Die Schulordnung eines Berliner Gymnasiums verbietet Schülern das "demonstrative" Beten. Die GFF sieht darin eine Diskriminierung von Muslimen. Das Gericht stimmt dem zu, hält die Regelung aber zum Erhalt des Schulfriedens für nötig.
Die Schulordnung eines Berliner Gymnasiums verbietet Schülern das "demonstrative" Beten. Die GFF sieht darin eine Diskriminierung von Muslimen. Das Gericht stimmt dem zu, hält die Regelung aber zum Erhalt des Schulfriedens für nötig.
Sagen will Volker Lehmann nach dem Urteil nichts. Doch sein breites Lächeln verrät die Erleichterung des Schulleiters des Diesterweg-Gymnasiums in Berlin-Wedding. Lehmann hat gerade erfolgreich eine Regelung aus der Schulordnung vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin verteidigt, die Schülerinnen und Schülern "das demonstrative Ausüben von religiösen Riten und extrem politischen Handlungen (...) im Interesse des Schulfriedens untersagt".
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) sieht in dem ersten Teil der Vorschrift – dem Gebetsverbot – eine Diskriminierung muslimischer Schülerinnen und Schüler. Jedenfalls derjenigen, die sich aufgrund der islamischen Glaubenslehre verpflichtet fühlen, fünfmal am Tag das Pflichtgebet zu praktizieren – an einer Ganztagsschule fällt dann mindestens eines davon in die Schulzeit. Mit ihrer Klage vom Oktober 2025 will die NGO diese Diskriminierung gerichtlich festgestellt wissen. Doch die 3. Kammer des VG folgt dem letztlich nicht. Nach einer Unterbrechung von vollen drei Stunden verkündet die Vorsitzende Richterin Rautgundis Schneidereit das Urteil (v. 15.10.2026, Az. 3 K 710/25): "Die Klage wird abgewiesen." Die Vorschrift sei religiös neutral gehalten, es liege daher nur eine mittelbare Diskriminierung von Muslim:innen vor – und die sei im Ergebnis gerechtfertigt. Sie sei "erforderlich, um den Schulfrieden zu wahren", so Schneidereit.
Vorausgegangen war eine zweieinhalbstündige mündliche Verhandlung, bei der es hitzig zuging, aber oft unkonkret blieb. Die praktische Erfahrung der Schulleitung im Umgang mit 600 Schülern, von denen die allermeisten einen Migrationshintergrund haben, prallte auf Ängste und innere Konflikte einzelner Schüler, von denen die GFF-Vertreterinnen nur aus zweiter Hand berichten können. Das ist der Verfahrensart geschuldet: Es handelt sich um eine diskriminierungsrechtliche Verbandsklage nach dem 2020 in Kraft getretenen Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG). Die GFF klagt in eigenem Namen als Verband, nicht als Vertreterin betroffener Schüler:innen.
Schulleitung berichtet aus eigener Erfahrung, GFF fehlt eine Zeugin
Materiell-rechtlich geht es darum, ob die Regelung eine Diskriminierung im Sinne der § 2 LADG darstellt. § 2 LADG verbietet Diskriminierungen aufgrund bestimmter Merkmale wie des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung oder der Religion durch staatliche Stellen. Ist diese nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, können Betroffene vor den Zivilgerichten eine Entschädigung verlangen. § 9 Abs. 1 LADG gibt anerkannten NGOs wie der GFF die Möglichkeit, mit eigenem Recht auf Feststellung einer Diskriminierung zu klagen. Zuständig hierfür sind die Verwaltungsgerichte. Nach § 9 Abs. 3 LADG hätte es zudem die Möglichkeit gegeben, dass die GFF im eigenen Namen das Recht einer Einzelperson geltend macht. Aber offenbar hat sich kein Schüler und keine Schülerin des Diesterweg-Gymnasiums gefunden, die öffentlich als Kläger:innen auftreten wollten.
Mit ihrer reinen Verbandsklage fand sich die GFF in einer ungünstigen Prozesslage wieder: Sie konnten den Schilderungen von Schulleiter Lehmann und seinem Stellvertreter Falk Stendel keine eigene Wahrnehmung entgegensetzen.
So erzählte Stendel hörbar bewegt davon, dass er während des diesjährigen Ramadan-Monats eine Gruppe von zwölf in Schwarz gekleideten Jugendlichen antraf, die gemeinsam in einer Ecke des Schulhofs beteten – einer davon als Vorbeter. Stendel ging von einer geplanten Aktion aus, weil er zuvor auffällig oft von Schüler:innen angesprochen worden sei, wohl um ihn abzulenken. Auch gab es viele Zuschauende, die auch an seiner Reaktion besonderes Interesse zeigten. Stendel und Lehmann begründeten die Notwendigkeit zur Einschränkung der Religionsfreiheit zudem damit, dass vor allem Jungs die Mädchen unter Druck setzten. Es gebe abfällige Kommentare über eine angeblich zu freizügige Kleiderwahl. Auch seien muslimische Abiturientinnen von männlichen Mitschülern schon dafür kritisiert worden, dass sie die Hand des Schulleiters schütteln – bei der Abi-Verleihung, "einem der schönsten Tage ihres Lebens", so Stendel.
