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Zweitwohnungssteuer bei Nießbrauch: Leerstand schließt die Steuerpflicht nicht aus

Дата публикации: 09-10-2026 13:18:18

Leer steht das Haus, niemand wohnt dort – und trotzdem soll Steuer fließen. Die Nießbrauchberechtigte spricht von reiner Kapitalanlage, die Gemeinde von persönlicher Lebensführung. Reicht es, eine Wohnung einfach ungenutzt zu lassen, um der Zweitwohnungssteuer zu entgehen?
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Das Wichtigste im Überblick
Am 08.10.2024 stellte das VG Gießen (8 K 2687/23) klar: Wer neben [...]

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Leer steht das Haus, niemand wohnt dort – und trotzdem soll Steuer fließen. Die Nießbrauchberechtigte spricht von reiner Kapitalanlage, die Gemeinde von persönlicher Lebensführung. Reicht es, eine Wohnung einfach ungenutzt zu lassen, um der Zweitwohnungssteuer zu entgehen?

Leeres, aber nutzbares Haus mit Nießbrauch gilt als Zweitwohnung und bleibt steuerpflichtig laut VG Gießen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 K 2687/23

Das Wichtigste im Überblick

Am 08.10.2024 stellte das VG Gießen (8 K 2687/23) klar: Wer neben seiner Hauptwohnung ein bewohnbares Haus unvermietet lässt und selbst nutzen darf, muss Zweitwohnungssteuer zahlen, wenn keine objektiven Hinweise für eine reine Geldanlage sprechen. Tatsächliches Wohnen ist nicht nötig, solange die eigene Nutzung rechtlich offenbleibt.


  • Meldung des Sohnes: Sein gemeldeter Nebenwohnsitz stützte die Annahme, dass das Haus persönlicher Nutzung diente.
  • Nur Geldanlage: Die Steuer entfällt, wenn objektive Umstände belegen, dass das Haus ausschließlich der Geldanlage dient.
  • Verkaufspläne genügten nicht: Die Pläne des Eigentümers belegten keine Geldanlage der Frau mit Nutzungsrecht.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Gießen
  • Datum: 08.10.2024
  • Aktenzeichen: 8 K 2687/23
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zweitwohnungssteuer, kommunale Abgaben
  • Streitwert: 7.627,20 Euro
  • Wichtig für: Menschen mit unvermieteten Zweitwohnungen; Personen mit einem Recht, ein Haus zu nutzen oder zu vermieten
Zweitwohnungssteuer trotz Nießbrauch und Leerstand bestätigt

Das Verwaltungsgericht Gießen hat am 8. Oktober 2024 (Az. 8 K 2687/23) die Klage einer Nießbrauchberechtigten gegen Zweitwohnungssteuerbescheide abgewiesen. Die Frau muss die Steuer für die Jahre 2019 bis 2023 zahlen, obwohl sie das Haus nach eigener Darstellung weder bewohnte noch für persönliche Zwecke bereithielt, sondern nur als Kapitalanlage nutzen wollte. Auch ihr Antrag, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, blieb ohne Erfolg. Die Berichterstatterin entschied mit Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

Der Sohn der Frau ist Eigentümer eines Einfamilienhauses im Stadtgebiet der beklagten Stadt. Seit 2018 war die Mutter alleinige Inhaberin des Nießbrauchrechts, zuvor hatte sie es mit ihrem Ehemann geteilt. In den streitigen Jahren war das Haus nicht vermietet. Nach den Feststellungen des Gerichts war es mindestens seit 2018 bewohnbar und der Frau von 2019 bis 2023 jederzeit zugänglich und privat nutzbar. Der Sohn hatte dort seit dem 2. Januar 2018 einen Nebenwohnsitz gemeldet.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2023 setzte die Stadt für 2019 bis 2022 insgesamt 6.182,40 Euro fest. Ein weiterer Bescheid vom 29. März 2023 betraf das Jahr 2023 mit 1.444,80 Euro. Die Widersprüche wies sie am 21. September 2023 zurück. Die Nießbrauchberechtigte hielt dagegen, sie habe das Haus seit Entstehung des Nießbrauchs ausschließlich als Kapitalanlage halten wollen. Die Stadt sah in der Frau die Inhaberin einer Zweitwohnung. Bei einem Wohnhaus komme als Ertragsquelle nur die Vermietung in Betracht, und darauf habe die Frau bewusst verzichtet.

Redaktionelle Leitsätze
  1. Ein Nießbrauchrecht an einer bewohnbaren Wohnung begründet die für die Zweitwohnungssteuer erforderliche Inhaberschaft, da es die rechtliche Verfügungsbefugnis und tatsächliche Verfügungsmacht über das Objekt vermittelt.
  2. Wird eine nutzbare Zweitwohnung nicht vermietet und bleibt die Möglichkeit zur Selbstnutzung offen, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Vorhaltung zur persönlichen Lebensführung; diese Vermutung wird nicht durch die bloße Behauptung einer reinen Kapitalanlageabsicht, Verkaufsbemühungen des Eigentümers oder eine erst nach dem Veranlagungszeitraum vereinbarte Ablösung des Nutzungsrechts widerlegt.
Nießbrauch begründet Steuerpflicht durch eigene Verfügungsmacht

Das Nießbrauchrecht begründet die Steuerpflicht, weil es der Inhaberin die rechtliche Verfügungsbefugnis und die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung verschafft. Sie kann damit selbst bestimmen, ob, wann und wie das Haus genutzt wird. Als Rechtsgrundlage nannte das Gericht § 1 Abs. 1 sowie §§ 2 und 4 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt vom 13. Dezember 2019. Die Zweitwohnungssteuer ist danach eine örtliche Aufwandsteuer, die an die Leistungsfähigkeit anknüpft, die sich in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf zeigt. Steuerbar ist das Innehaben einer Wohnung neben der vorwiegend benutzten Wohnung; ein tatsächliches Bewohnen ist nicht nötig.

Verfügungsmacht und Zugriff durch das Nießbrauchrecht

Steuerpflichtig ist nach der Satzung, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Dafür sind die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis maßgeblich. Es genügt, dass die Wohnung zur Selbstnutzung oder zur Nutzung durch Familienangehörige bereitgehalten wird (Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 4 BV 07.1980). Auch eine Wohnung, die für gelegentliche Aufenthalte und Übernachtungen geeignet ist und dafür vorgehalten wird, kann eine Zweitwohnung sein.

Die Frau war nach Auffassung des Gerichts richtige Adressatin der Bescheide. Aufgrund des eingetragenen Nießbrauchrechts standen ihr Verfügungs- und Nutzungsrechte zu, sie war damit Inhaberin der Wohnung (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C-8/08). Nach § 1030 Abs. 1 BGB durfte sie die Nutzungen des Grundstücks ziehen, insbesondere die Wohnung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vermieten. Sie konnte grundsätzlich nach ihren Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung darüber bestimmen, ob sie das Anwesen selbst nutzte oder anderen zur Verfügung stellte (VG München, Beschluss vom 9. September 2015 – M 10 S 15.3861). Eine Einschränkung des Nießbrauchs nach § 1030 Abs. 2 BGB, die eine Vermietung oder Eigennutzung rechtlich gehindert hätte, trug die Frau nicht vor.

