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Regierungsentwurf zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz: Im Zweifel gegen den Bürger

Дата публикации: 20-10-2026 08:39:44

Kampf gegen Clans und Finanzkriminalität: Beim Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz steht "Gerechtigkeit" zwar im Titel. Doch der Name ist nicht Programm. Die Bundesregierung wirft rechtsstaatliche Prinzipien über Bord, so Sebastian Beckschäfer.

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Kampf gegen Clans und Finanzkriminalität: Beim Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz steht "Gerechtigkeit" zwar im Titel. Doch der Name ist nicht Programm. Die Bundesregierung wirft rechtsstaatliche Prinzipien über Bord, so Sebastian Beckschäfer.

Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) soll den Zoll zukünftig stärken und Kriminalität bekämpfen. Wichtiger Teil des Vorhabens ist das Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz (ZollKrimBG). Als der Referentenentwurf dazu im Februar 2026 im Rahmen des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität veröffentlicht wurde, war der Gegenwind beachtlich – vor allem aus der Anwaltschaft. Ein großer Kritikpunkt betraf dabei die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte. Dem hat die Bundesregierung in ihrem Regierungsentwurf (ZollKrimBG-RegE), der aktuell im Bundestag beraten wird, leider nur begrenzt abgeholfen.

Bei bedeutenden Vermögenswerten – wie Bargeld, Autos oder Immobilien – muss der Erwerb mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft plausibel erscheinen. Tut es das nicht, so soll der Staat diese Gegenstände außerhalb eines strafrechtlichen Verfahrens einziehen können.

Regierungsentwurf nur "weniger rechtswidrig" als Referentenentwurf

Sah der Referentenentwurf noch den Rechtschutz bei den Verwaltungsgerichten, soll jetzt die Finanzgerichtsbarkeit zuständig sein. Darüber hinaus, wurden im eingebrachten Regierungsentwurf einige Regelung abgemildert: 

So war noch im ersten Aufschlag geregelt, dass im Falle einer nicht fristgemäßen Äußerung zur Herkunft eines Gegenstandes ein unanfechtbares Säumnisurteil (§ 52i Abs. 4 ZollKrimBG-RefE) ergehen sollte. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen grundsätzlich anerkannte Regeln wie die Selbstbelastungsfreiheit oder das Recht auf rechtliches Gehör gewesen. Auch die Gefahrenfiktion bei ungeklärter Herkunft (§ 52b Abs. 6 ZollKrimBG-RefE), also die schlichte Unterstellung, eine Gefahr würde bestehen, ist gestrichen worden. Der Beweismaßstab ist im Regierungsentwurf auf die richterliche Überzeugung angehoben worden (§ 62 Abs. 1 S. 1 ZollKrimBG-RegE).

Soweit rechtsstaatlich fragwürdige Vorhaben gestrichen oder zumindest abgeändert wurden, ist dies zu begrüßen. Allerdings: Nur "weniger rechtswidrig" als der Referentenentwurf zu sein, reicht nicht. Der Regierungsentwurf enthält aus rechtsstaatlicher Sicht noch diverse Schwachpunkte, auf die auch die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer jüngsten Stellungnahme verweist. 

Wer schweigt, belastet sich selbst?

So wird das vom Gesetz geschützte Rechtsgut (§ 5a ZollKrimBG-RegE) als "Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat und damit auch das Wirtschafts- und Finanzsystem" beschrieben. Ein solches Rechtsgut ist völlig konturlos. Es bleibt vage, wie eine Abwägung zwischen verschiedenen Rechtsgütern stattfinden soll, wenn schon das zentrale Rechtsgut unklar ist.

Die Maßnahmen zu dessen Schutz passen ins Bild, der Indizienkatalog für die Einziehung ist mit eigentümlichen Wertungen versehen. Wer vorbestraft ist (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 a ZollKrimBG-RegE) oder die "falschen" Verwandten hat (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 d ZollKrimBG-RegE), steht unter verschärftem Verdacht – nicht wegen einer konkreten Tat, sondern wegen seiner Person. Immerhin: Die Selbstanzeige ist möglich (§ 59 ZollKrimBG-RegE) und führt dazu, dass von Ermittlungen bezüglich dieses Gegenstandes abgesehen wird – ein solches Vorgehen ist so plausibel wie das Verschenken eines Grundstücks an den Staat, damit es nicht enteignet wird.

