Keine eigenen Anteile, kein Kapitalrisiko, trotzdem Chef seiner selbst: Der Geschäftsführer stimmt als alleiniger Stiftungsvorstand allein über sich selbst ab. Die Rentenversicherung sah darin Beschäftigung und forderte 24.275,71 Euro nach – doch wer soll ihm eigentlich Weisungen erteilen, wenn er der einzige ist, der welche geben könnte?
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Keine eigenen Anteile, kein Kapitalrisiko, trotzdem Chef seiner selbst: Der Geschäftsführer stimmt als alleiniger Stiftungsvorstand allein über sich selbst ab. Die Rentenversicherung sah darin Beschäftigung und forderte 24.275,71 Euro nach – doch wer soll ihm eigentlich Weisungen erteilen, wenn er der einzige ist, der welche geben könnte?
Stiftungsvorstand als allein entscheidender Geschäftsführer bleibt selbstständig, Sozialgericht Speyer hebt Beitragsnachforderung der Rentenversicherung daher auf Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: S 4 BA 26/24
Das SG Speyer entschied am 08.07.2026 (S 4 BA 26/24): Ein Geschäftsführer bleibt selbstständig, wenn er als alleiniger Vorstand der Stiftung, der die Firma gehört, unerwünschte Weisungen verhindern kann. Das gilt auch ohne eigene Anteile an der Firma und ohne eigenes Geldrisiko.
Eckdaten zum Urteil
Das Sozialgericht Speyer hat mit Urteil vom 08.07.2026 (Az. S 4 BA 26/24) einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben. Die Behörde hatte von einer GmbH für Büro- und Informationssysteme eine Nachforderung von 24.275,71 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen verlangt, weil sie den Geschäftsführer des Unternehmens ab dem 05.08.2022 als abhängig beschäftigt einstufte.
Auslöser war eine Betriebsprüfung. Der Geschäftsführer war zugleich alleiniger Vorstand jener Stiftung, die seit August 2022 sämtliche Anteile an der GmbH hielt. Genau diese Doppelrolle bewertete das Gericht anders als die Rentenversicherung: Der Mann verfügte trotz fehlender direkter Kapitalbeteiligung über die uneingeschränkte Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung. Eine abhängige Beschäftigung lag deshalb nach Auffassung der Kammer nicht vor, der Bescheid war rechtswidrig.
Die 2004 gegründete GmbH berät und vertreibt Büro- und Informationssysteme sowie Büromöbel und Bürobedarf. Am 13.08.2015 wurde eine private Stiftung bürgerlichen Rechts anerkannt, deren Zweck die Förderung von Familienmitgliedern und deren Nachkommen ist. Einziges Organ der Stiftung war von Anfang an der spätere Geschäftsführer der GmbH – als alleiniger Vorstand auf Lebenszeit. Sein Amt sollte laut Satzung nur durch Tod oder Niederlegung enden, von den Beschränkungen des § 181 BGB war er befreit.
Am 21.08.2015 schloss der Mann mit der GmbH einen Geschäftsführervertrag mit einem monatlichen Bruttogehalt von 7.000 Euro, später zuletzt 7.250 Euro, samt Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsanspruch. Bis zum 04.08.2022 hielten er selbst und eine weitere Stiftung – die Stiftung Weimert – jeweils 50 Prozent der Geschäftsanteile. Seit dem 04.08.2022 ist die Stiftung, deren alleiniger Vorstand er ist, im Handelsregister als alleinige Gesellschafterin der GmbH eingetragen. Seit 16.01.2025 ist er zudem Alleingeschäftsführer des Unternehmens.
Die Rentenversicherung prüfte den Betrieb ab Mai 2023 für die Jahre 2019 bis 2022. Für die Zeit bis zum 04.08.2022 erkannte sie eine selbstständige Tätigkeit an, weil der Mann als hälftiger Gesellschafter unliebsame Weisungen habe verhindern können. Für die Zeit danach kam sie zu einem anderen Ergebnis: Ohne eigene Kapitalbeteiligung sei er nur noch Fremdgeschäftsführer ohne eigene Rechtsmacht gewesen – und damit abhängig beschäftigt. Auf dieser Grundlage forderte sie für den Zeitraum vom 05.08.2022 bis zum 31.12.2023 Beiträge, U2-Umlage und Insolvenzgeldumlage in Höhe von 24.275,71 Euro.
