Erbe ausschlagen: Die Frist beträgt meist sechs Wochen. Wann sie beginnt, wann sie länger gilt und was bei Schulden zu beachten ist.
Im Erbfall müssen Hinterbliebene rasch prüfen, ob ein Erbe tatsächlich Vermögen bedeutet oder ob finanzielle Risiken vorhanden sind.
Viele Erben wissen nicht, dass ein Nachlass auch ohne ausdrückliche Erklärung als angenommen gilt. Bestimmte Handlungen können als Annahme der Erbschaft gewertet werden, insbesondere wenn der Erbe nach außen erkennbar wie ein Eigentümer des Nachlasses auftritt. Dazu zählt etwa einen Erbschein zu beantragen, Wertgegenstände zu verkaufen oder Bankgeschäfte im Namen des Nachlasses zu tätigen, die über die bloße Bezahlung der Bestattung hinausgehen.
Tobias Klingelhöfer ist Rechtsanwalt und seit vielen Jahren als Rechtsexperte bei der Arag tätig. Er ist Teil des Expertennetzwerks EXPERTS Circle.
Die Frist für das Ausschlagen eines Erbes beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt, sobald der Erbe vom Todesfall und seiner Erbenstellung erfährt. Die Frist kann sich auf sechs Monate verlängern, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt. Wird innerhalb dieser Frist keine Ausschlagung beim Nachlassgericht erklärt, gilt das Erbe automatisch als angenommen.
Bei der Ausschlagung eines Erbes rücken die nächsten Erbberechtigten, häufig die eigenen Kinder, nach. Sind diese minderjährig, müssen beide Elternteile für sie handeln und gegebenenfalls ebenfalls eine Ausschlagung erklären. Schlagen alle gesetzlichen Erben aus, fällt der Nachlass an das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Das Bundesland haftet grundsätzlich nur beschränkt auf den Nachlass; eine Haftung mit eigenem Staatsvermögen findet nicht statt.
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Reicht der Nachlass nicht aus, haben die Gläubiger keine Chancen für ihre weiteren Forderungen.
Anders ist das, wenn das Erbe angetreten wird. Dann gehen nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch sämtliche rechtlichen Verpflichtungen des Erblassers auf den oder die Erben über. Dazu gehören Schulden, wie Darlehen oder laufende Kredite, aber auch langfristige Immobilienfinanzierungen, Bürgschaften für Dritte oder noch nicht festgesetzte Steuerschulden. Hinzu kommen bestehende Vertragsverhältnisse, etwa Mietverträge mit allen Vermieterpflichten sowie schon fällige Unterhaltsrückstände oder mögliche Schadensersatzansprüche.
Besonders problematisch sind Nachlässe, die auf den ersten Blick werthaltig erscheinen – etwa durch eine Immobilie –, tatsächlich aber mit erheblichen laufenden Belastungen verbunden sind.
Eine einmal erklärte Ausschlagung lässt sich grundsätzlich nicht widerrufen. Ich verweise hier auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, in der eine Erbin nachträglich keine Rechte mehr geltend machen konnte, obwohl sich der Nachlass später als deutlich werthaltiger herausstellte (Az.: 8 W 102/23). Nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa bei einem nachweisbaren Irrtum über den Inhalt der eigenen Erklärung oder bei arglistiger Täuschung, kommt eine Anfechtung in Betracht. Dass sich ein Nachlass später als lukrativer oder wirtschaftlich attraktiver erweist als zunächst angenommen, reicht dafür jedoch nicht aus.
Nicht immer ist das Annehmen eines Erbes die beste Lösung. Für Ehepartner in Zugewinngemeinschaft kann eine Ausschlagung in bestimmten Konstellationen rechtlich und wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein. Das gilt etwa dann, wenn der verstorbene Ehepartner während der Ehe einen deutlich höheren Vermögenszuwachs erzielt hat und der überlebende Partner durch den Zugewinnausgleich und den Pflichtteil finanziell bessergestellt ist als durch das Erbe selbst.
Eine weitere typische Konstellation betrifft Erben mit eigenen hohen Schulden. Nimmt ein solcher Erbe den Nachlass an, können Gläubiger unmittelbar darauf zugreifen. Wird das Erbe hingegen ausgeschlagen, können die Kinder als nächste Erben nachrücken und den Nachlass unbelastet von den Schulden des Elternteils erhalten.
Eine Ausschlagung ist nicht die einzige Option. Erben können ihre Haftung auf den Nachlass auch auf andere Weise begrenzen. Dafür kommen Instrumente wie die Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht. Diese Maßnahmen sorgen dafür, dass Gläubiger nur auf den Nachlass zugreifen können, nicht auf das Privatvermögen des Erben.
Sinnvoll kann dieses Vorgehen etwa sein, wenn noch unklar ist, wie hoch die Schulden tatsächlich sind oder ob dem Nachlass bislang unbekannte Vermögenswerte gegenüberstehen, etwa aus Versicherungen, Rückforderungsansprüchen oder dem Verkauf einer Immobilie.
Auch wenn mehrere Gläubiger beteiligt sind, kann eine geordnete Abwicklung über den Nachlass dazu dienen, Haftungsrisiken zu begrenzen. Voraussetzung ist jedoch, dass Erben rechtzeitig handeln. Wer zu lange abwartet oder bereits wie ein Eigentümer auftritt, verliert diese Schutzmöglichkeiten.
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