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Pfändungsschutz für Riester-Rente bleibt trotz Kapitalabfindung bestehen

Дата публикации: 03-10-2026 12:38:59

7.481,50 Euro Riester-Rente auf dem Konto – am nächsten Tag sind sie weg, überwiesen an die Insolvenzverwalterin. Die hatte der Kapitalabfindung zugestimmt, der Schuldner wollte lieber 32,89 Euro monatlich. Durfte sie das Geld trotzdem zur Masse ziehen?
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Das Wichtigste im Überblick
Am 17.08.2026 stellte das LG München I (6 T-4461/26) klar: Eine staatlich geförderte Riester-Rente [...]

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7.481,50 Euro Riester-Rente auf dem Konto – am nächsten Tag sind sie weg, überwiesen an die Insolvenzverwalterin. Die hatte der Kapitalabfindung zugestimmt, der Schuldner wollte lieber 32,89 Euro monatlich. Durfte sie das Geld trotzdem zur Masse ziehen?

Landgericht München I ordnet Rückzahlung der Riester-Abfindung aus der Insolvenzmasse an den Schuldner an trotz abgelehntem Verwalterwechsel Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 T-4461/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 17.08.2026 stellte das LG München I (6 T-4461/26) klar: Eine staatlich geförderte Riester-Rente bleibt auch nach einer Einmalzahlung vor Gläubigern geschützt; die Person, die das Insolvenzverfahren verwaltet, darf das Geld nicht einziehen. Das gilt nur für staatlich geförderte Riester-Renten.


  • Altersvorsorge bleibt geschützt: Staatliche Förderung soll die Altersvorsorge sichern; auch eine Einmalzahlung hebt den Schutz nicht auf.
  • Zustimmung blieb unerwähnt: Die Person, die das Verfahren verwaltete, nannte dem Gericht zunächst ihre Zustimmung zur Einmalzahlung nicht.
  • Kein Wechsel der Verwalterin: Die Unterlagen lagen bereits vor, und das Gericht hielt ein Versehen für möglich.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG München I
  • Datum: 17.08.2026
  • Aktenzeichen: 6 T-4461/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren (Prüfung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung)
  • Rechtsbereiche: Insolvenzrecht (Schuldenverfahren), Altersvorsorge
  • Wichtig für: Menschen mit Riester-Rente, Menschen im Insolvenzverfahren
LG München I: Insolvenzverwalterin muss Riester-Abfindung herausgeben

Das Landgericht München I hat am 17.08.2026 (Az. 6 T-4461/26) entschieden, dass eine Insolvenzverwalterin 7.481,50 Euro aus der Einmalabfindung einer Riester-Rente an den Schuldner zurückzahlen muss. Seine sofortige Beschwerde hatte damit teilweise Erfolg. Den zugleich verlangten Austausch der Verwalterin lehnte die Kammer ab.

Das Amtsgericht München hatte am 20.04.2026 in zwei Beschlüssen sowohl die nachträgliche Freigabe der kapitalisierten Rentenauszahlung als auch den Austausch der Verwalterin abgelehnt. Gegen beide Beschlüsse legte der Schuldner am 24.04.2026 sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht übernahm das Verfahren in die Kammer.

Es hob den Freigabe-Beschluss auf, soweit die Verwalterin die 7.481,50 Euro zur Masse gezogen hatte. Beim Mehrbetrag von 19,99 Euro wies es die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Verwalterin hatte dessen Rückzahlung bereits zugesagt, das Rechtsschutzinteresse fehlte daher.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Austauschs wurde zurückgewiesen. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner nach KV-GKG Nr. 2381. Die Rechtsbeschwerde ließ das Gericht hinsichtlich der Freigabe der 7.481,50 Euro zu.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Das vertragliche Kapitalwahlrecht zur Abfindung einer geförderten und damit unpfändbaren Riester-Rente als Einmalzahlung unterliegt nicht der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Eine Pfändbarkeit des Auszahlungsbetrags kann durch die verwalterseitige Ausübung der Kapitalabfindung nicht herbeigeführt werden.
  2. Befindet sich ein unberechtigt zur Insolvenzmasse gezogener Betrag nicht mehr auf dem Pfändungsschutzkonto, scheidet eine Kontofreigabe nach §§ 906, 850f ZPO aus; das Rechtsschutzbegehren auf nachträgliche Freigabe und Erstattung ist nach § 765a ZPO zu beurteilen.
Streit um Kleinbetragsrente: Wie die Altersvorsorge auf dem Massekonto landete

Auslöser war eine Riester-Rente, die auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners ausgezahlt wurde, nachdem die Insolvenzverwalterin einer Kapitalabfindung zugestimmt hatte. Wenig später war das Geld auf dem Konto der Verwalterin.

