Motorschaden, dann Monate ohne fahrbereites Auto – die Werkstatt reicht den Mercedes erst Monate später zurück, kaputter als zuvor. 60.645 Euro Nutzungsausfall will der Eigentümer dafür sehen, doch zwei Instanzen winken ab: Das Auto sei ja vorher schon nicht fahrbereit gewesen. Der Bundesgerichtshof sieht das Argument anders – mit Folgen für die Frage, wann Stillstand wirklich zählt.
Zum vorliegenden Urteilstext [...]
Motorschaden, dann Monate ohne fahrbereites Auto – die Werkstatt reicht den Mercedes erst Monate später zurück, kaputter als zuvor. 60.645 Euro Nutzungsausfall will der Eigentümer dafür sehen, doch zwei Instanzen winken ab: Das Auto sei ja vorher schon nicht fahrbereit gewesen. Der Bundesgerichtshof sieht das Argument anders – mit Folgen für die Frage, wann Stillstand wirklich zählt.
BGH hält Nutzungsausfall trotz anfangs defekten Autos bei verzögerter Nacherfüllung für möglich und verweist zurück Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: VII ZR 20/25
Am 07.05.2026 stellte der Bundesgerichtshof (VII ZR 20/25) klar: Wer eine Reparatur beauftragt, kann Ersatz für entgangene Autonutzung verlangen, wenn die Werkstatt das vereinbarte nutzbare Fahrzeug zu spät fertigstellt und dafür verantwortlich ist. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug schon bei Reparaturbeginn nicht fahrbereit war.
Eckdaten zum Urteil
Der Bundesgerichtshof hat am 7. Mai 2026 (VII ZR 20/25) einen Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben und den Fall dorthin zurückverwiesen. Über die Nutzungsausfallentschädigung ist damit noch nicht abschließend entschieden – aber die Begründung, mit der sie bisher abgelehnt wurde, hielt nicht stand.
Ein Fahrzeugeigentümer hatte seinen Mercedes Benz ML 350 mit Motorschaden in einer Werkstatt abgegeben und es nach monatelanger Reparatur nicht in nutzbarem Zustand zurückerhalten. Von der Werkstatt verlangte er unter anderem 60.645 € Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit ab dem 30. März 2021, also Geld für die entgangene Möglichkeit, das Auto zu nutzen. Außerdem wollte er festgestellt wissen, dass die Werkstatt auch weiteren Nutzungsausfall ersetzen muss.
Das Landgericht hatte der Werkstatt nach einer Beweisaufnahme die Rückzahlung des Werklohns von 4.819 € auferlegt und ihre Ersatzpflicht für Schäden aus der mangelhaften Reparatur festgestellt. Die Anträge zum Nutzungsausfall wies es ab. Das Oberlandesgericht Oldenburg, 6. Zivilsenat, wies die Berufung des Mannes durch Beschluss vom 22. Januar 2025 nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Revision zum Bundesgerichtshof hatte Erfolg: Ein schon vor dem Auftrag nicht fahrbereites Fahrzeug schließt Schadensersatz wegen verzögerter Nacherfüllung nicht von vornherein aus.
Zwischen der Abgabe des Wagens im Mai 2020 und seiner Rückgabe im Oktober 2023 vergingen mehr als drei Jahre. In dieser Zeit versuchte die Werkstatt eine Reparatur, ein weiteres Autohaus wurde eingeschaltet, ein Gutachten entstand, und die Parteien stritten über Mängel und Kosten.
Chronologie des Reparaturversagens und Rückzahlung des WerklohnsDer Mercedes, den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fast ausschließlich die Ehefrau des Eigentümers nutzte, erlitt am 14. April 2020 einen Motorschaden. Der Eigentümer beauftragte die Werkstatt mit Untersuchung und Reparatur und brachte den nicht mehr fahrbereiten Wagen am 21. Mai 2020 dorthin. Die Werkstatt führte Arbeiten aus und gab das Fahrzeug am 3. September 2020 zurück. Sie berechnete 4.819 €, die der Mann bezahlte.
