Kranken- und Pflegekasse sowie das Finanzamt kürzen die Betriebsrente oft um fast ein Drittel, doch Freibeträge und neue Regeln ab 2027 helfen.
Stand: 15.10.2026, 17:38 Uhr
Kranken- und Pflegekasse sowie das Finanzamt kürzen die Betriebsrente oft um fast ein Drittel, doch Freibeträge und neue Regeln ab 2027 helfen.
Fast 160 Euro im Monat: So viel kann von einer Betriebsrente über 500 Euro für Krankenkasse, Pflegekasse und Steuern abgehen. Viele Beschäftigte rechnen beim Abschluss nur mit dem Bruttobetrag und erleben im Ruhestand eine böse Überraschung. Ab 2027 kommt mit dem Altersvorsorgedepot zudem eine neue staatlich geförderte Alternative hinzu. Welche Anbieter dafür infrage kommen, zeigt unser Altersvorsorgedepot-Vergleich.
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Die betriebliche Altersvorsorge bleibt trotzdem für viele ein wichtiger Baustein, vor allem wenn der Arbeitgeber kräftig zuschießt. Entscheidend ist, die Abzüge im Alter von Anfang an einzurechnen. Seit dem 22. Januar 2026 gilt außerdem das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz, weitere Teile treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Das Wichtigste in KürzeSind Sie als Rentner gesetzlich pflichtversichert, zahlen Sie auf die Betriebsrente den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus den Zusatzbeitrag Ihrer Kasse, 2026 im Schnitt 2,9 Prozent. Anders als bei der gesetzlichen Rente übernimmt niemand die Hälfte, Sie tragen den Beitrag allein. Weil bei manchen Verträgen schon in der Ansparphase Beiträge angefallen sind, sprechen Kritiker von Doppelverbeitragung.
Seit 2020 entlastet ein Freibetrag kleinere Renten. Er liegt 2026 bei 197,75 Euro im Monat (§ 226 Abs. 2 SGB V), nur der Teil darüber wird verbeitragt. Den Freibetrag erhalten allerdings nur Pflichtmitglieder der Krankenversicherung der Rentner. Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen ab dem ersten Euro.
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Pflegekasse: Hier zählt jeder EuroIn der Pflegeversicherung gibt es keinen Freibetrag, sondern nur eine Freigrenze in gleicher Höhe. Bleibt Ihre Betriebsrente unter 197,75 Euro, zahlen Sie nichts. Liegt sie darüber, wird der gesamte Betrag verbeitragt. Der Satz beträgt 3,6 Prozent, ohne Kinder 4,2 Prozent.
Rechenbeispiel: Was von 500 Euro übrig bleibtWie stark die Abzüge ins Gewicht fallen, zeigt das Beispiel eines pflichtversicherten Rentners mit Kindern und 500 Euro Betriebsrente brutto:
Unterm Strich bleiben rund 343 Euro, also knapp 69 Prozent. Die Steuer fällt an, weil Beiträge, die Sie steuerfrei eingezahlt haben, im Alter voll versteuert werden (§ 22 Nr. 5 EStG). Wäre derselbe Rentner freiwillig versichert, kämen allein bei der Krankenkasse 87,50 Euro statt 52,89 Euro zusammen.
Lohnt sich die Entgeltumwandlung trotzdem?In vielen Fällen ja, denn auch in der Ansparphase sparen Sie Abgaben. Bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also 676 Euro im Monat, wandeln Sie steuerfrei um (§ 3 Nr. 63 EStG). Bis zu 4 Prozent, das sind 338 Euro, bleiben zudem frei von Sozialabgaben. Spart Ihr Arbeitgeber dadurch selbst Sozialbeiträge, muss er mindestens 15 Prozent zuschießen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Die Rechnung geht allerdings nicht immer auf. Weil Sie weniger Sozialbeiträge zahlen, fällt Ihre gesetzliche Rente etwas niedriger aus. Hohe Vertragskosten zehren zusätzlich an der Rendite. Zahlt Ihr Arbeitgeber nur den Pflichtzuschuss und bietet einen teuren Versicherungstarif an, kann ein eigener ETF-Sparplan die bessere Wahl sein. Gibt er 30 Prozent oder mehr dazu, spricht dagegen meist viel für die Betriebsrente.
Das ändert sich 2027Unterm Strich ist die Betriebsrente kein schlechtes Geschäft, sie fällt aber kleiner aus, als der Bruttobetrag verspricht. Planen Sie für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern bis zu einem Drittel ein. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, wie hoch sein Zuschuss ist und welche Kosten der Vertrag hat. Je höher der Zuschuss, desto eher lohnt sich die Entgeltumwandlung. Ab 2027 ist das Altersvorsorgedepot eine sinnvolle Ergänzung.
Stand der Angaben: 15. Oktober 2026. Grundlage sind das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das Einkommensteuergesetz, das Betriebsrentengesetz, das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz und das Altersvorsorgereformgesetz. Das Rechenbeispiel ist vereinfacht, Ihre Abzüge hängen von Krankenkasse, Kinderzahl und Steuersatz ab. Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Anlageberatung dar.
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