Die Erotikplattform Stripchat ist groß. Aber nicht so groß, wie bei einer Zählung der Nutzerzahlen angenommen. An der Einstufung im Sinne des Digital Service Acts ändert das dennoch nichts mehr.
14.10.2026

Stripchat wehrte sich gegen seine Einstufung als sehr große Online-Plattform nach dem Digital Services Act. Im Zentrum des Streits stand die Berechnung seiner Nutzerzahlen.. Bild: picture alliance / NurPhoto | Jonathan Raa
Die Erotikplattform Stripchat ist groß. Aber nicht so groß, wie bei einer Zählung der Nutzerzahlen angenommen. An der Einstufung im Sinne des Digital Service Acts ändert das dennoch nichts mehr.
Die Erotikplattform Stripchat bleibt als sehr große Online-Plattform nach dem Digital Services Act (DSA) eingestuft. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klage der Betreiberin Technius gegen einen entsprechenden Beschluss der EU-Kommission abgewiesen (Urt. v. 14.10.2026, Az. T-134/24). Damit gelten für Stripchat weiterhin die strengeren Vorgaben des DSA, etwa zu Transparenz, Risikomanagement und Kontrolle.
Der Streit drehte sich vor allem um eine scheinbar einfache Frage mit erheblichen rechtlichen Folgen: Wie viele aktive Nutzer hat Stripchat in der EU? Denn ab durchschnittlich 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern kann eine Plattform nach dem DSA als "sehr große Online-Plattform" eingestuft werden. Für die Durchsetzung der strengeren DSA-Pflichten ist bei sehr großen Plattformen die EU-Kommission anstelle nationaler Behörden zuständig. Wie die meisten in Europa tätigen Pornoseiten-Anbieter hat auch Technius seinen Sitz in Zypern, dessen Behörden beim Jugendschutz untätig bleiben.
Technius hatte im Februar 2023 rund 31,8 Millionen monatlich aktive Nutzer gemeldet. Die Kommission hielt diese Zahl allerdings für zu niedrig. Nach ihrer eigenen Berechnung kam Stripchat auf mehr als 62 Millionen Besucher und lag damit deutlich über der für den DSA maßgeblichen Schwelle. Im Dezember 2023 stufte sie die Plattform entsprechend ein.
Streit um Besucher, die gleich wieder gehenDer Unterschied beruhte maßgeblich darauf, wie sogenannte "Absprungbesuche" berücksichtigt wurden. Damit sind Nutzer gemeint, die eine Website aufrufen, sie aber wieder verlassen, ohne sich mit den veröffentlichten Inhalten zu befassen.
Beide Parteien griffen für ihre Berechnungen auf Daten des Analysedienstes Similarweb zurück. Stripchat zog jedoch diese Absprungbesuche ab. Nach Auffassung der Kommission führte das dazu, dass die tatsächliche Zahl der aktiven Nutzer künstlich reduziert wurde.
Das EuG gibt ihr nun Recht. Die von Similarweb ausgewiesene Kennzahl der "eindeutigen Besucher" beruhe bereits auf einem Verfahren, bei dem eine erhebliche Zahl solcher Absprungbesuche herausgefiltert werde. Ein weiterer Abzug sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Kommission durfte sich somit auf die Daten stützen und die von Technius verwendete Berechnungsmethode verwerfen.
Korrigierte Berechnung unterschreitet die DSA-SchwelleAllerdings hat Similarweb seine Berechnungsmethode später selbst korrigiert. Nach der neuen Methode lag die Zahl der aktiven Nutzer bei Stripchat im maßgeblichen Zeitraum nur bei etwa 37,3 Millionen und damit unter der Schwelle von 45 Millionen.
Das half der Betreiberin vor Gericht jedoch nicht. Für die Rechtmäßigkeit der Einstufung komme es auf die Umstände und Daten an, die der Kommission zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung im Dezember 2023 zur Verfügung standen, so das EuG. Die neue Berechnungsmethode habe damals noch nicht vorgelegen und mache die ursprüngliche Entscheidung deshalb nicht rechtswidrig.
Keine feste Rechenformel im DSA erforderlichTechnius argumentierte außerdem, die Einstufung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil der DSA keine konkrete Methode vorgebe, mit der Plattformen ihre durchschnittliche monatliche Nutzerzahl bestimmen müssen.
Auch damit konnte sich das Unternehmen nicht durchsetzen. Rechtssicherheit bedeute nicht, dass eine gesetzliche Regelung jede denkbare Auslegungsfrage beantworten oder zwingend eine konkrete Berechnungsformel vorgeben müsse. Wo eine solche Methode fehle, müssten die betroffenen Unternehmen selbst eine zuverlässige Berechnung wählen. Der Begriff der "aktiven Nutzer" sei im DSA ausreichend beschrieben, um dies zu ermöglichen. Erfasst seien Nutzer, die mit der Plattform interagieren oder dort bereitgestellten Inhalten ausgesetzt sind.
Gegen das Urteil kann Technius ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einlegen.
vv/LTO-Redaktion
Hinweis: aktualisierte Fassung vom 14.10.2026, 18:11 Uhr (mk)
Zitiervorschlag
EU-Gericht bestätigt DSA-Einstufung von Erotikplattform: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61145 (abgerufen am: 22.10.2026 )
| # | Наименование новости | Тональность | Информативность | Дата публикации |
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