Ein Foto auf Facebook, Instagram oder der eigenen Website kann Jahre später noch für Ärger sorgen. Für eine unerlaubte Nutzung fordert die Bildagentur Blickwinkel in einem bekannten Fall knapp 2900 Euro.

Vorsicht: Eine Hamburger Kanzlei mahnt derzeit wegen widerrechtlich verwendeter Bilder ab.
Foto: Getty Images
Ein Foto auf Facebook, Instagram oder der eigenen Website kann Jahre später noch für Ärger sorgen. Für eine unerlaubte Nutzung fordert die Bildagentur Blickwinkel in einem bekannten Fall knapp 2900 Euro.
Die Agentur Blickwinkel vertreibt Fotos und gibt an, dafür ausschließliche Nutzungsrechte zu besitzen. Werden solche Bilder ohne Lizenz im Internet veröffentlicht, lässt sie mögliche Urheberrechtsverstöße durch die Hamburger Kanzlei Westermann & Scholl verfolgen. In einem dokumentierten Fall belief sich die Forderung für ein einzelnes Foto auf 2.887,03 Euro. Davon entfielen 1.000 Euro auf die Nutzung des Bildes, weitere 1.000 Euro auf die fehlende Nennung des Fotografen und 887,03 Euro auf Anwaltskosten. Betroffen sein können auch ältere Veröffentlichungen, etwa längst vergessene Beiträge in sozialen Netzwerken, Blogs oder auf Unterseiten einer Website.
Unterlassungserklärung genau prüfenWer eine solche Abmahnung erhält, sollte das beanstandete Foto entfernen,
teilt der bekannte IT-Anwalt Christian Solmecke mit. Damit ist die Angelegenheit allerdings nicht automatisch erledigt. Rechteinhaber können auch verlangen, dass eine erneute Veröffentlichung verhindert wird. Besonders wichtig ist deshalb ein genauer Blick auf eine mitgeschickte Unterlassungserklärung. Diese kann beispielsweise ein Anerkenntnis von Zahlungsforderungen oder feste Vertragsstrafen enthalten. Taucht das Bild später erneut auf, könnte dadurch eine zusätzliche Forderung entstehen. Betroffene sollten gesetzte Fristen daher beachten, die vorformulierte Erklärung aber nicht ungeprüft unterschreiben. Eine mögliche Alternative ist eine juristisch angepasste, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung.
Auch die verlangte Summe muss nicht automatisch berechtigt sein. Bei der Höhe des Schadensersatzes kommt es unter anderem darauf an, welchen Wert die konkrete Bildnutzung hatte. Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem früheren Verfahren zu einem einfachen Foto jeweils 100 Euro für die Nutzung und die fehlende Urhebernennung. Das lässt sich allerdings nicht pauschal auf jeden Fall übertragen. Eine Rolle können etwa tatsächliche Lizenzpreise, Nutzungsdauer und Reichweite spielen. Auch Anwaltskosten lassen sich prüfen. Bei Privatpersonen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Begrenzung des Gegenstandswerts greifen. Vor einer Zahlung sollte zudem geklärt werden, ob die Bildagentur tatsächlich über die erforderlichen Rechte verfügt und die Abmahnung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
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