Auf Antrag verpixelt Google Hausfassaden in seinem Dienst "Street View", bei den 3D-Luftaufnahmen von Google Earth bislang aber nicht. Haben Eigentümer darauf Anspruch? Mit dem LG Frankfurt/Main bejaht dies erstmals ein deutsches Gericht.
Auf Antrag verpixelt Google Hausfassaden in seinem Dienst "Street View", bei den 3D-Luftaufnahmen von Google Earth bislang aber nicht. Haben Eigentümer darauf Anspruch? Mit dem LG Frankfurt/Main bejaht dies erstmals ein deutsches Gericht.
Seit gut 20 Jahren gibt es Google Earth. Der Google-Dienst ermöglicht das Reinzoomen in Satellitenbilder der Erde – vom Weltraum bis in den Garten einzelner Hauseigentümer. Im Laufe der Jahre fügte Google dreidimensionale Gebäudemodelle hinzu. Zunächst nur farblose Quader, mittlerweile haben die 3D-Modelle die echten Fassadenfarben, die Dächer die richtige Form, Geschosse und Fenster sind ebenso gut erkennbar wie Balkone, Terrassen, Gartenstühle und Pools.
Das sind Details, die man von der Straße aus oft nicht erkennen würde, weil sie hinter dem Haus gelegen sind, oder das Grundstück von hohen Hecken oder undurchsichtigen Zäunen umgrenzt ist. Hat der Eigentümer ein Recht darauf, dass diese Bereiche den Google-Nutzern verborgen bleiben?
Ja, sagte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main und untersagte Google die Verbreitung von 3D-Darstellungen eines Grundstücks auf Google Earth und Google Maps. Das LTO vorliegende Urteil (v. 24.09.2026, Az. 2-03 O 388/25) ist nicht rechtskräftig. Erstritten hat es ein Grundstückseigentümer aus Frankfurt am Main. Der Familienvater hatte zuvor schon erwirkt, dass Bilder seines Hauses auf dem Google-Dienst "Street View" und dem Apple-Dienst "Look Around" verpixelt werden.
Bei "Google Earth" weigert sich der Tech-Konzern bislang, solche Unkenntlichmachungen vorzunehmen. Es ist, soweit ersichtlich, das erste Mal, dass ein deutsches Gericht diese Praxis untersagt. Das LG Itzehoe hatte 2020 die Klage eines Grundstückseigentümers gegen Google-Earth-Luftbildaufnahmen noch abgewiesen.
Gericht: "Belastungswirkung ist gehoben"Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch sind §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 (analog) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers. Vom Persönlichkeitsrecht umfasst ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In dieses greift die weltweite Verbreitung der Bilder ein. Und dieser Eingriff, so das LG Frankfurt, sei auch rechtswidrig. Denn die erforderliche Abwägung der Interessen von Google und des Eigentümers gehe zu dessen Gunsten aus.
"Die Kammer beantwortet die sich hier stellende entscheidungserhebliche Rechtsfrage dahingehend, dass es niemand hinnehmen muss, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne Zustimmung öffentlich – hier weltweit – verbreitet werden, jedenfalls wenn hierdurch Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind", heißt es in dem Urteil.
Obwohl das Urteil in seinem verfügenden Teil – dem sogenannten Tenor – speziell die 3D-Darstellungen untersagt, verdeutlicht diese Passage der Begründung, dass es dem Gericht weniger auf die Dreidimensionalität ankommt als darauf, dass Grundstücksteile abgebildet werden, die von der Straße nicht einsehbar sind. Denn damit ist ein besonders privater Bereich betroffen.
"Die hierdurch für den Kläger ausgehende Belastungswirkung ist gehoben", so die Kammer. "Das Bemühen" von Google, "diesen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu verharmlosen, trägt dem Bedeutungsgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Prägung durch das Bundesverfassungsgericht (...) nicht Rechnung." Das Grundgesetz nämlich gestehe den Menschen einen "autonomen Bereich der Zurückgezogenheit" zu, "der ihm eine Persönlichkeitsbewahrung nach innen erlaubt".
Es geht um die Privatsphäre, nicht die SozialsphäreGoogle hatte laut dem Urteil mit der "kommunikativen Natur des Menschen" argumentiert. Das greife aber zu kurz, so die Kammer, denn es berücksichtige nicht die unterschiedlichen Sphären der Persönlichkeitsentfaltung.
Im Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Bundesverfassungsgericht ein Drei-Sphären-Modell entwickelt. Die Intimsphäre ist absolut geschützt, die Privatsphäre genießt hohen Schutz – nur in der Sozialsphäre muss sich der Mensch mehr Beobachtung, Abbildung und ggf. Berichterstattung gefallen lassen. Google habe verkannt, dass bei den streitigen Abbildungen des Grundstücks nicht "die berufliche oder sonstige Sozialsphäre" betroffen sei, sondern die "häusliche Zurückgezogenheit".