Das Insolvenzverfahren war am 27.07.2025 eröffnet worden. Dem Schuldner waren zugleich Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zugesagt worden. Am 05.02.2026 gingen auf seinem als Pfändungsschutzkonto geführten Privatkonto 7.481,50 Euro aus der kapitalisierten Auszahlung einer Riester-Rente ein. Zuvor hatte die Versicherung bei der Verwalterin angefragt, ob sie einer Abfindung der Kleinbetragsrente zustimme. Die Verwalterin bejahte das. Der Schuldner hatte dagegen eine monatliche Auszahlung von 32,89 Euro gewollt.

Am 12.03.2026 wurden insgesamt 7.501,59 Euro vom Konto des Schuldners auf das Konto der Verwalterin überwiesen. Der Schuldner wandte sich an das Insolvenzgericht und sprach von Diebstahl. Offenbar wollte er per Eilentscheidung das Geld zurückerhalten. Er mutmaßte, die Verwalterin müsse den Überweisungsauftrag schon Ende Februar 2026 erteilt haben. Außerdem habe sie am 12.03.2026 zunächst erklärt, keinen Zahlungseingang feststellen zu können, obwohl es eine Sofortüberweisung gewesen sei. Das bezeichnete er als Lüge. Seit etwa drei Wochen könne er trotz gedeckten Kontos keine Überweisungen mehr ausführen. Laufende Verbindlichkeiten seien offen geblieben, unter anderem sei sein Telefon gesperrt worden. Er wolle mit der Verwalterin nichts mehr zu tun haben und verlangte später ausdrücklich ihren Austausch.

Die Verwalterin trat dem entgegen. Das Konto sei als Pfändungsschutzkonto eingerichtet gewesen und habe bei Verfahrenseröffnung ein damals unpfändbares Guthaben von 177,11 Euro aufgewiesen. Die Bank sei über die Eröffnung informiert worden. Der Schuldner beziehe eine Rente in insgesamt unpfändbarer Höhe. Zur Kleinbetragsrente sei sie lediglich gefragt worden, ob sie einer Abfindung zustimme. Der Schuldner habe eine steigende Gewinnrente gewählt, weitere Informationen habe sie nicht erhalten.

Mit der Abverfügung von mehr als 7.000 Euro wolle sie nichts zu tun haben. Den Überweisungsauftrag habe sie nicht erteilt, die Bank habe ihn veranlasst. Sie müsse die Pfändbarkeit prüfen und habe die Kontoauszüge bei der Bank angefordert, weil der Schuldner keine übersandt habe. Später erklärte sie, die Pfändungsfreiheit der Riester- beziehungsweise Rürup-Rente ende mit der Kapitalisierung, die Auskehrung sei daher zutreffend erfolgt. Die Zahlung der Bank an die Masse habe den Versicherungsbetrag um 19,99 Euro überstiegen; diesen Mehrbetrag sagte sie zur Rückzahlung zu. Einen Wechsel ihrer Person lehnte sie ab.

Warum das Kapitalwahlrecht einer Riester-Rente nicht der Insolvenzverwalterin zusteht

Weil geförderte Riester-Renten wegen ihres geförderten Charakters und ihrer Zielbestimmung zur Sicherung einer Existenzgrundlage insgesamt unpfändbar sind, konnte die Verwalterin durch ihre Zustimmung zur Kapitalabfindung keine Pfändbarkeit herbeiführen. Das Landgericht sah deshalb in der Einziehung zur Masse einen Rechtsverstoß, den sie rückgängig machen muss.

Unpfändbarkeit schützt auch das vertragliche Wahlrecht

Das Gericht verwies auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2016 (4 S 82/16). Der Bundesgerichtshof hatte es mit (Versäumnis-)Urteil vom 16.11.2017 (IX ZR 21/17, NJW 2018, 1166) aufgehoben. Nach dieser Entscheidung ist eine geförderte Riester-Rente unpfändbar, auch wenn der Schuldner sie jeweils kündigen kann. Daraus folgerte die Kammer: Auch das Kapitalwahlrecht zur Abfindung als Einmalzahlung unterliegt nicht der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Die von der Verwalterin ausgeübte Wahl der Kapitalabfindung war damit rechtswidrig, der vereinnahmte Betrag muss dem Schuldner zurückgezahlt werden.

Die Auffassung der Verwalterin, mit der Kapitalisierung sei die Pfändungsfreiheit entfallen und die Bank habe daher zu Recht an die Masse ausgekehrt, verwarf das Gericht für die Riester-Rente. Sie könne durch ihre Wahl die Pfändbarkeit nicht erst herstellen.

In einer ähnlichen Lage könnte der Schutz einer unpfändbaren Kleinbetragsrente leerlaufen, wenn ein Insolvenzverwalter zwischen einer Kleinstrente und einer Einmalkapitalisierung wählen und das Geld zur Masse ziehen dürfte. Das Landgericht München I verhindert dieses Ergebnis in seinem Fall.

