Fünf Bowlingbahnen, Billardtische, Dartscheiben – und mittendrin zwei Geldspielautomaten, die dort schon seit 2001 stehen. Ein Aufsteller beantragt die Geeignetheitsbestätigung für die angeschlossene Gaststätte, OASIS-Sperrsystem und Kameras inklusive. Reicht das, wenn Kindergeburtstage und Schulklassen zu den Werbezielen der Anlage gehören?
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Das Wichtigste [...]
Fünf Bowlingbahnen, Billardtische, Dartscheiben – und mittendrin zwei Geldspielautomaten, die dort schon seit 2001 stehen. Ein Aufsteller beantragt die Geeignetheitsbestätigung für die angeschlossene Gaststätte, OASIS-Sperrsystem und Kameras inklusive. Reicht das, wenn Kindergeburtstage und Schulklassen zu den Werbezielen der Anlage gehören?
Das VG Berlin versagt die Geeignetheitsbestätigung für Geldspielgeräte im Bowling-Center wegen Sporthallenverbots und Jugendschutzes nach Ablehnung durch das Bezirksamt Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 4 K 28/25
Am 11.11.2025 stellte das VG Berlin (4 K 28/25) klar: Der Betreiber eines Berliner Bowling-Centers bekam keine behördliche Bestätigung für Geldspielgeräte, weil der Bowling-Sport den Betrieb prägte. Das gilt auch bei angeschlossener Gaststätte, wenn Bowling und Freizeitangebote den Ort prägen.
Eckdaten zum Urteil
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 11. November 2025 (Az. 4 K 28/25) die Klage eines Automatenaufstellers abgewiesen. Er wollte Geldspielgeräte in einem Berliner Bowling-Center aufstellen. Einen Anspruch auf die Geeignetheitsbestätigung hat er nach Auffassung des Gerichts nicht. Weder die vorhandene Gaststätte noch ein behaupteter Bestandsschutz tragen sein Begehren, weil der Betrieb durch Freizeitsport geprägt ist und der Jugendschutz entgegensteht.
Der Mann besaß eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Am 1. November 2024 beantragte er beim Bezirksamt eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO). Es ging um die Betriebsstätte „S…“ in Berlin. Dort gibt es fünf Bowlingbahnen, Billardtische, Dartscheiben, zwei Boxautomaten, einen Basketballautomaten und einen eigenen Raucherbereich. Innerhalb der Betriebsstätte betreibt ein Herr U… eine genehmigte Gaststätte.
In dieser Gaststätte standen seit 2001 zwei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Zuletzt betrieb die bisherige Betreiberin sie auf Grundlage einer ebenfalls aus dem Jahr 2001 stammenden Geeignetheitsbestätigung. Am 5. Dezember 2024 besichtigten Mitarbeitende des Ordnungsamtes die Betriebsstätte und stellten keine Ordnungswidrigkeiten fest. Noch am selben Tag lehnte das Bezirksamt den Antrag ab. Es sah im Bowling-Center eine Freizeitsporteinrichtung, in der die Gaststätte nur eine untergeordnete Zusatzleistung sei.
Der Antragsteller legte am 18. Dezember 2024 Widerspruch ein, den das Bezirksamt am 14. Januar 2025 zurückwies. Am 18. Januar 2025 erhob er Klage mit dem Ziel, die Behörde zur Erteilung der Bestätigung zu verpflichten. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Juni 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter. Im Einverständnis der Beteiligten entschied dieser ohne mündliche Verhandlung (§ 6 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht sah die Betriebsstätte nicht als Schank- oder Speisewirtschaft, in der die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 der Spielverordnung (SpielV) dürfen Geldspielgeräte in solchen Wirtschaften stehen, nicht aber in Betrieben, in denen Speisen und Getränke nur eine untergeordnete Rolle spielen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung äußerlich erkennbarer Umstände wie Größe und Einrichtung der Lokalität, Getränkeangebot und Außenwerbung. Entscheidend ist, ob die Gaststätte als Ergänzung zum Sportangebot erscheint oder umgekehrt.
Die Betriebsart „Bowlingbahn“ in der GaststättenerlaubnisDas Gericht zog zunächst die Gaststättenerlaubnis heran. Sie weist als besondere Betriebsart „Bowlingbahn“ aus. Die Betriebsart ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes zwingender Teil der Erlaubnis. Sie richtet sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, etwa nach Betriebszeiten und der Art der Getränke, Speisen oder Darbietungen.
Die Bezeichnung als Bowlingbahn spreche gegen einen Betrieb, dessen Schwerpunkt in der Verabreichung von Speisen und Getränken liege. Das Gericht verwies auf sein Urteil vom 14. Oktober 2016 (VG 4 K 32/16). Es stellte außerdem den Zweck einer Schank- oder Speisewirtschaft, die nicht in erster Linie zur Unterhaltung aufgesucht wird, dem auf Unterhaltung und sportliche Betätigung ausgerichteten Charakter einer Bowlingbahn gegenüber. Dazu nannte es den Beschluss des OVG Münster vom 13. Juni 2016 (4 B 1361/15).