Offengehaltene Eigennutzung löst die Vermutung aus

Bei bestehendem Nutzungsrecht und offengehaltener Nutzungsmöglichkeit darf eine Gemeinde nach der Rechtsprechung vermuten, dass die Wohnung zumindest auch für die persönliche Lebensführung vorgehalten wird (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C-40/93; Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C-5/13). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn die Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich und faktisch offengehalten wird (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C-2/04; VG München, Urteil vom 30. September 2010 – M 10 K 09.5295).

Genau diese Lage sah das Gericht hier. Die Frau hatte das Haus trotz fortbestehender rechtlicher Möglichkeit weder vermietet noch sich ihrer eigenen Nutzungsmöglichkeit begeben. Die Klage war als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide waren rechtmäßig und verletzten die Frau nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Steuer knüpft an die Leistungsfähigkeit an

Das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen besonderen Aufwand dar (Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79). Eine Wohnung, die nach dem subjektiven Verwendungszweck ausschließlich der reinen Vermögensanlage dient, ist nicht steuerbar (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C-5/13). Der Leerstand trotz bestehender Nutzungsmöglichkeit lässt aber regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit schließen. Die Aufwandsteuer ist zugleich keine Sanktion für fehlende Vermietung oder eine unwirtschaftliche Kapitalanlage (OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 – 14 B 2135/99). Deshalb dürfen die Darlegungsanforderungen an den Wohnungsinhaber nicht überspannt werden.

Warum Verkaufsabsichten und Leerstand die Vermutung der Eigennutzung nicht erschütterten

Die Vermutung blieb bestehen, weil die Frau keine objektiven Umstände darlegte, die eine ausschließliche Kapitalanlage belegen, und weil der Verkauf allein ihrem Sohn als Eigentümer oblag. Der Wohnungsinhaber muss die Vermutung durch objektive Umstände erschüttern. Die bloße Behauptung, die Wohnung werde nicht und künftig nicht zum Wohnen genutzt, genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C-5/13; Beschluss vom 15. November 2016 – 9 B 45/16). Gefordert ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Absicht ist zwar zukunftsgerichtet zu beurteilen, die Verhältnisse früherer Veranlagungszeiträume können aber wichtige Anhaltspunkte liefern.

Die Verkaufsbemühungen betrafen den Sohn, nicht die Nießbraucherin

Das Gericht räumte der Frau ein, dass ein Nießbrauchrecht grundsätzlich als Kapitalanlage dienen kann, sofern das Recht besteht und eine Fremdvermietung nicht ausnahmsweise, etwa wegen objektiver Nichtbenutzbarkeit, ausgeschlossen ist. Es bejahte damit ihren Ausgangspunkt, dass es für die Beurteilung einer Kapitalanlage keinen entscheidenden Unterschied machen dürfe, ob jemand als Eigentümer oder als Nießbraucher nutzungsberechtigt ist. Sie hatte im Verfahren auf ihr Recht aus § 1030 Abs. 1 BGB und die wirtschaftliche Verwertbarkeit verwiesen. Entscheidend war für das Gericht aber der konkrete Ablauf: Sie hatte nicht vermietet und die eigene Nutzungsmöglichkeit offengehalten.

Als Grund für die unterbliebene Vermietung hatte die Frau die Verkaufsabsicht ihres Sohnes genannt. Ein unvermietetes Haus erziele einen höheren Erlös, und es habe bereits Gespräche mit Kaufinteressenten gegeben. Das Gericht hielt dem entgegen, dass nicht der Sohn als Eigentümer, sondern die Frau als Nießbrauchberechtigte zur Steuer herangezogen wurde. Sie selbst hatte keinen direkten Einfluss auf einen Verkauf. Die Bemühungen des Sohnes und das Argument, eine Vermietung könne den Kaufpreis drücken, betrafen deshalb den Eigentümer. Für die Frage, ob die Frau selbst das Haus als Kapitalanlage nutzen wollte, waren sie nicht maßgeblich. Sie hatte zudem nicht vorgetragen, dass ihr Nießbrauchrecht die Vermietung eingeschränkt hätte (§ 1030 Abs. 2 BGB).

Dass die Frau auf den geringen Strom- und Wasserverbrauch verwies und den Strom allein dem Betrieb der technisch veralteten Heizanlage zuschrieb, änderte nichts. Das Gericht sah nicht durch objektive Umstände belegt, dass sie die Wohnung ausschließlich aus Kapitalanlagegründen vorhielt. Ihre Erklärung, die Wohnung nicht zu nutzen und künftig nicht bewohnen zu wollen, reichte nicht aus (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C-5/13).

Der Nebenwohnsitz des Sohnes stützt die Vermutung

Dass der Sohn seit dem 2. Januar 2018 an der Adresse einen Nebenwohnsitz gemeldet hatte, bestärkte nach Ansicht des Gerichts die Vermutung der Vorhaltung für die persönliche Lebensführung zusätzlich. Auch die unterbliebene Vermietung sprach dafür: Sie zeigte, dass die Frau die Wohnung nicht ausschließlich in Gewinnerzielungsabsicht hielt und sich die Nutzungsmöglichkeit nicht nehmen wollte (VG München, Urteil vom 30. September 2010 – M 10 K 09.5295).

Warum die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht half

Die Frau berief sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 (Az. 9 C-5/13), in dem eine Wohnung ebenfalls unvermietet war. Das Verwaltungsgericht Gießen sah keine Vergleichbarkeit. Dort war der Eigentümer und kein Nießbrauchberechtigter besteuert worden. Zudem war das Unterbleiben des Verkaufs trotz genereller Verkaufsabsicht nachvollziehbar mit einem noch nicht abgeschlossenen Baumängelprozess erklärt worden. Hier dagegen war die Wohnung nach den eigenen Angaben der Frau mindestens seit 2018 bewohnbar und von 2019 bis 2023 jederzeit zugänglich und privat nutzbar. Außerdem betont das Bundesverwaltungsgericht selbst die Einzelfallbetrachtung (Rdnr. 12, 15).

Trauer und persönliche Gründe sprechen nicht gegen die Steuer

Aus persönlichen Gründen habe sie das Haus nicht früher verkauft, erklärte die Frau. Sie habe nach dem Tod ihres Ehemanns zunächst getrauert, im Laufe des Jahres 2021 habe sie sich mit ihrem Sohn auf einen Verkauf verständigt. Das Gericht ordnete diese Umstände der persönlichen Lebensführung zu. Sie hatten kein solches objektives Gewicht, dass sie der Nutzung der Wohnung entgegengestanden hätten. Da es auf die tatsächliche Nutzung nicht ankommt, schließen persönliche Gründe für den Leerstand die Steuerpflicht nicht aus (Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2007 – 4 BV 06.2954). Leerstand trotz eigener Nutzungsmöglichkeit kann Ausdruck der Einkommensverwendung für die persönliche Lebensführung sein, weil der Inhaber ungeachtet einer Vermietungsabsicht auf die Wohnung zugreifen kann (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C-1/01; Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C-2/04).