BSG-Maßstab: Auch mittelbare Verhinderungsmacht begründet SelbstständigkeitMaßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Gesamtbild der vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Rechtsmacht – eine fehlende direkte Kapitalbeteiligung schließt Selbstständigkeit nicht automatisch aus. § 7 Abs. 1 SGB IV setzt für eine abhängige Beschäftigung persönliche Abhängigkeit voraus: Wer in einem fremden Betrieb tätig ist, muss dort eingegliedert sein und einem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegen.
Die gesellschaftsrechtliche Verhinderungsmacht als AbgrenzungskriteriumEin Geschäftsführer ist nach der vom Gericht herangezogenen BSG-Rechtsprechung sozialversicherungsrechtlich selbstständig, wenn er aufgrund gesellschaftsrechtlicher Befugnisse ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse über sein eigenes Anstellungsverhältnis maßgeblich beeinflussen kann. Bei einem Fremdgeschäftsführer ohne solche Rechtsmacht scheidet Selbstständigkeit dagegen grundsätzlich aus.
Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (stRspr; vgl. nur BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 18/18 R, juris Rn. 14 mwN). – so das Sozialgericht SpeyerDie Anerkennung mittelbaren Einflusses über Zwischengesellschaften
Diese maßgebliche Rechtsmacht muss laut den vom Gericht zitierten BSG-Urteilen vom 08.07.2020 (B 12 R 26/18 R) und vom 29.03.2022 (B 12 R 2/20 R) nicht auf einer direkten Kapitalbeteiligung beruhen. Sie kann sich auch mittelbar aus der Stellung als Gesellschafter einer übergeordneten Trägergesellschaft ergeben – entscheidend ist, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft hat. Ob diese Rechtsmacht im Alltag tatsächlich ausgeübt wird, spielt dabei keine Rolle.
Warum der alleinige Stiftungsvorstand die Geschicke der GmbH weisungsfrei bestimmtDas Gericht bejahte die Selbstständigkeit des Geschäftsführers, weil er in seiner Funktion als alleiniger Stiftungsvorstand das Stimmrecht der Alleingesellschafterin in der Gesellschafterversammlung völlig eigenständig ausübte. Eine übergeordnete Instanz, die ihm gegen seinen Willen Weisungen hätte erteilen können, existierte schlicht nicht.
Es gibt schlichtweg niemanden, der ihm nicht genehme Weisungen erteilen oder seine Beschlüsse oder Maßnahmen auch nur beeinflussen könnte. Die Stiftung wird in der Gesellschafterversammlung ausschließlich durch den Beigeladenen vertreten. Er kann somit durch schlichtes „Nichtstun“ eine Weisung der Gesellschafterversammlung an ihn verhindern. – so das Sozialgericht SpeyerAusübung der Gesellschafterrechte in Personalunion
Der Beigeladene war das einzige Organ der Stiftung und vertrat die Alleingesellschafterin in der Gesellschafterversammlung ausschließlich selbst. Weisungen der Gesellschafterversammlung an sich selbst als Geschäftsführer konnte er bereits durch bloßes Nichtstun verhindern. Das Gericht hielt es für lebensfremd anzunehmen, dass sich der Mann als Stiftungsvorstand selbst unerwünschte Weisungen als Geschäftsführer erteilen würde.
Fehlende Eingliederung in eine übergeordnete BetriebsorganisationEine Arbeitsorganisation, in die der Geschäftsführer eingegliedert gewesen wäre, bestand nach Auffassung der Kammer weder bei der Stiftung noch bei der GmbH. Gesetzliche und satzungsmäßige Pflichten – etwa die Buchführungspflicht nach §§ 41, 42a GmbHG oder die Rechnungslegung nach § 7 der Stiftungssatzung – begründen keine Eingliederung, sondern bilden lediglich den üblichen rechtlichen Rahmen jeder Geschäftsführertätigkeit.
