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Klingbeil-Plan: Zuckersteuer fällt wohl deutlich kleiner aus als geplant

Дата публикации: 30-09-2026 10:35:00

Der neue Gesetzentwurf grenzt die geplante Zuckersteuer deutlich ein. Zero-Getränke sollen verschont bleiben, für stark gesüßte Getränke sind bis zu 38 Cent je Liter Steuer vorgesehen.

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Der neue Gesetzentwurf grenzt die geplante Zuckersteuer deutlich ein. Zero-Getränke sollen verschont bleiben, für stark gesüßte Getränke sind bis zu 38 Cent je Liter Steuer vorgesehen.

Damit wäre etwa Cola Zero doch nicht von der Abgabe betroffen. Auch alkoholfreies Bier, alkoholfreier Wein und alkoholfreier Sekt sollen nach dem aktuellen Entwurf, der FOCUS online vorliegt, außen vor bleiben.

Anders sieht es bei klassischen Softdrinks, gesüßten Säften, Eistees und bestimmten Milch- und Fruchtgetränken aus. Für sie soll die Höhe der Steuer vom Zuckergehalt abhängen.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in der Ressortabstimmung. Die endgültigen Regeln können sich daher noch ändern.

Was die Zuckersteuer für Getränke bedeutet

Die Bundesregierung plant drei Steuerstufen. Maßgeblich ist der Gesamtzuckergehalt eines Getränks:

Die niedrigste Stufe soll damit bei 5 Gramm Zucker je 100 Milliliter beginnen. Das ist eine Änderung gegenüber den ursprünglichen Eckpunkten des Finanzministeriums.

Dort war zunächst vorgesehen, die Steuer bereits ab 4,5 Gramm Zucker je 100 Milliliter zu erheben. Außerdem sollten damals auch Getränke besteuert werden, die zwar keinen Zucker, dafür aber Süßungsmittel enthalten. Das inzwischen vorliegende Eckpunktepapier sah ausdrücklich auch Hafer-, Mandel-, Reis-, Kokos- und andere Pflanzendrinks sowie Milchgetränke, alkoholfreie Biermischgetränke, Sirupe und Konzentrate vor.

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Cola Zero bleibt nach aktuellem Stand verschont

Genau dieser Punkt hatte in den vergangenen Wochen für besonders viel Streit gesorgt. Das ursprüngliche Papier ging deutlich weiter. Es sah als Steuergegenstand ausdrücklich „Getränke mit Zucker und/oder Süßungsmittel“ vor. Damit wären auch zuckerfreie Getränke mit Süßstoffen erfasst worden.

Als Begründung wurde unter anderem angeführt, dass Hersteller ihre Rezepturen verändern könnten, um die Steuer zu umgehen. Die Regierung wollte deshalb den Steuergegenstand möglichst weit fassen und Ausnahmen vermeiden.

Im neuen Entwurf ist diese Regelung offenbar deutlich enger gefasst: Getränke, die nur mit Süßungsmitteln gesüßt sind, sollen nicht mehr unter die Zuckergetränkesteuer fallen. Damit würde die Steuer nicht auf Cola Zero oder vergleichbare Zero-Produkte erhoben. Auch alkoholfreies Bier sowie alkoholfreier Wein und Schaumwein sollen ausgenommen werden.

Für Cola könnten rund 45 Cent pro Liter dazukommen

Für klassische Cola bleibt die Steuer dagegen relevant.

Eine Literflasche Coca-Cola enthält nach den Produktangaben, die bereits für die früheren Berechnungen zugrunde gelegt wurden, rund 10,6 Gramm Zucker je 100 Milliliter. Damit würde sie in die höchste Steuerstufe fallen.

Der Staat würde dafür 38 Cent je Liter verlangen. Gibt ein Hersteller die Steuer vollständig an die Kunden weiter, kommen darauf noch 19 Prozent Mehrwertsteuer. Die zusätzliche Belastung läge dann bei rund 45 Cent je Liter.

Bei einer 1,5-Liter-Flasche wären das rechnerisch rund 68 Cent mehr.

Wichtig: Das ist keine verbindliche Preiserhöhung. Die Steuer wird zunächst beim Hersteller beziehungsweise Händler erhoben. Ob und in welchem Umfang Unternehmen die Kosten an die Verbraucher weitergeben, ist eine unternehmerische Entscheidung.

Auch Eistee und Fruchtgetränke können betroffen sein

Bei Getränken mit mittlerem Zuckergehalt fällt die zusätzliche Belastung geringer aus.

Ein Eistee mit beispielsweise 6,7 Gramm Zucker je 100 Milliliter würde in die erste Steuerstufe fallen. Dafür wären 26 Cent je Liter fällig. Bei vollständiger Weitergabe einschließlich Mehrwertsteuer entspräche das rund 31 Cent je Liter.

Bei einer Zwei-Liter-Flasche wären das rund 62 Cent zusätzlich.