Die Bowlingbahnen beherrschen die FlächeAuch die konkrete Betriebsstätte bestätigte den Schwerpunkt auf Bowling und Freizeitunterhaltung. Dafür sprachen der Name, die äußere Gestaltung und der Internetauftritt. Neben den Bowlingbahnen gab es Billardtische, Dartscheiben und weitere Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit.
Zwar waren gastronomietypische Tische und Stühle vorhanden. Nach Fotos und Grundriss erstreckten sich die fünf Bowlingbahnen aber über die gesamte Länge des Betriebs. Der Gastronomiebereich lag auf einer Empore in einem kleinen Teil der Fläche. Er war kaum größer als der Raucherbereich und fiel gegenüber den Bahnen sowie dem Warte- und Zuschauerbereich kaum ins Gewicht. Der Automatenaufsteller hatte dagegen behauptet, die Gastronomie überwiege flächenmäßig und beim Umsatz.
Der Internetauftritt stellt das Bowling voranIm Internet präsentierte sich die Betriebsstätte als Bowling-Center. Die Gastronomie erschien lediglich unter der Bezeichnung „N…“. Die Informationen zum Bowling- und Dartbetrieb überwogen deutlich. Das Bezirksamt hatte zudem darauf hingewiesen, dass die Gastronomie sowohl in der Werbung als auch nach der räumlichen Situation eine untergeordnete Rolle spiele.
Eine E-Mail des Geschäftsführers des Bahnbetreibers vom 13. Dezember 2024 stützte die Sicht des Antragstellers nicht. Das Gericht wertete sie als pauschale Versicherung ohne weitere Belege. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Angabe erfolgt war. Ein abweichendes Gewicht erhielt sie deshalb nicht.
Das Bowling-Center zählt als Sporthalle, auch bei reinem FreizeitsportUnabhängig von der Frage nach dem Schwerpunkt der Gastronomie bewertete das Gericht den Aufstellungsort als Sporthalle. § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV schließt die Aufstellung in Gaststätten aus, die sich in Sporthallen befinden. Eine Gaststätte befindet sich in einer Sporthalle, wenn sie ihr räumlich zugeordnet ist. Sporthalle ist jede in einem Gebäude untergebrachte Einrichtung, die ihrer Zweckbestimmung nach vornehmlich der Sportausübung dient.
Freizeitsport genügt für den HallenbegriffDie Halle werde durch den Bowling-Sport geprägt. Dass Bowling zugleich der Unterhaltung diene oder als Freizeitbetätigung statt wettkampfmäßig ausgeübt werde, ändere daran nichts. Für die Eigenschaft als Sporthalle komme es nicht auf Wettkampfsport an. Bowling habe auch als Hobby und Freizeitbeschäftigung den Charakter sportlicher Betätigung. Das Gericht verwies auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1993 (1 B 188.93).
Billard verstärkt den HallencharakterDie Nutzung für Billard verstärke diese Einordnung. Dazu bezog sich das Gericht erneut auf sein Urteil vom 14. Oktober 2016 (VG 4 K 32/16). Die Betriebsstätte ist demnach nach ihrer Prägung eine Sport- und Freizeitstätte, in der die Gaststätte nur räumlich angegliedert ist.
Sperrsystem und Kameras ändern am Aufstellungsausschluss nichtsDie Spielverordnung dient nach § 33f Abs. 1 GewO neben der Eindämmung des Spieltriebs und dem Schutz von Allgemeinheit und Spielern auch dem Jugendschutz. Für den Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV genügt bereits die bloße Möglichkeit, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu den Einrichtungen haben. Das Gericht stützte sich dazu auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1991 (1 B 30.91) und das Urteil des VG Schleswig vom 3. April 2003 (12 A 218/01).
Die Betriebsstätte wirbt um Kinder und JugendlicheDer Internetauftritt richtete sich gerade auch an Kinder und Jugendliche, unter anderem mit Angeboten für Kindergeburtstage und Schulausflüge. Das Bezirksamt hatte ergänzend vorgetragen, auf V… werde für die Bowlingbahn auch für Kindergeburtstage und Schulklassen geworben. Nach Auffassung des Gerichts belegen diese Angebote, dass die Betriebsstätte sich auch an Minderjährige wendet. Der Schutzzweck der Regelung sei gefährdet, wenn Geldspielgeräte in Gaststätten an Sporthallen stünden, zu denen Kinder und Jugendliche regelmäßig ohne Zugangsbeschränkung Zutritt haben.
Technische und personelle Vorkehrungen reichen nichtDer Antragsteller hatte eine ganze Reihe von Schutzmaßnahmen angeführt. Die Automaten seien an das OASIS-System angeschlossen, das Volljährigkeit und Spielersperren prüft. Jugendliche würden öffentlich und durch ausgelegte Informationsmaterialien über Risiken des Spiels aufgeklärt. Technisch sei die Höhe des Einsatzes über einen Zeitraum begrenzt, die gesetzlichen Vorgaben würden regelmäßig kontrolliert. Geschultes Personal beaufsichtige die Geräte, Überwachungskameras seien auf sie ausgerichtet. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsprechung sei überholt, weil es damals noch keine Zugangsbeschränkungen gegeben habe.
