Wie kommt ein Schufa-Score zustande? Für einen Auskunftsanspruch der Betroffenen komme es darauf an, ob sie durch ihren Score konkrete Nachteile hatten, so der BGH. In vier Fällen habe das OLG Dresden dazu nicht ausreichend festgestellt.
Wie kommt ein Schufa-Score zustande? Für einen Auskunftsanspruch der Betroffenen komme es darauf an, ob sie durch ihren Score konkrete Nachteile hatten, so der BGH. In vier Fällen habe das OLG Dresden dazu nicht ausreichend festgestellt.
Wer wegen eines Schufa-Scores Nachteile bei einem Vertrag vermutet, kann unter bestimmten Voraussetzungen genauer erfahren dürfen, wie dieser Wert zustande kam. Entscheidend ist aber zunächst, ob der Score für die Entscheidung tatsächlich maßgeblich war, also ob die Betroffenen durch den Schufa-Score erheblich beeinträchtigt waren. Weil das Oberlandesgericht (OLG) Dresden dazu nicht ausreichend festgestellt hatte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) vier Urteile teilweise aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen (Urt. v. 21.10.2026, Az. I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25).
Dabei geht es um Scorewerte und Auskünfte aus dem Jahr 2023. Der seit März 2026 verwendete neue Schufa-Score ist nicht Gegenstand der Verfahren.
Vier Privatpersonen hatten gegen die Schufa geklagt, weil sie das Scoring-Verfahren für intransparent und ihnen dazu erteilte Auskünfte für unzureichend hielten. Die Schufa hatte ihnen im Rahmen der sogenannten Datenkopie Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten sowie Scorewerte erteilt, die in den vorangegangenen zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin an Unternehmen übermittelt worden waren. Außerdem enthielten die Auskünfte unter anderem Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und Angaben zu den verwendeten Datenarten.
Die Kläger wollten aber noch genauer wissen, wie ihre Werte zustande gekommen waren. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden gab ihnen teilweise recht und verpflichtete die Schufa unter anderem dazu, die Gewichtung der besonders einflussreichen Kriterien sowie die Aussagekraft des jeweils ermittelten Scores offenzulegen. Die Feststellungen des OLG trügen diese Verurteilung der Schufa aber nicht, entschied der erste Zivilsenat des BGH. Dass der BGH die Dresdner Urteile kritisch sieht, hatte sich bereits bei der mündlichen Verhandlung im Juni abgezeichnet.
Score muss maßgeblich für konkreten Nachteil seinGrundlage für einen Auskunftsanspruch der Kläger ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO. Demnach können betroffene Personen Auskunft darüber verlangen, ob es sich um eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 Abs. 1 und 4 handelt. Wenn ja, müssen sie auch aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung erhalten.
Das Scoring der Schufa ist dabei zunächst "Profiling" im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO, stellte der BGH klar. Darunter versteht die DSGVO die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, mit der bestimmte persönliche Aspekte einer Person bewertet oder vorhergesagt werden – etwa ihre wirtschaftliche Lage oder Zuverlässigkeit. Genau dazu dient der Schufa-Score: Aus gespeicherten Daten wird mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens eine Prognose über das erwartete Zahlungsverhalten gebildet.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits 2023 entschieden, dass die Erstellung eines solchen Schufa-Scores eine automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sein kann (Urt. v. 07.12.2023, Az. C-634/21). Voraussetzung ist allerdings, dass der Score für die Entscheidung eines Dritten – etwa einer Bank oder eines Händlers – maßgeblich ist und die betroffene Person dadurch rechtlich oder in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigt wird. Das bedeutet praktisch: Bevor darüber gestritten wird, wie detailliert die Schufa ihre Berechnung erklären muss, ist zunächst zu klären, ob der Score für einen konkreten Nachteil überhaupt eine entscheidende Rolle gespielt hat – etwa dafür, ob ein Unternehmen, an das der Score übermittelt wird, einen Vertrag abschließt, fortführt oder beendet.
Genau dazu fehlten dem OLG nach Auffassung des BGH ausreichende Feststellungen. Es muss diese Frage nun für jeden der vier Kläger neu prüfen.
BGH erleichtert den NachweisGrundsätzlich müssen die Betroffenen darlegen und beweisen, dass ihr Score für die nachteilige Entscheidung maßgeblich war.
Nach Auffassung des BGH reicht es dafür aus, wenn ein Betroffener vorträgt, dass die Schufa einen Score an ein Unternehmen übermittelt hat und in zeitlichem Zusammenhang damit eine nachteilige Entscheidung folgte. Wird beispielsweise kurz nach der Score-Übermittlung ein Kredit verweigert, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Schufa-Wert für die Entscheidung maßgeblich war. Damit wendet sich der BGH gegen strengere Anforderungen, die einige andere Oberlandesgerichte gestellt hatten.
Die Schufa wurde in dem Verfahren von Latham & Watkins vertreten.
Für die vier Kläger ist der Rechtsstreit deshalb noch nicht verloren. Stellt das OLG fest, dass ihre Scores tatsächlich erheblichen Einfluss auf Entscheidungen von Unternehmen hatten, kann der weitergehende Auskunftsanspruch nach der DSGVO bestehen.
Einen weiteren Punkt hat der BGH bereits geklärt: Sollte ein solcher Anspruch bestehen, haben die Schreiben der Schufa aus dem Jahr 2023 ihn nicht erfüllt. Wie weit die Auskunft dann konkret reichen muss, muss das OLG allerdings ebenfalls neu entscheiden. Die Dresdner Richter hatten auch diesen Umfang nach Ansicht des BGH nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt.
Inzwischen nutzt die Schufa ein neues Scoring-ModellDie Verfahren beziehen sich allerdings auf das alte Scoring-Verfahren der Schufa. Seit dem 17. März 2026 nutzt die Schufa ein neues Scoring-Modell, das für Verbraucher leichter nachvollziehbar sein soll. Zwölf Kriterien fließen dabei in einen Wert zwischen 100 und 999 Punkten ein. Nach Angaben der Schufa haben bislang rund 50 Prozent ihrer Kunden auf den neuen Score umgestellt. Bis Ende 2028 sollen die bisherigen Modelle vollständig abgelöst werden.
Auch die gesetzlichen Vorgaben ändern sich: Am 20. November 2026 treten neue Regeln zum Bonitäts-Scoring in Kraft. Auskunfteien müssen Verbrauchern auf Anfrage unter anderem die in den vergangenen zwölf Monaten berechneten Scorewerte und die verwendeten Daten offenlegen sowie kenntlich machen, welche Kriterien den jeweiligen Wert besonders stark beeinflusst haben. Nach Angaben der Schufa sollen auch die noch verwendeten alten Scores an diese neuen Transparenzvorgaben angepasst werden.
vv/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Beteiligte Kanzleien
Zitiervorschlag
BGH zu automatisierter Bonitätsbewertung: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61200 (abgerufen am: 21.10.2026 )
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