In einer ähnlichen Lage könnte es anders liegen, wenn eine Wohnung objektiv nicht nutzbar wäre und deshalb weder selbst bewohnt noch vermietet werden könnte. Das Gericht nannte die objektive Nichtbenutzbarkeit ausdrücklich als Ausnahme; hier lag sie nicht vor.

Spätere Ablösung des Nießbrauchs schützt nicht rückwirkend vor der Steuer

Die Ablösung belegt keine reine Kapitalanlage, weil sie erst Ende 2023 vereinbart und 2024 im Grundbuch eingetragen wurde und die in den Jahren 2019 bis 2023 bestehende private Nutzungsmöglichkeit damit nicht entkräftete. Die Frau hatte vorgetragen, ihr Nießbrauchrecht sei aufgrund einer notariellen Urkunde vom 8. November 2023 gegen 55.550 Euro abgelöst worden, die Löschung im Grundbuch sei vollzogen. Darin sah sie den Beleg, dass im Nießbrauch Kapital gebunden war. Die Stadt hielt dagegen, die Ablösung sei nur die Auszahlung des Nießbrauchwerts, der sich nicht mit dem Verkaufswert des Grundstücks ändere. Eine Kapitalnutzung sei nur durch Vermietung oder Nutzung der Wohnung möglich.

Eigentum und Nießbrauch binden Kapital unterschiedlich

Die Frau meinte, bei wirtschaftlicher Betrachtung bestehe kaum ein Unterschied zwischen Eigentum und Nießbrauch: Beide ermöglichten laufende Erträge durch Vermietung und eine Verwertung der Substanz. Das Gericht hielt den rechtlichen Unterschied und die daraus folgende unterschiedliche Kapitalbindung dagegen. Der Nießbrauchberechtigte darf die Immobilie nutzen, aber nicht selbst verkaufen. Zur Kapitalbindung kann er mit dem Eigentümer über die Ablösung verhandeln oder die Wohnung vermieten. Der Eigentümer kann die Wohnung dagegen selbst verkaufen. Die Möglichkeiten der Kapitalnutzung sind daher teilweise unterschiedlich.

Die Ablösung kam zu spät für die streitigen Jahre

Nicht nachvollziehbar fand das Gericht, warum die Ablösung nicht früher vereinbart wurde, wenn das Haus bereits von Anfang an oder jedenfalls seit 2021 verkauft werden sollte. Nach den Entscheidungsgründen wurde sie erst im Dezember 2023 vereinbart und 2024 im Grundbuch eingetragen. Das Gericht sah darin keinen Umstand, der die Vermutung einer Nutzung zur persönlichen Lebensführung während der Jahre 2019 bis 2023 entkräftete. Bedeutung hat die Ablösung nach seiner Darstellung erst für eine Zweitwohnungssteuererhebung für 2024.

Zum Verhältnis zwischen Angehörigen führte das Gericht aus, dass diese ihre Rechtsverhältnisse steuerlich möglichst günstig regeln dürfen. Die Anerkennung setzt aber eine ernsthafte, klare und eindeutige Vereinbarung voraus, die vor Beginn des Leistungsaustauschs rechtswirksam geschlossen und entsprechend durchgeführt wird. Gestaltung und Durchführung müssen dem unter Fremden Üblichen entsprechen (BFH, Urteil vom 31. Juli 2007 – VIIII R 8/07). Dieser Fremdvergleich gilt auch bei der Zweitwohnungssteuer (Bay. VGH, Urteil vom 5. August 2011 – 4 BV 10.1599). Ob die Voraussetzungen hier vorlagen, ließ das Gericht ausdrücklich offen.

Weitere Verwertungsmodelle blieben hypothetisch

Die Frau hatte außerdem darauf hingewiesen, dass ein Nießbraucher dem Eigentümer jederzeit ein wirtschaftlich ausgewogenes Angebot zur Ablösung machen könne und der Eigentümer bei Verkaufsabsicht regelmäßig ein Angebot unterbreiten müsse. Zudem könne ein Nießbrauch mit Zustimmung des Eigentümers künftig einem Dritten gegen Entgelt eingeräumt werden. Weil eine Abtretung im Wege des Rechtskaufs nicht möglich sei, wären dafür Löschung und Neubestellung erforderlich. Das Gericht wertete das als bloß hypothetische Möglichkeiten. Entsprechende Bemühungen hatte die Frau nicht nachgewiesen, und sie hatte nicht vorgetragen, solche Wege im streitigen Zeitraum genutzt oder nutzen gewollt zu haben. Die bloße Möglichkeit, das Haus jederzeit vermieten zu können, genügte nach den dargestellten Gründen nicht.

Klägerin trägt Vorverfahrenskosten nach vollständiger Niederlage

Der Antrag blieb erfolglos, weil die Frau in der Hauptsache vollständig unterlag und ihr deshalb kein Kostenerstattungsanspruch zustand. Sie hatte beantragt, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dieser Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die unterliegende Frau die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Damit fehlte eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Das Gericht verwies dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 (2 C-29/06) und auf mehrere Fundstellen aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Zu einer Formulierung im Kommentar von Schübel-Pfister merkte es eine missverständliche Darstellung an.

Fehler bei der Berechnung der Steuer hatte die Frau nicht geltend gemacht, und solche waren für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist wegen der Kosten nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Frau darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Stadt vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Streitwert setzte das Gericht in einem Beschluss auf 7.627,20 Euro fest (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG). Das ist die Summe der für 2019 bis 2023 festgesetzten Steuer. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen: Wer als Nießbrauchberechtigter eine unvermietete, nutzbare Wohnung innehat, muss die Vermutung der persönlichen Vorhaltung durch objektive Umstände erschüttern, und ein erst später vereinbarter Verkauf oder eine spätere Ablösung genügt dafür nach Ansicht dieses Gerichts nicht. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt dabei stets eine Würdigung des Einzelfalls.

Unsere Einschätzung

Für Nießbraucher leerstehender Häuser zieht das Verwaltungsgericht Gießen bei der Zweitwohnungssteuer eine enge Grenze: Wer jederzeit einziehen oder vermieten könnte, hält die Wohnung im Zweifel für die persönliche Lebensführung vor. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich die behauptete reine Kapitalanlage in objektiven Umständen aus dem Veranlagungszeitraum selbst zeigt, nicht in späteren Erklärungen.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Familienkonstellationen hart ausfällt, weil Verkaufsbemühungen des Eigentümers der Nießbraucherin nicht zugerechnet werden. Ob eine frühzeitige Ablösung zu Bedingungen wie unter Fremden oder ein nachweisbarer Verzicht auf den eigenen Zugriff das Bild kippt, musste das Gericht hier nicht entscheiden – für Betroffene liegt genau darin der Hebel, solange die Nutzung noch offensteht.