Gleich nach der Abholung fiel ihm auf, dass der Wagen höchstens 75 km/h erreichte, der Motor ungewöhnliche Geräusche machte und das Getriebe nicht ordnungsgemäß arbeitete. Auf Rat der Werkstatt wandte er sich an die Autohaus P. GmbH, die ebenfalls Arbeiten vornahm. Bei der anschließenden Probefahrt blieb das Auto nach acht Kilometern stehen und ließ sich nicht mehr starten.
Am 30. September 2020 holte die Werkstatt den Wagen bei der Autohaus P. GmbH ab, um ihn selbst zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern. Der Eigentümer setzte eine Frist zur Nachbesserung bis zum 21. Oktober 2020. Die Werkstatt ließ daraufhin ein Gutachten erstellen, das am 3. März 2021 vorlag. Repariert wurde danach nicht mehr. Der Eigentümer behauptete, die Reparatur sei nicht fachgerecht gewesen; das Landgericht gab ihm hinsichtlich des Werklohns und der Ersatzpflicht recht.
Herausgabeverweigerung wegen Begutachtungskosten bis Oktober 2023Nach dem Gutachten korrespondierten die Parteien über die Herausgabe des Fahrzeugs und über mögliche Gegenansprüche der Werkstatt wegen der Gutachterkosten. Der Eigentümer trug vor, der Prozessbevollmächtigte der Werkstatt habe in einem Telefonat am 30. März 2021 erklärt, das Auto gebe es nur heraus, wenn er die Gutachterkosten sowie die Kosten für Verbringung, Motordiagnose und Demontagearbeiten erstatte. Eigene Argumente der Werkstatt gegen die Nutzungsausfallansprüche gibt der Urteilstext nicht wieder.
Herausgegeben wurde das Fahrzeug erst am 19. Oktober 2023. Den Herausgabeantrag erklärten die Parteien danach übereinstimmend für erledigt. Das Oberlandesgericht ließ den Nutzungsausfall in der Berufung scheitern, obwohl der Eigentümer die nicht zugesprochenen Anträge dort weiterverfolgt hatte. Mit der Revision wollte er weiterhin Nutzungsausfallentschädigung und die Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiteren Nutzungsausfalls erreichen.
Fahruntüchtiger Wagen schließt Nutzungsausfall nicht von vornherein ausDer Bundesgerichtshof prüfte den Anspruch als Schadensersatz wegen Verzugs mit der Nacherfüllung, also mit der erneuten, ordnungsgemäßen Herstellung des Werks. Rechtsgrundlagen sind § 634 Nr. 1, § 635, § 280 Abs. 1 und 2 sowie § 286 BGB. Dieser Anspruch schützt das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und von da an nutzen zu können. Dass der Auftraggeber bei Erteilung des Reparaturauftrags keine gebrauchstaugliche Sache hatte, schließt ihn nicht bereits deshalb aus.
Mangelhafte Werkleistung und kapitaler MotorschadenAusgangspunkt war ein Mangel. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nahm, war die Reparatur im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB mangelhaft: Sie war nicht fachgerecht ausgeführt worden und hatte zu einem kapitalen Motorschaden geführt. Auf diesem Mangel baute die Prüfung des Nutzungsausfalls auf.
Schutz des Interesses an der termingerechten NutzungDas Berufungsgericht hatte den Anspruch abgelehnt, weil dem Mercedes am 21. Mai und am 30. September 2020 keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit zugekommen sei. Bei der ersten Verbringung sei der Wagen wegen des Motorschadens nicht fahrbereit gewesen. Nach der Rückgabe am 3. September 2020 habe er nur eingeschränkt fahren können und sei bei der Probefahrt nach acht Kilometern stehen geblieben.
Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Begründung. Selbst wenn der Wagen bei Auftragserteilung nicht fahrbereit und nur mit erheblichem Aufwand wieder fahrbereit zu machen gewesen wäre, schließe das einen Nutzungsausfallschaden wegen verspäteter Herstellung des versprochenen Werks nicht aus. Entscheidend sei, dass der Eigentümer die Nutzung des geschuldeten, reparierten Fahrzeugs zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erhalten habe. Für einen Anspruch wegen verspäteter Nacherfüllung müsse ihm nicht zuvor eine nutzbare Sache entzogen worden sein.
