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Bei geduldetem Glücksspiel bleibt der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sofort vollziehbar

Дата публикации: 10-10-2026 09:57:34

Vier Spielgeräte, zwei davon mit manipulierter Software – doch die Gastwirtin beteuert, ihr gehöre keines davon. Vor Gericht hilft ihr das nicht: Schon wer illegales Glücksspiel in seinen Räumen zulässt, muss sich fragen lassen, ob er seinen Laden noch führen darf.
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Das Wichtigste im Überblick
Das VG Bremen entschied am 14.04.2026 (5 V 177/26): Die Gaststättenbetreiberin [...]

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Vier Spielgeräte, zwei davon mit manipulierter Software – doch die Gastwirtin beteuert, ihr gehöre keines davon. Vor Gericht hilft ihr das nicht: Schon wer illegales Glücksspiel in seinen Räumen zulässt, muss sich fragen lassen, ob er seinen Laden noch führen darf.

Geduldetes illegales Glücksspiel begründet Unzuverlässigkeit und rechtfertigt sofortigen Widerruf der Gaststättenerlaubnis laut Verwaltungsgericht Bremen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 V 177/26

Das Wichtigste im Überblick

Das VG Bremen entschied am 14.04.2026 (5 V 177/26): Die Gaststättenbetreiberin musste den sofortigen Entzug ihrer Erlaubnis vorerst hinnehmen, weil sie illegales Glücksspiel zuließ und Gäste nicht ausreichend schützte. Über ihre Klage gegen den Entzug entschied das Gericht damit noch nicht endgültig.


  • Geräte sprachen gegen Unterhaltung: Polizeiliche Prüfungen, Spielanzeigen, Listen und Bargeld belegten nach Ansicht des Gerichts illegale Glücksspielautomaten.
  • Eigentum schützte nicht: Auch ohne eigene Geräte musste die Betreiberin für einen ordnungsgemäßen Betrieb sorgen.
  • Spielerschutz fehlte: Gäste wurden nicht zuverlässig geprüft, über Risiken informiert oder vor gesperrten Spielen geschützt; Aufsichtspersonal fehlte.
  • Risiko blieb bestehen: Auch ohne die Automaten im Betrieb erwartete das Gericht weitere Verstöße.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Bremen
  • Datum: 14.04.2026
  • Aktenzeichen: 5 V 177/26
  • Verfahren: Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Gewerberecht, Glücksspielrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 10.000 Euro
  • Wichtig für: Gaststättenbetreibende, Gäste in Spielstätten
Sofortiger Entzug der Gaststättenerlaubnis wegen Glücksspiels bleibt bestehen

Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 14. April 2026 (Az. 5 V 177/26) den Eilantrag einer Gastwirtin abgelehnt. Der Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis und die Aufforderung, den Alkoholausschank einzustellen, bleiben damit sofort vollziehbar.

Bei einer Kontrolle des Ordnungsamts fanden sich in der Gaststätte vier Spielgeräte, darunter zwei als illegal bezeichnete und ein Geldspielgerät ohne Zulassung. Die Behörde widerrief daraufhin nach Anhörung die Erlaubnis (Ziffer 1), forderte die Wirtin auf, den Alkoholausschank umgehend einzustellen (Ziffer 2), und ordnete die sofortige Vollziehung beider Anordnungen an (Ziffer 3). Für den Fall eines Verstoßes drohte sie die Schließung der Betriebe durch unmittelbaren Zwang an (Ziffer 4). Außerdem verlangte sie die Erlaubnis zurück (Ziffer 5) und setzte eine Verwaltungsgebühr fest (Ziffer 6). Ihre Begründung: Die Wirtin habe illegales Glücksspiel zumindest geduldet und ihre Aufsichtspflicht verletzt, sei also unzuverlässig.

Die Gastwirtin erhob am 22. Januar 2026 Klage und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Sie machte geltend, es handele sich um Unterhaltungsgeräte; die Glücksspielautomaten gehörten ihr nicht. Das Gericht hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO für zulässig, in der Sache aber für unbegründet. Der Eilantrag blieb erfolglos; die Kosten trägt die Wirtin, der Streitwert beträgt 10.000 Euro. Über die gesondert erhobene Klage gegen den Widerruf ist damit noch nicht abschließend entschieden.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Gaststättenbetreibers wird bereits durch das Dulden von unerlaubtem Glücksspiel sowie die Missachtung zwingender Spielerschutzvorschriften in den Betriebsräumen begründet; eine eigene Eigentümerstellung an den Geräten ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht nicht erforderlich.
  2. Die behördliche oder polizeiliche Sicherstellung illegaler Spielgeräte entkräftet die negative Zuverlässigkeitsprognose und die konkrete Wiederholungsgefahr für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht, wenn vorangegangene massive Verstöße vorliegen und greifbare Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung fehlen.
Spielgeräte, Geldkassetten und ein Schlagstock: Was Kontrolle und Durchsuchung ergaben

Auslöser der Maßnahmen waren eine Kontrolle des Ordnungsamts und ein späterer Polizeieinsatz auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Beide Termine sind im Beschluss nicht datiert.

Vier Spielgeräte, zwei davon als illegal bezeichnet

Bei der Kontrolle stellte das Ordnungsamt vier Geräte fest. Das erste war ein Merkur-Geldspielgerät mit bestehender Zulassung, aber ohne die Nachprüfung nach § 7 SpielV. Zwei weitere Geräte bezeichnet der Beschluss als illegal; sie liefen mit urheberrechtlich geschützter Software. Das vierte war ein Merkur-Geldspielgerät ganz ohne Zulassung.

