Ein Familienvater aus Frankfurt will, dass das Grundstück seines Wohnhauses nicht bei Google Earth oder Google Maps zu sehen ist - und klagt. Was sagt das Gericht dazu?
Frankfurt/Main · Ein Familienvater aus Frankfurt will, dass das Grundstück seines Wohnhauses nicht bei Google Earth oder Google Maps zu sehen ist - und klagt. Was sagt das Gericht dazu?
20.10.2026 , 09:48 Uhr
Luftbildaufnahmen eines in Deutschland gelegenen Grundstücks dürfen nicht auf Google Earth oder Google Maps veröffentlicht werden, wenn der Grundstückseigentümer dem widerspricht. Das hat das Landgericht in Frankfurt am Main entschieden. „Niemand muss es hinnehmen, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne seine Zustimmung weltweit öffentlich verbreitet werden, jedenfalls wenn Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind“, hieß es in dem Urteil. (Az.: 2-03 O 388/25)
Hintergrund ist die Klage eines Familienvaters, der ein Wohnhaus in der Mainmetropole besitzt. Dieser hatte bereits in der Vergangenheit erfolgreich durchgesetzt, dass Bilder seines Hauses auf Google Street View und Apple Look Around unkenntlich gemacht werden. Im aktuellen Verfahren stellte er sich nun gegen die Veröffentlichung von Bildern seines Grundstücks auf Google Earth und Google Maps. Auf diesen Diensten wird die Erdoberfläche mittels Luftbildaufnahmen und Satellitenbildern dreidimensional abgebildet.
Nach Angaben des Gerichts zeigen die nun verwendeten Luftbildaufnahmen auch den rückwärtigen Grundstücksbereich, der für Passanten von der Straße aus nicht einsehbar ist. Erschwerend komme hinzu, dass Google sein Bildmaterial heimlich durch „Ausspähung“ erlange, hieß es. Die aus großer Höhe erstellten Luftbildaufnahmen würden nicht vorher angekündigt und blieben von den Betroffenen unbemerkt. Es sei daher unmöglich, einzelne Bereiche des Grundstücks vor einem Überflug zu verdecken.
Google könne sich nicht mit Erfolg auf die Informationsfreiheit für Nutzer des Internets berufen. „Google bedient mit seinen Diensten den "Abenteuergeist" des Menschen, der die Welt - und sei es auch nur digital - erkunden will. Google will damit zu einer Demokratisierung von Wissen und einer transparenten Informationsgesellschaft beitragen. Dieser Zweck ist legitim, aber wegen des belastenden Eindringens in den privaten Rückzugsraum des Grundstückseigentümers nicht schutzwürdig“, befand die Kammer. Denn: Der „Abenteuergeist“ erschöpfe sich in der Befriedigung von Neugier oder unredlichen Absichten wie etwa der Vorbereitung eines Einbruches.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
© dpa-infocom, dpa:261020-930-865245/1
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