Der Bundesgerichtshof verwies dazu auf sein Urteil vom 8. Mai 2014 (VII ZR 199/13, Rn. 20, BauR 2014, 1300 = NZBau 2014, 556) und sein Urteil vom 20. Februar 2014 (VII ZR 172/13, Rn. 14 f., BGHZ 200, 203). Genannt wurde außerdem das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2007 (5 U 1518/06, NJW-RR 2007, 1291, juris Rn. 14 f.).
So könnte es in einer ähnlichen Lage liegen: Eine Heizungsanlage fällt aus, der Eigentümer beauftragt einen Handwerker mit der Instandsetzung, und der Handwerker gerät mit der Reparatur schuldhaft in Verzug. Dann könnte nach dieser Linie auch ein Nutzungsausfall in Betracht kommen, obwohl die Anlage schon vor dem Auftrag nicht mehr lief. Ob ein Anspruch tatsächlich besteht, hinge von den weiteren Voraussetzungen im Einzelfall ab.
Das Fahrzeug der Ehefrau beseitigt den Anspruch nicht von selbstDas Berufungsgericht hatte die Ablehnung zusätzlich darauf gestützt, dass ein VW Sharan dem Eigentümer als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Seine Ehefrau hatte dieses Auto am 20. Juni 2020 gekauft, am 28. Juli 2020 wurde es auf sie zugelassen. Das Berufungsgericht nahm an, sie habe es angeschafft, weil der Mercedes nicht fristgerecht zurückgegeben worden sei, und sie habe auch den Sharan fast ausschließlich selbst genutzt. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Begründung.
Kostenlose Nutzung eines Familienfahrzeugs genügt nichtDie Möglichkeit, vorübergehend kostenlos ein Fahrzeug eines Familienangehörigen zu nutzen, schließt den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens nicht schon für sich aus. Der Bundesgerichtshof verwies dazu auf sein Urteil vom 5. Februar 2013 (VI ZR 363/11, Rn. 23 m.w.N., VersR 2013, 471). Dass dem Eigentümer das Auto seiner Frau offenstand, nahm ihm den Anspruch also nicht ohne Weiteres.
Abgrenzung zum ungenutzten eigenen ZweitwagenAnders zu beurteilen ist ein dem Geschädigten zur Verfügung stehendes, bislang ungenutztes Zweitfahrzeug, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist. Dazu nannte der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 18. Juni 1985 (VI ZR 126/84, DAR 1985, 319, juris Rn. 12) und sein Urteil vom 14. Oktober 1975 (VI ZR 255/74, NJW 1976, 286, juris Rn. 9).
Um ein solches Zweitfahrzeug handelte es sich beim VW Sharan nicht. Es war kein Zweitfahrzeug des Eigentümers. Es wurde auch nicht dadurch einem solchen gleichgestellt, dass der Mercedes nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts überwiegend von der Ehefrau genutzt worden war.
Warum der Fall an das Oberlandesgericht zurückgehtDas Berufungsgericht hatte aufgrund seiner Rechtsauffassung keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des Nutzungsausfallanspruchs getroffen. Deshalb konnte der Bundesgerichtshof nicht selbst abschließend entscheiden. Die Sache war nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Unpassende Heranziehung einer Entscheidung zum Eigentümer-Besitzer-VerhältnisDas Berufungsgericht hatte sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2017 (V ZR 70/16, Rn. 23, NJW-RR 2017, 818) gestützt. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es nicht einschlägig war. Dort ging es nicht um vertragliche Schadensersatzansprüche aus einem Reparaturauftrag zwischen den Parteien. Es ging um Ansprüche des Eigentümers gegen einen Werkstattbetreiber, der nach einer von einem nutzungsberechtigten Dritten veranlassten, fehlgeschlagenen Reparatur die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert hatte.
Der V. Zivilsenat hatte in jener Entscheidung Eigentümeransprüche geprüft. Er machte eine Verzugshaftung nach § 990 Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 sowie § 286 BGB davon abhängig, dass der Besitzer bei Besitzerwerb nicht gutgläubig war oder später erfuhr, dass er nicht zum Besitz berechtigt war. Nur in diesem Zusammenhang ließ er offen, ob für ein Kraftfahrzeug ohne Motor überhaupt Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommt. Den hier geltend gemachten vertraglichen Anspruch ließ sich damit nicht ablehnen.
