Ein Unternehmer aus der Region Aarau hat beim Antrag für einen Covid-Kredit viel zu viel Umsatz angegeben. Das war nicht sein einziges Verbrechen, heisst es von höchstrichterlicher Seite.
EIn Unternehmer aus der Region Aarau nahm es mit dem Antragsformular für einen Covid-Kredit nicht so genau.Symbolbild: Keystone
Sie liegt schon Jahre zurück, gefühlt schon viel länger: Die Covid-19-Pandemie. Bilder aus dieser Zeit, die Schutzmasken zeigen, wirken wie aus einem anderen Leben. Für die Justiz ist die Pandemie noch nicht abgeschlossen, wie dieser Fall aus der Region Aarau zeigt.
Ein hiesiger Unternehmer hat Ende März 2020 einen Covid-19-Kredit beantragt. Das Instrument wurde vom Bund eingeführt, um die durch Corona – und vor allem durch die Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie – gebeutelten Firmen zu unterstützen. Der Unternehmer machte auf dem dafür nötigen Kreditantrag für das Jahr 2019 einen Jahresumsatz von 3,5 Millionen Franken geltend. Vom Umsatz gabs 10 Prozent, er erhielt also 350'000 Franken ausbezahlt.
Das Problem: Der Umsatz betrug in diesem Jahr nur 2,3 Millionen Franken. Der Unternehmer – dessen Betrieb schon vor Corona überschuldet und kurz vor dem Konkurs war – hätte also höchstens 230'000 Franken erhalten dürfen. Vor Gericht gab er denn auch zu, dass die Angabe für dieses Jahr viel zu hoch war: Er habe mit einem Quartalsergebnis eine Hochrechnung vorgenommen.
Vom hiesigen Strafsystem eher unbeeindrucktWeiter musste der Unternehmer auf dem Formular versichern, dass er den Kredit nur zur Deckung der laufenden Kosten verwendet. Das liess sich aber im Nachhinein gar nicht mehr eruieren, weil er das Geld in mehreren Tranchen vom Konto abgehoben und dann auch bald ausgegeben hat, ohne sich Quittungen ausstellen zu lassen. Folglich fehlt vom Geld nun jede Spur. Weil er die «Papierspur» unterbrochen hat, und weil er das Geld mittels eines Verbrechens erhalten hat, wird ihm auch noch Geldwäscherei zur Last gelegt. Und weil das Geld mittels einer Solidarbürgschaft abgesichert war, seine Firma später aber pleite ging und das Geld damit verschwunden ist, blieb jemand anders auf dem Schaden von 350'000 Franken sitzen.
Die kantonale Staatsanwaltschaft erhob 2024 Anklage gegen den Unternehmer wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft, Betrugs, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei. Sie forderte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten, zudem sollte der Mann zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von 350'000 Franken verpflichtet werden. Das Bezirksgericht Aarau folgte der Anklage in jedem Punkt.
Das Bezirksgericht verurteilte den Unternehmer zu Freiheitsstrafe und Ersatzzahlungen.Bild: Katja Schlegel
Der Unternehmer war mit dem Urteil nicht einverstanden und zog vor das Obergericht des Kantons. Dort schloss man sich allerdings der Vorinstanz an. Auch eine Herabsetzung der Strafe – wie vom Unternehmer gefordert – sei überhaupt nicht angezeigt, nur schon im Angesicht der Vorstrafen. «So ist dem Strafregisterauszug des Beschuldigten zu entnehmen, dass er bereits wegen Urkundenfälschung, versuchten Betrugs und Unterlassung der Buchführung einschlägig sowie mehrfach wegen Strassenverkehrsdelikten vorbestraft und zu mehreren bedingten sowie unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist.»Offenbar habe keine dieser Vorstrafen beim Beschuldigten einen bleibenden Eindruck hinterlassen, «was von einer gewissen Gleichgültigkeit sowie Unbeeindrucktheit vom hiesigen Straf- und Vollzugssystem zeugt».
Über 440'000 Franken schuldigAls nächstes gelangte der Unternehmer ans Bundesgericht. Dort führte er nun ins Feld, er habe schliesslich im Jahr 2020 über 3,8 Millionen Franken Umsatz gemacht, folglich seien die 3,5 Millionen aus dem Vorjahr nicht so weit entfernt von der Wahrheit gewesen und keine Urkundenfälschung. Er habe die Bank auch nicht betrogen, weil er bereits im Vorfeld dort Kunde gewesen sei. Deshalb hätte die Bank ganz einfach überprüfen können, ob er die richtigen Angaben gemacht habe oder nicht. Sie sei zu einem Teil also selbst schuld. Und weil er weder Betrug noch Urkundenfälschung begangen habe, sei auch die Anklage wegen Geldwäscherei mangels verbrecherischer Herkunft des Geldes hinfällig.
Die Richter in Lausanne schreiben im Urteil, man habe sich «bereits mehrfach mit vergleichbaren Fällen zu Covid-19-Krediten befasst» und jeweils die Verurteilungen wegen Urkundenfälschung und Betrugs gestützt, und auch hier stelle man sich hinter die Vorinstanz. Auf die im Antragsformular gemachten Angaben müsse man sich verlassen können. Darum würden Falschangaben dort als Falschbeurkundung gelten, womit die Urkundenfälschung gegeben sei. Zudem könne man die Schuld nun nicht der Bank in die Schuhe schieben: «Die Covid-19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet.» Die Kredite seien als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht gewesen.
Somit bleibt es bei den 42 Monaten Freiheitsstrafe. Einzig: Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 3846 Franken, den Kosten des Obergerichts von 4000 Franken und der Parteienentschädigung von 2553.20 Franken kommt noch eine Rechnung des Bundesgerichts hinzu. Die wird immerhin – aufgrund des «verhältnismässig geringen Aufwands», so das Bundesgericht – auf 2000 Franken reduziert. Der Unternehmer muss also fast 12'400 Franken bezahlen, und natürlich auch den Kredit von 350'000 Franken und fast 79'000 Franken an Zinsen. Ob irgendetwas davon bezahlt wird, bleibt fraglich: Vor dem Obergericht gab er an, Betreibungen in Höhe von etwa 1 Million Franken zu haben.
Bundesgericht: 6B_75/2026
Obergericht des Kantons Aargau: SST.2024.294