Beten hinter dem Müllcontainer? "Wäre dumm."Der GFF fehlte insofern ein Counterpart, eine direkte Zeugin. Verfahrenskoordinatorin Soraia Da Costa Batista und Rechtsanwältin Mareile Dedekind waren schließlich in der Schule nicht dabei. Immer wieder verweisen sie auf Angaben aus Hintergrundgesprächen, die sie mit zahlreichen ehemaligen wie aktuellen Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern geführt hatten. Daraus berichtet Da Costa Batista etwa, dass sich einige muslimische Schüler zum Beten notfalls hinter Müllcontainern verstecken, um keinen Ärger zu bekommen. Eine Schülerin habe gesagt, sie fühlten sich vom Schulpersonal gejagt. Auch von einem Tadel als möglicher Konsequenz sei die Rede gewesen.
Dem widersprachen Schulleitung und die beiden Vertreter der Berliner Senatsverwaltung entschieden. Dass jemand zum Beten hinter den Müllcontainer gehe, halte er für unwahrscheinlich, sagt Lehmann. "Das wäre dumm, weil die Mülltonnen bei uns mitten auf dem Schulhof stehen."
Michael Hoffend von Knobloch, der für die Bildungsverwaltung da war, nannte die Formulierung des Jagens "populistisch". Schulleiter Lehmann war sichtlich angefasst von der klägerischen Darstellung. Man suche das Gespräch mit den Schülern und sei bemüht, die Interessen aller zu berücksichtigen. Es gehe darum, den ordnungsgemäßen Schulbetrieb sicherzustellen, zu verhindern, dass manche Schülergruppen andere unter Bekenntniszwang und Anpassungsdruck setzen. Dass die GFF ein klärendes Gespräch in dieselbe Kategorie packe wie einen Tadel, "das ärgert mich schon sehr", so Lehmann. Es sei gerade der neuen Schulordnung von 2023 zu verdanken, dass die Schule heute als "gewalt- und konfliktfrei" gelte, sagt der Schulleiter weiter.
Aber besteht diese Kausalität so wirklich? Und welche Neuregelungen der Schulordnung von 2023 sind dafür verantwortlich? Das gehört zu den empirischen Fragen, die im Laufe der Verhandlung nicht wirklich beantwortet wurden.
Wichtige Fragen bleiben ungeklärtAuch die für das Verfahren wohl wichtigsten Fragen blieben offen: Übt der Anblick einiger betender Schüler allein einen Bekenntnisdruck auf die anderen aus? Erhöht sich durch das offene Gebet das – unter den Beteiligten wohl unstreitig bestehende – Konfliktpotenzial an der Diesterwegschule? Wirkt ein Gebet einiger schon per se missionarisch auf andere?
Die Schulleitung meint ja, sie argumentiert mit dem Druck, dazugehören zu wollen oder zu müssen, auf Englisch "Peer Pressure". Doch entstünde bei den Beobachtern wirklich ein Druck von außen – oder ist so ein Gefühl von Druck nicht eher ein intrinsischer Wunsch, dem man sich auch widersetzen kann? Die Schule sei der Ort, an dem man lernen müsse, sozialem Druck und innerem Drang standzuhalten, hielt GFF-Juristin Da Costa Batista dagegen. Es sei insofern ein wichtiger Lernprozess, das Gebet der anderen zu sehen und autonom zu entscheiden: "Ist das was für mich?"
Am Ende schließt sich das Gericht nahezu vollumfänglich der Rechtsauffassung von Schule und Senat an. Die geschilderten Konflikte, auch und gerade unter Muslimen, belegten, dass der Schulfrieden in Gefahr sei. Mit der Verrichtung des Gebets werde das bereits bestehende Risiko einer Störung des Schulfriedens aufgrund religiöser Konflikte weiter erhöht, so Schneidereit bei der Begründung. Vereinfacht lautet das Argument offenbar: An der Schule brennt es bereits – das offene muslimische Gebet zuzulassen, würde bedeuten, Öl ins Feuer zu gießen. Konkrete empirische Anhaltspunkte für diese Kausalitätsbehauptung blieben aber sowohl Schule als auch Gericht schuldig.
GFF will in die nächste Instanz – Erfolg fraglichAuch wenn diese Logik Schulleiter Lehmann einen Erfolg vor Gericht bescherte, dürfte ihm das Bild des Öl-ins-Feuer-Gießens nicht gefallen, kämpft Lehmann doch seit Langem darum, dass die Schule ihren einstigen Ruf als "Problemschule" verliert. Mit dafür verantwortlich, dass die Weddinger Schule mit hohem Ausländeranteil dieses Label aufgeklebt bekam, war ein Gerichtsverfahren mit einem ganz ähnlichen Gegenstand. 2009 hatte ein muslimischer Schüler auf die Feststellung geklagt, dass er einmal täglich zum islamischen Gebet berechtigt sei. Vor dem VG Berlin war er zunächst erfolgreich, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab (Urt. v. 27.05.2010, AZ. 3 B 29.09). Dies bestätigte 2011 das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10).
Wohl auch deshalb ließ das VG die Berufung nicht zu. Die wesentlichen Rechtsfragen seien alle geklärt, so Schneidereit.
Die Richter am OVG hatten damals schon entschieden, dass das Gebet bereits bestehende Konfliktlagen verschärfen könnte. Dementsprechend fraglich ist, ob die GFF mit der bereits angekündigten Nichtzulassungsbeschwerde beim OVG Erfolg haben wird. In einer Mitteilung verweist die GFF auf ein Gutachten des Sozialwissenschaftlers Werner Schiffauer, wonach das Beten keinen negativen Einfluss auf den Schulfrieden habe. Ob sich das vor dem OVG noch als Trumpf erweist? In der Verhandlung beim VG Berlin am Mittwoch spielte es jedenfalls keine Rolle.
Zitiervorschlag
VG Berlin weist Klage gegen Gebetsverbot ab: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61169 (abgerufen am: 27.10.2026 )
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