In beiden Merkur-Geräten steckte jeweils eine Spielerkarte. Ein Gast spielte gerade an Gerät 2, auf dessen Bildschirm der Name eines Spiels und „Game Over – Insert Coin“ standen. Auf Gerät 3 klebte ein Aufkleber „Unterhaltungsgerät, keine Auszahlung“, der Bildschirm zeigte „Credit: 0,00“.

Spielumsätze im mittleren fünfstelligen Bereich und fehlender Spielerschutz

Die Polizei las die Geräte aus. Bei Gerät 2 fand sie nur Einzahlungen, aber keine Auszahlungen. Bei Gerät 3 ermittelte sie Ein- und Auszahlungen; die Spielumsätze lagen nach Mitteilung der Behörde im mittleren fünfstelligen Bereich.

Die Behörde stellte weitere glücksspielrechtliche Verstöße fest: Es fehlten Abgleiche mit der Sperrdatei, Aufklärungsmaterial und Aufsichtspersonal.

Auseinandersetzungen, Durchsuchung und sichergestellte Gegenstände

Bei Auseinandersetzungen zwischen dem Ordnungsdienst und weiteren Personen in der Gaststätte musste der Ordnungsdienst die Räume verlassen. Später kam es zu einem Polizeieinsatz. Die Polizei verschaffte sich auf Grundlage des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gewaltsam Zutritt.

Sie stellte neben den Spielgeräten Geldkassetten sicher, eine davon mit der Aufschrift „Oddset“. Dazu kamen Zettel mit Namen und Geldsummen, ein Teleskopschlagstock und weitere Gegenstände.

Unzuverlässig durch illegales Glücksspiel und verletzte Aufsichtspflicht

Der Widerruf stützt sich auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, der über § 1 BremVwVfG gilt. Danach darf die Behörde einen rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, aufgrund derer sie ihn nicht hätte erlassen dürfen, und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Eine Gaststättenerlaubnis ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BremGastG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Zuverlässigkeit fehlt.

Das Gericht ging davon aus, dass die Erlaubnis ursprünglich rechtmäßig erteilt und unanfechtbar geworden war. Es kam auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids an (BVerwG, Beschluss vom 25.01.1994 – 1 B 212.93). Danach besaß die Wirtin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr.

Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. – so das Verwaltungsgericht Bremen
Unerlaubtes Glücksspiel als Straftat und Ordnungswidrigkeit

Für Gaststättenbetreiberinnen, die Geldspielgeräte aufstellen, verwies das Gericht auf § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 und für weitere Vorschriften des Spielhallenrechts auf § 8 Abs. 2 BremGastG. Es sah als erwiesen an, dass die Geräte 2 und 3 keine reinen Unterhaltungsgeräte, sondern illegale Spielautomaten waren. Die Belege dafür folgen weiter unten.

Die Wirtin habe mindestens bedingt vorsätzlich unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet, indem sie Gästen das Spielen an diesen Geräten ermöglichte. Das Gericht sah darin eine Strafbarkeit nach § 284 StGB und zugleich den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 28a Abs. 1 Nr. 1 GlüStV 2021 erfüllt.

Aufsichtspflicht: Fehlende Kontrollen, Informationen und Aufsichtspersonen

Darüber hinaus hielt das Gericht mehrere weitere Verstöße gegen spielerschützende Vorschriften für gegeben. Die Wirtin habe nicht sichergestellt, dass Identität und Alter spielwilliger Personen geprüft und diese mit der Sperrdatei abgeglichen wurden. Sie habe auch nicht verhindert, dass gesperrte Spieler teilnahmen. Spielrelevante Informationen und eine Aufklärung über Suchtrisiken habe es nicht gegeben, außerdem habe ausreichendes Aufsichtspersonal gefehlt.

Das Gericht ordnete diese Feststellungen den Ordnungswidrigkeitentatbeständen des § 28a Abs. 1 Nr. 29 bis 31 GlüStV 2021 zu, jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GlüStV 2021. Daneben nannte es § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BremGastG in Verbindung mit § 3 BremSpielhG, § 7 Abs. 1 GlüStV, § 4 Abs. 4 BremSpielhG sowie § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BremSpielhG.

Eine unmittelbare Verantwortung der Wirtin für die einzelnen Verstöße belegen die Verwaltungsvorgänge nach Ansicht des Gerichts zwar nicht. Dennoch hielt es sie für (mit-)verantwortlich. Die einschlägigen Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände könnten teilweise schon durch bloßes Dulden verwirklicht werden. Unabhängig davon müsse eine Gewerbetreibende im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung sorgen.

In einer ähnlichen Lage könnte ein Gaststättenbetreiber, der aufgestellte Automaten wissentlich duldet und den Spielerschutz nicht beaufsichtigt, nach den Maßstäben dieses Beschlusses ebenfalls als unzuverlässig eingestuft werden, auch ohne die Geräte selbst aufgestellt zu haben. Entscheidend wären die konkreten Umstände des jeweiligen Betriebs.