Leerstehendes Haus per Nießbrauch – und trotzdem steuerpflichtig

Ausschlaggebend war nicht die erklärte Absicht, das Haus nur als Kapitalanlage zu halten, sondern dass die Nießbraucherin es während der gesamten Jahre 2019 bis 2023 jederzeit selbst hätte bewohnen oder vermieten können, ohne dass ihr Recht dafür eingeschränkt war. Anders hätte es liegen können, wenn sie eine rechtliche Beschränkung ihres Nießbrauchs nach § 1030 Abs. 2 BGB vorgetragen hätte oder das Haus objektiv nicht nutzbar gewesen wäre – beides lag hier nicht vor.

Für ähnlich liegende Fälle kann es einen Unterschied machen, ob der eigene Nießbrauch- oder Nutzungsvertrag die Vermietung tatsächlich einschränkt, statt sie nur theoretisch offenzulassen. Ebenso kann relevant sein, ob eine geplante Ablösung oder ein Verkauf noch innerhalb der strittigen Veranlagungsjahre vertraglich fixiert wird und nicht erst danach.

Auch die Frage, ob ein Angehöriger an derselben Adresse einen Wohnsitz gemeldet hat, kann die Einschätzung der Behörde beeinflussen – fehlt ein solcher Bezug, könnte die Vermutung der persönlichen Vorhaltung schwächer ausfallen. Fehlt zugleich jede eigene Nutzungsmöglichkeit, etwa weil das Objekt objektiv unbewohnbar ist, kann sich die Lage grundlegend anders darstellen als im entschiedenen Fall.

In den eigenen Schreiben zum Nießbrauch kann sichtbar sein:

  • Vertragliche Einschränkung der Vermietbarkeit
  • Zeitpunkt einer vereinbarten Ablösung im Verhältnis zu den Veranlagungsjahren
  • Melderechtliche Angaben von Angehörigen zum selben Objekt

Der Hebel liegt oft nicht in der eigenen Erklärung zur Kapitalanlage, sondern im Zusammenspiel von Zeitpunkt und Nachweis begleitender Schritte – im entschiedenen Fall kam die Ablösung des Nießbrauchs erst nach den strittigen Jahren und blieb deshalb ohne Wirkung. Welche Zeitpunkte und Einschränkungen im eigenen Fall tatsächlich zählen, lässt sich allein aus den Bescheiden nicht verlässig einschätzen.

Wer gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid vorgehen will, muss die Widerspruchsfrist einhalten, die in der Regel einen Monat nach Zugang des Bescheids läuft – danach wird er bestandskräftig. Läuft diese Frist bei Ihnen noch, sollten Sie sich zeitnah bei uns melden.

Beschreiben Sie uns kurz, wie es bei Ihnen um Nutzung, Vermietung und etwaige Einschränkungen des Nießbrauchs steht. Dazu erhalten Sie von uns unverbindlich eine erste Einschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer muss die Zweitwohnungssteuer zahlen, wenn Eigentümer und Nießbrauchberechtigter verschiedene Personen sind?

Bei getrenntem Eigentum und Nießbrauch kann der Nießbrauchberechtigte zweitwohnungssteuerpflichtig sein, wenn er rechtlich und tatsächlich über die nutzbare Wohnung bestimmen kann. Der Eigentümer ist dann nicht allein wegen seiner Eigentümerstellung der richtige Adressat; tatsächliches Bewohnen durch den Nießbraucher ist nicht erforderlich.

Nach § 1030 Abs. 1 BGB darf der Nießbrauchberechtigte die Nutzungen des Grundstücks ziehen und grundsätzlich über die Nutzung der Wohnung bestimmen. Dazu gehört, sie selbst zu nutzen oder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermieten. Im entschiedenen Fall hielt das VG Gießen deshalb die Mutter für richtige Adressatin der Bescheide, obwohl ihr Sohn Eigentümer war. Eine Einschränkung des Nießbrauchs nach § 1030 Abs. 2 BGB war nicht vorgetragen; bei einer solchen Beschränkung kann die Beurteilung anders ausfallen. Auch Leerstand schließt die Steuerpflicht nicht aus, solange die bewohnbare Wohnung zur eigenen Nutzung bereitsteht.


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Welche objektiven Umstände können eine behauptete reine Kapitalanlage bei offenem Nießbrauch belegen?

Eine behauptete reine Kapitalanlage muss durch objektive Umstände belegt sein, die eine offengehaltene persönliche Nutzung ausschließen; eine bloße Absichtserklärung genügt nicht. Maßgeblich ist eine umfassende Würdigung der Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Bei einer bewohnbaren, unvermieteten Wohnung spricht die Vermutung für persönliche Vorhaltung, wenn der Nießbrauchberechtigte rechtlich und tatsächlich selbst zugreifen kann. Im entschiedenen Fall stützten die unterbliebene Vermietung, die jederzeitige private Zugänglichkeit und der Nebenwohnsitz des Sohnes diese Vermutung. Geringer Strom- und Wasserverbrauch, die Erklärung zum Heizungsbetrieb sowie Trauer und spätere Verkaufsabsprachen erschütterten sie nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch Verkaufsabsichten des Eigentümers belegten keine Kapitalanlage der Nießbraucherin, weil sie selbst weder vermietete noch ihre Nutzungsmöglichkeit aufgab.

Als ausdrücklich genannte Grenze kommt objektive Nichtbenutzbarkeit in Betracht: Ist die Wohnung deshalb weder selbst nutzbar noch vermietbar, kann die Lage anders zu beurteilen sein. Im entschiedenen Fall war das Haus jedoch bewohnbar.


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Warum genügte die Verkaufsabsicht des Eigentümers nicht, um die Steuer der Nießbraucherin auszuschließen?

Die Verkaufsabsicht des Sohnes schloss die Zweitwohnungssteuer der Nießbraucherin nicht aus, weil sie selbst steuerpflichtige Inhaberin war und ihr Nießbrauchrecht Selbstnutzung und Vermietung weiterhin erlaubte. Die Verkaufsverhandlungen betrafen den Eigentümer, während die Frau weder selbst verkaufen konnte noch eine rechtliche Einschränkung der Vermietung durch ihr Nießbrauchrecht vorgetragen hatte.

Für die Kapitalanlageprüfung zählten deshalb die eigenen Nutzungs- und Vermietungsmöglichkeiten der Frau, nicht die Verwertungspläne des Eigentümers. Nach § 1030 Abs. 1 BGB durfte sie die Nutzungen ziehen und das Haus im eigenen Namen vermieten; eine rechtliche Einschränkung machte sie nicht geltend. Sie hatte weder vermietet noch ihre private Nutzungsmöglichkeit aufgegeben, obwohl das Haus bewohnbar und ihr jederzeit zugänglich war. Deshalb blieb die Vermutung bestehen, dass die Wohnung zumindest auch für ihre persönliche Lebensführung bereitgehalten wurde.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 war nach Ansicht des Gerichts nicht vergleichbar: Dort wurde der Eigentümer besteuert und ein Baumängelprozess erklärte den ausbleibenden Verkauf. Hier war das Haus seit 2018 bewohnbar und privat nutzbar.