Zurückverweisung wegen fehlender FeststellungenDer Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg war gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die erforderlichen Feststellungen nachholen muss. Auch über die Kosten des Revisionsverfahrens muss es entscheiden.
Für den Eigentümer bedeutet das einen Zwischenerfolg, aber keinen Zahlungstitel: Ob ihm die 60.645 € oder ein Teil davon zustehen, bleibt offen. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung Orientierung bieten. Sie zeigt, dass eine Werkstatt sich gegen einen Nutzungsausfallanspruch wegen verzögerter Nacherfüllung nicht allein damit verteidigen kann, das Auto sei schon vor dem Auftrag nicht fahrbereit gewesen oder ein Familienangehöriger habe ein weiteres Fahrzeug gehabt.
Für Streit um Nutzungsausfall nach misslungener Autoreparatur verschiebt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Blick vom kaputten Ausgangszustand auf den versprochenen Fertigstellungstermin. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Werkstatt mit der geschuldeten Nachbesserung in Verzug geriet, also trotz wirksamer Frist weiter untätig blieb, und gerade ab dann die Nutzung des reparierten Fahrzeugs entfiel. Wir halten das für konsequent, weil sonst jeder Vorschaden jahrelanges Stehenlassen rechtfertigen würde.
Offen bleiben musste, ob und in welcher Höhe der Anspruch im Einzelnen besteht, etwa wenn das Auto zwischendurch ohnehin nicht gebraucht worden wäre oder keine wirksame Frist gesetzt wurde. Die gelegentliche kostenlose Mitnutzung eines Familienautos steht einem eigenen Zweitwagen nicht gleich, dessen Einsatz zumutbar wäre. Aussagekräftig bleibt daher die dokumentierte Fristsetzung samt dem Zeitpunkt, ab dem das instand gesetzte Auto zur Verfügung hätte stehen müssen.
Das Oberlandesgericht hatte den Anspruch allein daran scheitern lassen, dass dem Fahrzeug schon bei Übergabe keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit mehr zukam – es war vor der Reparatur nicht fahrbereit. Der Bundesgerichtshof ließ das nicht gelten: Maßgeblich ist, ob die Werkstatt mit der geschuldeten Nacherfüllung in Verzug geriet und das instand gesetzte Fahrzeug deshalb verspätet zur Verfügung stand. Wäre der Zustand vor dem Auftrag für sich entscheidend gewesen, hätte der Anspruch gar nicht erst bis zum Bundesgerichtshof getragen werden müssen.
Übertragbar ist das auf Fälle, in denen eine Werkstatt oder ein Handwerksbetrieb eine Sache verspätet instand setzt und sich damit verteidigt, sie sei ohnehin vorher schon unbrauchbar gewesen. Wie belastbar das im eigenen Fall ist, hängt davon ab, ob überhaupt eine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde und ab welchem Zeitpunkt die Werkstatt erkennbar untätig blieb – ohne diesen Ankerpunkt lässt sich ein Verzug kaum belegen. Eine zweite Achse betrifft ein eventuelles Ersatzfahrzeug: Ein bloß mitgenutztes Auto eines Angehörigen schließt den Anspruch nicht automatisch aus, ein eigenes, bislang ungenutztes Zweitfahrzeug kann aber anders zu bewerten sein. Je nachdem, wie lange sich die Herausgabe anschließend noch hinzog und worüber die Parteien in dieser Zeit stritten, kann auch das für die Höhe eine Rolle spielen.
In den eigenen Unterlagen sichtbar ist oft:
Viele schauen zuerst auf den technischen Zustand des Fahrzeugs vor der Reparatur, dabei lag der Hebel hier beim Zeitpunkt des Verzugs und bei der Frage, wessen Fahrzeug als zumutbarer Ersatz gilt. Wie diese Punkte im eigenen Schriftverkehr zu bewerten sind, lässt sich ohne Blick in die konkreten Unterlagen nicht einschätzen.
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Das BGH-Urteil spricht Ihnen noch keine Nutzungsausfallentschädigung zu; es hebt die Ablehnung auf und verweist die Sache zur weiteren Prüfung an das OLG Oldenburg zurück. Über die verlangten 60.645 Euro ist deshalb noch nicht abschließend entschieden.