Freigabe nach § 765a ZPO bei bereits abgeführtem Kontoguthaben

Das Gericht legte den Antrag auf nachträgliche Freigabe als Antrag nach § 765a ZPO aus. Eine Kontofreigabe nach §§ 906, 850f ZPO kam nicht mehr in Betracht, weil sich das Geld nicht mehr auf dem Konto des Schuldners befand.

Dass es sich bei den 7.481,50 Euro um die kapitalisierte Auszahlung einer Riester-Rente handelte, sah die Kammer durch die vorgelegten Unterlagen hinreichend belegt. Weitergehende Darlegungen waren nicht nötig. Das Amtsgericht hatte die Freigabe abgelehnt, weil der Schuldner die Unpfändbarkeit nicht hinreichend dargelegt habe und sein Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto vor der Abführung bereits ausgeschöpft gewesen sei. Diese Beurteilung beruhte nach Ansicht des Landgerichts auf verkannten tatsächlichen Grundlagen.

Die Rechtsbeschwerde ließ das Gericht zu, weil die Pflicht zur Rückzahlung seiner Ansicht nach zwingend aus der Begründung des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017 folgt. Ausdrücklich entschieden war sie aber noch nicht.

Warum das Gericht die Insolvenzverwalterin trotz unrichtiger Angaben nicht absetzte

Das Landgericht setzte die Verwalterin nicht ab, weil die Umstände in der wertenden Gesamtschau einen Austausch nicht erforderlich machten. Es sah zwar unvollständige und teils unrichtige Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht, hielt eine Entlassung aber nicht für geboten.

Maßstab war § 59 Abs. 1 InsO: Entscheidend ist, ob so schwerwiegende Verfehlungen vorlagen, dass ein Austausch zur ordnungsgemäßen Fortführung des Verfahrens erforderlich ist. Einfache Fehler begründen regelmäßig keinen Anspruch darauf. Bewusst falsche, unvollständige oder entstellende Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht können dagegen im Regelfall eine Entlassung rechtfertigen, weil der Verwalter dann keine Gewähr für ein geordnetes und rechtmäßiges Verfahren bietet. Das kann aus wichtigem Grund auch gelten, wenn die Sechsmonatsphase nach § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO bereits überschritten ist.

Unvollständige Berichte wiegen schwerer als Rechtsirrtümer

Die Ausübung des Kapitalwahlrechts gewichtete das Gericht als weniger schwerwiegend. Die Frage war höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auch eine rechtswidrige Ausübung ist ein Fehler, der für sich genommen regelmäßig keinen Austausch rechtfertigt.

Schwerer wog, dass die Verwalterin im ersten Bericht und auch auf ausdrückliche Nachfrage des Insolvenzgerichts den tatsächlichen Hintergrund der Auszahlung nicht offengelegt hatte. Zutreffend hatte sie erklärt, den Auftrag zur Abverfügung des restlichen Kontosaldos nicht erteilt zu haben; die Überweisung war eine Handlung der Bank. Unzutreffend war ihre Aussage, mit der Abverfügung nichts zu tun zu haben. Durch die Zustimmung zur Kapitalabfindung hatte sie den ersten Schritt in einem mehraktigen Geschehen gesetzt. Dabei war absehbar, dass eine Auszahlung auf das Konto des Schuldners dessen Pfändungsschutz übersteigen würde.

Gesamtwürdigung verhindert die Entlassung im Einzelfall

Trotz dieser Bedenken sah das Landgericht von einem Austausch ab. Die maßgeblichen Dokumente hatte der Schuldner selbst eingereicht, sie lagen dem Amtsgericht also vor. Das Amtsgericht hatte den Unterschied zwischen der von der Verwalterin bejahten Kapitalabfindung und dem Wunsch des Schuldners nach einer monatlichen Kleinrente erkannt, ihn aber nicht hinreichend weiterverfolgt. Außerdem hielt es die Kammer für möglich, dass die als sorgfältig bekannte Verwalterin die Grundproblematik nicht erkannt und die Ausübung des Wahlrechts nicht ausreichend geprüft hatte.

Die strafrechtlichen Vorwürfe des Schuldners, die Verwalterin habe das Geld gestohlen und über den Zahlungseingang gelogen, änderten daran nichts. In der wertenden Gesamtschau reichten die festgestellten Umstände nicht für den beantragten Austausch. Die Verwalterin bleibt im Amt, muss aber die 7.481,50 Euro an den Schuldner zurückzahlen.

Unsere Einschätzung

Für Riester-Vorsorge in der Insolvenz zieht das Landgericht München I eine klare Grenze: Auch die Entscheidung über die Auszahlungsform, also kleine Monatsrente oder Einmalzahlung, bleibt beim Schuldner. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Einmalzahlung als geförderte Vorsorge belegt ist, denn nur dann greift der Schutz.