Suchtprävention und Berufsfreiheit: Der Widerruf bleibt verhältnismäßig

Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse erheblich gefährdet, so das Gericht. Die Wirtin könnte den Gaststättenbetrieb fortführen, ohne ihre Pflichten zu erfüllen, insbesondere die glücksspielrechtlichen. Die Zuverlässigkeitsanforderung diene auch dem Gemeinwohlziel der Suchtprävention.

Den Widerruf hielt das Gericht außerdem für ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Er sei geeignet und erforderlich, um künftige Gefahren für die Allgemeinheit zu vermeiden. Trotz des erheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit sei er angesichts der Gefahren für bedeutende Rechtsgüter angemessen.

Die Einwände der Wirtin gegen den Widerruf blieben ohne Erfolg

Die Wirtin trug im Kern zwei Einwände vor: Die Geräte seien Unterhaltungsgeräte, und die Glücksspielautomaten gehörten ihr nicht. Hinzu kamen Streitpunkte um die Spielverordnung und die inzwischen erfolgte polizeiliche Sicherstellung der Geräte. Das Gericht wies sie alle zurück. Ein gesonderter Vortrag zu den rechtlichen Voraussetzungen des Eilantrags ist im Beschluss nicht wiedergegeben.

Auslesungen und Geldkassen widerlegen die angeblichen Unterhaltungsgeräte

Für das Gericht waren die Geräte 2 und 3 nach den Gesamtumständen illegale Spielautomaten. Dafür sprachen die polizeilichen Auslesungsergebnisse, die Aufmachung der Geräte und die aufgefundenen Listen und Bargeldkassen. Die Wirtin erklärte diese Umstände nicht plausibel anders, ein Aufkleber „keine Auszahlung“ änderte daran nichts.

Duldung und Aufsichtspflicht begründen Verantwortung unabhängig vom Eigentum

Auch der Einwand, ihr gehörten die Automaten nicht, half der Wirtin nicht. Einzelne Tatbestände können nach Ansicht des Gerichts schon durch Dulden verwirklicht werden. Außerdem müsse sie als Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht für einen ordnungsgemäßen Betrieb sorgen.

Mögliche Verstöße gegen die Spielverordnung ändern am Ergebnis nichts

Offen ließ das Gericht, ob die Wirtin Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 SpielV begangen hatte. Zahlreiche Vorschriften der Spielverordnung richten sich an Geräteaufsteller nach § 33c GewO, einzelne aber auch an Gewerbetreibende, in deren Betrieb Geräte stehen; ausdrücklich nannte das Gericht § 3a SpielV. Bei der Einordnung der Geräte verwies es zudem auf § 6a SpielV.

Eine Gaststättenbetreiberin kann je nach wirtschaftlicher Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den Beteiligten selbst Aufstellerin sein (VG Bremen, Beschluss vom 10.12.2025 – 5 V 3564/25 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Diese Ausgestaltung wäre näher darzulegen gewesen.

Darauf kam es für die Zuverlässigkeitsprognose aber nicht an. Die sonstigen Verstöße waren zahlreich und wogen deutlich schwerer. Soweit die Behörde Verstöße nach der Spielverordnung herangezogen hatte, stützte sie den Widerruf erkennbar maßgeblich auf das Veranstalten illegalen Glücksspiels und die Missachtung spielerschützender Vorschriften. Das Gericht schloss aus, dass die Ermessensentscheidung ohne einzelne möglicherweise nicht anwendbare Tatbestände anders ausgefallen wäre (VG Bremen, Beschluss vom 10.12.2025 – 5 V 3564/25 –, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2026 – 1 B 329/25 –, juris Rn. 19).

Die Sicherstellung der Automaten beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht

Die Polizei hatte die illegalen Spielgeräte inzwischen sichergestellt. Das Gericht berücksichtigte das, sah die Gefahrenprognose dadurch aber nicht entkräftet. Es bestehe weiterhin eine konkrete Gefahr künftiger Verstöße, weil die Verstöße massiv waren und Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung fehlten. Zu einem anders gelagerten Fall verwies es auf VG Bremen, Beschluss vom 29.06.2022 – 5 V 333/22 –, juris Rn. 31.

Sofortvollzug und Ausschankverbot: Das Gericht sieht eine konkrete Gefahr weiterer Verstöße

Das Gericht bejahte ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das über die Gründe für den Widerruf selbst hinausgeht. Die Behörde hatte den Sofortvollzug mit der Gefahr weiterer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten angesichts der zahlreichen festgestellten Verstöße begründet.

Im Eilverfahren wägt das Gericht, ob das Interesse der Wirtin an der vorläufigen Verschonung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Bei summarischer Prüfung rechtswidrige Verwaltungsakte können grundsätzlich kein öffentliches Interesse an ihrer Vollziehung begründen. Ist ein Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig, braucht der Sofortvollzug zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse. Greift er in die Berufsausübung ein, müssen konkrete Tatsachen eine Gefahrenlage belegen, konkrete Anhaltspunkte für künftige Pflichtverletzungen vorliegen und die Folgen des Sofortvollzugs angemessen abgewogen werden.

Das Gericht stützte sich dafür auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.04.2007 – 1 BvR 2403/06 –, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 – 1 BvR 2709/09 –, BVerfGK 17, 228–235, juris Rn. 11; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.08.2011 – 1 BvR 1611/11 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 02.10.2019 – 2 B 229/19 –, juris Rn. 10 m.w.N.; und BVerfG, Beschluss vom 05.08.2015 – 2 BvR 2190/14 –, juris Rn. 28.

