sie (erneut) auf die (zum Zeitpunkt der Standortwahl noch vorhandene) auf dem Nachbargrundstück (* … …*) in einem Abstand von 0,80 m zur Grundstücksgrenze befindliche Zeder und auf einen Höhenversatz zwischen dem Garagen- und dem Gartenbereich hin. Die nachbarlichen Belange seien fehlerhaft gewichtet worden. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die planungsrechtlich privilegierte Grenzgarage auf das Höchstmaß von 9 m nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO anzurechnen, begegne ernstlichen Zweifeln.
Mit diesem Vorbringen wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und bekräftigen ihre von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung. Dies genügt nicht dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Aus dem Zulassungsvorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich im Übrigen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kläger die Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO wegen deutlicher Überschreitung des Höchstmaßes der Grenzbebauung nicht beanspruchen können und die Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO mangels Legalisierungsmöglichkeit rechtmäßig ist. Der Senat nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen Folgendes zu bemerken:
a) Die Kläger wenden sich gegen die Anrechnung der aus planungsrechtlichen Gründen an der Grenze errichteten Garage (Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO) auf das Höchstmaß der nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO privilegierten Grenzbebauung mit dem Argument, die bauplanungsrechtlich zulässige Grenzbebauung falle aus dem System des Abstandsflächenrechts heraus. Das Verwaltungsgericht habe der von der Standortgemeinde mit Bescheid vom 30. Mai 2022 erteilten Befreiung von der Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen rechtsfehlerhaft keine relevante Bedeutung zuerkannt. Zwar entfalte die Befreiung von der Baugrenze keine unmittelbare Regelungswirkung für das Abstandsflächenrecht. Die Befreiung dokumentiere jedoch, dass die Nebenanlage städtebaulich akzeptiert und damit grundsätzlich auch gebietsverträglich sei, was im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO vorzunehmenden Einzelfallabwägung zugunsten der Kläger hätte berücksichtigt werden müssen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Art. 6 Abs. 7 BayBO trifft insgesamt Regelungen für nicht abstandsflächenrelevante bauliche Anlagen und schließt in der Festlegung des Höchstmaßes an Bebauung an einer Grundstücksgrenze von 9 m (Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO) auch die aus planungsrechtlichen Gründen privilegierte Grenzbebauung ein, soweit es sich um nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO privilegierte Nebengebäude handelt. Der Bebauungsplan kann – wie hier – die überbaubaren Grundstücksflächen für Garagen und andere Nebengebäude durch Baulinien oder Baugrenzen an der Grundstücksgrenze festlegen; der Plangeber ist insoweit nicht an die Höhen- und Längenbeschränkungen nach Art. 6 Abs. 7 BayBO gebunden (vgl. Kühner in Busse/Kraus, BayBO, Stand: Mai 2026, Art. 6 Rn. 453). Abgesehen von der planerischen Festsetzung von Baufenstern für Grenzgaragen gelten die landesrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen in den Gebieten mit und ohne Bebauungsplänen, in denen nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften eine offene Bauweise vorgeschrieben ist. Welche Abstände im Fall der offenen Bauweise zu beachten sind, bestimmt – abgesehen von einer möglichen abweichenden Festsetzung hinsichtlich der Abstandsflächentiefe aus städtebaulichen Gründen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB – weder § 22 BauNVO noch das übrige Bauplanungsrecht, vielmehr obliegt die Regelung des Abstandsflächenrechts grundsätzlich dem Landesgesetzgeber (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2026, § 9 Rn. 42). Aus diesen kompetenzrechtlichen Gründen kann das Bauplanungsrecht die nach Bauordnungsrecht einzuhaltenden Abstandsflächen nur insoweit dispensieren oder modifizieren als der Bebauungsplan eine entsprechende Festsetzung trifft. Kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO eine Garage nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grundstücksgrenze gebaut werden, bedarf es (nur) für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Grenzgarage keiner Anwendung von Art. 6 Abs. 7 BayBO (vgl. Kühner in Busse/Kraus, a.a.O., Art. 6 Rn. 450). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine planungsrechtlich privilegierte Grenzbebauung für die Bestimmung des Höchstmaßes einer Grenzbebauung von 9 m je Grundstücksgrenze nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO und von 15 m für das Grundstück insgesamt nach Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO unbeachtlich oder ohne Relevanz ist. Aus dem kompetenzrechtlichen Vorrang einer aus städtebaulichen Gründen zulässigen Grenzbebauung lässt sich nicht schließen, dass diese bei der Berechnung im Rahmen des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO außer Betracht zu bleiben hat. Zum Zeitpunkt der planerischen Festsetzung mit Bebauungsplan vom 7. Oktober 1970 existierte in der damals geltenden Bauordnung (BayBO i.d.F.v. 1.10.1969) keine dem Art. 6 Abs. 7 BayBO vergleichbare Regelung, so dass eine hiervon abweichende planungsrechtliche Regelung nicht getroffen wurde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, eine Massierung von Grenzbebauung zu vermeiden (LT-Drs. 15/7161, S. 44), nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber, der in Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO das Problem der Kumulation von privilegierter Grenzbebauung gesehen hat, eine darüber hinausgehende Ausdehnung dieser Höchstmaße durch planungsrechtlich privilegierte bauliche Anlagen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO gewollt haben könnte. Es widerspräche dem zum Ausdruck gebrachten Normzweck von Art. 6 Abs. 7 BayBO, die Grenzbebauung je Grundstücksgrenze und je Grundstück zu begrenzen, wenn hinsichtlich der Einhaltung der Höchstmaße die Vorhaben nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO außer Betracht bleiben würden und insoweit eine Überschreitung der geregelten Höchstmaße durch eine Kumulation von einerseits nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO und andererseits nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO privilegierten grenzständigen Vorhaben möglich wäre.
Entgegen der klägerischen Auffassung vermag auch die von der Standortgemeinde ausgesprochene Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans zur Unzulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen (Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) nicht von der Einhaltung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften zu dispensieren.
Hat der Bebauungsplan die Errichtung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen, können diese nicht nach Art. 6 Abs. 7 BayBO errichtet werden (vgl. Kühner in Busse/Kraus, a.a.O., Art. 6 Rn. 454). Erst die Befreiung von dieser Festsetzung ermöglicht mithin die Errichtung einer Nebenanlage als privilegiertes Vorhaben nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 BayBO unter Wahrung der dort genannten Maßgaben, die vorliegend wegen deutlicher Überschreitung der höchstzulässigen Grenzbebauung von 9 m nicht erfüllt sind.
b) Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise für die Prüfung eines Anspruchs auf Abweichung nach Art. 63 BayBO eine Atypik gefordert (vgl. zum Streitstand vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2026 – 9 ZB 25.1251 – juris Rn. 27), kommt es hierauf insofern nicht an, als das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass die begehrte Abweichung mit den öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belangen nicht vereinbar ist. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2019 – 9 ZB 16.597 – juris Rn. 6). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.2018 – 4 BN 44.17 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Ohne Erfolg machen die Kläger insoweit geltend, dass keine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks vorliege, vielmehr der Eigentümer des Nachbargrundstücks (* … …*) in Kenntnis des Vorhabenstandorts durch Erteilung seiner Unterschrift auf den Bauplänen dem Vorhaben ausdrücklich und vorbehaltslos zugestimmt habe. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zwecke der Abstandsflächenvorschriften in nachbarlicher Hinsicht grundsätzlich nicht auf andere Weise als durch Abstände berücksichtigt werden können und somit für eine Abweichung besonders gewichtige Gründe sprechen müssen, die diese mit dem Zweck des Abstandsflächenrechts ausnahmsweise vereinbar erscheinen lassen und die nachbarlichen Interessen überwiegen. In Anbetracht der deutlichen Überschreitung des Höchstmaßes an Grenzbebauung ist mit dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass durch die Errichtung der Gartenhütte im südöstlichen und durch den Höhenunterschied nach Norden hin abgesetzten Bereich ihres Grundstücks für das Nachbargrundstück eine Belastung in einem bisher abstandsflächenrechtlich unbelasteten Grenzbereich begründet wird.
Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Würdigung und Gewichtung der nachbarlichen Belange keine Rolle spielt, ob der Nachbar der Bebauung zugestimmt hat (vgl. Dhom/Simon in Busse/Kraus, BayBO, Stand: Mai 2026, Art. 63 Rn. 37 m.w.N.), und eine Zustimmung vorliegend ohnehin bezweifelt werden darf, ist nicht zu beanstanden. In Folge der Unterschrift auf den Bauplänen vom 21. Dezember 2021 wurde der Nachbar von der Baurechtsbehörde zu einer Abstandsflächenübernahme angeschrieben, was dieser jedoch abgelehnt hat (vgl. BA S. 10). Daraufhin nahmen die Kläger ihren am 14. März 2022 beim Landratsamt gestellten Antrag auf isolierte Abweichung zurück, was zur Verfahrenseinstellung mit Bescheid vom 5. Juli 2022 unter Verweis auf die Rückbauverpflichtung führte.
Abgesehen davon ist entgegen dem klägerischen Vorbringen eine städtebauliche Sondersituation aufgrund der bereits vorhandenen Grenzbebauung und der topografischen Besonderheit hinsichtlich der Höhenlage des Gartenbereichs nicht zu erkennen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die gegebene geringfügige Hanglage von Gartenbereich zu Garagenbereich keine topographische Sondersituation begründet, die eine sinnvolle, anderweitige Bebaubarkeit ausschließt. Aus den beim gerichtlichen Augenschein gefertigten Lichtbildern wird deutlich, dass die Kläger das Gartenhaus auch unter Wahrung des erforderlichen Grenzabstands von 3 m oder an der südlichen Grundstücksgrenze hätten errichten können. Mit dem Verwaltungsgericht kann allein die klägerische Präferenz für den gewählten Standort eine spürbare Verletzung der Abstandsflächen zu Lasten des Nachbarn nicht rechtfertigen.
Dies zugrunde gelegt bleibt das klägerische Vorbringen, die streitgegenständliche Gartenhütte sei vom Nachbargrundstück aus lediglich auf einer Länge von 3,15 m und einer mittleren Höhe von 2,40 m wahrnehmbar, weshalb die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichung vom Abstandsflächenerfordernis hätten, ohne Erfolg.
c) Schließlich vermögen auch die klägerischen Einwände gegen die Beseitigungsanordnung keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Eine nachträgliche Legalisierung gemäß Art. 76 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ist – wie dargelegt – nicht möglich und es ist grundsätzlich von einem intendierten Ermessen auszugehen. Der unsubstantiierte Hinweis, vergleichbare Fälle würden nicht verfolgt, ist nicht geeignet, Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde zu begründen.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Abgesehen davon, dass sich die Sache in tatsächlicher Hinsicht nicht als besonders komplex darstellt, lassen sich die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen zur Beanspruchung einer Abweichung von der Einhaltung von Abstandsflächenvorschriften und zur Beseitigungsanordnung einer materiell baurechtswidrigen Bebauung – wie unter Nr. 1. ausgeführt – ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht; die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2025 – 9 ZB 25.61 – juris Rn. 20).
3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 17).
Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob und inwieweit nach der BayBO-Novelle 2018 für die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO weiterhin eine „atypische“ Fallgestaltung erforderlich ist, kommt es – wie unter Nr. 1 dargelegt – aufgrund der Mehrfachbegründung des Verwaltungsgerichts nicht an. Selbst ohne dieses Erfordernis liegt aufgrund der deutlichen Überschreitung der zulässigen Grenzbebauung und der möglichen Standortalternativen kein Fall vor, der eine Abweichung zu Lasten des Nachbarn rechtfertigen würde.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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