Können Rentner aus dem Altenheim geworfen werden, wenn sie sich schlecht benehmen? Das geht nur in Extremfällen.
Können Rentner aus dem Altenheim geworfen werden, wenn sie sich schlecht benehmen? Ja, aber nur in Extremfällen.
Erst zwei Wochen ist eine über 90-jährige Frau in einem bayerischen Pflegeheim, als es zu Problemen kommt: Sie eckt bei Pflegekräften und Mitbewohnern an, verweigert notwendige Betreuung und tritt unfreundlich auf. Die Heimleitung beordert die Angehörigen zum Rapport und deutet an: Wenn ihre Verwandte sich nicht benimmt, werfen wir sie raus.
Solche Fälle werfen eine Frage auf, die viele Angehörige beschäftigt: Kann ein Heim einer Bewohnerin kündigen, wenn sie sich schwierig verhält?
Alte Menschen können sehr anstrengend sein, wer selbst einmal einen Pflegefall zuhause hatte, weiß das. Das Personal in Altenheimen muss sich dem jeden Tag stellen. Manche Einrichtungen ziehen bei besonders unfreundlichem Verhalten und fehlender Kooperation die Reißleine und drohen mit einer Kündigung. Ganz so einfach ist das aber nicht.
Alten- und Pflegeheime müssen sich einiges gefallen lassen. Die Einrichtungen sind die Wohnorte der Betreuten und damit besonders geschützte Räume. Die Verbraucherzentrale Berlin erklärt auf FOCUS-online-Anfrage: Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund liegt erst dann vor, wenn Bewohner gegen Gesetze oder wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen – etwa durch Rauchen in den eigenen Räumen entgegen einem Verbot oder durch sexuelle Belästigung anderer Personen im Heim. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verlangt dafür laut § 12 eine „schuldhaft so gröbliche“ Pflichtverletzung, dass dem Heim die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Andere, verhaltensunabhängige Kündigungsgründe – etwa eine Heimschließung oder Zahlungsverzug – gelten gesondert
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Beschimpfungen oder schlicht unfreundliches Verhalten dagegen müssen sich Pflegekräfte gefallen lassen. Bei unkooperativem Verhalten, so die Verbraucherzentrale, muss die Heimleitung zunächst alle anderen Mittel ausschöpfen, etwa psychologische Unterstützung anbieten, das betreuende Personal wechseln oder Tagesabläufe wie Aufstehzeiten anpassen. Selbst danach bleibt der Anspruch auf den Heimplatz in aller Regel bestehen. Schließlich zahlten Pflegekasse und Angehörige viel Geld für den Platz, geschultes Personal müsse mit solchen Situationen umgehen können, so die Verbraucherzentrale.
Kommt es dennoch zur Eskalation und wird eine Kündigung angedroht, sollten Betroffene nicht in Panik verfallen. Ein schneller Rauswurf ist in keinem Fall möglich: Die Kündigung muss schriftlich und begründet erfolgen, und selbst danach darf das Heim niemanden eigenmächtig vor die Tür setzen – notwendig ist eine Räumungsklage, über die ein Gericht entscheidet. In den meisten Fällen einigen sich Angehörige, Bewohner und Heim am Ende ohnehin auf einen Kompromiss oder einen Umzug. Ist das nicht möglich, bleibt der Klageweg. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale halten verhaltensbedingte Kündigungen vor Gericht nur selten stand – die Hürden für die Heime seien hoch.
Wer unsicher ist, ob eine angedrohte oder ausgesprochene Kündigung rechtens ist, sollte sich zunächst an die Sozialverbände und Verbraucherzentralen wenden. Weitere Anlaufstellen sind der BIVA-Pflegeschutzbund, Pflegestützpunkte sowie ein auf Pflegerecht spezialisierter Rechtsanwalt.
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