Seit zwei Jahren gibt es ein europäisches Gesetz für künstliche Intelligenz. Die meisten Teile davon betreffen Sie nicht. Ein Teil aber schon, und der wird am 2. August 2026 scharf geschaltet.
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Seit zwei Jahren gibt es ein europäisches Gesetz für künstliche Intelligenz. Die meisten Teile davon betreffen Sie nicht. Ein Teil aber schon, und der wird am 2. August 2026 scharf geschaltet.
Die Regel dahinter ist einfach: Niemand soll ein Bild für echt halten, das ein Computer erfunden hat. Wenn Sie also ein KI-Bild auf Ihrer Website haben, das aussieht wie ein Foto, müssen Sie es ab diesem Tag kennzeichnen.
Das klingt nach einer Kleinigkeit. Ist es aber nicht, denn das Kennzeichen darf nicht versteckt werden. Es gehört sichtbar auf das Bild.

Inhaltsverzeichnis
Artikel 50 der KI-Verordnung
Rechtsgrundlage ist Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-Verordnung“, englisch AI Act). Die Vorschrift wird am 2. August 2026 anwendbar, ohne Übergangsfrist für Betreiber. Verschoben wurden durch den sogenannten Digital Omnibus nur die Hochrisiko-Regeln sowie die technische Markierungspflicht der Anbieter nach Artikel 50 Absatz 2, letztere bis zum 2. Dezember 2026.
Das Wichtigste in Kürze
Stand: 30. Juli 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nicht jedes KI-Bild braucht ein Kennzeichen. Entscheidend ist eine einzige Frage:
Könnte jemand dieses Bild für ein echtes Foto halten?
Wenn ja, brauchen Sie das Kennzeichen. Wenn nein, brauchen Sie es nicht.
Die europäische Kommission legt das weit aus. Erfasst ist alles, was in der echten Welt so existieren könnte. Ein fotorealistisches Porträt einer Person, die es nie gegeben hat, ist kennzeichnungspflichtig, obwohl kein echter Mensch nachgebildet wurde. Auch ein KI-erzeugtes Produktfoto, ein KI-erzeugter Sitzungssaal oder ein KI-erzeugtes Team gehören dazu.
Nicht kennzeichnungspflichtig ist dagegen, was offensichtlich nicht echt sein kann. Die Kommission nennt als Beispiele ein Fabelwesen, das über den Eiffelturm fliegt, oder Mäuse, die in menschlicher Sprache über Käsesorten streiten.
Reine Bildbearbeitung bleibt außen vor. Wenn Sie ein echtes Foto heller machen, zuschneiden oder die Farben korrigieren, ändert das nichts an seiner Echtheit. Sobald Sie aber Dinge hinzufügen oder entfernen, wird es kritisch.
Was „Deepfake“ im Gesetz bedeutet
Der Rechtsbegriff lautet „Deepfake“, definiert in Artikel 3 Nummer 60 KI-Verordnung: KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen erkennbar ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich. Nach dem Leitlinien-Entwurf der EU-Kommission vom 8. Mai 2026 kommt es auf die mögliche Zusammensetzung des Publikums an, nicht auf eine hypothetische Durchschnittsperson.
Ein Beispiel, das den Kern trifft.
Eine Steuerberatung, die auf Landwirtschaft spezialisiert ist, zeigt auf ihrer Website ein weites Kornfeld. Niemand denkt, dass dieses Feld der Kanzlei gehört. Das Bild schlägt nur eine Brücke zum Thema.
Derselbe Bildausschnitt auf der Website eines Landwirts ist etwas völlig anderes. Hier darf der Besucher annehmen, dass er den Hof des Anbieters sieht. Genau an dieser Stelle wird aus einem Stimmungsbild eine Aussage über die Wirklichkeit.
Merke: Der Kontext entscheidet mit. Je näher das Bild an einer Behauptung über Ihr Unternehmen liegt, desto heikler wird es.
Markierungspflichtig: 
Nicht Markierungspflichtig: 
Hier wird es unangenehm, denn das Kennzeichen ist kein dezenter Hinweis.
Die EU stellt dafür fertige Symbole bereit. Rechnen Sie damit, dass sie in ein paar Wochen auf sehr vielen deutschen Websites kleben werden.
Die amtlichen Gestaltungsvorgaben
Die Anforderungen an die Gestaltung stehen im „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“, final veröffentlicht am 10. Juni 2026, Abschnitt 2, Measures 1.1 und 1.2. Anhang I enthält drei amtliche EU-Icons in je vier Kontrastvarianten, frei nutzbar ohne Quellenangabe. Verpflichtendes Hauptelement ist nach Measure 1.1 lit. a das kapitalisierte Akronym „AI“ in englischer Sprache; eine landessprachliche Fassung ist nur zulässig, wo Englisch mit nationalen Sprachvorgaben unvereinbar wäre, was in Deutschland regelmäßig nicht der Fall ist. Der Zusatz „generated“ oder „modified“ ist empfohlen, nicht zwingend. Die Pflicht zur Offenlegung spätestens beim Erstkontakt folgt aus Artikel 50 Absatz 5 KI-Verordnung.