Erweiterung statt Einschränkung der Befugnisse durch die StiftungslösungVor dem 05.08.2022 hielt der Geschäftsführer 50 Prozent der Anteile. Damit konnte er ihm unliebsame Beschlüsse verhindern, aber keine positiven Beschlüsse ohne Zustimmung des anderen Gesellschafters fassen – insbesondere die nach § 10 Nr. 2 der GmbH-Satzung zustimmungsbedürftigen Maßnahmen nicht allein herbeiführen. Nach dem 05.08.2022 konnte er als alleiniger Stiftungsvorstand sämtliche Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung allein treffen und sich selbst zustimmungsbedürftige Geschäfte genehmigen. Seine Befugnisse wuchsen durch die Übertragung also, statt sich zu verringern – ein Umstand, den das Gericht als Widerspruch zur Argumentation der Behörde wertete.
Warum die Einwände der Rentenversicherung zur Stiftungsbindung und Aufsicht scheitertenDie Kammer verwarf sämtliche Argumente der Behörde, wonach die Bindung an den Stifterwillen, die fehlende Kapitalbeteiligung oder die staatliche Stiftungsaufsicht für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Weder das Stiftungsrecht noch die behördliche Rechtsaufsicht schränken die unternehmerische Handlungsfreiheit im operativen Alltag der GmbH ein.
Stifterwille und Satzungszweck berühren das operative Geschäft nichtDie Rentenversicherung hatte argumentiert, der Geschäftsführer sei als Vorstand an den Stiftungszweck und den objektivierten Willen des ursprünglichen Stifters gebunden und nehme nur eine treuhänderische Funktion wahr. Das Gericht hielt dem entgegen, der Stifterwille diene im Alltag lediglich als allgemeine Leitlinie und schränke das operative Geschäft der GmbH nicht stärker ein als die Pflichten, die ohnehin für jeden GmbH-Geschäftsführer gelten – etwa zur Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG oder zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach § 43 Abs. 1 GmbHG. Für den Stiftungsvorstand bestehen entsprechende Pflichten nach § 84a Abs. 2 BGB. Die von der Stiftung begünstigten Familienmitglieder hätten zudem nach der Satzung keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Leistungen und könnten deshalb auch nicht mittelbar über Klagen Einfluss nehmen.
Auch die Möglichkeit, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen, änderte an dieser Bewertung nichts. Der auf wichtige Gründe beschränkte Widerruf der Geschäftsführerbestellung nach § 38 Abs. 2 GmbHG sowie die Abberufung eines Vorstandsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung nach § 7 Abs. 6 LStiftG RLP sind nach den vom Gericht zitierten BSG-Urteilen vom 01.02.2022 (B 12 KR 37/19 R) und vom 23.02.2021 (B 12 R 18/18 R) allein nicht geeignet, eine aus anderen Gründen bestehende Rechtsmacht infrage zu stellen.
Eingeschränkte Kontrollbefugnisse der staatlichen StiftungsaufsichtDie Behörde hatte weiter auf die staatliche Rechtsaufsicht über Stiftungen verwiesen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LStiftG RLP unterliegen private Stiftungen der Aufsicht jedoch nur insoweit, als sichergestellt werden soll, dass Bestand und Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Private Stiftungen müssen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LStiftG RLP nicht einmal eine Jahresrechnung vorlegen – die Aufsicht hat damit keinen Einblick in die operativen Geschäftsabläufe der Tochter-GmbH und kann weder Beschlüsse fassen noch deren Geschicke lenken.
Fehlendes Eigenkapital schließt unternehmerische Rechtsmacht nicht ausZuletzt hatte die Rentenversicherung eingewandt, der Geschäftsführer sei wirtschaftlich nicht mehr an der GmbH beteiligt, trage kein Kapitalrisiko und könne als Fremdgeschäftsführer deshalb grundsätzlich nicht selbstständig sein. § 7 SGB IV verlangt nach Auffassung des Gerichts jedoch keine direkte Kapitalbeteiligung. Der Mann konnte sein eigenes Gehalt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst festlegen, seinen Anstellungsvertrag anpassen und verfügte über eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde, mittelbare Rechtsmacht. Das Gericht rügte es zudem als widersprüchlich, dass die Behörde bis zum 04.08.2022 eine Selbstständigkeit angenommen hatte, diese aber nach der Ausweitung seiner Befugnisse ab dem 05.08.2022 verneinte.