Das Gericht ließ diese Umstände nicht durchgreifen. Sie änderten nichts an der Einordnung als Sporthalle und am daraus folgenden Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV. Das Bezirksamt hatte außerdem bei der Besichtigung festgestellt, dass die Automaten ordnungsgemäß an das OASIS-Sperrsystem angeschlossen waren. Auch das half dem Antragsteller nicht.
Die frühere Bestätigung schafft keinen BestandsschutzEine früher erteilte Bestätigung und eine beanstandungsfreie Besichtigung begründen keinen Anspruch, weil die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO dem jeweiligen Aufsteller erteilt wird. Außerdem kommt es bei einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.
Die Bestätigung gilt nur für den jeweiligen AntragstellerDer Antragsteller hatte sich auf Bestandsschutz berufen. Es gehe nur um einen Betreiberwechsel ohne tatsächliche oder rechtliche Änderungen. Die bisherige Bestätigung für den Standort sei nicht widerrufen worden und belege die Eignung des Ortes. Das Bezirksamt erklärte, der Widerruf der früheren Bestätigung betreffe ein anderes Verwaltungsverfahren und sei nicht Gegenstand der Klage.
Das Gericht stellte auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung ab und verwies auf sein Urteil vom 14. Oktober 2016 (VG 4 K 32/16). Aus § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO folge, dass die Bestätigung kein rein objektbezogener Verwaltungsakt ist, der dem Aufstellungsort Bestandsschutz vermittelt. Sie müsse für jeden neuen Aufsteller auf dessen Antrag erteilt werden, weil sie „ihm“, also dem Aufsteller, zu bestätigen sei. Aus einer Bestätigung für einen Dritten könne der Antragsteller nichts für sich herleiten.
Die Besichtigung des Ordnungsdienstes bindet das Amt nichtDer Antragsteller berief sich außerdem auf die Besichtigung vom 5. Dezember 2024 und darauf, dass nichts beanstandet wurde. Im Widerspruch hatte er zudem gemeint, eine Besichtigung vor Ort hätte ohnehin stattfinden müssen. Das Bezirksamt erklärte, die Besichtigung sei durch Mitarbeitende des Allgemeinen Ordnungsdienstes erfolgt, deren Aufgabe in erster Linie die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sei. Die Geeignetheit könne dieser Dienst nicht beurteilen, dafür sei die erlaubniserteilende Abteilung zuständig.
Das Gericht folgte dem. Der Allgemeine Ordnungsdienst und das Gewerbeamt seien unterschiedliche Organisationseinheiten, die Mitarbeitenden daher nicht die zuständigen Amtsträger gewesen. Aus der behaupteten Erklärung, es gebe nichts zu beanstanden, lasse sich kein Rechtsbindungswille für eine Zusicherung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 38 VwVfG ableiten. Den Mitarbeitenden sei lediglich kein offensichtlicher Verstoß im Hinblick auf mögliche Ordnungswidrigkeiten aufgefallen. Eine Aussage über die Rechtmäßigkeit des Aufstellungsorts lasse sich daraus nicht entnehmen.
Als Orientierung für ähnliche Lagen mag ein Beispiel dienen: Übernimmt ein Automatenaufsteller einen Standort, an dem Geräte über Jahre auf Grundlage einer Alt-Bestätigung eines anderen Aufstellers standen, so könnte er für eigene Geräte eine neue Bestätigung benötigen. Die Behörde würde die Eignung des Ortes dann nach der aktuellen Sach- und Rechtslage bewerten.
Kosten, Vollstreckung und StreitwertDer Automatenaufsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO). Er darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das Bezirksamt zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Den Streitwert setzte das Gericht mit gesondertem Beschluss auf 50.000 Euro fest. Es legte entsprechend Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen typischen jährlichen Gesamtertrag von 50.000 Euro zugrunde und verwies auf Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2025 (VG 4 L 361/25) und vom 20. Mai 2025 (VG 4 L 49/25).
Die Entscheidung betrifft die konkreten Beteiligten und diese Betriebsstätte. Für ähnlich gelagerte Fälle, etwa andere Bowling-Center mit angeschlossener Gaststätte, kann sie als Argumentationshilfe dienen.
Für Aufsteller von Geldspielgeräten in Freizeitanlagen zieht das Verwaltungsgericht Berlin eine enge Grenze: Steht die Gastronomie räumlich und werblich im Schatten von Bowling, Billard und Co., hilft auch ein abgeteilter Gaststättenbereich nicht weiter. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich der Betrieb nach außen als Speiselokal mit Spielangebot oder als Sportstätte mit Bewirtung präsentiert – Flächenzuschnitt, Internetauftritt und die eingetragene Betriebsart wiegen dabei schwerer als Umsatzvortrag und pauschale Geschäftsführer-Erklärungen.
Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Übernehmer alter Standorte hart ausfällt: Schon die bloße Möglichkeit des Zutritts Minderjähriger genügt, sodass weder Anschluss an die Spielersperre noch Kameras und geschultes Personal das Verbot aushebeln können. Ob eine baulich getrennte, nur Erwachsenen zugängliche Gaststätte neben der Halle anders zu beurteilen wäre, musste das Gericht hier nicht entscheiden – das Center warb um Kindergeburtstage und Schulklassen. Die alte Bestätigung des Vorgängers bietet dabei keine Sicherheit.
Die eingetragene Betriebsart „Bowlingbahn“ in der Gaststättenerlaubnis gab hier den Ausschlag, nicht der Umsatz oder die Fläche, die der Gastronomie zugeschrieben wurde. Hätte die Erlaubnis auf eine Schank- oder Speisewirtschaft gelautet und wäre die Werbung überwiegend auf Essen und Trinken statt auf Bowling und Kindergeburtstage ausgerichtet gewesen, hätte das Gericht die Einordnung als Sporthalle möglicherweise anders beurteilt.
Wie ein ähnlicher Fall ausgeht, hängt stark vom Zuschnitt der jeweiligen Betriebsstätte ab. Falls die Gaststätte räumlich klar abgetrennt ist und auch nach Fläche und Einrichtung den größeren Teil des Betriebs ausmacht, könnte die Einordnung als Schank- oder Speisewirtschaft anders ausfallen als hier. Richtet sich die Außenwerbung erkennbar an Erwachsene statt an Kindergeburtstage oder Schulklassen, kann das für den Jugendschutz-Aspekt eine andere Bewertung nahelegen – entscheidend bleibt dabei aber, ob die Einrichtung insgesamt noch als Sporthalle im Sinne der Verordnung gilt, selbst wenn dort nur Freizeit- statt Wettkampfsport betrieben wird. Auch ein unauffälliger Flächenanteil der Gastronomie kann ausreichen, dass die Aufstellung dennoch ausgeschlossen bleibt.
In den eigenen Schreiben und Genehmigungen kann sichtbar sein:
Der Hebel liegt hier nicht nur bei der Gastronomie, sondern zusätzlich bei der eigenständigen Frage, ob die Einrichtung selbst als Sporthalle gilt – schon der Freizeitcharakter des Bowlings reichte dafür aus. Wie diese beiden Punkte im eigenen Fall zusammenwirken, lässt sich allein anhand eigener Einschätzung oft nicht sicher beurteilen.
Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid bleibt nur ein Monat, um die Sache gerichtlich klären zu lassen; wer diese Frist nutzen möchte, sollte frühzeitig eine Ersteinschätzung einholen, statt sie ungenutzt verstreichen zu lassen.
Bei einem ähnlich begründeten Ablehnungsbescheid lohnt ein genauer Blick auf die eigene Betriebsstätte. Sie erhalten von uns dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung, wenn Sie uns Ihre Situation schildern.
Ein Bowling-Center zählt auch bei reinem Freizeit- oder Hobbybetrieb als Sporthalle, weil Bowling auch ohne Wettkampf sportliche Betätigung bleibt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV kommt es darauf an, ob die Einrichtung vornehmlich der Sportausübung dient.
Als Sporthalle gilt danach eine in einem Gebäude untergebrachte Einrichtung, die ihrer Zweckbestimmung nach vornehmlich dem Sport dient. Das Verwaltungsgericht Berlin stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch Freizeit- und Hobbybetätigung sportlichen Charakter haben kann. Im entschiedenen Fall prägten fünf Bowlingbahnen die gesamte Hallenlänge; Billardtische und Darts verstärkten den Eindruck einer Sport- und Freizeitstätte. Der fehlende Liga- oder Turnierbetrieb änderte deshalb nichts an der Einordnung als Sporthalle.
Eine eigene Gaststättenerlaubnis für die Betriebsart „Bowlingbahn“ reicht für Geldspielgeräte nicht, wenn die Gastronomie nur Nebenangebot des Bowling-Centers ist. Auch eine eigenständige Gaststätte genügt nicht, wenn sie räumlich einer Sporthalle zugeordnet ist.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SpielV müssen Speisen und Getränke in der Schank- oder Speisewirtschaft im Vordergrund stehen. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung äußerlich erkennbarer Umstände, etwa Betriebsart, Größe, Einrichtung und Werbung. Im entschiedenen Fall sprachen die ausgewiesene Betriebsart „Bowlingbahn“, die wenigen Gastronomieflächen und der auf Bowling ausgerichtete Internetauftritt gegen einen gastronomischen Schwerpunkt. Die Erlaubnis allein belegt daher nicht, dass die Voraussetzungen für Geldspielgeräte erfüllt sind.
Daneben schließt § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV Geldspielgeräte in Gaststätten aus, die einer Sporthalle räumlich zugeordnet sind. Das Gericht stufte das Bowling-Center trotz Freizeitbetriebs als Sporthalle ein, sodass auch eine stärker geprägte Gastronomie diesen Ausschluss nicht beseitigt hätte.