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Wirkt eine erst nach den Steuerjahren vereinbarte Ablösung des Nießbrauchs auf frühere Jahre zurück?

Eine erst Ende 2023 vereinbarte und 2024 im Grundbuch eingetragene Ablösung des Nießbrauchs wirkte nach dem Urteil nicht auf die Steuerjahre 2019 bis 2023 zurück, weil die private Nutzungsmöglichkeit damals fortbestand. Maßgeblich waren die Verhältnisse in den jeweiligen Steuerjahren, nicht der spätere Rechtszustand.

Von 2019 bis 2023 war das bewohnbare Haus für die Nießbrauchberechtigte zugänglich, unvermietet und weiterhin privat nutzbar. Deshalb blieb die Vermutung bestehen, dass sie die Wohnung für ihre persönliche Lebensführung bereithielt; tatsächliches Bewohnen war dafür nicht erforderlich. Die Zahlung von 55.550 Euro belegte nach Ansicht des Gerichts keine ausschließliche Kapitalanlage in den Streitjahren, weil die Ablösung erst später erfolgte. Das Gericht hielt zudem nicht für nachvollziehbar, weshalb die Ablösung trotz Verkaufsabsichten nicht früher vereinbart worden war; andere Verwertungsmöglichkeiten blieben hypothetisch.

Für 2024 maß das Gericht der Ablösung Bedeutung bei. Ob die Vereinbarung zwischen Mutter und Sohn ernsthaft, klar und fremdüblich war, ließ es ausdrücklich offen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

VG Gießen · Az. 8 K 2687/23 · Urteil vom 08.10.2024

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte für die Jahre 2019 bis 2023.

Der Sohn der Klägerin, Herr N., ist Eigentümer eines im Stadtgebiet der Beklagten befindlichen Einfamilienhauses unter der Anschrift B.-Weg, S. Die Klägerin ist seit 2018 alleinige Inhaberin eines Nießbrauchrechts an dem streitgegenständlichen Haus. Zuvor teilte sie sich das Nießbrauchrecht mit ihrem Ehemann.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass sie bereits seit dem Übergang des Eigentums an dem Grundstück den subjektiven Entschluss habe, die darauf befindliche Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage und insbesondere nicht für persönliche Wohnzwecke für sich selbst oder für Familienangehörige zu nutzen. Dies würde auch der geringe Stromverbrauch bestätigen. Der tatsächlich verbrauchte Strom sei ausschließlich für den Betrieb der im Haus installierten (technisch veralteten) Heizanlage auf einem entsprechenden Energieverbrauchsniveau verwendet worden. Zudem bestünde ein für eine reguläre Wohnnutzung untypisch geringer Wasserverbrauch. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer sei daher nicht gerechtfertigt.

Mit Steuerbescheid vom 15. Februar 2023 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für die streitgegenständliche Wohnung gegenüber der Klägerin für die Jahre 2019 bis 2022 auf 6.182,40 Euro fest. Mit weiterem Schreiben vom 17. Februar 2023 wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin nicht die Eigentümerin des Anwesens B.-Weg in S. sei und sie dieses demnach nicht als ihre Kapitalanlage nutzen könne, da sie lediglich im Rahmen des Nießbrauchrechts dazu berechtigt sei, über das Objekt zu verfügen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Februar 2023 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Februar 2023 ein. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass es für die Frage nach dem Vorliegen einer Kapitalanlage keinen entscheidenden Unterschied machen dürfe, ob man die potentiellen Nutzungen aus dem fraglichen Grundstück als (zivilrechtlicher) Eigentümer oder hingegen als Nießbrauchberechtigter genieße. Das bestehende Nießbrauchrecht gewähre ihr gemäß § 1030 Abs. 1 BGB das Recht, während des Bestehens die Nutzungen aus dem belasteten Grundstück zu ziehen, insbesondere es im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermieten.

Mit weiterem Steuerbescheid vom 29. März 2023 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für die klägerische Wohnung für das Jahr 2023 auf 1.444,80 Euro fest.

Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2023 mit, dass gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit auf die der Besteuerung zugrundeliegende Leistungsfähigkeit der Klägerin schließen ließe. Der Vortrag, dass die Klägerin das Objekt als Kapitalanlage nutzen möchte, sei nicht nachvollziehbar, denn eine Kapitalanlage im Rahmen des Nießbrauchs könne nur eine Vermietung sein. Dies sei der einzig mögliche Weg Gewinn aus dem Objekt zu ziehen, weil jeglicher Wertzuwachs des Grundstücks dem Eigentümer zufalle und somit der Nießbraucher keinerlei finanzielle Vorteile aus diesem Wertzuwachs habe.

Der Bevollmächtigte der Klägerin führte mit weiterem Schreiben vom 13. April 2023 aus, dass wirtschaftlich kein gewichtiger Unterschied darin bestehe, ob ein (zeitweilig) leerstehendes Objekt durch den Eigentümer ohne Nießbrauchbelastung selbst gehalten werde, dies mit dem Potential, das Objekt entweder zu verkaufen oder es (erneut) zu vermieten, oder ob hingegen – wie im vorliegenden Fall – jemand an einem solchen Objekt ein Nießbrauchrecht mit dem Potential innehabe, es durch die jederzeit mögliche Wiederaufnahme einer Vermietung zu monetisieren.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. April 2023 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. März 2023 ein. Zur Begründung verweist sie auf den bisherigen Schriftverkehr.

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 21. September 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin in der Zweitwohnungssteuersache für die Jahre 2019 bis 2022 und 2023 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin die Wohnung als Zweitwohnung nutze. Auch Nießbrauchberechtigte unterlägen der Zweitwohnungssteuerpflicht. Der vorgetragene Umstand, das Objekt sei eine Kapitalanlage, treffe in dem vorliegenden Fall nicht zu, denn als Inhaberin eines Nießbrauchrechts im Falle eines Wohnhauses sei die Vermietung die einzige Möglichkeit tatsächlich einen Ertrag zu erzielen. In dem Zeitraum, der für die Veranlagung gilt, sei das Objekt jedoch nicht vermietet gewesen und folglich sei sowohl wissentlich als auch willentlich kein Ertrag erzielt worden. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Objekt nicht vermietet werde und die Nießbrauchberechtigte auf die Einnahmen aus einer Vermietung verzichte, werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerschuldnerin nachgewiesen. Weiter besitze die Nießbrauchberechtigte nicht nur das Recht auf die Erträge des Objekts, sondern müsse auch die Kosten in dem Fall für Grundsteuer, Versicherung, Wasser, Strom, etc. leisten. Aus diesem Grund könne das Objekt weder eine Kapitalanlage noch ein Instrument zur Hinterbliebenenversorgung sein.