Hält eine Familienstiftung sämtliche Anteile an einer Betriebsgesellschaft und fungiert deren Fremdgeschäftsführer zugleich als alleiniger, satzungsmäßig unentziehbarer Stiftungsvorstand, könnte er wie ein Alleingesellschafter weisungsfrei agieren – weil er in der Gesellschafterversammlung ohne Gegenstimme über seine eigenen Angelegenheiten entscheidet. Für die geprüfte GmbH bedeutet das Urteil, dass die Nachforderung entfällt und die zuvor festgestellte Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit ab dem 05.08.2022 hinfällig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Rentenversicherung, mit Ausnahme der Kosten des beigeladenen Geschäftsführers, der seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.
Für GmbH-Geschäftsführer in Stiftungskonstruktionen verschiebt diese Entscheidung des Sozialgerichts Speyer den Blick von der Kapitalbeteiligung auf die Stimmrechtsmacht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Geschäftsführer als Stiftungsvorstand das Stimmrecht der Alleingesellschafterin allein ausübt und Weisungen an sich selbst schon durch Nichtstun verhindern kann.
Ob dasselbe gilt, wenn der Vorstand abberufbar ist, mit anderen Vorständen teilen muss oder an Zustimmungsvorbehalte gebunden ist, musste das Gericht nicht entscheiden – hier war das Amt auf Lebenszeit unentziehbar ausgestaltet. Aus unserer Sicht sollten Betroffene deshalb schon vor einer Betriebsprüfung nicht nur den Geschäftsführervertrag, sondern Satzung und Vertretungsregeln der Stiftung nebeneinanderlegen, weil sich daran in dieser Konstellation die Selbstständigkeit entscheidet.
Das Sozialgericht Speyer hat über eine sehr spezielle Konstellation entschieden: ein auf Lebenszeit unentziehbares Amt, Alleinvertretung der Stiftung und keine weitere Person, die Beschlüsse hätte beeinflussen können. Ist die Satzung anders gefasst, etwa mit mehreren Vorstandsmitgliedern, Zustimmungsvorbehalten oder einer leichteren Abberufbarkeit, kann die Rechtsmacht ganz anders zu bewerten sein. Ob ein eigenes Verfahren dem hier entschiedenen Fall entspricht, hängt von diesen Details ab.
Wenn Sie als Geschäftsführer einer Stiftungs-GmbH mit einem ähnlichen Bescheid konfrontiert sind, lohnt sich ein Blick auf die eigene Satzungslage – fragen Sie dazu unverbindlich bei uns an. Dabei kommt es unter anderem darauf an:
Für das eigene Verfahren kommt es darauf an, ob die tatsächliche Rechtsmacht ebenso uneingeschränkt bestand wie in diesem Fall.
Ein GmbH-Geschäftsführer ohne eigene Anteile kann sozialversicherungsrechtlich selbstständig sein, wenn er als alleiniger Stiftungsvorstand das Stimmrecht der Alleingesellschafterin uneingeschränkt ausübt. Zusätzlich muss er unerwünschte Weisungen an sich selbst aufgrund dieser Rechtsmacht verhindern können.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV spricht eine persönliche Abhängigkeit für Beschäftigung, wenn eine Tätigkeit in fremder Organisation Weisungen unterliegt. Bei Geschäftsführern ist deshalb entscheidend, ob gesellschaftsrechtliche Befugnisse unliebsame Weisungen oder Beschlüsse über das eigene Anstellungsverhältnis verhindern können. Im entschiedenen Fall vertrat der alleinige Stiftungsvorstand die stiftungseigene Alleingesellschafterin ausschließlich selbst. Eine übergeordnete Stelle konnte seine Stimmabgabe oder seine Entscheidungen nicht beeinflussen. Durch bloßes Nichtstun konnte er daher Weisungen der Gesellschafterversammlung an sich selbst verhindern. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung zählt damit die konkrete Rechtsmacht, nicht allein das Fehlen eigener GmbH-Anteile.
Die Entscheidung beruht auf besonderen Umständen, darunter dem lebenslangen Vorstandsamt, der fehlenden übergeordneten Instanz und der uneingeschränkten Vertretungsmacht. Eine andere Stiftungsregelung kann deshalb zu einer abhängigen Beschäftigung führen.