Die sofortige Vollziehung greife eigenständig in Grundrechte ein und wirke wie ein präventives Berufsverbot. Die hohe Wahrscheinlichkeit eines nachteiligen Ausgangs der Hauptsache genüge deshalb nicht. Entscheidend sei, ob eine weitere Berufstätigkeit vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erwarten lasse. Das sah das Gericht hier so: Es sei zu befürchten, dass im Gaststättenbetrieb erneut gegen das Glücksspielrecht verstoßen werde.

Die Behörde begründete den Sofortvollzug ausreichend konkret

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss die Behörde das besondere Vollzugsinteresse schriftlich und einzelfallbezogen nachvollziehbar begründen; formelhafte Ausführungen genügen nicht. Die Behörde hatte auf den Spielerschutz verwiesen, der durch einen fortgesetzten Gaststättenbetrieb gefährdet würde. Diesem Interesse stellte sie die wirtschaftlichen Interessen der Wirtin gegenüber. Das Gericht hielt diese Begründung für hinreichend konkret und nicht lediglich formelhaft.

Die Einstellung des Alkoholausschanks ist rechtmäßig

Auch die Aufforderung, den Alkoholausschank einzustellen, hielt das Gericht bei summarischer Prüfung für rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Das Gericht wertete die Anordnung als Einstellungsverfügung für das erlaubnispflichtige Gaststättengewerbe nach § 2 Abs. 1 BremGastG und fand keine Ermessensfehler. Eine sofortige Schließung des betroffenen Betriebs sei nicht unverhältnismäßig.

Grenzen der Zwangsmittelandrohung bei einer Versiegelung der Räume

Zur Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 machte das Gericht eine Einschränkung. Sie gehe über den zu vollstreckenden Verwaltungsakt hinaus, falls, wie in der Bescheidbegründung in Aussicht gestellt, eine Versiegelung der Räumlichkeiten gemeint sei. Denn Ziffer 2 ordne keine vollständige Betriebsschließung an, sondern verlange nur die Einstellung des Alkoholausschanks. Dazu verwies das Gericht auf VG Köln, Beschluss vom 20.05.2025 – 1 L 479/25 –, juris Rn. 22.

Unsere Einschätzung

Für Gastwirte mit aufgestellten Spielgeräten verschiebt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen den Blick vom Eigentum auf die Aufsicht: Wer illegales Spiel in seinen Räumen duldet und Spielerschutz nicht sichert, gilt als unzuverlässig. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Betreiber darlegen kann, was er konkret kontrolliert und unterbunden hat.

Ob ein freiwilliger Abbau der Geräte plus nachweisbarer Spielerschutz den Sofortvollzug kippen kann, musste das Gericht hier nicht entscheiden, weil jede Verhaltensänderung fehlte. Aus unserer Sicht ist die Begründung konsequent, gerade weil sie Suchtprävention über Berufsfreiheit stellt; Betroffene sollten daher nicht auf Aufkleber wie „keine Auszahlung“ vertrauen, weil es auf Auslesedaten, Kassen und tatsächliche Kontrolle ankommt.

Wenn aufgestellte Spielgeräte zum Unzuverlässigkeitsvorwurf werden

Den Ausschlag gaben am Ende nicht die Aufkleber auf den Geräten, sondern die Auslesedaten der Polizei, die steckenden Spielerkarten und die bei der Durchsuchung gefundenen Listen und Geldkassetten. Hätte die Antragstellerin diese Umstände plausibel anders erklären können, wäre die Einordnung der Geräte als illegale Spielautomaten möglicherweise nicht so eindeutig ausgefallen – und damit auch die Zuverlässigkeitsprognose nicht in dieser Schärfe.

Wie ein ähnlicher Fall liegt, kann von mehreren Punkten abhängen. Wer selbst keine Spielgeräte besitzt, in dessen Betrieb aber solche aufgestellt sind, kann sich nicht allein mit dem Hinweis auf fremdes Eigentum entlasten, denn schon das Dulden kann nach diesen Maßstäben ausreichen. Ob jemand Sperrdatei-Abgleiche, Alterskontrollen und Aufsichtspersonal nachweisbar organisiert hatte, könnte die Bewertung in die andere Richtung verschieben. Und ob die beanstandeten Tatsachen wirklich erst nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind oder schon vorher bekannt waren, kann für die Frage des Widerrufs selbst eine Rolle spielen.

In den eigenen Schreiben kann sichtbar sein:

  • Datum und Form der Anhörung vor dem Bescheid
  • Einzelfallbezogene Begründung des Sofortvollzugs statt allgemeiner Formulierungen
  • Reichweite einer angedrohten Zwangsmaßnahme im Vergleich zur eigentlichen Anordnung
  • Zeitlicher Abstand zwischen Erlaubniserteilung und den beanstandeten Vorfällen

Gerade bei der Zwangsmittelandrohung zeigt dieser Fall, dass der Hebel nicht immer beim Widerruf selbst liegt: Das Gericht hielt den Widerruf für rechtmäßig, bemängelte aber, dass die angedrohte Schließung über die eigentliche Anordnung hinausging. Ob eine vergleichbare Abweichung im eigenen Bescheid steckt, lässt sich ohne genauen Blick in den Wortlaut nicht einschätzen.