Gute Nachricht: Sie müssen Ihre Website nicht rückwirkend umbauen.
Bilder, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden, bleiben so, wie sie sind. Eine freiwillige Kennzeichnung wird empfohlen, verpflichtend ist sie nicht.
Ab dem Stichtag gilt die Pflicht dann für alles Neue: jedes neue Bild, jede neue Unterseite, jeder Relaunch, jeder Beitrag in sozialen Netzwerken, jeder Newsletter.
Warum Altbestände geschützt sind
Die Leitlinien der EU-Kommission stellen klar, dass Betreiber und andere Akteure, die vorbestehende, nicht gekennzeichnete Inhalte besitzen oder verbreiten, zur nachträglichen Kennzeichnung lediglich ermutigt werden, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht. Maßgeblich ist die Kombination aus Erzeugung und Verfügbarmachung vor dem Stichtag.
Kurz: Sie.
Verantwortlich ist die Firma, die das KI-Programm beruflich einsetzt und die Inhalte veröffentlicht. Das bleibt auch dann so, wenn eine Agentur oder ein Freiberufler die Bilder tatsächlich erstellt hat. Ihre Website, Ihre Verantwortung.
Der Anbieter des KI-Programms hat eigene Pflichten, die betreffen aber nur die unsichtbare technische Markierung in der Bilddatei. Damit ist Ihre Kennzeichnungspflicht nicht erledigt.
Betreiber oder Anbieter: die Rollen im Gesetz
Betreiber im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 KI-Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt. Einzelne Angestellte sind keine gesonderten Betreiber; die juristische Person bleibt Betreiber auch beim Einsatz von Freelancern oder Dienstleistern. Die Pflichten aus Artikel 50 Absatz 2 (maschinenlesbare Markierung und Detektierbarkeit) treffen den Anbieter des generativen Systems und gelten kumulativ neben der Betreiberpflicht.
Im Gesetz stehen Bußgelder bis zu fünfzehn Millionen Euro. Das klingt dramatisch, ist für einen Handwerksbetrieb oder eine Steuerkanzlei aber ziemlich theoretisch. Keine Behörde eröffnet ein Millionenverfahren wegen eines Bildes auf einer Firmenwebsite.
Das realistische Risiko ist ein anderes, und es kommt schneller: die wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Ein fehlendes Kennzeichen hat eine unangenehme Eigenschaft. Man sieht es von außen. Es braucht keinen Testkauf, keinen Insider, keine Untersuchung. Ein Programm, das Websites nach unmarkierten KI-Bildern durchsucht, ist an einem Nachmittag geschrieben. Genau nach diesem Muster liefen in den letzten Jahren die Abmahnwellen zu Impressum, Datenschutzerklärung und eingebundenen Schriftarten.
Abmahnen dürfen Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, Verbraucherschutzverbände und Industrie- und Handelskammern. Die Wettbewerbszentrale hat bereits im Februar 2026 einen eigenen Leitfaden zur KI-Kennzeichnung veröffentlicht. Das zeigt, wie genau dort inzwischen hingesehen wird.
Eine Entwarnung gibt es allerdings. Der Gesetzgeber hat 2021 nachgebessert. Bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten im Internet bekommt ein Mitbewerber seine Anwaltskosten nicht ersetzt. Er muss seinen Anwalt selbst bezahlen. Das nimmt der klassischen Massenabmahnung den Antrieb. Und für Betriebe unter hundert Mitarbeitern entfällt beim ersten Verstoß auch die Vertragsstrafe.
Zwei Lücken bleiben trotzdem. Verbände sind von dieser Kostenregel ausgenommen. Und wer die Abmahnung nicht auf das fehlende Kennzeichen stützt, sondern auf irreführende Werbung, bekommt seine Kosten sehr wohl ersetzt.
Genau deshalb ist die saubere Lösung nicht, das Kennzeichen möglichst klein zu machen. Die saubere Lösung ist, gar keine Angriffsfläche zu bieten.
Die Rechtslage zur Abmahnung im Detail