Am 21. Oktober 2023 hat die Klägerin Klage gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2019 bis 2023 erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin zunächst auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ferner führt sie aus, dass sie die Wohnung nicht für persönliche Wohnzwecke genutzt und dies auch nie vorgehabt habe. Eine durchgehende Absicht zur zweckbestimmungsgemäßen Verwendung der Wohnung als Kapitalanlage habe bereits seit der Entstehung des Nießbrauchrechts mit dem Erbanfall des verstorbenen Ehemanns bestanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten stünde ihr als Nießbraucherin die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung des Nießbrauchrechts zu. Zufällig bestehe beim Eigentümer des streitgegenständlichen Objekts, dem Sohn der Klägerin, aktuell eine konkrete Veräußerungsabsicht. Es seien bereits ernsthafte Verhandlungen mit potenziellen Käufern aufgenommen worden. Zur Vorbereitung einer lastenfreien Veräußerung sei der Nießbrauch aufgrund der Notarsurkunde vom 8. November 2023 gegen Zahlung eines nach wirtschaftlichen Grundsätzen abgewogenen Entgelts in Höhe von 55.550 Euro abgelöst worden. Inzwischen sei die Löschung im Grundbuch vollzogen worden. Allein diese Umstände würden eindeutig zeigen, dass in dem Rechtsverhältnis ein entsprechendes Kapital gebunden und das Rechtsverhältnis damit durchaus als Kapitalanlage anzusehen gewesen sei. Aus der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise heraus bestehe angesichts der offensichtlich regelmäßig vorliegenden Kapitalbindung und der genannten vielfältigen Möglichkeiten zur Monetisierung eines Nießbrauchrechts kein wesentlicher, eine steuerliche Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied zwischen der Stellung als Eigentümer und jener als Nießbrauchberechtigter. Konkret bestehe in beiden Konstellationen sowohl die Möglichkeit der Fruchtziehung aus laufender Vermietung und Verpachtung, aber beiderseits auch die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung der Substanz (Veräußerung des Grundvermögens bzw. Rechtsverzicht gegen Entgelt). Der Wert des Nießbrauchs für ein Grundstück bestimme sich maßgeblich durch die erzielbare Jahreskaltmiete, die wiederum in einem marktmäßigen Zusammenhang mit dem Grundstückswert stehe. Aus persönlichen Gründen sei das Haus nicht bereits früher verkauft worden und da unvermietete Häuser einen höheren Verkaufserlös einbringen, sei zunächst auch von einer Vermietung abgesehen worden.

Die Klägerin beantragt,

die Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 15. Februar und 29. März 2023 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. September 2023 aufzuheben,

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor, dass der Verkauf der Wohnung für die Beurteilung der Absicht, die Wohnung als Kapitalanlage zu nutzen, nicht heranzuziehen sei, da dies lediglich eine Auszahlung des Nießbrauchwertes darstelle, jedoch nicht einen Kapitalwertzuwachs. Das Nießbrauchrecht sei mit einem festen Wert zu veranschlagen und ändere sich nicht beim Verkaufswert des Grundstückes. Insofern könne auch ein Nießbrauchrecht lediglich durch Vermietung oder Nutzung als Kapitalanlage zu verwenden sein, da anderweitig das Nießbrauchrecht keinen Wertzuwachs erfahren würde. Der Nachweis der ausschließlichen Nutzung als Kapitalanlage sei gerade durch den Verkauf, welcher zu einer Monetisierung des Nießbrauchrechtes führte, nicht dargelegt. Die Klägerin sei als alleinige Nießbraucheigentümerin jederzeit in der Lage gewesen, die Wohnung zu nutzen oder zu vermieten.

Mit Schriftsätzen vom 8. Dezember 2023 (Beklagte) und vom 18. Dezember 2023 (Klägerin) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte der Beklagten, die dem Gericht in elektronischer Form vorliegen und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage – über die die Berichterstatterin aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO entscheidet – hat keinen Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 15. Februar und 29. März 2023 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 21. September 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren eigenen subjektiven öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer sind § 1 Abs. 1, §§ 2 und 4 Hessisches Kommunalabgabengesetz (im Folgenden: KAG) in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 13. Dezember 2019 (im Folgenden: ZwStS).

Nach § 1 ZwStS erhebt die Beklagte eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer. Gegenstand der Steuer ist gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS das Innehaben einer Zweitwohnung. Eine Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 ZwStS jede Wohnung, die jemand neben seiner vorwiegend benutzten Wohnung im In- oder Ausland (Hauptwohnung) für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder oder seiner Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners innehat. Gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat, sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie nach § 3 Abs. 2 ZwStS Gesamtschuldner.

Für das Merkmal des Innehabens im Sinne von §§ 2, 3 ZwStS kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an. Ausreichend ist, dass die Wohnung für den Zweck der Selbstnutzung oder Nutzung durch Familienangehörige bereitgehalten wird. Auf ein tatsächliches Bewohnen kommt es dabei nicht an (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 4 BV 07.1980 – juris, Rdnr. 20).

Für die Erfassung als Zweitwohnung im Sinne der ZwStS reicht es zudem aus, wenn das Gebäude zum gelegentlichen Aufenthalt und für gelegentliche Übernachtungen geeignet ist und hierfür während des Jahres vorgehalten wird. Die Zweitwohnsitzsteuer ist eine Steuer, die an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft, welche in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 -, juris). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt; das nach dem Aufwandsbegriff i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C-5/13 -, juris, Rdnr. 12). Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in Form des Immobilienbesitzes, wobei aufgrund dieses subjektiven Charakters die Gemeinde an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und der offengehaltenen Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich die Vermutung knüpfen darf, dass die Wohnung zumindest auch für die Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, da gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit in der Regel auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C-40/93 -, juris, Rdnr. 10; Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C-5/13 -, juris, Rdnr. 12 f.). Dem Zweitwohnungsinhaber obliegt es, durch die Darlegung objektiver Umstände diese Vermutung zu erschüttern, wobei hierfür nicht die bloße Behauptung genügt, die Zweitwohnung werde nicht genutzt und werde auch künftig nicht zum Wohnen genutzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C-5/13 -, juris, Rdnr. 13; ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 15. November 2016 – 9 B 45/16 -, juris, Rdnr. 2). Für die Beurteilung, ob eine ausreichende Kapitalanlageabsicht besteht, kommt es auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C-5/13 -, juris, Rdnr. 13).

Die von einem Zweitwohnungsinhaber vorgetragene Absicht, die Wohnung nur aus Kapitalanlagegründen vorzuhalten, erfordert einerseits eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung. Andererseits können aber die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C-5/13 -, juris, Rdnr. 12 f; zum Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 – X R 109/87 -, juris, Rdnr. 26). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Kapitalanlageabsicht nicht überspannt werden, denn die Erhebung einer Aufwandsteuer stellt keine Sanktion für fehlende Vermietung oder eine unwirtschaftliche Kapitalanlage dar, sondern eine Besteuerung eines bestimmten, persönlichen Wohnzwecken dienenden Aufwandes (so bereits OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 – 14 B 2135/99 -, juris, Rdnr. 16).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die in den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten vorgenommenen Festsetzungen der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2019 bis 2023 nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist nach § 3 ZwStS zweitwohnungssteuerpflichtig, weil sie im Stadtgebiet der Beklagten in den Jahren 2019 bis 2023 eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung innehatte.