OASIS-Anschluss, Kameras, Einsatzbegrenzung und geschultes Personal überwinden das Aufstellungsverbot in einer einer Sporthalle zugeordneten Gaststätte nicht. Entscheidend ist die gesetzliche Einordnung des Ortes, nicht allein, wie gut einzelne Schutzmaßnahmen Minderjährige vom Glücksspiel fernhalten.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV dürfen Geldspielgeräte nicht in Gaststätten stehen, die räumlich einer Sporthalle zugeordnet sind. Für diesen Ausschluss genügt nach der herangezogenen Rechtsprechung bereits die Möglichkeit, dass Kinder und Jugendliche Zugang zur Einrichtung haben. Konkrete Verstöße gegen den Jugendschutz müssen dafür nicht nachgewiesen werden; der Schutzzweck des § 33f Abs. 1 GewO umfasst auch Minderjährige. Im entschiedenen Fall belegte die Werbung für Kindergeburtstage und Schulausflüge, dass die Betriebsstätte sich auch an Minderjährige richtete.
Bei der Besichtigung war der OASIS-Anschluss bestätigt; dennoch änderte er die Einordnung als Sporthalle und den daraus folgenden Ausschluss nicht. Die Entscheidung zeigt daher: Technische und personelle Vorkehrungen beseitigen das Verbot an einem solchen Standort nicht.
Eine Geeignetheitsbestätigung aus dem Jahr 2001 für einen anderen Aufsteller lässt sich bei einem Aufstellerwechsel nicht übernehmen und vermittelt keinen Bestandsschutz für den Standort. Der neue Aufsteller benötigt eine eigene Bestätigung, die nach der aktuellen Sach- und Rechtslage beurteilt wird.
Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO wird die Eignung des Aufstellungsorts dem jeweiligen Antragsteller bestätigt, nicht unabhängig vom Aufsteller dem Standort. Deshalb kann ein neuer Aufsteller aus der Bestätigung eines Vorgängers keinen eigenen Anspruch ableiten, selbst wenn dort jahrelang Geräte standen. Bei einer Verpflichtungsklage ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dass die frühere Bestätigung nicht widerrufen wurde, betrifft ein anderes Verwaltungsverfahren und ersetzt deshalb die eigenständige aktuelle Prüfung des neuen Antrags nicht.
Eine beanstandungsfreie Besichtigung durch den Allgemeinen Ordnungsdienst bindet das Gewerbeamt bei der späteren Geeignetheitsprüfung für Geldspielgeräte am Standort grundsätzlich nicht. Das VG Berlin sah darin keine Zusicherung, weil die Mitarbeitenden weder für die Erlaubnis zuständig waren noch die Rechtmäßigkeit des Aufstellungsorts prüften.
Nach § 33c Abs. 3 GewO beurteilt die erlaubniserteilende Abteilung, ob ein Standort für die Aufstellung von Geldspielgeräten geeignet ist. Der Allgemeine Ordnungsdienst führte dagegen eine Kontrolle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch; festgestellt wurden lediglich keine offensichtlichen Verstöße in der Betriebsstätte. Die Aussage, es gebe nichts zu beanstanden, ließ nach Auffassung des Gerichts keinen Rechtsbindungswillen für eine Zusicherung zur Geeignetheit des Standorts erkennen. Eine Zusicherung nach § 1 Abs. 1 BerlVwVfG in Verbindung mit § 38 VwVfG setzt eine verbindliche Erklärung der zuständigen Behörde voraus.
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VG Berlin · Az. 4 K 28/25 · Urteil vom 11.11.2025
Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.
Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließenDie Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
TatbestandDer Kläger begehrt die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielautomaten.
Der Kläger ist Inhaber einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Er beantragte am 1. November 2024 beim Bezirksamt Q… von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die Bestätigung der Geeignetheit zum Aufstellen von Geldspielgeräten in der „S…“ in der M…, 6… Berlin. Dort betreibt die P…5…Bowlingbahnen, Billardtische, Dartscheiben, zwei Boxautomaten und ein Basketballautomat mit eigenem Raucherbereich. Zudem betreibt Herr U… dort innerhalb der Betriebsstätte eine genehmigte Gaststätte.
In dieser befinden sich seit dem Jahr 2001 zwei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, welche zuletzt die P… auf Grundlage einer entsprechenden Geeignetheitsbestätigung, ebenfalls aus dem Jahr 2001, betrieb. Am 5. Dezember 2024 besichtigten Mitarbeitende des Ordnungsamtes des Bezirksamts den Aufstellungsort der Geldspielautomaten und stellten keine Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Betriebsstätte fest.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 lehnte das Bezirksamt den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung ab. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus: Der Begriff der Sportstätte sei weit zu verstehen und umfasse neben Wettkampf-, Schulsport- und Trainingsstätten auch Freizeitsporteinrichtungen. Die Gaststätte sei an das Bowling-Center als Freizeitsporteinrichtung angeschlossen und daher ein ungeeigneter Standort für Glücksspielgeräte. Dem Bewirtungsbetrieb müsse jederzeit in der Gesamtschau den von der Bewirtungsleistung unabhängigen Angeboten überwiegen. Der Online-Auftritt der Betriebsstätte weise neben den eingereichten Bildern und der Grundrisszeichnung eine klar übergeordnete Rolle des Bowlingbetriebes auf, wobei der Gaststättenbereich lediglich eine Zusatzleistung innerhalb der Freizeitsporteinrichtung darstelle.