Das Landgericht hatte den Nutzungsausfall abgelehnt; das OLG Oldenburg bestätigte diese Ablehnung, weil es die Nutzungsmöglichkeit des bereits defekten Fahrzeugs anders bewertete. Der BGH hielt diese Begründung nicht für ausreichend, weil ein vor Auftragserteilung fahruntüchtiges Fahrzeug einen Anspruch wegen verzögerter Nacherfüllung nicht von vornherein ausschließt. Das OLG muss nun weitere Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Verzugs prüfen, darunter Fristsetzung, Verschulden sowie konkrete Nutzungsabsicht und Nutzungsmöglichkeit. Erst nach diesen Feststellungen kann das OLG entscheiden, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Nutzungsausfall zu ersetzen ist.
Ob Nutzungsausfall auch dann zusteht, wenn das reparierte Auto ohnehin nicht genutzt worden wäre, hat der BGH in diesem Fall offengelassen. Fest steht lediglich, dass vorherige Fahruntüchtigkeit den Anspruch auf Ersatz wegen verzögerter Nacherfüllung für sich genommen nicht ausschließt.
Der BGH schützt auch das Interesse, eine geschuldete mangelfreie Sache ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nutzen zu können. Dafür muss dem Eigentümer nicht zuvor eine fahrbereite Sache entzogen worden sein. Der Motorschaden vor dem Reparaturauftrag genügte daher nicht als Ablehnungsgrund. Im entschiedenen Fall nutzte fast ausschließlich die Ehefrau den Mercedes, doch auch daraus folgte kein Ausschluss wegen vorheriger Fahruntüchtigkeit.
Zu den übrigen Voraussetzungen des Anspruchs hatte das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Der BGH entschied deshalb weder, ob ein tatsächlicher Nutzungswille erforderlich ist, noch, ob eine ohnehin unterbliebene Nutzung den Anspruch ausschließt.
Ob ein Nutzungsausfallanspruch auch ohne wirksame Nachfrist entsteht, hat der BGH in diesem Beschluss offengelassen; das OLG muss die weiteren Voraussetzungen des Verzugs noch prüfen. Der Beschluss bestätigt daher weder, dass eine Nachfrist entbehrlich war, noch dass allein die verspätete Rückgabe einen Anspruch begründet.
Geprüft wird ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs mit der Nacherfüllung nach § 634 Nr. 1, § 635, § 280 Abs. 1 und 2 sowie § 286 BGB. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs und des Verschuldens erfüllt sein; der BGH entschied diese Fragen jedoch nicht. Das Berufungsgericht hatte wegen seiner rechtlichen Beurteilung keine Feststellungen dazu getroffen und muss die Prüfung nach der Zurückverweisung nachholen.
Im entschiedenen Fall hatte der Eigentümer zwar eine Frist zur Nachbesserung bis zum 21. Oktober 2020 gesetzt. Ob diese Frist wirksam war und ob die Werkstatt danach in Verzug geriet, blieb ebenso offen wie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen.
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Bundesgerichtshof · Az. VII ZR 20/25 · Urteil vom 07.05.2026
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Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließenAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
TatbestandDie Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Werkvertrag über die Instandsetzung des Motors des klägerischen Pkws.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkws Mercedes Benz ML 350, der fast ausschließlich von der Ehefrau des Klägers genutzt wurde. Nachdem das Fahrzeug am 14. April 2020 einen Motorschaden erlitten hatte, beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Überprüfung des Schadens sowie der Reparatur. Zu diesem Zweck verbrachte er das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am 21. Mai 2020 zur Beklagten. Diese führte Reparaturarbeiten aus und übergab das Fahrzeug am 3. September 2020 wieder an den Kläger. Für die Reparaturarbeiten stellte die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 4.819 € in Rechnung, den der Kläger beglich. Bereits am 20. Juni 2020 hatte die Ehefrau des Klägers einen Pkw VW Sharan erworben, der am 28. Juli 2020 auf sie zugelassen wurde.
Unmittelbar nach Abholung des Pkws Mercedes Benz ML 350 bei der Beklagten am 3. September 2020 stellte der Kläger fest, dass dieser lediglich eine Maximalgeschwindigkeit von 75 km/h erreichte, der Motor ungewöhnliche Geräusche machte und das Getriebe nicht ordnungsgemäß arbeitete. Die Beklagte riet dem Kläger, sich an eine Mercedes-Werkstatt zu wenden. Der Kläger beauftragte daraufhin die Autohaus P. GmbH, die ebenfalls Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug ausführte. Bei der darauffolgenden Probefahrt blieb das Fahrzeug nach acht Kilometern stehen und ließ sich nicht mehr starten.
