Ein Parkplatz muss im Winter nicht immer frei von Schnee und Eis sein. Eine Besonderheit führte in diesem Fall aus der Pfalz dennoch zum Schmerzensgeld: Die Eisfläche entstand nämlich nicht in Folge von Niederschlägen.
13.10.2026

Mit Eis im Winter muss man rechnen. Allerdings nicht ohne Niederschlag. Foto: picture alliance / DZBA | Jonas Lohrmann
Ein Parkplatz muss im Winter nicht immer frei von Schnee und Eis sein. Eine Besonderheit führte in diesem Fall aus der Pfalz dennoch zum Schmerzensgeld: Die Eisfläche entstand nämlich nicht in Folge von Niederschlägen.
Wer im Winter einen Parkplatz betritt, muss grundsätzlich mit Glätte rechnen. Der Parkplatzeigentümer ist nicht für jeden Sturz auf einer Eisfläche verantwortlich. Er haftet aber dann, wenn das Glatteis nicht durch Niederschlag, sondern durch eine andere Gefahrenquelle entstanden ist. Das hat das Landgericht (LG) Landau in der Pfalz entschieden (Urt. v. 19.02.2026, Az. 3 O 243/24) und einem Mann 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
Ein Mann hatte sein Auto auf dem Parkplatz eines Sportstudios im pfälzischen Bad Bergzabern abgestellt und sich auf den Weg in Richtung des Eingangs gemacht. Nach wenigen Schritten rutschte er auf einer Eisfläche aus und stürzte. Der Mann brach sich das Schienbein und musste noch am selben Tag operiert werden. Es folgte ein mehrtägiger Krankenhausaufenthalt. Er klagte über erhebliche Schmerzen infolge des Unfalls und war mehrere Monate lang arbeitsunfähig.
Der Mann klagte gegen die Eigentümerin des Parkplatzes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld – und bekam Recht. Das LG erkannte den Schadensersatzanspruch an und billigte dem Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu. Beide Ansprüche ergeben sich aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hinsichtlich einer Verletzung des Körpers sieht § 253 Abs. 2 BGB einen Schmerzensgeldanspruch vor.
LG: Keine automatische HaftungDas Gericht stellte klar, dass nicht jede Eisfläche auf einem Parkplatz automatisch zu einer Haftung des Eigentümers führe. Im Winter müssten Parkplätze nicht zu jeder Zeit vollständig frei von Schnee und Eis sein. Vielmehr müssten Benutzer:innen mit Winterglätte rechnen. Es könne Benutzer:innen zugemutet werden, gegebenenfalls einige Schritte über nicht geräumte oder gestreute Flächen zu gehen.
Dass die Eigentümerin in diesem Fall dennoch hafte, begründete das LG mit der besonderen Ursache des Glatteises. Die Eisfläche war nämlich nicht durch Schnee oder gefrierenden Regen entstanden. Sie hatte sich durch Wasser gebildet, das vom Dach einer benachbarten Halle über einen Schlauch auf den Parkplatz abgeleitet wurde. Im Übrigen sei der Parkplatz eisfrei gewesen, da es vor dem Unfall tagelang keinen nennenswerten Niederschlag gegeben habe.
Dem Einwand der Grundstückseigentümerin, der Mann hätte die Eisfläche erkennen und einen anderen Weg zum Eingang nehmen können, folgte das Gericht nicht. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine besondere Gefahrenquelle schaffe oder nicht beseitige, müsse zumutbare Vorkehrungen treffen, um andere vor Schäden zu bewahren, so das LG. Dabei handelt es sich um die Verkehrssicherungspflicht, die sich aus § 823 BGB ergibt.
Die Eigentümerin sei verpflichtet gewesen, die Dachentwässerung zu überwachen und sicherzustellen, dass kein Wasser auf den Parkplatz gelange. Indem sie untätig geblieben sei, habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Nutzer:innen des Parkplatzes verletzt, so das Gericht.
Aufgrund der Wetterlage kein MitverschuldenEin von der Eigentümerin behauptetes Mitverschulden des Mannes nahm das LG nicht an. § 254 Abs. 1 BGB sieht eine Verringerung der Haftung des Schädigers vor, wenn der Geschädigte seinerseits schuldhaft zur Schadensentstehung beigetragen hat. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, da der Mann aufgrund des Wetters keinen Anlass gehabt habe, mit Glatteis zu rechnen.
Schließlich hatte die Eigentümerin noch eingewandt, der Mann habe nicht den vorgesehenen Weg zum Eingang genommen. Auch das überzeugte das LG jedoch nicht, da sich die Eisfläche direkt neben seinem Auto befunden habe. Sie hätte auch dann zur Gefahr werden können, wenn der Mann andersherum um sein Auto gegangen wäre, legte das Gericht dar.
Auf Antrag des Klägers stellte das LG fest, dass die Eigentümerin auch für weitere Schäden aus dem Unfall einzustehen habe. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), die die zukünftige Geltendmachung von Schäden aus dem Unfallereignis erleichtern soll, ohne dass erneut geklagt werden muss. Da die Schadensentwicklung nach einem Unfall nicht immer absehbar ist, erkennt die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse in diesen Fällen an und billigt eine Ausnahme vom sonst geltenden Vorrang der Leistungsklage.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof hatte in einer Leitsatzentscheidung von 2025 zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht zum Vorliegen einer die Streupflicht auslösenden allgemeinen Glätte entschieden.
tas/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
LG Landau zu Verkehrssicherungspflicht bei Parkplätzen: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61128 (abgerufen am: 21.10.2026 )
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