Gegen einen Widerrufsbescheid dieser Art läuft regelmäßig eine Klagefrist von einem Monat nach Zustellung; wer sie verstreichen lässt, kann den Bescheid gerichtlich nicht mehr angreifen lassen.

Sie können die Einzelheiten Ihres Bescheids kurz schildern. Im Anschluss erhalten Sie von uns dazu eine unverbindliche Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann mir Unzuverlässigkeit zugerechnet werden, obwohl die Glücksspielautomaten dem Aufsteller gehören?

Fehlendes Eigentum an den Glücksspielautomaten schützt Sie nicht vor der Einstufung als unzuverlässig, wenn Sie unerlaubtes Glücksspiel in Ihrer Gaststätte dulden und Spielerschutzpflichten verletzen. Für die gewerberechtliche Beurteilung kann bereits entscheidend sein, dass Sie das Spielen ermöglichen und Ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen.

Das Verwaltungsgericht Bremen wertete das Ermöglichen des Spiels an zwei Geräten als mindestens bedingt vorsätzliches Veranstalten unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB und § 28a Abs. 1 Nr. 1 GlüStV 2021. Zusätzlich stellte es Verstöße gegen Spielerschutzvorschriften fest, darunter fehlende Sperrdateiabgleiche, Aufklärung und Aufsichtspersonal. Einzelne Tatbestände können bereits durch Dulden erfüllt sein; unabhängig davon müssen Gewerbetreibende im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht für einen ordnungsgemäßen Betrieb sorgen. Offen blieb, ob die Wirtin selbst als Aufstellerin nach § 33c GewO einzustufen war, weil die übrigen Verstöße für die Zuverlässigkeitsprognose ausreichten.


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Genügt ein Aufkleber ‚keine Auszahlung‘, um einen Automaten als harmloses Unterhaltungsgerät einzuordnen?

Ein Aufkleber „keine Auszahlung“ genügt nicht, um einen Automaten als harmloses Unterhaltungsgerät einzuordnen; maßgeblich sind die Gesamtumstände. Das Verwaltungsgericht Bremen berücksichtigte Auslesedaten, Geräteaufmachung sowie gefundene Listen und Bargeldkassen.

Bei Gerät 3 standen dem Aufkleber und der Anzeige „Credit: 0,00“ Ein- und Auszahlungen mit Spielumsätzen im mittleren fünfstelligen Bereich gegenüber. Bei Gerät 2 lief ein Spiel; die Auslesung ergab zwar nur Einzahlungen, doch auch die übrige Geräteaufmachung floss in die Beurteilung ein. Zusätzlich lagen Listen mit Namen und Geldsummen sowie Geldkassetten vor, darunter eine mit der Aufschrift „Oddset“. Die Wirtin erklärte diese Umstände nach Auffassung des Gerichts nicht plausibel anders; der Aufkleber änderte daher nichts an der Einstufung.


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Hebt die Sicherstellung illegaler Automaten den Sofortvollzug trotz schwerer früherer Verstöße auf?

Die polizeiliche Sicherstellung illegaler Spielgeräte hebt den Sofortvollzug nicht auf, wenn massive frühere Verstöße fortbestehen und greifbare Hinweise auf eine Verhaltensänderung fehlen. Das Verwaltungsgericht Bremen sah deshalb trotz des Abtransports weiterhin eine konkrete Gefahr künftiger Glücksspielverstöße und ließ Widerruf sowie Ausschankverbot sofort wirksam.

Für den Sofortvollzug genügt nicht allein, dass der Widerruf voraussichtlich rechtmäßig ist; zusätzlich muss ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Bei einem Eingriff, der wie ein präventives Berufsverbot wirkt, müssen konkrete Tatsachen eine Gefahr weiterer Pflichtverletzungen und den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter belegen. Im entschiedenen Fall begründete die Behörde das Vollzugsinteresse mit der Gefahr weiterer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten angesichts zahlreicher festgestellter Verstöße. Das Gericht hielt diese auf die festgestellten Umstände gestützte Begründung für ausreichend konkret und nicht lediglich formelhaft.

Die massiven Verstöße und fehlende Spielerschutzmaßnahmen wogen im konkreten Fall schwer; zugleich waren keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung erkennbar. Daher beseitigte die Sicherstellung nach Auffassung des Gerichts weder die konkrete Wiederholungsgefahr noch das besondere Interesse am Sofortvollzug.


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Ist der Widerruf endgültig, wenn das Verwaltungsgericht den Eilantrag ablehnt?

Die Ablehnung des Eilantrags entscheidet nur, dass der Widerruf und das Alkoholausschankverbot vorläufig vollziehbar bleiben; über die Klage gegen den Widerruf ist damit nicht abschließend entschieden. Die Gaststättenerlaubnis ist deshalb derzeit nicht wieder nutzbar, aber nicht allein durch den Eilbeschluss endgültig verloren.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO prüft das Gericht summarisch, ob das private Aussetzungsinteresse oder das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Es entscheidet damit über vorläufigen Rechtsschutz, nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs in der Hauptsache. Die gesonderte Klage vom 22. Januar 2026 ist weiterhin anhängig; maßgeblich ist dabei der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids. Die Kostenentscheidung und der Streitwert von 10.000 Euro betreffen das Eilverfahren und ändern daran nichts. Widerruf und Alkoholausschankverbot bleiben bis zu einer abweichenden Entscheidung sofort vollziehbar.