Wir halten die Herleitung aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für konsequent, weil sie verhindert, dass der Schutz durch einen Formwechsel leerläuft. Ob derselbe Schutz auch für private Renten ohne staatliche Förderung gilt, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Sie bleibt deshalb die Herkunft des Geldes aus geförderten Beiträgen der Punkt, von dem der Schutz abhängt.

Riester-Abfindung auf dem Pfändungsschutzkonto zur Masse gezogen

Ausschlaggebend war, dass es sich bei der eingezogenen Summe nachweislich um die kapitalisierte Auszahlung einer geförderten Riester-Rente handelte – nur deshalb blieb das Kapitalwahlrecht der Insolvenzverwalterin verschlossen und der Betrag musste zurückfließen. Hätte es sich um eine private, nicht geförderte Rentenversicherung gehandelt, wäre die Einziehung zur Masse nach derselben Begründung nicht zu beanstanden gewesen.

Nicht jede Altersvorsorge, die auf ein Pfändungsschutzkonto fließt, genießt denselben Schutz: Entscheidend kann sein, ob es sich tatsächlich um eine geförderte Riester- oder Rürup-Rente handelt oder um eine ungeförderte private Police, bei der eine Kapitalisierung anders zu beurteilen sein könnte. Auch die Frage, ob das Geld noch auf dem eigenen Konto liegt oder bereits an die Masse abgeführt wurde, kann den Weg verändern – solange es noch da ist, kommt eine Freigabe nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften in Betracht, danach eher ein Antrag nach § 765a ZPO. Und selbst wenn die Einziehung rechtswidrig war, folgt daraus nicht automatisch ein Austausch der Insolvenzverwalterin: Dafür kann zusätzlich wichtig sein, wie offen oder lückenhaft gegenüber dem Insolvenzgericht berichtet wurde.

In den eigenen Schreiben kann sichtbar sein:

  • Zustimmungserklärung zur Kapitalabfindung gegenüber der Versicherung
  • Erster Bericht der Verwalterin an das Insolvenzgericht
  • Nachweis der Förderung aus Riester- oder Rürup-Beiträgen

Der Hebel liegt hier nicht bei der späteren Überweisung selbst, sondern bereits bei der Zustimmung zur Kapitalabfindung gegenüber der Versicherung – dieser erste, zunächst harmlos wirkende Schritt setzte das weitere Geschehen in Gang. Wie weit das im eigenen Fall reicht, lässt sich allein aus den eigenen Unterlagen kaum zuverlässig einschätzen.

Gegen einen ablehnenden Beschluss läuft die Frist für die sofortige Beschwerde nur zwei Wochen – wer das nicht verstreichen lassen will, sollte sich zeitnah an uns wenden.

Wenn Sie unsicher sind, wie sich Ihre Altersvorsorge in der Insolvenz einordnet, fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein ausgeschöpfter P-Konto-Freibetrag die Freigabe einer nachweisbaren Riester-Abfindung verhindern?

Ein ausgeschöpfter P-Konto-Freibetrag hinderte die Rückzahlung der belegten Riester-Abfindung von 7.481,50 Euro im entschiedenen Fall nicht, weil das Geld bereits zur Insolvenzmasse abgeführt worden war. Das Landgericht prüfte den Antrag deshalb nach § 765a ZPO und verpflichtete die Verwalterin zur Rückzahlung.

Eine Kontofreigabe nach §§ 906, 850f ZPO schied aus, da sich der Betrag nicht mehr auf dem Pfändungsschutzkonto befand. Die Kammer hielt die eingereichten Unterlagen zur Herkunft aus einer kapitalisierten Riester-Rente für ausreichend; weitere Darlegungen waren nicht erforderlich. Die Ablehnung des Amtsgerichts wegen des ausgeschöpften Freibetrags und unzureichender Darlegung beruhte daher nach Auffassung des Landgerichts auf verkannten tatsächlichen Grundlagen. Die Entscheidung betrifft diese belegte Riester-Auszahlung und die bereits erfolgte Abführung; sie begründet keine pauschale Freigabe für jedes P-Konto-Guthaben.


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Welche Pflichtverletzungen können trotz eines Rechtsirrtums die Entlassung einer Insolvenzverwalterin rechtfertigen?

Ein noch höchstrichterlich ungeklärter Rechtsirrtum zum Kapitalwahlrecht genügt für sich regelmäßig nicht; bewusst falsche oder unvollständige Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht können dagegen eine Entlassung nach § 59 Abs. 1 InsO rechtfertigen. Entscheidend ist, ob der Austausch zur ordnungsgemäßen Fortführung des Verfahrens erforderlich ist.