Die Klägerin ist Nießbrauchberechtigte der Wohnung im B.-Weg im beklagten Stadtgebiet und damit die richtige Adressatin der streitgegenständlichen Bescheide. Ihr steht damit das aus dem eingetragenen Nießbrauchrecht herrührende Verfügungs- und Nutzungsrecht zu und sie ist damit Inhaberin der Wohnung, die insoweit zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C-8/08 -, juris, Rdnr. 15). Auf der Grundlage des Nießbrauchrechts kann sie grundsätzlich entsprechend ihren Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen, ob, wann und wie sie das Anwesen nutzt, ob und wann sie sich selbst darin aufhält oder es anderen zur Verfügung stellen will (vgl. VG München, Beschluss vom 9. September 2015 – M 10 S 15.3861 -, juris, Rdnr. 43). Das zugunsten der Klägerin bestehende Nießbrauchrecht gewährt ihr gemäß § 1030 Abs. 1 BGB das Recht, während des Bestehens die Nutzungen aus dem belasteten Grundstück zu ziehen, insbesondere es im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermieten. Insoweit ist der Klägerin zunächst zuzustimmen, dass das Nießbrauchrecht – solange das Recht besteht und eine Fremdvermietung (z. B. aufgrund einer objektiven Nichtbenutzbarkeit) nicht ausnahmsweise ausgeschlossen erscheint – neben der zivilrechtlichen Eigentümerschaft grundsätzlich dazu geeignet sein kann, als Kapitalanlage zu dienen.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht allein schon durch den wohl unbestrittenen Leerstand der streitgegenständlichen Wohnung die Vermutung des Innehabens für die persönliche Lebensführung entkräftet. Neben der tatsächlichen Selbstnutzung ist es gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der regelmäßig auf die der Besteuerung zu Grunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt. Der von der Aufwandssteuer erfasste konsumtive Aufwand für die persönliche Lebensführung liegt deshalb regelmäßig auch dann vor, wenn die Wohnung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird. Es genügt, dass eine Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich faktisch offen gehalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C-2/04 -, juris, Rdnr. 21 m.w.N.). Die rechtliche Eigennutzungsmöglichkeit reicht damit in der Regel aus, um von einem Innehaben zur persönlichen Lebensführung auszugehen (vgl. VG München, Urteil vom 30. September 2010 – M 10 K 09.5295 -, juris, Rdnr. 39).

Die bloße Behauptung der Klägerin, die Wohnung nicht zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen, reicht als bloße Äußerung einer subjektiven Vorstellung daher grundsätzlich nicht aus, die Vermutung des Vorhaltens für die persönliche Lebensführung zu erschüttern (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C-5/13 -, juris, Rdnr. 15). Ungeachtet dessen, dass der Sohn der Klägerin als Eigentümer der Wohnung seinen Nebenwohnsitz seit dem 2. Januar 2018 im B.-Weg im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet hat und damit die Vermutung des Vorhaltens für die persönliche Lebensführung bestärkt wird, hat die Klägerin selbst durch die fehlende Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung dokumentiert, dass sie diese nicht ausschließlich in Gewinnerzielungsabsicht zur Kapitalanlage hält und sich der Nutzungsmöglichkeit nicht begeben will (vgl. VG München, Urteil vom 30. September 2010 – M 10 K 09.5295 -, juris, Rdnr. 42).

Soweit die Klägerin weiter vorträgt, dass das Haus nicht vermietet worden sei, weil sich dies negativ auf einen eventuellen Verkauf durch ihren Sohn ausgewirkt hätte und bereits in den letzten Jahren mehrere Verkaufsgespräche mit möglichen Kaufinteressenten geführt worden seien, die aber wiederum nicht erfolgsversprechend gewesen seien, ist hervorzuheben, dass vorliegend nicht der Sohn der Klägerin als Eigentümer zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurde, sondern die Klägerin als Nießbrauchberechtigte. Die Klägerin hat selbst keinen direkten Einfluss auf einen möglichen Verkauf. Es ist mithin lediglich streiterheblich, ob die Klägerin selbst als Nießbrauchberechtigte die Wohnung als Kapitalanlage nutzen wollte. Eventuelle Verkaufsbemühungen sowie die Argumentation, das Haus nicht vermietet zu haben, um den Kaufpreis nicht negativ zu beeinflussen, sind vorliegend nicht von Relevanz, sondern betreffen lediglich den Sohn der Klägerin als Eigentümer. Die Klägerin hat insbesondere auch nicht vorgetragen, dass ihr Nießbrauchrecht im Hinblick auf eine Vermietung eingeschränkt gewesen wäre (vgl. § 1030 Abs. 2 BGB).

Entgegen der Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ist der Sachverhalt, der dem Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 15. Oktober 2014 (Az. 9 C-5/13, juris) zugrunde lag, mit dem vorliegenden Fall auch nicht zu vergleichen. Zwar war auch in dem durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall die Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum unvermietet. Allerdings wurde dort der Eigentümer und nicht der Nießbrauchberechtigte der Zweitwohnung zur Zweitwohnungssteuer herangezogen. Ferner wurde das Fehlen von tatsächlichen Verkaufsbemühungen bei einer generellen Verkaufsabsicht plausibel damit erklärt, dass der Verkauf der Wohnung wegen eines nicht abgeschlossenen Baumängelprozesses bislang unterblieben sei. Ein Zuwarten mit dem Verkauf sei nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C-5/13 -, juris, Rdnr. 15). Vorliegend ist die Wohnung nach den eigenen Angaben der Klägerin mindestens seit 2018 bewohnbar. Ausschlaggebend ist, dass die Wohnung während der anberaumten Zweitwohnsitzsteuerpflicht 2019 bis 2023 der Klägerin jederzeit zugänglich und privat nutzbar war. Zudem betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Umstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C-5/13 -, juris, Rdnr. 12).

Soweit der Klägerbevollmächtigte weiter ausführt, dass es für die Frage nach dem Vorliegen einer Kapitalanlage keinen entscheidenden Unterschied machen dürfe, ob man die potentiellen Nutzungen aus dem fraglichen Grundstück als (zivilrechtlicher) Eigentümer oder hingegen als Nießbrauchberechtigter genieße, verkennt er den rechtlichen Unterschied zwischen dem Eigentums- und dem Nießbrauchrecht und die damit einhergehende unterschiedliche Kapitalbindung. Bei dem Nießbrauch verleiht der Eigentümer einer Immobilie dem Nießbraucher (lediglich) das Recht, die Immobilie zu nutzen. Der Nießbrauchberechtigte – hier die Klägerin – ist gerade nicht berechtigt, die Immobilie zu verkaufen. Sie kann im Rahmen einer möglichen Kapitalbindung lediglich mit dem Eigentümer über die Ablösung des Nießbrauchrecht verhandeln oder die Wohnung selbst vermieten. Der Eigentümer hingegen kann die Wohnung verkaufen. Insoweit ist die Art der Kapitalnutzung zwischen einem Eigentümer und einem Nießbrauchberechtigten teilweise unterschiedlich.