Hiergegen erhob der Kläger am 18. Dezember 2024 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass Bestandsschutz bestehe, es sich lediglich um einen Betreiberwechsel handele und keine Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten seien. Es hätte ohnehin eine Besichtigung vor Ort stattfinden müssen. Flächen- und umsatzmäßig überwiege der Gastronomiebetrieb.
Den Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2025 zurück. Es wiederholte und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheids und führte ergänzend aus: Der Kläger genieße keinen Vertrauens- oder Bestandsschutz. Bei einer Bowlingbahn handele es sich nach der Rechtsprechung um eine Sporthalle.
Mit seiner am 18. Januar 2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass die bislang nicht widerrufene Geeignetheitsbestätigung aus dem Jahr 5… zeige, dass es sich um einen geeigneten Aufstellungsort handele. Die von der Behörde zitierte Rechtsprechung sei zeitlich überholt, weil es zum Erlasszeitpunkt keine Zugangsbeschränkungen zu den Spielautomaten gegeben habe. Aktuell werde mithilfe des OASIS-Systems die Volljährigkeit und das Vorhandensein der Sperre eines Spielers geprüft. Eine Aufklärung von Jugendlichen über die Risiken und Gefahren des Spiels finde öffentlich und durch in der Gaststätte ausgelegte Informationsmaterialien zur Suchtprävention statt. Technisch sei die Höhe des Einsatzes über einen bestimmten Zeitraum begrenzt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben werde regelmäßig kontrolliert. Es sei geschultes Personal vorhanden, welches die Spielgeräte, ebenso wie auf diese ausgerichtete Überwachungskameras, beaufsichtige.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Q… von Berlin vom 5. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2025 zu verpflichten, ihm eine Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für die Betriebsstätte „S…“ in der M…, 6… Berlin zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seinen Bescheiden fest und trägt ergänzend vor, dass die Bowlingbahn insbesondere auch Kinder und Jugendliche anspreche. So werde auf V… sowohl aus Anlass der G… als auch für Kindergeburtstage und Schulklassen für die streitgegenständliche Bowlingbahn geworben. Sowohl in der Werbung als auch im Hinblick auf die räumliche Situation spiele die Gastronomie eine untergeordnete Rolle. Die Besichtigung am 5. Dezember 2024 sei von Mitarbeitenden des Allgemeinen Ordnungsdienstes des Ordnungsamtes des Beklagten erfolgt, welche in erster Linie Ordnungswidrigkeiten verfolgen. Es sei festgestellt worden, dass die Geldspielautomaten ordnungsgemäß an das OASIS-Sperrsystem angeschlossen und die bisherige Betreiberin der Automaten erkennbar gewesen sei, sodass zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeiten festgestellt werden konnten. Eine Aussage über die Geeignetheit könne durch den Allgemeinen Ordnungsdienstes nicht getroffen werden, sondern nur durch die erlaubniserteilende Abteilung des Ordnungsamtes. Der Widerruf der 5… erteilten Geeignetheitsbestätigung betreffe ein anderes Verwaltungsverfahren und sei daher nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Juni 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
EntscheidungsgründeDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten nach Übertragung durch die Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bezirksamts vom 5. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Geeignetheitsbestätigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung ist § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV -). Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO darf ein Gewerbetreibender Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der geplante Aufstellungsort die Anforderungen der Spielverordnung erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der SpielV darf ein Geldspielgerät nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben. Demgegenüber darf eine Aufstellung von Spielgeräten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nicht erfolgen in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Ebenfalls darf gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV keine Aufstellung erfolgen in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden. Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nicht in Betracht.
1. Es handelt sich schon nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft im Hauptbetrieb, bei der die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV).
a) Dies folgt vorliegend bereits aus der Gaststättenerlaubnis vom 5…, welche die besondere Betriebsart Bowlingbahn ausweist. Die Betriebsart ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) zwingender Gegenstand der Erlaubnis und bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. GastG nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen. Rein sprachlich grenzt sich die Betriebsart Bowlingbahn deutlich von einer im Schwerpunkt zur Verabreichung von Speisen und Getränken betriebenen Gaststätte ab. Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis mit dieser besonderen Betriebsart stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich nicht um einen geeigneten Gaststättenbetrieb im Sinne des § 1 SpielV handelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2016 – VG 4 K 32/16 – juris, Rn. 19). Dem liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass Geldspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden, weil solche Orte in erster Linie nicht zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden und daher keine Ausbreitung des Spieltriebs zu befürchten ist (OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 4 B 1361/15 – juris, Rn. 11). Demgegenüber stellt bei einer Bowlingbahn insgesamt die Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses ein wesentliches Merkmal der Betriebsart dar, weil diese insbesondere zur Vergnügung und der sportlichen Betätigung aufgesucht werden.