Einfache Fehler reichen für eine Entlassung regelmäßig nicht aus, selbst wenn die Insolvenzverwalterin dadurch rechtswidrig in geschützte Vermögenswerte eingreift. Im entschiedenen Fall war die Frage, ob die Verwalterin einer Kapitalabfindung zustimmen durfte, höchstrichterlich noch nicht geklärt. Schwerer wog, dass sie den Auszahlungshintergrund im ersten Bericht und trotz Nachfrage des Insolvenzgerichts nicht offengelegt hatte. Bewusst falsche, unvollständige oder entstellende Angaben können das Vertrauen in eine geordnete und rechtmäßige Verfahrensführung beeinträchtigen.

Das Landgericht hielt die Zustimmung zur Abfindung für weniger schwerwiegend, bewertete die unvollständige Berichterstattung aber kritischer. Dennoch lehnte es den Austausch in der Gesamtwürdigung ab, weil der Schuldner die maßgeblichen Unterlagen selbst eingereicht hatte und eine unzureichende Prüfung möglich erschien.


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Muss ein Gericht über einen Betrag entscheiden, dessen Rückzahlung der Verwalter bereits zugesagt hat?

Über einen Betrag muss das Gericht nicht entscheiden, wenn die Verwalterin dessen Rückzahlung bereits zugesagt hat und deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlt. Die sofortige Beschwerde ist dann insoweit unzulässig.

Im entschiedenen Fall hatte die Verwalterin die Rückzahlung des Mehrbetrags von 19,99 Euro zugesagt, der über die Versicherungsleistung hinausging. Das Landgericht wies die Beschwerde deshalb in diesem Umfang als unzulässig zurück. Anders lag es bei den weiterhin streitigen 7.481,50 Euro aus der Riester-Abfindung. Diesen Betrag prüfte die Kammer inhaltlich und ordnete dessen Rückzahlung an.


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Erfasst das Urteil auch ungeförderte private Renten, oder ließ das Gericht diese Frage offen?

Das Urteil lässt offen, ob ungeförderte private Renten denselben Pfändungsschutz genießen; entschieden wurde nur über eine geförderte Riester-Rente. Die Entscheidung lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf ungeförderte Verträge übertragen.

Grund dafür waren der geförderte Charakter der Riester-Rente und ihre Zweckbestimmung, eine Existenzgrundlage zu sichern. Das Gericht behandelte sie deshalb insgesamt als unpfändbar; auch das vertragliche Kapitalwahlrecht stand der Insolvenzverwalterin nicht zu. Im konkreten Fall ging es um eine Einmalabfindung von 7.481,50 Euro, obwohl der Schuldner eine Monatsrente von 32,89 Euro gewünscht hatte. Ob ungeförderte private Renten oder andere Vorsorgeformen ebenso geschützt sind, hat die Kammer nicht beantwortet.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

LG München I · Az. 6 T-4461/26 · Beschluss vom 17.08.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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I. Das Beschwerdeverfahren wird in die Kammer übernommen.

II. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.04.2026, mit dem eine Freigabe abgelehnt worden ist, wird dieser Beschluss aufgehoben, soweit die Insolvenzverwalterin einen Betrag von 7.481,50 Euro zur Masse gezogen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

III. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.04.2026, mit dem dieses den Austausch der Insolvenzverwalterin abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach KV-GKG Nr. 2381 für das Beschwerdeverfahren zum Austausch der Insolvenzverwalterin.

V. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich Ziffer II, dort der Freigabe des Betrags von 7.481,50 Euro, zugelassen.

Gründe

I.

In dem am 27.07.2025 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem dem Beschwerdeführer zugleich Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zugesagt worden ist, wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2026, eingegangen am Amtsgericht am 18.03.2026, das als „Eilantrag Strafanzeige“ bezeichnet war, an das Insolvenzgericht. Er trug vor, dass sein privates Girokonto bei der …bank, …, komplett geräumt worden sei, das aktuelle Guthaben betrage 0,00 Euro. Die Insolvenzverwalterin habe ihm mitgeteilt, dass sei von der Sache nichts wisse. Er habe recherchiert und festgestellt, dass insgesamt 7.501,59 Euro von diesem Konto mit Buchung und Wertstellung vom 12.03.2026 auf das Konto der Insolvenzverwalterin überwiesen worden seien. Im Verwendungszweck sei insoweit (unter anderem) „pfändbares Guthaben“ und „Drittschuldnerzahlung“ angegeben gewesen.

Der Beschwerdeführer mutmaßte, dass ein entsprechender Überweisungsauftrag bereits Ende Februar 2026 durch die Insolvenzverwalterin an die Bank erteilt worden sein müsse. Er sehe sich nun außerstande, seine laufenden Verbindlichkeiten (insbesondere, Miete, Strom, Telefon) zu begleichen, das Telefon sei ihm bereits gesperrt worden.