Die Kammer stützte ihr Urteil zudem darauf, dass durch die Bilder sicherheitsrelevante Informationen veröffentlicht werden. So würden Grundstücksgrenzen und -zugänge offengelegt. Zu berücksichtigen sei ferner, "dass Daten heutzutage nicht bloß isoliert vorliegen", sondern mit anderen online verfügbaren Daten verknüpft werden können – dies auch mithilfe von Künstlicher Intelligenz. Wer also aus anderer Quelle die Wohnanschrift einer Person habe, könne die Adresse bei Google Earth eingeben und "dadurch Schlüsse etwa dahingehend ziehen, welche Person(en) an welcher Adresse auf welche Weise leben". Für diese Folgen sei Google mitverantwortlich, selbst wenn das Unternehmen über seinen Dienst nur einen Teil dieser Daten preisgebe.
Belastungssteigernd wirkt laut Gericht auch der Umstand, dass die Luftbilddaten "heimlich", durch "Ausspähung" gewonnen würden. Das bedeutet, dass Grundstückseigentümer nie wissen, wann die Beobachtungsflüge stattfinden und Luftbilder geschossen werden. Deshalb können sie sich auch nicht vor den Aufnahmen – etwa mit Planen – schützen.
Persönlichkeitsschutz hängt nicht vom Vermögen abAls unerheblich bewertet das Gericht hingegen, was Google mit den Aufnahmen und deren Bereitstellung subjektiv bezweckt. Es komme allein darauf an, ob es für den Eingriff Rechtfertigungsgründe gibt. "Diese fehlen aber", so das Urteil. Zwar könne sich Google auf verschiedene Ziele berufen, wie darauf, den "Abenteuergeist" seiner Nutzer anzusprechen und zu einer "Demokratisierung von Wissen" beizutragen. Jedoch bestehen erstens Zweifel an der Erforderlichkeit der Verbreitung echter Luftbildnahaufnahmen. Dabei nahm das LG auch Bezug auf die Praxis von Google im Zusammenhang mit seiner Straßenansicht "Street View". Denn hier bietet der Dienst selbst an, die Hausfassaden auf Antrag zu verpixeln. Eine Verpixelung erscheine auch bei Google Earth als milderes Mittel, so die Kammer. Es sei nicht erkennbar, wieso Google sich darauf nicht einlassen sollte.
Jedenfalls stünden Eingriff und Ziel außer Verhältnis, denn der von Google angeführte "Abenteuergeist" seiner Nutzer "erschöpft sich in der Befriedigung von Neugier oder in nicht-schutzwürdigen Absichten (z.B. Vorbereitung eines Einbruchs)". Bei der Abwägung, so betonte die Kammer, sei nicht die spezifische Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Eigentümer entscheidend. Sie müssten also nicht darlegen, besonders wohlhabend und deshalb einer erhöhten Einbruchsgefahr ausgesetzt zu sein. Dies widerspräche dem Gedanken des vom Persönlichkeitsrecht geschützten Rückzugsraums, dem auch ein Gleichheitsaspekt zugrunde liege. Kurzum: Vermögende genießen keinen höheren Persönlichkeitsschutz als weniger Vermögende.
LG Itzehoe entschied 2020 noch zugunsten von GoogleIn wesentlichen Punkten sowie im Ergebnis widerspricht das LG Frankfurt damit dem LG Itzehoe. Das hatte die Unterlassungsklage eines Grundstückseigentümers gegen die Verbreitung von Google-Earth-Luftaufnahmen abgewiesen (Urt. v. 11.06.2020, Az. 10 O 84/20). Es hatte zum einen argumentiert, dass das Anfertigen der Luftbildaufnahmen durch einen Überflug in 15.000 Fuß Höhe nach § 905 S. 2 BGB keine abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung darstelle. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer "Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat".
Auch den Willen des Eigentümers, sein Grundstück vor Blicken von außen zu schützen, hielt das LG Itzehoe in der Abwägung mit den von Google verfolgten Zielen für nicht schutzwürdig. "Die aus der Abbildung hervorgehenden Informationen sind vorliegend zu unspezifisch. Aus der Abbildung geht weder hervor, wer die Bewohner sind, ob die Bewohner des Hauses Eigentümer oder Mieter sind, noch wie viele Personen in dem Haus leben", so das Gericht damals. Deshalb trage auch der Vergleich mit "Street View" nicht: Die dortigen Aufnahmen seien hochauflösend, Menschen gut erkennbar. Mittels der Google-Earth-Bilder ließen sich Personen dagegen nicht ausspionieren. Dass Rückschlüsse auf das Vermögen möglich sind, sei hinzunehmen.
Angesichts des Widerspruchs dieser Entscheidungen bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten. Der Rechtsanwalt des Klägers, Dr. Johannes Gräbig von der Kölner Medienkanzlei Höcker, nennt das Frankfurter Urteil eine "bahnbrechende Entscheidung zum Persönlichkeitsschutz im digitalen Informationszeitalter". Im Gegensatz zum LG Itzehoe hätten die Frankfurter Richter zu Recht erkannt, dass Daten "nicht bloß isoliert vorliegen, sondern mit Hilfe immer fortschreitender künstlicher Intelligenz verknüpft werden und so weitergehende Schlüsse erlauben", so Gräbig zu LTO. Die Kanzlei Taylor Wessing, die Google vertreten hat, bat um Verständnis, sich nicht zum Verfahren äußern zu können. Unbekannt ist daher bisher, ob Google in Berufung geht.
Beteiligte Kanzleien
Zitiervorschlag
Unterlassungsklage gegen Google erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61191 (abgerufen am: 21.10.2026 )
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