StV Heft 11, Foto: Carl Heymanns Verlag

Einige verfassungsrechtliche Probleme haben sich im Vergleich zum Referentenentwurf sogar verschärft: Was ist mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz, also der Freiheit, sich nicht selbst belasten zu müssen? Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass Schweigen in der Regel nicht reicht, um die Einziehung zu verhindern, das Schweigen soll maßgeblich für eine negative Entscheidung heranzuziehen sein. Dazu sollen die Aussagen und Unterlagen im Straf- und Steuerverfahren verwendet werden können. Ein durchaus kreativer Weg, um Druck zur Selbstbelastung aufzubauen. Der Referentenentwurf war hier noch gemäßigter (vgl. § 52g Abs. 3 S. 2 ZollKrimBG-RefE).

Der Entwurf der Bundesregierung hat das Bild des "Clankriminellen" vor Augen. Der Satz in der Begründung, nahezu jeder rechtschaffene Bürger könne schließlich darlegen, woher seine Vermögensgegenstände stammen, offenbart genau das: Wer nicht offenlegt, ist kein rechtschaffener Bürger. Mit dieser Logik muss nicht mehr der Staat sein Handeln gegenüber dem Bürger rechtfertigen, sondern der Bürger sein Handeln gegenüber dem Staat. Dies verkennt grundlegend das Verhältnis von Staat zum Bürger.

Polizeirecht als Etikettenschwindel und Kompetenzfalle

Das Verfahren mag als polizeirechtliche Gefahrenabwehr ausgestaltet sein, wirkt aber funktional wie eine strafrechtliche Einziehung – ohne Unschuldsvermutung, ohne Tatnachweis und ohne Verwertungsverbote. Dabei wirkt das neue Einziehungsrecht wie Etikettenschwindel. Das Strafrecht hat mit dem äußerst umstrittenen § 76a Strafgesetzbuch diese Fälle bereits geregelt, bewusst aber nur für bestimmte Katalogtaten; der Entwurf umgeht dann genau diese gesetzgeberische Begrenzung.

Damit presst der Gesetzgeber unter Heranziehung eines konturlosen Rechtsguts etwas ins Polizeirecht, was im Strafrecht über die dortigen Einziehungsregeln hinausgeht. Dabei ist die Einziehung ohne Tatnachweis konventionsrechtlich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Einziehung ohne strafrechtliche Verurteilung zwar im Grundsatz möglich, jedoch an hohe Hürden geknüpft.

Geht man den Schritt des Gesetzgebers ins Gefahrenabwehrrecht hingegen mit, so stellen sich Kompetenzfragen. Das Grundgesetz sieht eine strikte Trennung zwischen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder vor. Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht ist dabei Ländersache. Entscheidend ist nicht die Etikettierung, sondern der eigentliche Inhalt des Gesetzes.

Die im Entwurf genannten Gesetzgebungskompetenzen können hier nicht überzeugen (S.145f.): Im Rahmen einer Aufzählung möglichst vieler möglicher Kompetenztitel versteckt sich, dass das geplante Einziehungsrecht unter keinen der genannten passt. Es handelt sich nicht um die Erhebung von Zöllen, oder den Schutz des Zoll und Handelsverkehrs, da das Gesetz keinerlei Beschränkung auf Sachverhalte des Zolls hat. Ein Verweis auf das Zollrecht kann nicht überzeugen, da das Gesetz auch Einziehungen im Inland ermöglicht, ohne dass es irgendeinen Bezug zu Grenzen oder dem Ausland gibt.

Strafrecht ohne Strafprozess

Der Gesetzgeber ist den Weg der Gefahrenabwehr gegangen. Was nicht geht, ist einerseits die rein gefahrenrechtliche Ausgestaltung zu betonen, weswegen strafrechtliche Grundsätze nicht gelten sollen, und dann auf anderer Seite die Kompetenz für dieses Gesetz aus der Regelung zur Strafverfolgung herzuleiten.

So bleiben am Ende Bürger, denen möglicherweise "zu Unrecht" Vermögenswerte weggenommen werden sollen, weil sie die legale Herkunft nicht belegen können. Ist das nicht ebenfalls eine Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat? Der Gesetzgebungsprozess läuft noch. Das Vorhaben ist an die zuständigen Ausschüsse des Bundestags überwiesen worden. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, sich einzugestehen, dass das, was er momentan anstrebt, kein Verwaltungsrecht ist, sondern Strafrecht ohne Strafprozess. Gerechtigkeit ist das jedenfalls nicht. 

Autor Prof. Dr. Sebastian Beckschäfer ist Partner der Kanzlei VBB Rechtsanwälte in Düsseldorf und Essen. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht sowie Honorarprofessor der Ruhr-Universität Bochum. In dem Text hat der Autor ein Thema aufgegriffen, dem er sich auch im Editorial der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 11, 2026, gewidmet hat.

StV, Foto: Carl Heymanns Verlag

Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe und als Abo hier erhältlich.

Zitiervorschlag

Regierungsentwurf zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61186 (abgerufen am: 26.10.2026 )

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