Wegen Modernisierungsarbeiten an einem Aufzug sitzt eine schwerbehinderte Frau wochenlang in ihrer Wohnung fest. Eine Ersatzunterkunft bekommt sie nicht.
Wegen Modernisierungsarbeiten an einem Aufzug sitzt eine schwerbehinderte Frau wochenlang in ihrer Wohnung fest. Eine Ersatzunterkunft bekommt sie nicht.
Die Schwedin Isa Grönwall lebt im fünften Stock eines Wohnhauses in Stockholm. Die 35-jährige Rollstuhlfahrerin leidet am Rett-Syndrom, einer neurologischen Entwicklungsstörung. Dazu hat sie Epilepsie. Weil der Aufzug in ihrem Haus renoviert wird, kann sie ihre Wohnung seit inzwischen fast vier Wochen nicht verlassen.
Wie das Mitgliedermagazin des schwedischen Mieterverbandes „Hem & Hyra“ berichtet, ist das Treppenhaus zu eng für einen Transport nach unten. Der Antrag ihrer Familie auf eine vorübergehende Unterkunft an die Stadtverwaltung wurde mehrfach abgelehnt. Sie verwies darauf, dass Isas Bedürfnisse durch die Betreuung zu Hause gedeckt seien.
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Die junge Frau ist gefangen. „Es ist so traurig, dass Isa nicht rausgehen kann“, sagt Per Andersson, der Partner von Grönwalls Mutter und ihr gesetzlicher Betreuer.
Die zuständige Wohnungsgesellschaft Stockholmshem teilt gegenüber „Hem & Hyra“ mit, dass die Bewohner sowie Grönwall im März über die geplanten Modernisierungsarbeiten für September und Oktober informiert worden wären. Auch eine Mietminderung ist laut Stockholmshem nicht vorgesehen.
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In Schweden können Mieter bei erheblichen Mängeln laut Gerichten verlangen, dass der Vermieter diese behebt. Dafür können sie sich an die zuständige Hyresnämnden (Mietgericht) wenden. Auch Mängel an Gemeinschaftsbereichen können darunter fallen – ein längerer Ausfall eines Aufzugs kann daher relevant sein, insbesondere wenn er die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigt. Eine Mietminderung hängt von den konkreten Umständen ab.
In Deutschland übrigens kann nach § 536 BGB bei einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit eine Mietminderung möglich sein. Der Deutsche Mieterbund nennt einen längeren Aufzugsausfall ausdrücklich als möglichen Grund.
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