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Darf die Behörde eine Gaststätte versiegeln, wenn die Verfügung nur den Alkoholausschank untersagt?

Eine Versiegelung geht über eine Verfügung hinaus, die nur den Alkoholausschank untersagt und keine vollständige Betriebsschließung anordnet. Das Verwaltungsgericht Bremen beanstandete die Zwangsmittelandrohung, soweit damit eine Versiegelung der Gaststättenräume gemeint war.

Zwangsmittel dürfen nur dazu dienen, die konkrete behördliche Anordnung durchzusetzen. Hier verpflichtete Ziffer 2 die Betreiberin, den Alkoholausschank einzustellen; eine Schließung des gesamten Betriebs ordnete sie nicht an. Die Aufforderung zum Ausschankstopp hielt das Gericht bei summarischer Prüfung für rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Eine Versiegelung hätte deshalb über den Inhalt dieser Anordnung hinausgegriffen. Die Androhung erlaubt nach dieser Entscheidung keine Versiegelung, solange die Verfügung lediglich den Alkoholausschank betrifft.


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Das vorliegende Urteil

VG Bremen · Az. 5 V 177/26 · Beschluss vom 14.04.2026

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Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis.

Ihr wurde mit Bescheid vom … eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BremGastG erteilt. Bei einer Kontrolle des Ordnungsamts am … wurden in der von ihr betriebenen Gaststätte … vier Spielgeräte festgestellt. Es handelte sich ausweislich des Kontrollberichts des Ordnungsamts Bremen um folgende Geräte:

– Spielgerät 1: Geldspielgerät der Marke Merkur, bestehende Zulassung, jedoch keine Nachprüfung nach § 7 SpielV

– Spielgerät 2: Illegales Spielgerät mit urheberrechtlich geschützter Software

– Spielgerät 3: Illegales Spielgerät mit urheberrechtlich geschützter Software

– Spielgerät 4: Geldspielgerät der Marke Merkur, ohne bestehende Zulassung

Bei den Spielgeräten 1 und 4 war ausweislich der Fotodokumentation in der Behördenakte die Spielerkarte eingesteckt. Das Spielgerät 2 wurde gerade von einem Gast bespielt. Es besteht aus einem Bildschirm sowie mehreren Tasten, etwa mit der Aufschrift „Einsatz, Max Einsatz“ etc.; auf dem Bildschirm ist ausweislich der Fotodokumentation der Name eines Spiels sowie der Schriftzug „Game Over – Insert Coin“ zu erkennen. Auf dem Spielgerät 3 befindet sich ausweislich der Fotodokumentation ein Aufkleber mit der Aufschrift „Unterhaltungsgerät, keine Auszahlung“. Auch dieses besteht aus einem Bildschirm und mehreren Tasten; im Bildschirm ist auf der Fotodokumentation die Anzeige „Credit: 0,00“ zu erkennen. Spielbar sind verschiedene Spiele, u.a. das Spiel „Book of Ra“. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin ergab eine Auslesung durch die Polizei Bremen, dass auf dem Spielgerät 2 nur Einzahlungen und keine Auszahlungen verzeichnet waren. Beim Spielgerät 3 konnte festgestellt werden, dass sowohl Einzahlungen als auch Auszahlungen geleistet wurden. Dabei hätten die Spielumsätze im mittleren fünfstelligen Bereich gelegen.

Darüber hinaus wurden weitere glücksspielrechtliche Verstöße festgestellt, etwa fehlende Abgleiche mit der Sperrdatei, fehlendes Aufklärungsmaterial und Aufsichtspersonal sowie weitere. In der Folge kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Ordnungsdienst und weiteren Personen in der Gaststätte, bei denen der Ordnungsdienst die Gaststätte verlassen musste und die schließlich in einem Polizeieinsatz mündeten. Nachdem die Polizei sich auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gewaltsam Zutritt zur Gaststätte verschaffen konnte, wurden dort neben den Spielgeräten sowie Geldkassetten – eine davon beschriftet mit dem Wort „Oddset“ -, Zettel mit Namen und Geldsummen, ein Teleskopschlagstock und weitere Gegenstände sichergestellt.

Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom … nach Anhörung der Antragstellerin deren Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1), forderte sie dazu auf, den Alkoholausschank in der Gaststätte umgehend einzustellen (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3). Weiter drohte sie bei einem Verstoß gegen Ziffer 2 der Verfügung die Schließung der Betriebe durch Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 4), forderte die Antragstellerin zur Rückgabe der Erlaubnis auf (Ziffer 5) und setzte eine Verwaltungsgebühr fest (Ziffer 6.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe illegales Glücksspiel in ihrer Gaststätte jedenfalls geduldet und sei ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Sie sei daher als unzuverlässig anzusehen. Der Widerruf sei unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen auch angemessen. Gleiches gelte für die Schließungsverfügung. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung führte sie aus, es bestehe angesichts der Vielzahl von festgestellten Verstößen eine konkrete Gefahr, dass weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen würden.

Die Antragstellerin hat hiergegen am 22.01.2026 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie meint, bei den aufgefundenen Geräten handele es sich um Unterhaltungsgeräte, nicht um Glücksspielautomaten. Die Glücksspielautomaten würden ihr nicht gehören.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Diesen gesetzlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin hier hinreichend Rechnung getragen. Sie hat ausgeführt, die Vollziehungsanordnung diene insbesondere dem Spielerschutz, welcher durch einen fortgesetzten Betrieb der Gaststätte gefährdet würde. Dies überwiege die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist.

Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom … nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist insoweit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich rechtmäßig (hierzu a.). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (hierzu b.).

a. Der Bescheid ist in seinen Ziffern 1 und 2 nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich rechtmäßig.

aa. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids) stellte sich zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.1994 – 1 B 212.93 -, juris) als rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage für den formell rechtmäßigen Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 1 BremVwVfG, § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 BremGastG.

Er erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die der Antragstellerin erteilte Gaststättenerlaubnis stellt einen ursprünglich rechtmäßig erteilten, begünstigenden Verwaltungsakt dar, der unanfechtbar geworden ist. Die Antragsgegnerin wäre vorliegend aufgrund der nachträglich eingetretenen Tatsachen berechtigt, die Gaststättenerlaubnis nicht zu erteilen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BremGastG ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(1) Nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vorliegenden Erkenntnissen über die Antragstellerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese noch die erforderliche Zuverlässigkeit besaß.

Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Die Unzuverlässigkeit muss sich aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben, welche die Behörde daraufhin zu beurteilen hat, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen. Sie hat eine Wertung dieser Tatsachen, verbunden mit einer Prognose über das künftige Verhalten des Gewerbetreibenden anzustellen. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt weder subjektiv vorwerfbares Verhalten im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.04.2023 – 1 LB 27/23 -, juris Rn. 27).

Hieran gemessen war die Prognose über das zukünftige Verhalten der Antragstellerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt negativ. Gaststättenbetreiberinnen, die in ihren Räumlichkeiten Geldspielgeräte aufstellen, unterliegen nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 den dort genannten Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Im Übrigen sind nach § 8 Abs. 2 BremGastG zahlreiche Vorschriften des Spielhallengesetzes anwendbar. Die Antragstellerin hat gleich gegen mehrere solche spielerschützenden Regelungen des Glücksspielrechts verstoßen und dabei Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht.

Zunächst hat sich die Antragstellerin wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels strafbar gemacht (§ 284 StGB) und zugleich den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 28a Abs. 1 Nr. 1 GlüStV 2021 verwirklicht. Sie hat mindestens bedingt vorsätzlich ein illegales Glücksspiel veranstaltet, indem sie den Besuchern der Gaststätte das Spielen an illegalen Spielgeräten ermöglicht hat. Dass es sich bei den Spielgeräten 2 und 3 nicht um reine Unterhaltungsgeräte, sondern illegale Spielautomaten handelt (vgl. auch § 6a SpielV), ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Gesamtumständen. Hierfür sprechen maßgeblich – neben den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen, polizeilichen Auslesungsergebnissen – schon die Aufmachung der Geräte sowie die aufgefundenen Listen und Bargeldkassen, die auch durch die Antragstellerin nicht anderweitig plausibel erklärt wurden.

Daneben hat sie auch verschiedene Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht, da sie nicht sichergestellt hat, dass die Identität (§ 28a Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021) und das Alter (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BremGastG i.V.m. § 3 BremSpielhG) von spielwilligen Personen geprüft wird und diese mit der Sperrdatei abgeglichen werden (§ 28a Abs. 1 Nr. 30 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021). Sie konnte damit auch nicht verhindern, dass gesperrte Spieler am Glücksspiel teilnehmen (§ 28a Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 3 GlüStV 2021). Darüber hinaus hat sie entgegen § 7 Abs. 1 GlüStV den Spielern nicht die spielrelevanten Informationen zur Verfügung gestellt und über Suchtrisiken aufgeklärt und entgegen § 4 Abs. 4 BremSpielhG nicht für ausreichendes Aufsichtspersonal gesorgt, sodass auch die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BremSpielhG erfüllt sind.

Die Antragstellerin ist für diese Verstöße auch (mit-)verantwortlich. Zwar belegen die Verwaltungsvorgänge nicht, dass die Antragstellerin eine unmittelbare Verantwortung für die begangenen glücksspielrechtlichen Verstöße trägt. Unabhängig davon, dass die Straftat- und Ordnungswidrigkeitentatbestände teilweise auch schon durch ein bloßes Dulden verwirklicht werden können, obliegt es jedenfalls aus Gründen der öffentlichrechtlichen Verantwortlichkeit einer Gewerbetreibenden, im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht dafür zu sorgen, dass die Gewerbeausübung ordnungsgemäß erfolgt.

Für die Zuverlässigkeitsprognose kann schließlich dahinstehen, ob die Antragstellerin darüber hinaus auch die ihr vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 SpielV verwirklicht hat. Die Spielverordnung richtet sich in zahlreichen Vorschriften an den Geräteaufsteller i.S.d. § 33c GewO, einzelne Vorschriften aber auch an den Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb Spielgeräte aufgestellt sind (vgl. etwa ausdrücklich § 3a SpielV). Eine Gaststättenbetreiberin kann, je nach wirtschaftlicher Ausgestaltung zwischen den Beteiligten, die von diesen näher dazulegen wäre, im Übrigen auch selbst Aufstellerin sein (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 10.12.2025 – 5 V 3564/25 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Angesichts der zahlreichen, deutlich schwerer wiegenden Verstöße der Antragstellerin kommt es auf die etwaige zusätzliche Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach der Spielverordnung jedoch ohnehin nicht an.