Bußgeldrahmen: bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 KI-VO). Wettbewerbsrechtlich kommen zwei Wege in Betracht: der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 4 KI-VO (die Einordnung als Marktverhaltensregelung wird überwiegend vertreten, ist jedoch nicht höchstrichterlich geklärt) sowie die Irreführungstatbestände der §§ 5, 5a UWG. Anspruchsberechtigt sind die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Stellen. Der Ausschluss des Aufwendungsersatzes folgt aus § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und gilt nur für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 (Mitbewerber); das LG Dortmund hat entschieden, dass die Geltendmachung von Kosten entgegen dieser Vorschrift rechtsmissbräuchlich ist. Die Vertragsstrafenbeschränkung steht in § 13a Abs. 2 UWG. Unmarkierte KI-Inhalte können zudem rechtswidrige Inhalte im Sinne des Art. 3 lit. h DSA sein.
Vielleicht haben Sie gelesen, dass es für Kunst eine Ausnahme gibt. Das stimmt, aber sie hilft Ihnen nicht.
Die Ausnahme gilt für Werke, die erkennbar künstlerisch, kreativ, satirisch oder fiktional sind, also für Filme, Videospiele, Romane. Und selbst dort befreit sie nicht von der Kennzeichnung. Sie erlaubt nur, den Hinweis so anzubringen, dass er den Genuss des Werks nicht stört, zum Beispiel im Abspann.
Entscheidend ist der zweite Teil: Inhalte, die vorrangig informieren oder werben, sind von dieser Erleichterung ausdrücklich ausgenommen. Eine Unternehmenswebsite ist genau das.
Es nützt Ihnen also nichts, ein fotorealistisches KI-Bild „künstlerisch“ zu nennen. Was zählt, ist nicht, ob etwas Kunst ist, sondern ob jemand es für echt halten könnte.
Der genaue Wortlaut der Kunst-Ausnahme
Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3 KI-Verordnung: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks, beschränkt sich die Pflicht auf eine Offenlegung in geeigneter Weise, ohne die Darstellung oder den Genuss des Werks zu beeinträchtigen. Nach dem Leitlinien-Entwurf ist die Zugehörigkeit einzelfallbezogen zu prüfen und muss offensichtlich sein; vorrangig informierende oder werbliche Inhalte fallen nicht darunter. Rechte Dritter bleiben unberührt.
Damit sind wir beim Kern.
Die Kennzeichnungspflicht knüpft an eine mögliche Täuschung an. Wo keine Täuschung möglich ist, entsteht die Pflicht gar nicht erst. Nicht als Ausnahme, sondern schon vom Ansatz her.
Ein Aquarell täuscht niemanden. Ein Linolschnitt täuscht niemanden. Eine technische Zeichnung täuscht niemanden. Sie erkennen die Machart, bevor Sie überhaupt erfassen, was dargestellt ist.
Und das ist der eigentliche Trick daran: Um zu erkennen, dass ein Bild gemalt und nicht fotografiert ist, brauchen Sie kein Vorwissen. Kein Fachwissen, keine Medienkompetenz, keinen zweiten Blick. Ein Kind, ein Fachmann und jemand, der noch nie eine Kamera in der Hand hatte, kommen zum selben Ergebnis.
Deshalb lautet unsere Regel bei der Bildabnahme:
Die Nicht-Echtheit muss in der Machart liegen, nie im Motiv.
Wir verkaufen Ihnen kein Fabelwesen über dem Eiffelturm. Wir verkaufen Ihnen ein Aquarell von einem völlig gewöhnlichen Kornfeld. Das erste wäre ein juristisches Argument. Das zweite ist gar keine Frage.
Wie schmal der Grat zwischen kennzeichnungspflichtig und frei ist, zeigen wir Ihnen am besten ehrlich, an einem Beispiel aus unserer eigenen Produktion. Fünf Fassungen desselben Motivs, ein Schaf mit einem Lolli. Nur die letzte würden wir ausliefern.
Die erste Fassung sieht aus wie aus dem Fotostudio: Wollstruktur, Schärfeverlauf, Studiolicht. Das Motiv ist witzig, aber Vorsicht, ungewöhnlich heißt nicht unecht. Ein Schaf mit einem Lolli ließe sich real fotografieren, ein geduldiger Tierfotograf macht genau solche Bilder. Der Betrachter kann dieses Bild also für eine echte, inszenierte Aufnahme halten. Ergebnis: kennzeichnungspflichtig, das AI-Symbol muss sichtbar auf das Bild.