Die Beklagte, die das Fahrzeug nochmals selbst überprüfen und gegebenenfalls nachbessern wollte, holte dieses am 30. September 2020 bei der Autohaus P. GmbH ab. Nachdem der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21. Oktober 2020 zur Nachbesserung aufgefordert hatte, holte die Beklagte am 19. Oktober 2020 ein Gutachten über das Fahrzeug ein. Dieses wurde am 3. März 2021 erstattet; eine Reparatur des Fahrzeugs wurde anschließend nicht durchgeführt. Die Parteien korrespondierten im Anschluss über die Herausgabe des Fahrzeugs und mögliche Gegenansprüche der Beklagten wegen des eingeholten Gutachtens. Das Fahrzeug wurde erst am 19. Oktober 2023 an den Kläger herausgegeben.
Der Kläger hat behauptet, dass die von der Beklagten durchgeführte Reparatur des Fahrzeugs nicht fachgerecht erfolgt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe zudem in einem Telefonat am 30. März 2021 erklärt, dass eine Herausgabe des Pkws nur gegen Erstattung der Kosten für das eingeholte Gutachten und die anlässlich der Begutachtung von der Beklagten erbrachten Arbeiten (Verbringung, Motordiagnose und Demontagearbeiten) erfolgen werde.
Der Kläger hat in erster Instanz die Rückzahlung des gezahlten Werklohns von 4.819 €, die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 60.645 € für die entgangene Nutzung des Fahrzeugs ab dem 30. März 2021 sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm zum Ersatz der durch die mangelhafte Reparatur entstehenden Schäden, insbesondere zur Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung, verpflichtet ist. Der weitere auf Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Klageantrag ist von den Parteien nach erfolgter Herausgabe übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 4.819 € verurteilt und festgestellt, dass sie dem Kläger zum Ersatz der durch die mangelhafte Reparatur entstehenden Schäden verpflichtet ist. Im Übrigen hat es die auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klageanträge hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag, soweit ihm nicht stattgegeben worden war, weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung sowie auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens weiter.
EntscheidungsgründeDie Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Voraussetzung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung sei, dass eine Gebrauchsmöglichkeit bestanden habe, die durch den in Rede stehenden Eingriff entzogen worden sei. Der Kläger habe das Fahrzeug indes sowohl vor der erstmaligen Verbringung als auch vor der zweiten Verbringung zur Beklagten nicht bestimmungsgemäß nutzen können. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Verbringung zur Beklagten am 21. Mai 2020 sei es infolge eines Motorschadens nicht mehr fahrbereit gewesen. Nachdem der Kläger das Fahrzeug am 3. September 2020 wieder von der Beklagten ausgehändigt bekommen habe, habe er damit zwar bis zu seinem Wohnort fahren können, allerdings unstreitig nur mit einer Geschwindigkeit von maximal 75 km/h sowie mit ungewöhnlichen Motorgeräuschen und Getriebeproblemen. Bei der darauffolgenden Probefahrt durch die Autohaus P. GmbH sei das Fahrzeug nach einer Fahrtstrecke von nur acht Kilometern stehengeblieben; der Motor habe sich im Anschluss nicht mehr starten lassen. Das Fahrzeug habe sowohl am 21. Mai 2020 als auch am 30. September 2020 einen kapitalen Motorschaden aufgewiesen. Einem solchen Fahrzeug, das weder fahrbereit sei noch ohne erheblichen Aufwand wieder fahrbereit gemacht werden könne, komme keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit zu.