Es ist zudem unter Zugrundelegung der Ausführungen der Klägerin nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin und ihr Sohn nicht bereits früher die Löschung des Nießbrauchrechts vereinbart und notariell beurkundet haben, wenn das Haus nach eigenen Angaben bereits von Anfang an verkauft werden sollte. Der Nießbrauch wurde erst nach Klageerhebung aufgrund der Notarsurkunde vom 8. November 2023 gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 55.550 Euro abgelöst. Soweit die Klägerin ausführt, dass sie nach dem Tod ihres Mannes zunächst in Trauer gewesen sei und sie sich bereits im Laufe des Jahres 2021 mit ihrem Sohn verständigt habe, dass das Grundstück verkauft werden sollte, kann dies die Vermutung der Nutzung des Hauses zur persönlichen Lebensführung nicht entkräften, da auch insoweit nicht nachvollziehbar ist, warum die Klägerin und ihr Sohn, wenn das Haus bereits seit 2021 verkauft werden sollte, erst im Dezember 2023 die Ablösung des Nießbrauchrechts vereinbart haben.

Soweit der Klägerbevollmächtigte ausführt, dass es dem Nießbraucher im Allgemeinen jederzeit frei stehe, dem Eigentümer ein wirtschaftlich ausgewogenes Angebot zur entgeltlichen Ablösung des Nießbrauchs zu unterbreiten, der Eigentümer beim Vorliegen einer Veräußerungsabsicht regelmäßig dem Nießbraucher ein entsprechendes Angebot unterbreiten müsse, damit dieser zum Zwecke der lastenfreien Veräußerung den Nießbrauch aufzugeben bereit ist sowie der Nießbraucher allgemein die Möglichkeit habe, den fraglichen Nießbrauch (mit Zustimmung des Eigentümers) künftig gegenüber einem Dritten einräumen zu lassen, um von diesem ein wirtschaftlich ausgewogenes Entgelt zu erzielen, auch wenn es zur Umsetzung eines solchen Geschäftes zunächst einer Löschung und einer erneuten Bestellung des Rechts unter Mitwirkung des Eigentümers bedürfe, da die unmittelbare Übertragung im Wege der Abtretung nach Rechtskauf nicht möglich wäre, hat die Klägerin solche Bemühungen im konkreten Fall nicht nachgewiesen, sondern macht lediglich hypothetische Ausführungen. Die Klägerin hat insbesondere nicht vorgetragen, dass sie von diesen genannten Möglichkeiten während des streitgegenständlichen Zeitraums Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch machen wollte. Sie hat lediglich vorgetragen, dass das Haus jederzeit hätte vermietet werden können, was insoweit aber nach den obigen Ausführungen nicht ausreichend ist.

Dem steht auch nicht die nunmehr erfolgte Ablösung des Nießbrauches an den Sohn der Klägerin entgegen. Grundsätzlich dürfen zwar auch Angehörige ihre Rechtsverhältnisse untereinander in einer für sie steuerlich möglichst günstigen Weise regeln. Die steuerliche Anerkennung von Vertragsvereinbarungen setzt dabei eine ernsthafte, klare und eindeutige Vereinbarung voraus, die vor Beginn des Leistungsaustauschs in rechtswirksamer Weise abgeschlossen wurde und entsprechend dem vereinbarten auch durchgeführt wird. Sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechend (BFH Urteil vom 31. Juli 2007 – VIIII R 8/07 -, juris, Rdnr. 13 ff. m.w.N.). Dieser sogenannte Fremdvergleich findet auch im Rahmen der Besteuerung nach Zweitwohnungssteuersatzung Anwendung (Bay. VGH, Urteil vom 5. August 2011 – 4 BV 10.1599 – juris, Rdnr. 21). Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen, da die Ablösung erst im Dezember 2023 vereinbart und wiederum erst im Jahr 2024 – und damit nicht mehr in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2019 bis 2023 – im Grundbuch eingetragen wurde. Relevanz hat die Ablösung des Nießbrauchrechts damit erst für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2024.

Die Klägerin hat im Hinblick auf den Leerstand über einen langen Zeitraum lediglich persönliche Gründe vorgetragen. Diese Umstände können jedoch der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, denn sie sind dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen und nicht von solchem Gewicht, dass sie aus objektiver Sicht der Nutzung entgegenstehen. Da es sich um im subjektiven Bereich liegende Gründe für die tatsächliche Nichtnutzung handelt und es bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer gerade nicht auf die tatsächliche Nutzung ankommt, so schließen diese Gründe die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht aus (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2007 – 4 BV 06.2954 -, DStRE 2008, 439, 440). Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Leerstand trotz bestehender eigener Nutzungsmöglichkeit Ausdruck der Einkommensverwendung für die persönliche Lebensführung ist, da der Vermieter (hier die Klägerin als Nießbrauchrechtsinhaberin) ungeachtet ihrer Vermietungsabsicht auf die Wohnung zugreifen und sie selbst nutzen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C-1/01 -, juris, Rdnr. 28 f.; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C-2/04 -, juris, Rdnr. 21 m.w.N.).

Aufgrund des klägerischen Vortrages durfte die Beklagte im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, dass die tatsächliche Vermutung des Vorhaltens einer Zweitwohnung als noch nicht ausreichend erschüttert angesehen wird.

Fehler hinsichtlich Berechnung der Zweitwohnungssteuer hat die Klägerin nicht vorgebracht und sind auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist mangels Rechtsschutzinteresses schon unzulässig. Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten, inklusive der des Vorverfahrens (so der ausdrückliche Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO) zu tragen, weshalb aufgrund der getroffenen Kostengrundentscheidung bereits kein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin besteht. Deswegen fehlt es bereits an einer Sachentscheidungsvoraussetzung für den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C-29/06 -, NVwZ 2008, 324, 325; VG München, Urteil vom 27. Februar 2024 – M 3 K 20.6507 -, juris, Rdnr. 26; Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Stand: 5. Aufl. 2021, § 162 VwGO, Rdnr. 36: fehlendes Rechtschutzinteresse; Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 162 VwGO, Rdnr. 83; Wysk, VwGO, Stand: 3. Aufl. 2020, § 162, Rdnr. 47a: kein Bescheidungsinteresse; missverständlich Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, Stand: 16. Aufl. 2022, § 162, Rdnr. 25: Notwendigkeit für eine Entscheidung nur im Falle eines Obsiegens des Klägers; gemeint wohl keine Sachentscheidung über die Notwendigkeit).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.627,20 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Da die Klage eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist der Streitwert in Höhe der streitigen Geldleistung festzusetzen. Das Verfahren der Klägerin richtet sich insoweit gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2022 und 2023, in denen eine Steuerforderung in Höhe von insgesamt 7.627,20 Euro festgesetzt wurde. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz

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