Für die zweite Fassung wurde eine malerische Oberfläche über das Foto gelegt. Die Wolle wirbelt jetzt, die Farben leuchten. Aber darunter ist alles noch Fotografie: das Studiolicht, die Tiefenschärfe, die fotografische Detaildichte. Verkleinern Sie das Bild auf Handygröße, und übrig bleibt ein Schaf im Fotolicht. Genau diesen Fehler werden ab August viele machen: einen Filter über ein Foto legen und das für einen Stil halten. Ein Filter ist kein Stil. Diese Fassung bleibt in der Grauzone, und die Grauzone ist der Ort, den Sie meiden wollen.

Die dritte Fassung besteht die Prüfung: Das gesamte Bild ist gemalt, auch der Himmel hat Spachtelstruktur, nirgendwo bleibt eine fotografische Ebene übrig. Niemand braucht Vorwissen, um „gemalt“ zu erkennen. Diese Machart wäre kennzeichnungsfrei. Nur ist aus dem Schaf unterwegs ein Widder mit Hörnern geworden, und der Lolli ist kaum noch zu erkennen. Damit zeigt sich die zweite Baustelle unserer Arbeit: Ein Stil muss nicht nur sicher sein, er muss auch das Motiv halten. Stilkonsistenz und Motivkonsistenz sind zwei getrennte Disziplinen.

Die vierte Fassung bringt das Motiv zurück und hält den Körper in kräftiger Spachtelmalerei. Aber Stirn, Nase und Lolli sind fein und glänzend gerendert, hart an der Fotogrenze, und genau dorthin springt jedes Auge zuerst. Bilder leben im Netz außerdem selten als Ganzes: Sie werden beschnitten, als quadratische Vorschau gerendert, in Kacheln geteilt. Ein Ausschnitt nur aus Gesicht und Lolli könnte hier als bearbeitetes Foto durchgehen. Also: noch eine Runde. Der Stil muss jedes Detail des Bildes besitzen, nicht nur die Wolle.

Die fünfte Fassung bringt beides zusammen: die durchgängig gemalte Machart aus Versuch drei und das ursprüngliche Motiv. Die Wolle, der Himmel, die Nase, sogar der Lolli bestehen aus sichtbaren Farbschlägen. Verkleinern Sie das Bild, schneiden Sie ein Detail heraus, zeigen Sie es jemandem ohne jede Vorwarnung: Es bleibt in jeder Ansicht ein Gemälde. Dieses Bild würde unser Haus verlassen, ohne Kennzeichen, weil die Frage nach der Echtheit gar nicht erst entsteht.

Fünf Anläufe für ein Schaf mit einem Lolli. Das ist der ehrliche Aufwand hinter einem Bild, das sicher und unverwechselbar zugleich ist.
Was wir daraus für jedes Kundenbild prüfenUnsere drei Prüffragen vor jeder Freigabe
Erst wenn ein Bild alle drei Fragen besteht, verlässt es unser Haus, so wie Versuch fünf. Das ist der Unterschied zwischen einem Klick im Bildgenerator und einem Bildkonzept: Die Maschine liefert den Rohstoff, die Sicherheit und die Handschrift entstehen in der Arbeit danach. Für jeden Versuch muss ein passender Prompt gefunden, Beispiele vorgehalten und die KI „überredet“ werden, das Bild so darzustellen dass es das Motiv trifft und keine Probleme verursacht. Genau diese Arbeit kaufen Sie bei uns ein.
Ein eigener Bildstil löst zwei Probleme auf einmal. Er nimmt Ihnen die Kennzeichnungsfrage ab, und er befreit Sie von der Stockfoto-Beliebigkeit, unter der die meisten Firmenwebsites leiden. Das lächelnde Team im Glasbüro ist im Moment auf jeder dritten Webseite zu sehen.
Wir entwickeln den Stil passend zu Ihrem Erscheinungsbild: Ihre Farben, Ihre Branche, Ihr Ton. Danach entsteht jedes weitere Bild in genau dieser Handschrift.
Flächig, reduziert, klare Kanten, wenige Farben. Der Look guter Wirtschaftsmagazine. Wirkt seriös, ohne steif zu sein.
Passt zu: Steuerberatung, Kanzlei, Versicherung, Software.

