Rufbereitschaft, Finanzberichte und Grenzen für Vorstandsgehälter: Das Regierungspräsidium Freiburg knüpfte die Erlaubnis eines örtlichen Cannabis-Clubs an zahlreiche Nebenbestimmungen. Zu Unrecht, hat das VG Karlsruhe jetzt entschieden.
26.10.2026

Das Regierungspräsidium Freiburg hat laut dem VG Karlsruhe übertrieben, indem es diesem mehr Nebenbestimmungen auferlegte, als erlaubt waren. Bild: picture alliance/dpa | Matthias Bein
Rufbereitschaft, Finanzberichte und Grenzen für Vorstandsgehälter: Das Regierungspräsidium Freiburg knüpfte die Erlaubnis eines örtlichen Cannabis-Clubs an zahlreiche Nebenbestimmungen. Zu Unrecht, hat das VG Karlsruhe jetzt entschieden.
Eine Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Cannabisanbau darf eine Behörde zwar mit Auflagen verbinden. Sie kann einem sogenannten Cannabis-Club dabei aber nicht ohne gesetzliche Grundlage zusätzliche Pflichten auferlegen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe im Fall des "Cannabis Club Pforzheim 2023 e.V." entschieden. Mehrere Nebenbestimmungen, die das Regierungspräsidium (RP) Freiburg mit der Anbauerlaubnis verbunden hatte, seien rechtswidrig (Urt. v. 27.07.2026, Az. 9 K 7631/24).
Der nichtwirtschaftliche Verein ist eine Anbauvereinigung im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), das Cannabis zum Teil legalisiert hat. Das RP Freiburg hatte dem Verein Ende November 2024 den nichtgewerblichen gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis erlaubt. Die Genehmigung kam allerdings mit einer Reihe zusätzlicher Vorgaben: Unter anderem sollte der Verein künftige Satzungsänderungen vor ihrer Eintragung ins Vereinsregister vorlegen, entgeltliche Vereinbarungen und aktuelle Finanzberichte einreichen sowie für Kontrollen telefonisch erreichbar sein. Außerdem erklärte das RP eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern oberhalb der Grenze einer geringfügigen Beschäftigung für unzulässig.
Der Club klagte dagegen nun mit Erfolg.
Behörde darf zusätzliche Unterlagen nicht pauschal verlangenZwar erlaubt § 13 Abs. 4 KCanG der zuständigen Behörde grundsätzlich, eine Anbauerlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen. Solche Nebenbestimmungen sollen sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis eingehalten werden.
Daraus folgt nach Auffassung des VG aber kein Freibrief für zusätzliche dauerhafte Nachweispflichten. Welche Unterlagen eine Anbauvereinigung für die Prüfung ihrer Erlaubnis vorlegen muss, regeln § 11 Abs. 4 und 6 KCanG. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Liste abschließend – die Behörde darf also nicht vorsorglich weitere regelmäßige Nachweise verlangen.
Das RP durfte den Verein laut VG deshalb auch dazu verpflichten, etwa künftige Satzungsänderungen, bestimmte entgeltliche Vereinbarungen oder fortlaufend Finanzberichte einzureichen. Anders könne es aussehen, wenn die Behörde aus einem konkreten Anlass weitere Informationen benötigt. Eine solche einzelfallbezogene Ermittlung lag hier nach Ansicht des VG aber gerade nicht vor.
Auch eine dauerhafte telefonische Rufbereitschaft ließ das Gericht nicht gelten. Sie diene keiner Voraussetzung, von der das KCanG die Erteilung der Anbauerlaubnis abhängig mache. Schon deshalb fehle für die Vorgabe eine gesetzliche Grundlage.
Kein Minijob-Limit für den VorstandAuch die vom RP gezogene Grenze für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern findet sich nach Auffassung der Kammer nicht im KCanG. Die Behörde hatte eine Bezahlung oberhalb der Grenze einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV ausgeschlossen.
Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich vor, dass neben der mitgliedschaftlichen Mitarbeit in einer Anbauvereinigung auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen können. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG. Ein Vereinsmitglied dürfe also grundsätzlich zugleich gegen Bezahlung für den Verein tätig sein, stellte das VG klar.
Entscheidend sei nach dem gesetzlichen Konzept nicht, ob das betreffende Vereinsmitglied zugleich im Vorstand sitzt. Maßgeblich sei vielmehr, welche Tätigkeit ausgeübt wird. Das KCanG wolle insbesondere sicherstellen, dass der eigentliche gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe von Cannabis von den Mitgliedern selbst getragen und nicht faktisch auf externe Beschäftigte ausgelagert werden. Typische Vorstandstätigkeiten seien dagegen grundsätzlich nicht unmittelbar mit Anbau und Weitergabe verbunden, so das VG. Eine besondere Vergütungsobergrenze für Vorstandsmitglieder lasse sich daraus daher nicht herleiten.
Club hätte außerdem angehört werden müssenDie Nebenbestimmungen scheiterten nach Auffassung des Gerichts aber nicht nur inhaltlich. Das RP hatte den Verein vor ihrem Erlass auch nicht ordnungsgemäß angehört. Bei den zusätzlichen Vorgaben handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um belastende Verwaltungsakte. Deshalb hätte der Verein nach § 28 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich vorher Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten müssen.
Von einer Anhörung habe das RP auch weder wirksam abgesehen noch sie später nachgeholt. Die Vorgaben waren damit nach Auffassung des VG sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung die Zulassung der Berufung beantragen. Über eine Berufung müsste der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entscheiden.
vv/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
VG Karlsruhe sieht unzulässige Nebenbestimmungen: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61230 (abgerufen am: 27.10.2026 )
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