Faktische Weisungsfreiheit im Alltag genügt für sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit eines Geschäftsführers nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm gesellschaftsrechtlich eine Rechtsmacht zusteht, unliebsame Weisungen oder Beschlüsse zu seinem Anstellungsverhältnis zu verhindern.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV setzt eine abhängige Beschäftigung persönliche Abhängigkeit durch Eingliederung und Weisungsbindung voraus. Bei Geschäftsführern stellt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts deshalb vorrangig auf die Rechtsmacht aus dem Gesellschaftsvertrag ab. Sie muss ermöglichen, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern oder Entscheidungen über das eigene Anstellungsverhältnis maßgeblich zu beeinflussen. Ob diese Befugnis im täglichen Geschäft tatsächlich genutzt wird, ist grundsätzlich unerheblich. Ein Fremdgeschäftsführer ohne solche Rechtsmacht gilt daher regelmäßig als abhängig beschäftigt, auch wenn ihm praktisch niemand Vorgaben macht.
Die erforderliche Rechtsmacht kann allerdings mittelbar bestehen, etwa durch eine Stellung als alleiniger Vorstand einer Stiftung, die sämtliche GmbH-Anteile hält. Im entschiedenen Fall konnte der Geschäftsführer dadurch das Stimmrecht der Alleingesellschafterin allein ausüben und Weisungen an sich selbst verhindern. Gesetzliche Pflichten wie die Buchführung nach §§ 41, 42a GmbHG begründen dagegen keine Eingliederung und ersetzen keine fehlende Verhinderungsmacht.
Weder die Bindung an Stifterwillen und Satzungszweck noch die staatliche Rechtsaufsicht begründen eine abhängige Beschäftigung, solange Sie das operative Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft weisungsfrei führen. Das Sozialgericht Speyer sah darin lediglich rechtliche Rahmenbedingungen, nicht aber eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation.
Der Stifterwille wirkt im Alltag nur als allgemeine Leitlinie und beschränkt das operative Geschäft nicht stärker als typische Geschäftsführerpflichten. Dazu gehören die Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG und die Sorgfaltspflicht nach § 43 Abs. 1 GmbHG. Für Stiftungsvorstände gelten vergleichbare Pflichten nach § 84a Abs. 2 BGB. Begünstigte Familienmitglieder hatten nach der Satzung keinen einklagbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen und konnten deshalb keine mittelbare Leitungsmacht ausüben. Maßgeblich bleibt daher, ob innerhalb der GmbH konkrete Weisungen zu Tätigkeit, Zeit, Ort oder Ausführung durchgesetzt werden können.
Die Entscheidung betraf eine private Familienstiftung mit begrenzter staatlicher Rechtsaufsicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LStiftG RLP. Diese Aufsicht sichert nur den stiftungsrechtlichen Bestand und das öffentliche Interesse; sie fasst keine Beschlüsse der Tochtergesellschaft und lenkt deren Tagesgeschäft nicht. Eine weitergehende Kontroll- oder Leitungsbefugnis war damit nicht entschieden.
Das Urteil lässt sich auf einen frei abberufbaren oder einem Zustimmungsvorbehalt unterliegenden Stiftungsvorstand nicht ohne Weiteres übertragen; entschieden wurde nur der alleinige Vorstand ohne übergeordnete Weisungs- oder Zustimmungsmacht. Eine Abberufung aus wichtigem Grund allein stellte die angenommene Rechtsmacht jedoch nicht infrage.
Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ob der Geschäftsführer unliebsame Weisungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Befugnisse verhindern kann. Im entschiedenen Fall vertrat der alleinige Stiftungsvorstand die Alleingesellschafterin ohne Gegenstimme in der GmbH. Dadurch konnte er Beschlüsse über seine Tätigkeit durch bloßes Nichtstun verhindern. Das Gericht sah auch den Widerruf aus wichtigem Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG nicht als entscheidende Einschränkung an. Gleiches galt für die Abberufung wegen grober Pflichtverletzung nach § 7 Abs. 6 LStiftG RLP, wie die herangezogenen BSG-Urteile bestätigen.
Ob ein Vorstand mit jederzeitiger Abberufbarkeit, einem externen Kontrollorgan, Vetorechten oder Zustimmungsvorbehalten ebenfalls selbstständig handeln kann, blieb offen. In solchen Konstellationen fehlt die im Urteil festgestellte uneingeschränkte Verhinderungsmacht, sodass dessen Übertragbarkeit begrenzt ist.
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