Weiche Verläufe, sichtbares Papier, offene Ränder. Warm und menschlich, ohne kitschig zu werden.
Passt zu: Gesundheit, Therapie, Tourismus, Gastronomie.

Präzise Linien, Achsen, Explosionsdarstellungen wie in einer guten Konstruktionszeichnung. Zeigt Kompetenz, statt sie zu behaupten.
Passt zu: Maschinenbau, IT, Logistik, Ingenieurbüro.

Kraftvolle Schnitte, hoher Kontrast, sichtbare Werkzeugspur. Handwerk, das nach Handwerk aussieht.
Passt zu: Handwerk, Manufaktur, Brauerei, Landwirtschaft.

Klare Formensprache, Raster, Primärformen. Ruhig, modern, zeitlos.
Passt zu: Architektur, Design, Projektentwicklung, Kultur.

Der Look alter Naturkunde-Bücher, präzise und detailverliebt. Wirkt sofort hochwertig.
Passt zu: Apotheke, Bio, Garten, Kosmetik.

Diese Auswahl ist nur ein Ausschnitt der möglichen Stile, weitere wären zum Beispiel Risographie, Papercut, Punktierstich und Single-Line-Art. Stile lassen sich auch kombinieren und werden immer speziell für Ihre Firma neu entwickelt, auf Wunsch entlang Ihres bestehenden CI-Guides.
Wir rechnen offen, damit Sie wissen, woran Sie sind. Alle Beträge sind Nettopreise.
Stilentwicklung und Abstimmung (zwei Arbeitstage): 1.920 Euro netto, einmalig.
Preis pro Bild: 90 Euro netto bis 10 Bilder, 70 Euro netto ab 11 Bildern, 55 Euro netto ab 25 Bildern.
Beispiel für eine typische Unternehmenswebsite mit 15 Bildern: 1.920 Euro Stilentwicklung plus 15 mal 70 Euro, macht 2.970 Euro netto insgesamt.
Die Stilentwicklung fällt nur einmal an. Wenn Sie in zwei Jahren neue Unterseiten bauen, bestellen Sie einfach weitere Bilder in derselben Handschrift, ohne den Stil neu entwickeln zu lassen.
Zum Vergleich: Eine einzelne beauftragte Illustration von einem freien Illustrator kostet je nach Aufwand zwischen zweihundert und achthundert Euro. Ein gutes Stockfoto bekommen Sie für zwanzig Euro, dafür hat es Ihr Wettbewerber auch.
Sie wollen wissen, welcher Stil zu Ihrer Website passt und was Ihr konkreter Fall kostet?
Schreiben Sie an team@redim.de oder rufen Sie an. Sie bekommen innerhalb eines Werktags eine Einschätzung.
Wir würden Ihnen gern erzählen, dass unser Ansatz für alles funktioniert. Tut er nicht.
Es gibt Stellen, an denen ein Besucher die Wirklichkeit sehen will, und an denen eine Illustration nicht nur unpassend, sondern rechtlich riskant ist:
Für diese Stellen organisieren wir Ihnen auf Wunsch ein Fotoshooting. Der Bildstil übernimmt den Rest: Themenbilder, Zwischenüberschriften, Blogbeiträge, Leistungsseiten, Fehlerseiten. Erfahrungsgemäß sind das drei Viertel aller Bilder einer Website.
Ein rein von einer KI erzeugtes Bild genießt nach herrschender Auffassung keinen Urheberrechtsschutz, weil die persönliche schöpferische Leistung fehlt.
Das heißt im Klartext: Wer öffentlich „AI GENERATED“ unter sein Bild schreibt, dokumentiert damit selbst, dass dieses Bild vermutlich frei kopierbar ist. Ihr Wettbewerber darf es nehmen und auf seine eigene Seite stellen.
Das Kennzeichen ist also nicht nur ein optisches Ärgernis. Es ist auch eine öffentliche Erklärung darüber, wie wenig Ihnen das Bild gehört.
Warum KI-Bildern der Urheberrechtsschutz fehlt
Die Schutzfähigkeit rein KI-generierter Erzeugnisse nach § 2 Abs. 2 UrhG ist mangels persönlicher geistiger Schöpfung zweifelhaft. Bemerkenswert: In der Erstfassung des Code of Practice war die Unterscheidung zwischen „generated“ und „modified“ verpflichtend vorgesehen; sie wurde unter anderem deshalb optional gestellt, weil die Angabe „generated“ gegen die Schutzfähigkeit des Werks verwendet werden könnte. Eine substanzielle menschliche Bearbeitung kann Schutz als eigene Leistung begründen, eine Garantie ist das nicht.