Der Beschwerdeführer hielt diesen Vorgang für einen Diebstahl durch die Insolvenzverwalterin und beantragte eine Eilentscheidung durch das Amtsgericht – offenbar so, dass er das Geld wieder erhalten solle. Er wolle ferner mit der Insolvenzverwalterin nichts mehr zu tun haben.

Das Amtsgericht forderte die Insolvenzverwalterin am 20.03.2026, versandt am gleichen Tag, unter Bekanntgabe des Schreibens des Beschwerdeführers, zur Stellungnahme auf. Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 antwortete die Insolvenzverwalterin darauf und erklärte, dass das bei der …bank geführte Konto als Pfändungsschutzkonto eingerichtet sei. Der bei Verfahrenseröffnung dort ausgewiesene Betrag von 177,11 Euro sei damals unpfändbar gewesen, die Bank sei über die Verfahrenseröffnung informiert worden. Der Beschwerdeführer beziehe Rente in insgesamt unpfändbarer Höhe.

Der Beschwerdeführer habe ferner eine Kleinbetragsrente bei der privaten Rentenversicherung …. Dazu sei sei – die Insolvenzverwalterin – angefragt worden, ob sie einer Abfindung dieser Kleinbetragsrente zustimme. Der Schuldner habe hierzu „steigende Gewinnrente“ gewählt. Weitere Informationen hierzu habe sie – die Insolvenzverwalterin – nicht erhalten.

Mit der Abverfügung der über 7.000,00 Euro habe sie nichts zu tun. Insoweit sei die Pfändbarkeit zu prüfen. Da der Beschwerdeführer keine Kontoauszüge übersandt habe, habe sie sich an die Bank gewandt und entsprechende Kontoauszüge angefordert, weitere Aufklärung werde sie leisten.

Im Verfahren seien bisher keine Zahlungen des Beschwerdeführers erbracht worden. Sie wende sich ferner gegen einen Verwalterwechsel.

Das Amtsgericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2026, dass das Kontoguthaben nur im Rahmen der Pfändungsschutzvorschriften beschlagnahmefrei sei. Bisher sei nicht ersichtlich, woher das Geld gekommen sei, warum es unpfändbar sein solle und an wen es ausbezahlt worden sei. Das Amtsgericht forderte den Beschwerdeführer zur Vorlage entsprechender Kontoauszüge auf und erklärte im Übrigen, dass aufsichtliche Maßnahmen gegen die Insolvenzverwalterin nicht veranlasst seien. Die Strafanzeige werde an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet. Letzteres ist geschehen.

Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Schreiben vom 07.04.2026, eingegangen beim Amtsgericht am 09.04.2026. Er bestätigte und vertiefte seine strafrechtlichen Vorwürfe und behauptete weiterhin, dass die Insolvenzverwalterin das gesamte Kontoguthaben gestohlen habe. Er verwies auf seine erste Nachfrage bei der Insolvenzverwalterin am 12.03.2026 – dem Tag, an dem er die Überweisung entdeckt habe – und berichtete von der Antwort der Insolvenzverwalterin vom gleichen Tag, dass sie einen entsprechenden Zahlungseingang nicht habe feststellen können. Der Beschwerdeführer behauptete, das sei eine Lüge gewesen, da es sich um eine Sofortüberweisung gehandelt habe.

Ergänzend trug der Beschwerdeführer vor, dass er die Insolvenzverwalterin bereits am 12.03.2026 darauf hingewiesen habe, dass er seit rund 3 Wochen keine Überweisungen mehr ausführen habe können, die Bank habe trotz ausreichender Kontodeckung die Ausführung zurückgewiesen. Er habe sich deswegen in prekärer Lage befunden und um Rücküberweisung des „gestohlenen Geldes“ gebeten. Ferner ergänzte er Details zu den bisherigen Abläufen aus seiner Sicht. Der Beschwerdeführer fügte diesem Schreiben verschiedene Anlagen bei, u.a. Kontoauszüge des Kontos bei der bank und den relevanten Schriftwechsel zur Rente bei der …. Aus dem Kontoauszug ergibt sich, dass am 05.02.2026 eine Überweisung der … über 7.481,50 Euro eingegangen ist mit dem Verwendungszweck „VersNr.“ und „Ablaufleistung“. Es handelte sich um die kapitalisierte Auszahlung einer sog. „Riester-Rente“. Der daraus resultierende hohe Kontostand wurde bis zur Überweisung vom 12.03.2026 im Kern weitergeführt. Dem entspricht eine Ankündigung der … vom 03.02.2026 (Bl. 50 des Anlagenkonvolutes = Bl. 98 d.A.), wonach diese einen Betrag von insgesamt 7.481,50 Euro als Summe von Garantieleistung, laufender Überschussbeteiligung, Schlussüberschussanteilen und Beteiligung an Bewertungsreserven zur Auszahlung bringen werde, aus einer „Rentenversicherung zur Basisversorgung“. Die genannte Versicherung hatte – wie sie ebenfalls am 03.02.2026 mitteilte, sich zuvor bei der Insolvenzverwalterin erkundigt, ob diese mit der Abfindung der Kleinbetragsrente einverstanden sei – was die Insolvenzverwalterin bejaht hatte (Bl. 100 und 102 d.A.). Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber monatliche Auszahlung des entsprechenden Rentenbetrags begehrt (Bl. 101 d.A.), das wären 32,89 Euro/Monat gewesen (Bl. 104 d.A.).