b) Diese Bewertung wird auch gestützt von einer entsprechenden Gesamtbetrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Für die Beurteilung des Charakters einer Gaststätte nach der Spielverordnung kommt es auf eine Würdigung der den Sachverhalt im Einzelfall prägenden Indizien an. Entscheidend ist, ob diese Indizien die Einschätzung rechtfertigen, es handele sich nach äußerlich erkennbaren Kriterien um eine Schank- und Speisewirtschaft, in der lediglich ergänzend, d.h. gleichsam als „Zubehör“ Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt sind. Als Anhaltspunkte kommen dabei u.a. Größe und Einrichtung der Lokalität sowie die Art der angebotenen Getränke in Betracht. Weitere Kriterien für die Ermittlung des Schwerpunkts eines Betriebes können z.B. das Vorhandensein oder Fehlen einer Außenwerbung für die Gaststättennutzung sowie das Vorhandensein oder Fehlen von Vorkehrungen zur Einschränkung der Einsehbarkeit von außen sein (VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2013 – 6 S 788/13 – juris, Rn. 38). Entscheidend ist somit, ob der Gaststättenbereich eher als Annex zum Sportangebot anzusehen ist oder umgekehrt (VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2016 – VG 4 K 32/16 – juris, Rn. 20, 25).
Diesen Maßstab zugrunde gelegt liegt der Schwerpunkt des Aufstellortes auf dem Betrieb der Bowlingbahn und der damit verbundenen Vergnügung und nicht auf den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft. Dieser Eindruck wird durch den Namen „S…“, die äußere Gestaltung der Betriebsstätte und den Internetauftritt gestützt. Die Freizeitbetätigung steht für die Besuchenden durch die Anzahl der Bowlingbahnen (5… Bahnen) sowie den zusätzlich noch vorhandenen Billardtischen, Dartscheiben und weiteren Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit im Vordergrund. Nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Bl. 20ff. und 35ff. des Verwaltungsvorgang) sind zwar gastronomietypische Stühle und Tische erkennbar, allerdings steht nach dem optischen Eindruck der Betriebsstätte und insbesondere unter Würdigung der Größenverhältnisse die Bowlingbahn deutlich im Vordergrund. Die insgesamt 5… Bowlingbahnen erstrecken sich nach dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Grundriss (Bl. 8 des Verwaltungsvorgang) über die gesamte Länge des Betriebs. Der Gastronomiebereich ist demgegenüber lediglich auf einer Empore in einem kleinen Teil der Fläche verortet, ist kaum größer als der Raucherbereich und fällt im Vergleich zu den Bowlinganlagen, also Bahnen, Warte- und Zuschauerbereich, kaum ins Gewicht.
Auch der Internetauftritt bestätigt diesen Schwerpunkt. So präsentiert sich die Lokalität dort als Bowling-Center und bezeichnet die Gastronomie lediglich als „N…“ (https://www.g….com/gastronomie, zuletzt abgerufen am 11. November 2025). Die Informationen zum Bowling- und Dartbetrieb überwiegen auch hier erheblich.
c) Aus der seitens des Klägers eingereichten E-Mail des Geschäftsführers des Betreibers der Bowlingbahn vom 13. Dezember 2024 (Bl. 69 des Verwaltungsvorgangs) folgt nichts Abweichendes. Es handelt sich lediglich um eine pauschale Versicherung ohne weitere Belege. Es ist bereits nicht ersichtlich auf welcher Grundlage diese Angabe erfolgte.
2. Im Übrigen stellt der begehrte Aufstellungsort eine Sporthalle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV dar. Eine Sporthalle ist eine in einem Gebäude untergebrachte Einrichtung, die nach ihrer Zweckbestimmung vornehmlich der Ausübung des Sportes dient. Der Begriff der Sporthalle ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen, zu dem sämtliche Einrichtungen gehören, deren vornehmlicher Nutzungszweck in der Sportausübung liegt. Eine Beschränkung des Begriffes auf Allzweckhallen, die den üblichen Schul-, Freizeit- und Leistungssport dienen, ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Eine Gaststätte befindet sich in einer Sporthalle, wenn sie dieser Einrichtung räumlich zugeordnet ist (VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 1993 – 14 S 786/93 – juris, Rn. 17; VG Schleswig, Urteil vom 3. April 2003 – 12 A 218/01 – juris, Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall.