Für die Gestaltung verantwortlich sind zwei ausgebildete Grafiker und Künstler in unserem Team. Sie sind für ihre visuelle Arbeit ebenso ausgezeichnet worden wie die reDim GmbH für ihre Webseiten.
Klären Sie Ihre Bilder, bevor es jemand anders für Sie tut.
Schreiben Sie an team@redim.de oder rufen Sie uns an unter +49 (0) 6181 36 96 96 0 und wir melden uns innerhalb eines Werktags mit den nächsten Schritten.
Muss ich KI-Bilder auf meiner Website kennzeichnen?
Nur, wenn sie wie echte Fotos wirken. Ein fotorealistisches KI-Bild braucht ab dem 2. August 2026 ein sichtbares Kennzeichen. Eine erkennbare Illustration, Zeichnung oder Grafik braucht keines, weil sie niemanden über die Echtheit täuschen kann.
Ab wann gilt die Pflicht?
Ab dem 2. August 2026. Für Website-Betreiber gibt es keine Übergangsfrist. Verschoben wurden lediglich die Regeln für Hochrisiko-Systeme und die technische Markierungspflicht der KI-Anbieter.
Gilt die Pflicht rückwirkend für meine alten Bilder?
Nein. Bilder, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden, müssen Sie nicht nachträglich kennzeichnen. Eine freiwillige Kennzeichnung wird empfohlen. Für alles, was danach dazukommt, gilt die Pflicht.
Sind Illustrationen und Zeichnungen kennzeichnungspflichtig?
In aller Regel nicht. Entscheidend ist, ob jemand das Bild für echt halten könnte. Bei einem Aquarell, einem Linolschnitt oder einer technischen Zeichnung ist das ausgeschlossen. Vorsicht ist geboten, sobald ein Stil so fotonah wird, dass er in kleiner Ansicht als Foto durchgehen könnte.
Muss auf dem Kennzeichen „AI“ oder „KI“ stehen?
„AI“, in Großbuchstaben, auf Englisch. Eine deutsche Fassung ist nur zulässig, wo die englische Sprache mit nationalen Vorgaben unvereinbar wäre, und das ist in Deutschland regelmäßig nicht der Fall.
Reicht ein Hinweis im Impressum?
Nein. Der Hinweis muss beim ersten Kontakt mit dem Bild erkennbar sein. Impressum, Nutzungsbedingungen oder eine Unterseite genügen ausdrücklich nicht.
Wo genau muss das Kennzeichen sitzen?
Auf oder unmittelbar am Bild, deutlich kontrastiert, ohne dass der Betrachter etwas anklicken oder ein Hilfsmittel benutzen muss. Es soll auch dann sichtbar bleiben, wenn jemand das Bild teilt oder herunterlädt.
Wer haftet, meine Agentur oder ich?
Sie. Verantwortlich ist die Firma, die das KI-System beruflich einsetzt und die Inhalte veröffentlicht. Das gilt auch dann, wenn eine Agentur oder ein Freiberufler die Bilder erstellt hat.
Gilt das auch für kleine Unternehmen und Einzelunternehmer?
Ja. Es gibt keine Ausnahme nach Unternehmensgröße. Ausgenommen ist nur die rein private, nicht berufliche Nutzung.
Muss ich KI-Bilder auch auf Social Media und im Newsletter kennzeichnen?
Ja, sobald Sie sie beruflich veröffentlichen. Plattformen wie Meta, Google und TikTok haben zusätzlich eigene Regeln, die unabhängig davon gelten.
Ist KI-Bildbearbeitung wie Freistellen oder Farbkorrektur kennzeichnungspflichtig?
Reine Standardbearbeitung wie Zuschnitt, Helligkeit oder Farbkorrektur nicht. Sobald Sie inhaltlich eingreifen, also Objekte hinzufügen, entfernen oder Bildaussagen verändern, kann die Pflicht greifen. Eine Faustregel: Je stärker der Eingriff die Aussage des Bildes verändert, desto eher kennzeichnen.
Kann ich wegen fehlender Kennzeichnung abgemahnt werden?
Ja. Neben behördlichen Maßnahmen droht die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Das ist für kleinere Unternehmen das deutlich realistischere Risiko, weil ein fehlendes Kennzeichen von außen sichtbar ist.