Der Beschwerdeführer forderte erneut den Austausch der Insolvenzverwalterin.

Auch dem Amtsgericht ist dieser Widerspruch zwischen dem Wirken der Insolvenzverwalterin und dem Wunsch des Beschwerdeführers zur genannten Rente aufgefallen. Es hat daher der Insolvenzverwalterin eine Stellungnahme aufgegeben und eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Die Insolvenzverwalterin nahm hierzu mit Schreiben vom 16.04.2026 Stellung und erklärte, dass jedenfalls mit der Kapitalisierung die Pfändungsfreiheit der Riester/Rürup-Rente beendet worden sei und daher die Auskehrung der Zahlung durch die Bank zutreffend erfolgt sei. Zur Frage, warum sie die Kapitalisierung gewählt hatte, antwortete die Insolvenzverwalterin nicht. Hinsichtlich des Betrags von 19,99 Euro, um den die Zahlung der Bank an die Masse die Auszahlung der Versicherung überstiegen hat, kündigte sie Rückzahlung auf das Konto des Schuldners an (Bl. 108 d.A.) an.

Mit ersten Beschluss vom 20.04.2026 (Bl. 110/112 d.A.) hat das Amtsgericht die nachträgliche Freigabe der kapitalisierten Auszahlung zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Unpfändbarkeit nicht hinreichend dargelegt habe. Den ihm zustehenden Freibetrag auf dem Pfändungskonto habe der Beschwerdeführer bereits vor der Abführung des Guthabens durch die Bank ausgenutzt, der verbleibende Restsaldo sei daher nicht mehr durch das Pfändungsschutzkonto geschützt und somit pfändbar gewesen.

Mit zweitem Beschluss vom gleichen Tag (Bl. 114/116 d.A.) lehnte das Amtsgericht den Austausch der Insolvenzverwalterin ab. Es verwies darauf, dass eine fehlende Unabhängigkeit der Insolvenzverwalterin nach § 59 Abs. 1 InsO nicht ersichtlich sei, die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers haltlos seien und ein Kontrollverlust der Insolvenzverwalterin nicht ersichtlich sei.

Gegen beide Beschlüsse richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 24.04.2026, mit der er seine Anliegen weiterverfolgt.

II.

1. Auf den Antrag des Schuldners ist der verbleibende Betrag von 7.481,50 Euro dem Schuldner als unpfändbar freizugeben. Die Insolvenzverwalterin hat diesen Betrag an den Schuldner zurückzuzahlen. Im Detail ist folgendes auszuführen:

Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Antrag des Schuldners als Antrag nach § 765a ZPO auszulegen ist, da sich das Geld nicht mehr auf dem Konto des Schuldners befindet und daher eine entsprechende Kontofreigabe nach §§ 906, 850f ZPO nicht mehr in Betracht kommt. Bei der Prüfung des § 765a ZPO hat das Amtsgericht allerdings die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen verkannt. Es handelt sich bei dem fraglichen Zahlungseingang um die kapitalisierte Auszahlung einer sog. Riester-Rente, das ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen hinreichend deutlich, eine weitere Darstellung des Beschwerdeführers hierzu war weder erforderlich noch geboten. Für diese Renten gilt, anders als für andere Rentenbezüge, dass sie wegen des geförderten Charakters und ihrer Zielbestimmung zur Sicherung einer Existenzgrundlage, insgesamt unpfändbar sind. Zwar hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 21.12.2016 – 4 S 82/16, entschieden, dass der Insolvenzverwalter eine laufende Riesterrente kündigen könne. Dieses Urteil ist allerdings nachfolgend durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit (Versäumnis-)Urteil vom 16.11.2017 – IX ZR 21/17 (NJW 2018, 1166) entschieden, dass eine geförderte Riester-Rente unpfändbar ist, auch wenn der Schuldner jeweils kündigen kann. Wenn die Riester-Rente als solche unpfändbar ist, unterliegt – das ist nach Auffassung der Kammer zwingend – auch das zugehörige Kapitalwahlrecht der Abfindung als Einmalzahlung nicht der Verfügungsbefugnis eines Insolvenzverwalters, so dass er über diese Wahl nicht die Pfändbarkeit herbeiführen kann. Es handelt sich schlicht um Vermögen des Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die von der Insolvenzverwalterin ausgeübte Wahl einer Kapitalabfindung war daher rechtswidrig. Der so vereinnahmte Betrag ist an den Schuldner herauszugeben.