Ein Getränk mit beispielsweise 9,1 Gramm Zucker je 100 Milliliter würde dagegen in die zweite Stufe fallen. Hier wären 32 Cent je Liter beziehungsweise rund 38 Cent einschließlich Mehrwertsteuer fällig.

Die konkrete Preisentwicklung hängt allerdings davon ab, ob Hersteller die Steuer vollständig weiterreichen.

Diese Getränke könnten ebenfalls betroffen sein

Die geplante Steuer beschränkt sich nicht nur auf klassische Cola und Limonade.

Nach dem aktuellen Entwurf sollen unter anderem erfasst werden:

  • Limonaden und andere alkoholfreie Erfrischungsgetränke
  • gesüßte Frucht- und Gemüsesäfte beziehungsweise entsprechende Mischgetränke
  • aromatisierte oder gesüßte Wässer
  • bestimmte Milch- und Kaffeegetränke
  • Konzentrate und Sirupe

Nicht erfasst werden sollen dagegen unter anderem Frucht- und Gemüsesäfte ohne zugesetzten Zucker, Nahrungsergänzungsmittel und Produkte, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein und alkoholfreies Bier sollen ebenfalls ausgenommen werden.

Damit ist der aktuelle Entwurf deutlich enger als das Papier, das vor einigen Wochen für Aufregung gesorgt hatte.

Ursprünglich sollte die Steuer deutlich umfassender werden

Das erste Papier zur möglichen Zuckergetränkesteuer war wesentlich umfassender angelegt. Das Grundprinzip der Steuer bleibt aber gleich: Je mehr Zucker ein Getränk enthält, desto höher die Abgabe.

Genau dadurch soll für Hersteller ein finanzieller Anreiz entstehen, ihre Rezepturen zu verändern. Wer ein Getränk beispielsweise von knapp über sieben Gramm auf knapp unter sieben Gramm Zucker pro 100 Milliliter reformuliert, könnte dadurch in eine niedrigere Steuerstufe gelangen. Das ist auch der Grund, warum die Bundesregierung nicht einfach einen einheitlichen Steuersatz plant.

Erfahrungen aus Großbritannien zeigen, dass ein solches Modell tatsächlich zu Veränderungen der Rezepturen führen kann. Das britische Modell besteuert Getränke seit 2018 abhängig vom Zuckergehalt. Untersuchungen zeigen, dass der Zuckergehalt vieler betroffener Getränke nach Einführung der Abgabe deutlich gesenkt wurde.

Auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) verweist auf diesen Effekt: Die britische Steuer habe Herstellern einen Anreiz gegeben, den Zuckergehalt zu reduzieren, um in eine niedrigere Steuerstufe zu gelangen. Laut DIW war die Reformulierung für einen großen Teil der beobachteten Kalorienreduktion verantwortlich.

Einnahmen sollen zur Stabilisierung der Krankenkassen beitragen

Die Zuckersteuer hat allerdings nicht nur ein gesundheitspolitisches Ziel. Die Bundesregierung will damit auch zusätzliche Einnahmen erzielen.

Im nun bekannt gewordenen Gesetzentwurf werden dagegen andere Größen genannt: Die Bundesregierung rechnet laut „Handelsblatt“ im Folgejahr mit 795 Millionen Euro Einnahmen. Ab 2028 sollen es sogar rund 1,2 Milliarden Euro jährlich sein.

Die unterschiedlichen Zahlen zeigen, dass sich die Berechnungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch verändert haben. Entscheidend ist deshalb: Die Einnahmeprognose ist noch nicht endgültig.

Ursprünglich war die Zuckersteuer im Zusammenhang mit der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung geplant. Im Juli hatten Union und SPD vorgesehen, die erwarteten Einnahmen zu nutzen, um die geplante Kürzung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds abzumildern.

Inzwischen ist die Konstruktion weniger eindeutig. Anders als bei einer zweckgebundenen Abgabe sind die Einnahmen einer Steuer grundsätzlich nicht an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden. Genau deshalb gab es bereits Kritik: Gesundheitspolitiker und Ärzteschaft forderten, die Einnahmen für Prävention und andere gesundheitspolitische Zwecke einzusetzen, statt sie zur allgemeinen Haushaltskonsolidierung zu verwenden.

Steuer soll bereits 2027 starten

Ursprünglich war die Einführung der Abgabe erst ab 2028 vorgesehen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sah zunächst ausdrücklich ein weiteres Gesetzgebungsverfahren für eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ab 2028 vor.

Nach den aktuellen Plänen soll die Steuer nun bereits 2027 kommen. Finanzminister Lars Klingbeil hatte zuletzt allerdings noch offengelassen, ob der Start tatsächlich zum 1. Januar erfolgen kann.

Noch ist die Zuckersteuer nicht beschlossen

Für Verbraucher bedeutet das: Die genannten Beträge sind noch keine festen Preisaufschläge im Supermarkt.

Der Gesetzentwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Danach folgen weitere Schritte im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen bei Steuersätzen, Ausnahmen oder dem Starttermin sind deshalb weiterhin möglich.

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