(2) Ohne den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wären die öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Durch den weiteren Betrieb einer Gaststätte würde es der Antragstellerin ermöglicht, ein Gewerbe weiter zu betreiben, ohne ihre entsprechenden Pflichten, insbesondere diejenigen glücksspielrechtlicher Natur, zu erfüllen. Die Zuverlässigkeitsanforderung des § 2 Abs. 2 BremGastG dient gerade auch u.a. dem wichtigen Gemeinwohlziel der Suchtprävention.

(3) Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen angestellten Erwägungen erkannt, dass über den Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 VwVfG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat sie weder von ihrem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, noch hat sie die Grenzen ihres Ermessens überschritten. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Der Widerruf ist geeignet und erforderlich, künftige Gefahren für die Allgemeinheit, die von einem weiteren Betrieb der Gaststätte durch die Antragstellerin ausgehen, zu vermeiden. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist auch als angemessen zu betrachten. Auch wenn sich die Maßnahme als ein gravierender Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin darstellt, ist sie mit Blick auf die Gefahren für bedeutende Rechtsgüter, die von dem Betrieb einer Gaststätte durch unzuverlässige Personen ausgehen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch zahlreiche Verstöße gegen § 19 Abs. 1 SpielV vorwirft, obwohl diese ggf. teilweise nur von Geräteaufstellern i.S.v. § 33c GewO verwirklicht werden können, führt dies nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat die Widerrufsentscheidung erkennbar maßgeblich auf das Veranstalten illegalen Glücksspiels und das völlige Außerachtlassen jeglicher spielerschützender Vorschriften gestützt. Selbst wenn einzelne Ordnungswidrigkeitentatbestände aufgrund des engen Adressatenkreises mancher Vorschriften nicht auf die Antragstellerin anwendbar sein sollten, so kann doch ausgeschlossen werden, dass die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin bei deren Außerachtlassung anders ausgefallen wäre (vgl. ähnlich VG Bremen, Beschl. v. 10.12.2025 – 5 V 3564/25 -, juris Rn. 59; dem folgend OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2026 – 1 B 329/25 -, juris Rn. 19).

bb. Die Aufforderung, den Alkoholausschank in der Gaststätte umgehend nach Zustellung der Verfügung einzustellen (Ziff. 2 der Verfügung), stellt rechtlich eine Einstellungsverfügung in Bezug auf das (nur insoweit erlaubnispflichtige) Gaststättengewerbe i.S.d. § 2 Abs. 1 BremGastG dar. Sie beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich; eine (sofortige) Schließung des betroffenen und dann aufgrund der Erlaubniswiderrufs insoweit ohnehin rechtswidrigen Gaststättenbetriebs ist nicht unverhältnismäßig. Es wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass die – nicht für sofort vollziehbar erklärte – Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4 über den eigentlich zu vollstreckenden Verwaltungsakt hinausgeht, wenn ausweislich der Begründung eine Versiegelung der Räumlichkeiten in Aussicht gestellt wird; Ziffer 2 des Bescheids ordnet eine (vollständige) Schließung des Betriebs nämlich nicht an (vgl. zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis und einer „Schließungsanordnung“ nach § 15 Abs. 2 GewO VG Köln, Beschl. v. 20.05.2025 – 1 L 479/25 -, juris Rn. 22).

b. Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs stellt einen selbständigen Grundrechtseingriff dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen des im Klageverfahren zu überprüfenden Widerrufs der Gaststättenerlaubnis hinausgeht. Ein derartiges präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.04.2007 – 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 08.04.2010 – 1 BvR 2709/09 -, BVerfGK 17, 228-235, juris Rn. 11; Nichtannahmebeschluss v. 24.08.2011 – 1 BvR 1611/11 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 02.10.2019 – 2 B 229/19 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

Die Annahme einer Gefahrenlage, die den Sofortvollzug zu rechtfertigen vermag, muss mit konkreten Tatsachen nachvollziehbar belegt werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene in nächster Zeit seine Berufspflichten verletzen wird. Zudem müssen die schwerwiegenden Folgen, die für den Betroffenen mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbunden sind, in angemessener Weise abgewogen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 02.10.2019 – 2 B 229/19 -, juris Rn. 10). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich, auch wenn sie in erster Linie für Angehörige der freien Berufe entwickelt worden ist, keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie nicht auch im sonstigen Gewerberecht Anwendung findet (bspw. für das Spielhallenrecht nicht grundsätzlich in Frage gestellt: BVerfG, Beschl. v. 05.08.2015 – 2 BvR 2190/14 -, Rn. 28, juris).

Auch an diesem strengen Maßstabe gemessen erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall als rechtmäßig. Auch wenn die illegalen Spielgeräte inzwischen polizeilich sichergestellt wurden (vgl. zu diesem Argument in einem anders gelagerten Fall: VG Bremen, Beschl. v. 29.06.2022 – 5 V 333/22 -, juris Rn. 31), liegt angesichts der massiven Verstöße und fehlender Anhaltspunkte für eine etwaige Verhaltensänderung weiterhin eine konkrete Gefahr dafür vor, dass auch zukünftig im Gaststättenbetrieb, der ohnehin schon mit erhöhten Gefahren für die Allgemeinheit einhergeht, Verstöße gegen das Glücksspielrecht begangen würden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 54.1., 1.5. des Streitwertkatalogs 2025.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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