Auf die Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch deshalb ausscheide, weil die Ehefrau des Klägers am 20. Juni 2020 einen Pkw VW Sharan gekauft habe und der Kläger diesen habe nutzen können, komme es nicht mehr entscheidend an. Zwar entfalle ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht dadurch, dass der Geschädigte kostenlos auf ein Fahrzeug eines Familienangehörigen zurückgreifen könne. Der vorliegende Fall erscheine damit aber nicht vergleichbar, da schon das streitgegenständliche Fahrzeug nach den Angaben des Klägers fast ausschließlich von seiner Ehefrau genutzt worden sei. Der Pkw VW Sharan sei dann angeschafft worden, weil das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten nicht fristgerecht herausgegeben worden sei und daher nicht zur Verfügung gestanden habe. In der Folge sei der Pkw VW Sharan ebenfalls fast ausschließlich von der Ehefrau des Klägers genutzt worden. Es sprächen überwiegende Gründe dafür, den Pkw VW Sharan als ein dem Kläger zur Verfügung stehendes Ersatzfahrzeug anzusehen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch aus diesem Grund abzulehnen sei.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung und auf Feststellung des Bestehens einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz eines weiteren Nutzungsausfallschadens nicht abgelehnt werden.
1. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war die vom Beklagten im Auftrag des Klägers durchgeführte Reparatur des Pkws Mercedes Benz ML 350 mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB , weil sie nicht fachgerecht erfolgt ist, sondern vielmehr zu einem kapitalen Motorschaden am Fahrzeug geführt hat. Dies greift der Kläger als ihm günstig nicht an.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Verzugs der Beklagten mit der Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1 , § 635 , § 280 Abs. 1 , 2 , § 286 BGB nicht deswegen aus, weil dem Fahrzeug des Klägers, das bei Auftragserteilung weder fahrbereit war noch ohne erheblichen Aufwand wieder fahrbereit gemacht werden konnte, keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit zukam. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Herstellung des versprochenen Werks kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, dieser ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist. Von der Rechtsordnung wird im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand geschützt, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – VII ZR 199/13 Rn. 20,BauR 2014, 1300= NZBau 2014, 556; Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13 Rn. 14 f., BGHZ 200, 203 ; OLG Koblenz, Urteil vom 8. März 2007 – 5 U 1518/06 , NJW-RR 2007, 1291, juris Rn. 14 f.). Ein Nutzungsausfallschaden kann danach auch zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befindet.
Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGH, Urteil vom 17. März 2017 – V ZR 70/16 Rn. 23, NJW-RR 2017, 818) ist nicht einschlägig. Im dortigen Verfahren ging es nicht um vertragliche Schadensersatzansprüche auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Reparaturauftrags, sondern um einen Schadensersatzanspruch des klagenden Eigentümers eines Pkws gegenüber einem Werkstattbetreiber, der sich nach einer fehlgeschlagenen Reparatur, die ein zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigter Dritter in Auftrag gegeben hatte, geweigert hatte, das Fahrzeug an den Eigentümer herauszugeben. Der V. Zivilsenat hat ausschließlich Ansprüche des damaligen Klägers aufgrund seiner Stellung als Eigentümer geprüft und hierzu ausgeführt, eine Verzugshaftung gemäß § 990 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 , 2 , § 286 BGB setze voraus, dass der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben gewesen sei oder später erfahren habe, dass er zum Besitz nicht berechtigt sei. Lediglich in diesem Zusammenhang hat er offengelassen, ob für ein Kraftfahrzeug ohne Motor überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht komme (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2017 – V ZR 70/16 Rn. 23, NJW-RR 2017, 818).
3. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar( § 561 ZPO ).
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nach dem 30. März 2021 kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er habe die Möglichkeit, den von seiner Ehefrau angeschafften Pkw VW Sharan zu nutzen. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens entfällt nicht schon dann, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hat, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug eines Familienangehörigen zuzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11 Rn. 23 m.w.N.,VersR 2013, 471). Bei dem von der Ehefrau angeschafften Pkw handelt es sich auch nicht um ein dem Kläger zur Verfügung stehendes bislang ungenutztes Zweitfahrzeug, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1985 – VI ZR 126/84 , DAR 1985, 319, juris Rn. 12; Urteil vom 14. Oktober 1975 – VI ZR 255/74 , NJW 1976, 286, juris Rn. 9). Denn der Pkw VW Sharan ist kein Zweitfahrzeug des Klägers und einem solchen auch nicht deshalb gleichzustellen, weil der Pkw Mercedes Benz ML 350 nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts überwiegend von der Ehefrau des Klägers genutzt worden ist.
4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – zu den weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung bisher keine Feststellungen getroffen.
Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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