Hinsichtlich des übersteigenden weiteren Betrags von 19,99 Euro fehlt es der sofortigen Beschwerde am Rechtsschutzinteresse, da die Insolvenzverwalterin bereits die Rückführung dieses Betrags zugesagt hat. Insoweit ist die sofortige Beschwerde unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der Frage der Freigabe von 7.481,50 Euro zuzulassen, da sich die genannte Rechtsfolge nach Auffassung der Kammer zwar zwingend aus der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017 (a.a.O,) ergibt, dies jedoch noch nicht ausdrücklich entschieden ist.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Austausch der Insolvenzverwalterin ist zurückzuweisen, weil bei einer wertenden Gesamtschau noch keine so schwerwiegenden Verfehlungen der Insolvenzverwalterin vorliegen, dass ein solcher Austausch zur ordnungsgemäßen Fortführung des Insolvenzverfahrens erforderlich ist. Dabei sind folgende Gesichtspunkte in die Bewertung einzustellen:

a) Der Umstand, dass die Insolvenzverwalterin – sachlich entgegen der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – ein tatsächlich nicht bestehendes Wahlrecht zur Abfindung ausgenutzt hat, hat nur untergeordnete Bedeutung. Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, ist die Frage der Ausübung dieses Wahlrechts noch nicht höchstrichterlich entschieden. Selbst wenn man – mit der Kammer – die Ausübung dieses Wahlrechts als rechtswidrig beurteilt, so würde es sich um einen als Fehler zu bezeichnende Handlung der Insolvenzverwalterin handeln. Einfache Fehler begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Austausch der Insolvenzverwalterin.

b) Deutlich schwerwiegender ist der Umstand, dass die Insolvenzverwalterin weder beim Erstbericht zu der hier relevanten Frage (Schriftsatz vom 23.03.2026) noch auf ausdrückliche Nachfrage des Insolvenzgerichts den tatsächlichen Hintergrund des hier relevanten Geschehens aufgedeckt hat. Zutreffend ist nur ihre Darstellung, dass sie für die Abverfügung des restlichen Kontosaldos keinen Auftrag erteilt habe, sondern dass dies eine Handlung der Bank gewesen sei. Falsch ist allerdings die Behauptung der Insolvenzverwalterin, sie habe mit dieser Abverfügung nichts zu tun. Tatsächlich hat sie in dem mehraktigen Geschehen den ersten Handlungsakt gesetzt, indem sie gegenüber dem Versicherungsunternehmen das Wahlrecht zur Kapitalabfindung durch Einmalzahlung ausgeübt hat. Dass musste bei logischer Betrachtung dazu führen, dass alsbald eine Überweisung des Versicherungsunternehmens auf das Konto des Beschwerdeführers eingeht, die in ihrer Höhe den dortigen Pfändungsschutz auf jeden Fall überschreiten wird. Es ist generell höchst bedenklich, wenn ein Insolvenzverwalter gegenüber dem die Rechtsaufsicht führenden Insolvenzgericht unvollständige oder gar unrichtige Angaben macht, die das Insolvenzgericht zu falschen tatsächlichen Annahmen – hier der Einschätzung des Amtsgerichts, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein pfändungsfreies Vermögen erkennbar – führen können. Im Regelfall wird ein Insolvenzverwalter/eine Insolvenzverwalterin, der/die bewusst falsch, unvollständig und entstellend vorträgt, zu entlassen sein, weil er/sie keine Gewähr für eine geordnete und rechtmäßige Durchführung des Verfahrens mehr bietet. Dies dürfte – aus wichtigem Grund – auch für Konstellationen gelten, in dem die 6-Monats-Phase nach § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO bereits überschritten ist.

Ausnahmsweise kann von einem Austausch der Insolvenzverwalterin hier nach der Gesamtbewertung der Kammer jedoch abgesehen werden, weil die relevanten Dokumente bereits durch den Beschwerdeführer bei Gericht eingereicht waren und das Amtsgericht auch den Unterschied zwischen der Ausübung des Wahlrechts auf Kapitalabfindung durch die Insolvenzverwalterin einerseits, der Wahl einer laufenden monatlichen Kleinrente durch den Beschwerdeführer bereits erkannt hatte, dann dies nur nicht hinreichend weiterverfolgt hat. Hinzu kommt, dass nicht auszuschließen ist, dass die – an sich als sorgfältig bekannte – Insolvenzverwalterin die Frage der Ausübung des Kapitalwahlrechts möglicherweise nur deswegen nicht hinreichend geprüft und in ihrer Stellungnahme daher fehlerhaft behandelt hat, weil sie die Grundproblematik als solches nicht erkannt hatte.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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