Wer darf überhaupt abmahnen?
Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherschutzeinrichtungen und Industrie- und Handelskammern. Ein Anwalt allein kann nicht abmahnen, er braucht einen Mandanten aus diesem Kreis.
Muss ich die Abmahnkosten bezahlen?
Bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten im Internet ist der Kostenersatz für Mitbewerber gesetzlich ausgeschlossen. Für Verbände gilt das nicht. Stützt jemand die Abmahnung stattdessen auf irreführende Werbung, kann er die Kosten ebenfalls verlangen. Lassen Sie eine Abmahnung immer prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Was kostet ein Verstoß?
Der gesetzliche Rahmen reicht bis fünfzehn Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für kleinere Betriebe sind die realistischen Kosten andere: Anwaltskosten, Unterlassungserklärung und der Aufwand, die Website kurzfristig anzupassen.
Lohnt sich ein eigenes KI-Bildkonzept überhaupt?
Wenn Ihre Website dauerhaft Themenbilder braucht, ja. Sie umgehen die Kennzeichnungspflicht für diese Bilder, heben sich von austauschbaren Stockfotos ab und bauen einen wiedererkennbaren Auftritt auf. Ab etwa zehn bis fünfzehn Bildern ist ein eigener Stil günstiger als einzeln beauftragte Illustrationen.
Ist ein Bildkonzept teurer als Stockfotos?
Pro Bild ja, im Ergebnis oft nein. Ein Stockfoto kostet wenige Euro, ist aber austauschbar und bei fotorealistischen KI-Motiven kennzeichnungspflichtig. Ein eigenes Bild kostet 55 bis 90 Euro netto, gehört exklusiv Ihnen und bleibt kennzeichnungsfrei. Der Aufpreis kauft Unverwechselbarkeit und nimmt Abmahnern die Angriffsfläche.
Gilt die Kunst-Ausnahme für meine Firmenwebsite?
Nein. Die Erleichterung für künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke schließt vorrangig informierende oder werbliche Inhalte ausdrücklich aus. Eine Unternehmenswebsite fällt darunter.
Sind KI-Bilder urheberrechtlich geschützt?
Rein KI-erzeugte Bilder vermutlich nicht, weil die persönliche schöpferische Leistung fehlt. Eine substanzielle menschliche Bearbeitung kann Schutz begründen, sicher ist das nicht.
Was kostet ein eigenes Bildkonzept?
Die Stilentwicklung kostet 1.920 Euro netto, einmalig. Jedes Bild kostet je nach Menge zwischen 55 und 90 Euro netto. Eine typische Unternehmenswebsite mit fünfzehn Bildern liegt bei rund 2.970 Euro netto. Ein unverbindliches Angebot für Ihren Fall bekommen Sie über team@redim.de.
Wie lange dauert die Entwicklung?
Für die Stilentwicklung rechnen wir zwei Arbeitstage plus Ihre Abstimmungsrunden. Die Bildproduktion läuft danach fortlaufend, üblicherweise innerhalb von ein bis zwei Wochen.
Was passiert, wenn sich die KI-Modelle ändern?
Wir archivieren alle Referenzbilder, Farbwerte und Einstellungen Ihres Stils. Damit lässt sich die Handschrift auch mit neuen Werkzeugen fortführen. Eine pixelgenaue Reproduzierbarkeit über Jahre kann niemand garantieren.
Brauche ich trotzdem echte Fotos?
Ja, für Team, Produkte, Räume und Referenzen. Dort will der Besucher die Wirklichkeit sehen. Der Bildstil übernimmt alles andere, und das sind erfahrungsgemäß rund drei Viertel der Bilder einer Website.
Stand: 30. Juli 2026. Die finale Fassung der Kommissions-Leitlinien lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald sie veröffentlicht ist, und dokumentieren Änderungen unten.
Änderungsprotokoll
30.07.2026: Erstveröffentlichung.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Alle Beispielbilder in diesem Artikel wurden mit KI erzeugt und gestalterisch nachbearbeitet.
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