Die hier zu Sportzwecken genutzte Halle erhält ihre Prägung durch den Bowling-Sport. Bowling ist eine Sportart. Die Halle bleibt auch dann durch den auf 5… Bahnen durchgeführten Sportbetrieb geprägt, wenn sie außerdem zur reinen Unterhaltung genutzt wird. Es ändert an dem sportlichen Charakter nichts, wenn Bowling zur Freizeitgestaltung ausgeübt wird. Für die Eigenschaft als Sporthalle ist nicht entscheidend, ob dort Bowling-Sport (auch) wettkampfmäßig betrieben wird, denn Bowling hat den Charakter der sportlichen Betätigung unabhängig davon, ob er zu Hobbyzwecken als Freizeitgestaltung oder als Wettkampfsport betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1993 – BVerwG 1 B 188.93 – juris, Rn. 4). Dies wird durch die Billard-Nutzung noch verstärkt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2016 – VG 4 K 32/16 – juris, Rn. 26ff.).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es daher auch unerheblich, ob er suchtpräventive Maßnahmen öffentlich und durch Auslegung von Informationsmaterialien ergriffen hat, die Automaten an das OASIS-Kontrollsystem angeschlossen sind und durch das Personal sowie Kameras überwacht werden. Denn die Spielverordnung dient ausweislich der Ermächtigungsgrundlage des § 33f Abs. 1 GewO neben der Eindämmung des Spieltriebs und dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler insbesondere auch dem Interesse des Jugendschutzes. Aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber die Aufstellung von Geldspielgeräten in § 1 Abs. 1 SpielV auf solche Orte beschränkt, zu denen Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zutritt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1991 – BVerwG 1 B 30.91 – juris, Rn. 5). Der Schutzzweck der genannten gesetzlichen Regelungen ist gefährdet, wenn Geldspielgeräte in Sporthallen angegliederten Gaststätten aufgestellt werden, denn regelmäßig stehen sämtliche Einrichtungen, die der Sportausübung dienen, Kindern und Jugendlichen ohne Zugangsbeschränkung offen. Die bloße Möglichkeit des Zugangs von Kindern und Jugendlichen reicht aus (VG Schleswig, Urteil vom 3. April 2003 – 12 A 218/01 – juris, Rn. 17). Wie schon ein Blick auf den Internetauftritt der Lokalität zeigt, richtet sich diese aber gerade an Kinder und Jugendliche. So befindet sich bereits auf der Startseite ein Verweis auf die Angebote für Kindergeburtstage und auf Schulausflüge (https://www.g….com/, zuletzt abgerufen am 11. November 2025).
3. Ein Anspruch auf die begehrte Geeignetheitsbestätigung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass in der Vergangenheit eine solche erteilt worden ist und auf dieser Grundlage seit dem Jahr 5… zwei Geldspielautomaten in der Betriebsstätte aufgestellt sind. Für die Beurteilung des neuen Antrages kommt es allein auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2016 – VG 4 K 32/16 – juris, Rn. 22). Ferner folgt aus § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO, dass es sich bei der Geeignetheitsbestätigung nicht um einen rein objektsbezogenen Verwaltungsakt handelt, der für den jeweiligen Aufstellort Bestandsschutz entfalten würde. Vielmehr spricht der Gesetzeswortlaut dafür, dass gerade für jeden neuen Aufsteller die Geeignetheit des Aufstellortes auf seinen Antrag hin bestätigt werden muss, weil die Bestätigung „ihm“ (dem Aufsteller) gegenüber erfolgen muss. Daher kann der Kläger nichts für sich aus einer einem Dritten erteilten Geeignetheitsbestätigung herleiten.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der beanstandungsfreien Kontrolle der Mitarbeitenden des Ordnungsamtes der Beklagten am 5. Dezember 2024. Bei den dabei tätigen Mitarbeitenden handelt es sich schon nicht um die für die streitgegenständliche Entscheidung zuständigen Amtsträgern. Wie dem Kläger d… bekannt gewesen sein dürfte, sind der Allgemeine Ordnungsdienst und das Gewerbeamt unterschiedliche Organisationseinheiten des Ordnungsamts des Beklagten. Ohnehin ist der (behaupteten) Erklärung der Mitarbeitenden, dass nichts zu beanstanden sei, kein entsprechender Rechtsbindungswille etwa für eine Zusicherung i.S.v. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizumessen. Vielmehr ist den Dienstkräften kein offensichtlicher Verstoß in Bezug auf mögliche Ordnungswidrigkeiten aufgefallen, Aussagen zur Rechtmäßigkeit als Aufstellungsort kann dem nicht entnommen werden.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
50.000,00 Euro
festgesetzt.
GründeDie Festsetzung des Streitwerts gründet auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetz i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da der Entscheidung die Wirkung einer Versagung einer Gewerbeerlaubnis zukommt. Daher ist gemäß Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs der Wertfestsetzung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns aus den Glücksspielgeräten zugrunde zu legen. Dabei geht das Gericht auf Grund von Erkenntnissen aus einer Vielzahl an gleichgelagerten Fällen von einem typischen jährlichen Gesamtertrag von 50.000,- Euro aus (vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2025 – VG 4 L 361/25 – BA, Bl. 7, und vom 20. Mai 2025 – VG 4 L 49/25 – BA, Bl. 10).
die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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